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   EuGH, 13.09.2018 - C-369/17   

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https://dejure.org/2018,28100
EuGH, 13.09.2018 - C-369/17 (https://dejure.org/2018,28100)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2018 - C-369/17 (https://dejure.org/2018,28100)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2018 - C-369/17 (https://dejure.org/2018,28100)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ahmed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Shajin Ahmed - Ausschluss von der Gewährung subsidiären Schutzes bei Straffälligkeit

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden, wenn ausschließlich anhand des nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes davon ausgegangen wird, dass sie ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Ahmed

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schutzstatus nach Straftat: Strafmaß allein nicht entscheidend

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ahmed

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und Einwanderung - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 17 - Ausschluss vom subsidiären Schutzstatus - Gründe - Verurteilung ...

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 119
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    Das vorlegende Gericht hält es daher für erforderlich, die Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95, der den Ausschluss vom subsidiären Schutz betreffe, insbesondere im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vorgenommene Auslegung von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, betreffend den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling zu klären.

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).

    Nach der vom Gerichtshof im Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87), vertretenen Auffassung geht aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2004/83, jetzt Art. 12 Abs. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 2011/95, hervor, dass die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats diese Bestimmung erst anwenden darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, unter einen der beiden in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlusstatbestände fallen.

    Daraus folgt, dass jeder Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des Einzelfalls vorausgehen muss, was dem automatischen Erlass einer Entscheidung entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91 und 93).

    Wie bei den Gründen für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling liegt der Zweck der Gründe für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich darin, Personen auszuschließen, die als des sich aus ihm ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 2004/83 und die Rechtsstellung des Flüchtlings, Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 104 und 115).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-443/14

    Der Gerichtshof äußert sich zum Verhältnis zwischen der Freizügigkeit von

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    Wie sich aus den Erwägungsgründen 6 und 33 der Richtlinie 2011/95 ergibt, soll der subsidiäre Schutz den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutz der Flüchtlinge ergänzen (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31).

    Aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95 geht hervor, dass die Genfer Flüchtlingskonvention einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen der Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Konvention auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien zu leiten (Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).

    Diese Erwägungen sind, soweit sie sich auf die Genfer Flüchtlingskonvention beziehen, zwar nur für die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und deren Inhalt relevant, da die in dieser Konvention vorgesehene Regelung nur für Flüchtlinge gilt und nicht für Personen mit subsidiärem Schutzstatus, doch ergibt sich aus den Erwägungsgründen 8, 9 und 39 der Richtlinie 2011/95, dass der Unionsgesetzgeber einen einheitlichen Status für alle Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, einführen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 31 und 32).

  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie, wie die der Richtlinie 2004/83, daher im Licht ihrer allgemeinen Systematik und ihres Zwecks unter Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und der in Art. 78 Abs. 1 AEUV angesprochenen anderen einschlägigen Verträge auszulegen sind (Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 78, vom 1. März 2016, Alo und Osso, C-443/14 und C-444/14, EU:C:2016:127, Rn. 29, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 42).

    Hierzu ist hervorzuheben, dass dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung der Schwere der Straftat zukommt, die den Ausschluss vom subsidiären Schutz nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 rechtfertigt, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gleichwohl erst dann auf den in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschlussgrund berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (vgl. entsprechend Urteile vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 87, und vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 72).

  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/95, wie die Richtlinie 2004/83, im Rahmen des "internationalen Schutzes" zwei unterschiedliche Schutzsysteme regelt, nämlich die Flüchtlingseigenschaft einerseits und den subsidiären Schutzstatus andererseits (vgl. zur Richtlinie 2004/83 Urteil vom 8. Mai 2014, N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 26).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-294/16

    Ein Mitgliedstaat, der einen Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, ist

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes folgt, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung ihres Kontexts und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juli 2016, JZ, C-294/16 PPU, EU:C:2016:610, Rn. 35 bis 37, vom 26. Juli 2017, 0uhrami, C-225/16, EU:C:2017:590, Rn. 38, und vom 12. April 2018, A und S, C-550/16, EU:C:2018:248, Rn. 41).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Was insoweit die "schwerwiegenden Gründe" für die Anwendung der Ausnahmen gemäß den Art. 12 und 17 der Richtlinie 2011/95 anbelangt, die es nach Art. 5 Abs. 7 der Beschlüsse 2015/1523 und 2015/1601 einem Mitgliedstaat erlaubten, die Umsiedlung einer internationalen Schutz beantragenden Person zu verweigern, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und Art. 17 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie - die sich auf die Begehung einer "schweren Straftat" beziehen - vorgesehenen Ausschlussgrund erst berufen darf, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48, 55 und 58).

    Während der in der letztgenannten Bestimmung vorgesehene Grund für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling eine schwere nicht politische Straftat betrifft, die der Betreffende außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, erfasst der in Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Grund für den Ausschluss vom subsidiären Schutz nämlich ganz allgemein eine schwere Straftat und ist somit weder territorial noch zeitlich noch in Bezug auf die Art der in Rede stehenden Straftaten beschränkt (Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 14.05.2019 - C-391/16

    Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und

    Darüber hinaus ergibt sich aus den Erwägungsgründen 4, 23 und 24 der Richtlinie 2011/95, dass das Genfer Abkommen einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt und dass die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und über deren Inhalt erlassen wurden, um die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Konzepte und Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1 dieses Abkommens zu leiten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2017, Lounani, C-573/14, EU:C:2017:71, Rn. 41, und vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Stuttgart, 24.01.2022 - A 16 K 3314/21

    Somalia: Widerruf rechtmäßig; Gefahr für die Allgemeinheit durch erhebliche

    Die Richtlinie verweist zur Bestimmung des Sinnes und der Tragweite dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf das nationale Recht (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17-, juris Rn. 33).

    Insofern hat der Begriff der "schweren Straftat" eine autonome und einheitliche Auslegung zu erhalten, die unter Berücksichtigung ihres Kontextes und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 36).

    Zweck des Art. 17 Abs. 1b Richtlinie 2011/95/EU ist es, Personen auszuschließen, die als des subsidiären Schutzes unwürdig angesehen werden, und die Glaubwürdigkeit des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu erhalten, das sowohl die Annäherung der Bestimmungen über die Zuerkennung und die Merkmale der Flüchtlingseigenschaft als auch die Maßnahmen über die Formen des subsidiären Schutzes umfasst, die einer Person, die eines solchen Schutzes bedarf, einen angemessenen Status verleihen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018-C-369/17 -, juris Rn. 51).

    Dieser Ausschlussgrund bildet eine Ausnahme von der in Art. 18 Richtlinie 2011/95/EU aufgestellten allgemeinen Regel und ist daher restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 52).

    Dabei kommt dem Kriterium des in den strafrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates vorgesehenen Strafmaßes zwar eine besondere Bedeutung zu, dennoch hat die zuständige Behörde in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorzunehmen, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betreffenden, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlusstatbestand fallen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 55).

    Hiervon ausgehend ist anhand einer Vielzahl von Kriterien, wie unter anderem der Art der Straftat, der verursachten Schäden, der Form des zur Verfolgung herangezogenen Verfahrens, der Art der Strafmaßnahme und der Berücksichtigung der Frage zu beurteilen, ob die fragliche Straftat in den anderen Rechtsordnungen ebenfalls überwiegend als schwere Straftat angesehen werde (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17-, juris Rn: 56).

    Es erscheint jedenfalls im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union problematisch, für die Schwere der Straftat allein auf das verhängte Strafmaß (§ 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) bzw. auf das Strafmaß, das geschützte Rechtsgut und die typisierte Begehungsweise (§ 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG) abzustellen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 -, juris Rn. 28 ff.; vgl. auch: VG Freiburg, Urteil vom 05.02.2021 -A 5 K 7139/18-, juris Rn. 39).

    Der Begriff der Gefahr für die Allgemeinheit in § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG und Art. 17 Abs. 1 d) RL 2011/95/EU ist aufgrund der Ausnahme von Art. 18 RL 2011/95/EU restriktiv auszulegen (EuGH, Urteil vom 13.09.2018 - C-369/17 - juris Rn. 52), sodass der Schutz der Allgemeinheit hier insbesondere die Verhinderung von erheblichen Straftaten zum Gegenstand hat (Hailbronner, AusIR, § 4 Rn. 76).

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