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   EuGH, 19.12.2018 - C-367/17   

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https://dejure.org/2018,42532
EuGH, 19.12.2018 - C-367/17 (https://dejure.org/2018,42532)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-367/17 (https://dejure.org/2018,42532)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-367/17 (https://dejure.org/2018,42532)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    S

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. e - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Antrag auf Änderung der Produktspezifikation ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Änderung der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe "Schwarzwälder Schinken"; Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. e - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Antrag auf Änderung der Produktspezifikation ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: S/EA u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Schwarzwälder Schinken muss nur dann im Schwarzwald geschnitten und verpackt werden wenn dies zur Einhaltung der Vorgaben erforderlich ist

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    S

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    S

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 510/2006 - Art. 4 Abs. 2 Buchst. e - Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Antrag auf Änderung der Produktspezifikation ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit um "Schwarzwälder Schinken": Wo dürfen Spezialitäten verarbeitet werden?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2019, 183
  • GRUR Int. 2019, 407
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.05.2003 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-367/17
    Diese in der Spezifikation aufgestellte Voraussetzung verfolgt das Ziel, die Qualität und Unverfälschtheit des betreffenden Erzeugnisses und damit das Ansehen der g.g.A., für das die Inhaber gemeinsam die volle Verantwortung übernehmen, besser zu wahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 65).

    In diesem Zusammenhang ist eine Bedingung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende ungeachtet ihrer beschränkenden Auswirkungen auf den Handelsverkehr als unionsrechtskonform anzusehen, wenn nachgewiesen wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g.g.A. zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 66).

    Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita (C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 69, 74 und 75), vor dem Hintergrund, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in jener Rechtssache in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet werden, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung kommt, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürfen, festgestellt hat, dass Kontrollen außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung des in der Spezifikation vorgesehenen Verfahrens durchgeführt werden.

    So verhält es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügen, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen betraut und es somit kaum vorstellbar ist, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2003, Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita, C-108/01, EU:C:2003:296, Rn. 75).

  • EuGH, 03.03.2011 - C-161/09

    Kakavetsos-Fragkopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen mit gleicher Wirkung

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-367/17
    Sie ist auch darauf gerichtet, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen wird und es den Herstellern erleichtert wird, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos, C-161/09, EU:C:2011:110, Rn. 34).
  • BGH, 03.09.2020 - I ZB 72/19

    Schwarzwälder Schinken II

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefrage 1 offengelassen, da die genannten Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und in der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Wesentlichen inhaltsgleich seien, und die Vorlagefragen 2 und 3 wie folgt beantwortet (Urteil vom 19. Dezember 2018 - C-367/17, GRUR 2019, 183 = WRP 2019, 452 - S[chwarzwälder Schinken]):.

    c) Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union "Schwarzwälder Schinken" (EuGH, GRUR 2019, 183) zu Grunde gelegt.

    Sie ist jedoch nur dann als unionsrechtskonform anzusehen, wenn sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die geschützte geografische Angabe zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 26 - S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 66 - Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita [Prosciutto di Parma]).

    Das zeigt die doppelte Verwendung des Wortes "oder" bei der Auslegung dieser Bestimmung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 36 - S[chwarzwälder Schinken]).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, da mit dem Erfordernis der Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter geografischer Angabe in einem abgegrenzten geografischen Gebiet unter anderem die Wahrung der Qualität dieses Erzeugnisses bezweckt werde, sei dieses Erfordernis insoweit nur triftig, wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen Herkunftsgebiets des betreffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringe, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen bestünden (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 28 - S[chwarzwälder Schinken]).

    Dass es nicht darauf ankommt, ob die Erzeugnisse unter eine andere geschützte geografische Angabe fallen, ergibt sich daraus, dass sich die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung des Erzeugnisses im Herkunftsgebiet durch Transportgefahren auf die von ihm zitierten Feststellungen des vorlegenden Bundespatentgerichts beziehen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Qualität des Erzeugnisses aufgrund eines unsachgemäßen Transports betreffe jedes Erzeugnis, "ob unter einer geschützten geografischen Angabe vermarktet oder nicht" (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 27 - S[chwarzwälder Schinken]).

    aa) Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in einem abgegrenzten geografischen Gebiet kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 gerechtfertigt sein, wenn sie dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 26 und 32 - S[chwarzwälder Schinken]).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung "Schwarzwälder Schinken" unter Bezugnahme auf seine Entscheidung "Prosciutto di Parma" ausgeführt, dass es sich dabei um Kontrollen handeln muss, die außerhalb des Erzeugungsgebiets weniger Garantien für die Qualität und Echtheit des besagten Erzeugnisses gäben als Kontrollen, die im Erzeugungsgebiet unter Einhaltung der in der Spezifikation vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden (vgl. EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 33 - S[chwarzwälder Schinken]).

    So verhalte es sich insbesondere, wenn die Spezifikation Fachleute, die über spezielle Kenntnisse der Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses verfügten, mit der Vornahme eingehender und systematischer Kontrollen betraue und es somit kaum vorstellbar sei, solche Kontrollen in den anderen Mitgliedstaaten wirksam einzurichten (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 34 - S[chwarzwälder Schinken]).

    Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof im Falle der geschützten Ursprungsbezeichnung "Prosciutto di Parma" vor dem Hintergrund als erfüllt angesehen, dass mit der Spezifikation für die geschützte Ursprungsbezeichnung des in Rede stehenden Erzeugnisses die einzelnen Schritte des Schneidens und Verpackens eingerichtet worden seien, bei denen es zu sehr genauen technischen Maßnahmen und Kontrollen in Bezug auf die Echtheit, Qualität, Hygiene und Etikettierung komme, von denen einige fachmännischer Beurteilungen bedürften (vgl. EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 33 - S[chwarzwälder Schinken] unter Hinweis auf EuGH, GRUR 2003, 616 Rn. 69, 74, 75 - Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita [Prosciutto di Parma]).

    Nach dieser Entscheidung ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob diese Anforderungen im hier in Rede stehenden Fall der geschützten geografischen Angabe "Schwarzwälder Schinken" erfüllt sind (EuGH, GRUR 2019, 183 Rn. 36 - S[chwarzwälder Schinken]).

  • EuGH, 17.10.2019 - C-569/18

    Caseificio Cirigliana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Sie sind auch darauf gerichtet, dass den Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf Qualitätserzeugnisse und Erzeugnisse mit bestimmbarer geografischer Herkunft Rechnung getragen und es den Herstellern erleichtert wird, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (Urteil vom 19. Dezember 2018, S, C-367/17, EU:C:2018:1025, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher steht das Unionsrecht einer Bedingung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden trotz ihrer restriktiven Auswirkungen auf den Handelsverkehr nicht entgegen, wenn dargetan wird, dass sie ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität des betreffenden Erzeugnisses zu wahren oder dessen Ursprung oder die Kontrolle der Spezifikation für die g.U. zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, S, C-367/17, EU:C:2018:1025, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BPatG, 12.08.2019 - 30 W (pat) 33/09
    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19. Dezember 2018 (GRUR 2019, 183, im Folgenden: EuGH-Urt.) die Vorlagefrage 1 offen gelassen, da die genannten Regelungen im Wesentlichen inhaltsgleich seien und die Vorlagefragen 2 und 3 wie folgt beantwortet:.
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