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   EuGH, 02.04.1998 - C-367/95 P   

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https://dejure.org/1998,114
EuGH, 02.04.1998 - C-367/95 P (https://dejure.org/1998,114)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - C-367/95 P (https://dejure.org/1998,114)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - C-367/95 P (https://dejure.org/1998,114)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Pflichten der Kommission bei der Prüfung einer Beschwerde und hinsichtlich der Begründung bei deren Zurückweisung

  • Europäischer Gerichtshof

    'Kommission / Sytraval und Brink''s France'

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Sytraval und Brink's France

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absätze 2 und 3
    1 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Sytraval und Brink's France

  • Wolters Kluwer

    Ausgliederung von Tätigkeiten der französischen Post durch Einschaltung kommerzieller Gesellschaften; Vorschussdarlehen für staatlich kontrollierte Postunternehmen; Verstoß gegen die Art. 92 und 93 EG-Vertrag durch die Gewährung von Beihilfen an die Sécuripost SA; ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; EGV Art. 92; ; EGV Art. 93; ; EGV Art. 189 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Staatliche Beihilfen - Beihilfevorhaben - Prüfung durch die Kommission - Vorprüfungsphase und kontradiktorische Phase - Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Beurteilungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission, das kontradiktorische Verfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94 - Urteil, in dem der Klage eines Mitbewerbers gegen die Entscheidung der Kommission stattgegeben wurde, mit der dessen Antrag auf Feststellung, daß die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (627)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (vgl. insbesondere Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

    Sie haben folglich das Recht, deren Nichtigerklärung zu beantragen (vgl. Urteil Cook/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 ist also zu unterscheiden zwischen der Vorprüfungsphase nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag, die nur dazu dient, der Kommission eine erste Meinungsbildung über die teilweise oder völlige Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfe zu ermöglichen, und der in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geregelten Prüfungsphase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten eines Falles zu verschaffen (vgl. Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnr. 22, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnr. 16).

    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33).

    Stellt die Kommission, ohne das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, aufgrund von Artikel 93 Absatz 3 fest, daß eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, so können die Personen, denen die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Verfahrensgarantien zugute kommen, deren Beachtung nur durchsetzen, wenn sie die Möglichkeit haben, diese Entscheidung der Kommission vor dem Gerichtshof anzufechten (vgl. insbesondere Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

  • EuG, 28.09.1995 - T-95/94

    Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94 (Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs (Sytraval) und Brink's France SARL, erläßt DER GERICHTSHOF.

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 28. November 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. September 1995 in der Rechtssache T-95/94 (Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, durch das die Entscheidung der Kommission vom 31. Dezember 1993 (nachstehend: streitige Entscheidung) für nichtig erklärt wurde, mit der der Antrag der Chambre syndicale nationale des entreprises de transport de fonds et valeurs (Sytraval) und der Brink's France SARL auf Feststellung, daß die Französische Republik durch die Gewährung von Beihilfen an die Sécuripost SA (nachstehend: Securipost) gegen die Artikel 92 und 93 EG-Vertrag verstoßen hat, abgelehnt worden war.

  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    Der erste, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels, und stellt einen Gesichtspunkt dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen muß (vgl. insbesondere Urteil vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-166/95 P, Kommission/Daffix, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 1985 in der Rechtssache 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn.
  • EuGH, 13.03.1985 - 296/82

    Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile vom 13. März 1985 in der Rechtssache 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Slg. 1985, 809, Randnr. 19, vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnrn.
  • EuGH, 29.02.1996 - C-56/93

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    15 und 16, und vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-56/93, Belgien/Kommission, Slg. 1996, I-723, Randnr. 86).
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    Beteiligte im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages, die nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages als unmittelbar und individuell Betroffene Nichtigkeitsklagen erheben können, sind die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände (Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3809, Randnr. 16).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    Ist die Kommission aufgrund dieser ersten Prüfung jedoch zu der gegenteiligen Überzeugung gelangt oder hat sie nicht alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ausräumen können, so ist sie verpflichtet, alle erforderlichen Stellungnahmen einzuholen und zu diesem Zweck das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 einzuleiten (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 13, und Urteile Cook/Kommission, Randnr. 29, und Matra/Kommission, Randnr. 33).
  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 02.04.1998 - C-367/95
    Hat die Kommission dagegen binnen zwei Monaten nach Unterrichtung nicht reagiert, so kann der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Beihilfemaßnahme durchführen, nachdem er dies der Kommission angezeigt hat (Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu beurteilen ist (vgl. u. a. Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, sowie vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, Slg. 2008, I-4951, Randnr. 166).
  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    Nur in dieser Phase, die es der Kommission ermöglichen soll, sich umfassende Kenntnis von allen Gesichtspunkten des Falles zu verschaffen, sieht der Vertrag die Verpflichtung der Kommission vor, den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben (vgl. Urteile Cook/Kommission, Randnr. 22, Matra/Kommission, Randnr. 16, vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 38, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 34, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 37).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass solche Beteiligte die durch die Gewährung einer Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die mit den Empfängern dieser Beihilfe konkurrierenden Unternehmen und die Berufsverbände, sind (Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 41, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 36, sowie Deutschland u. a./Kronofrance, Randnr. 39).

    Dies gilt umso mehr, als die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, wenn sie nach einer ersten Prüfung im Verfahren von Art. 88 Abs. 3 EG nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die in Rede stehende staatliche Maßnahme keine "Beihilfe" im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellt oder dass sie, wenn sie als Beihilfe eingestuft wird, mit dem Vertrag vereinbar ist, oder wenn dieses Verfahren es ihr nicht erlaubt hat, alle Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der Vertragskonformität der betroffenen Maßnahme auszuräumen, verpflichtet ist, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten, "ohne hierbei über einen Ermessensspielraum zu verfügen" (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Matra/Kommission, Randnr. 33, und Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 39).

    135 und 136 dieses Urteils seine eigene Logik in Bezug auf Natur und allgemeine Struktur der AGL entwickelt, jedenfalls keinen Erfolg haben, da die Zurückweisung der im ersten Rechtszug erhobenen Rüge offensichtlich auf anderen Gründen beruht (vgl. u. a. Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 47).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 63).

    Was insbesondere eine Entscheidung der Kommission anbelangt, mit der verneint wird, dass es sich bei einer von einem Beschwerdeführer gerügten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, hat die Kommission dem Beschwerdeführer jedenfalls in hinreichender Weise die Gründe darzulegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben (Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. insbesondere Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink's France, C-367/95 P, Slg. 1998, I-1719, Randnr. 63, vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C-42/01, Slg. 2004, I-6079, Randnr. 66, und vom 15. April 2008, Nuova Agricast, C-390/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 79).

    So verstößt die Kommission nicht gegen ihre Begründungspflicht, wenn sie bei der Ausübung ihrer Kontrollbefugnis hinsichtlich der Zusammenschlüsse in ihrer Entscheidung nicht genau die Gründe für die Würdigung bestimmter Aspekte des Zusammenschlusses darlegt, die ihrer Ansicht nach offenkundig neben der Sache liegen oder keine oder eine eindeutig untergeordnete Bedeutung für die Einschätzung dieses Zusammenschlusses haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 64).

    Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei der Verpflichtung, Entscheidungen zu begründen, um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile Kommission/Sytraval und Brink's France, Randnr. 67, sowie vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 48).

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