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   EuGH, 17.01.2008 - C-37/06 und C-58/06   

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https://dejure.org/2008,992
EuGH, 17.01.2008 - C-37/06 und C-58/06 (https://dejure.org/2008,992)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2008 - C-37/06 und C-58/06 (https://dejure.org/2008,992)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - C-37/06 und C-58/06 (https://dejure.org/2008,992)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verlust ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ZVK

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • EU-Kommission PDF

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - ...

  • EU-Kommission

    Viamex Agrar

  • Wolters Kluwer

    Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Schutz der Tiere während des Transports und damit zum Wohle der Tiere als Voraussetzung der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung für lebende Tiere; Verhältnismäßigkeit der Ablehnung einer Zahlung einer ...

  • Judicialis

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 1; ; Verordnung (EG) Nr. 615/98 Art. 5 Abs. 3; ; Richtlinie 91/628/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft: Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der ...

  • datenbank.nwb.de

    Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    EuGH bestätigt Rechtsprechung des FG Hamburg

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Viamex Agrar Handel

    Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Verknüpfung der Zahlung der Ausfuhrerstattung für Rinder mit der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Verlust ...

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Verstoß gegen Tierschutzbestimmungen führt zum Verlust der "Exportsubvention"

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Tiertransporte - Rinder

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Subvention von Tiertransporten nur bei Einhaltung tierschutzrechtlicher Bedingungen - Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    VO (EWG) Nr 615/98 Art 1, VO (EWG) Nr 615/98 Art 5 Abs 3, EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.4, EWGRL 628/91 Anh 1 Kap 7 Nr 48.5, Richtlinie 91/628/EWG Anh 1 Kap 7 Nr 48.4, Richtlinie ... 91/628/EWG Anh 1 Kap 7 Nr 48.5
    Ausfuhrerstattung; Tierschutz; Transport

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg - Gültigkeit der Artikel 1 und 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.07.2001 - C-189/01

    Jippes u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Vorab ist klarzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik mehrfach bestätigter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), als solcher von den nationalen Gerichten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, ebenso zu beachten ist wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber.

    Folglich hat sich die richterliche Kontrolle auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Jippes u. a., Randnr. 80).

    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und Jippes u. a., Randnr. 81).

    Was schließlich die gerichtliche Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes betrifft, so kann aufgrund des weiten Ermessens, über das der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik verfügt, die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. Urteile Fedesa u. a., Randnr. 14, und Jippes u. a., Randnr. 82).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Jippes u. a., Randnr. 83).

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Dabei ist, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen; ferner müssen die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, Fedesa u. a., C-331/88, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 13, und Jippes u. a., Randnr. 81).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-80/06

    Carp - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte - Verfahren zur Bescheinigung der

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.09.2006 - C-310/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE NEUE BEIHILFEREGELUNG FÜR BAUMWOLLE FÜR NICHTIG

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Vorab ist klarzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, ein durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs u. a. im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik mehrfach bestätigter allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001, Jippes u. a., C-189/01, Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81, und vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 97), als solcher von den nationalen Gerichten, die das Gemeinschaftsrecht anwenden, ebenso zu beachten ist wie vom Gemeinschaftsgesetzgeber.
  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt auf das Interesse der Gemeinschaft an der Gesundheit und dem Schutz der Tiere hingewiesen (Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 13, und vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 17).
  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.02.1986 - 152/84

    Marshall / Southampton und South-West Hampshire Area Health Authority

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Zwar kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen (vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Randnr. 48; vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 108; vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 73, sowie vom 7. Juni 2007, Carp, C-80/06, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 20).
  • EuGH, 23.02.1988 - 131/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus EuGH, 17.01.2008 - C-37/06
    Der Gerichtshof hat im Übrigen wiederholt auf das Interesse der Gemeinschaft an der Gesundheit und dem Schutz der Tiere hingewiesen (Urteile vom 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 13, und vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 131/86, Slg. 1988, 905, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.04.2015 - C-424/13

    Der im Unionsrecht vorgesehene Schutz von Tieren beim Transport endet nicht an

    Nach der Rechtsprechung stellt der Schutz des Wohlergehens der Tiere ein im Allgemeininteresse liegendes legitimes Ziel dar, dessen Bedeutung u. a. in der Annahme dieses Protokolls durch die Mitgliedstaaten zum Ausdruck gekommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, Rn. 22, und Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, EU:C:2008:353, Rn. 27).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-336/19

    Centraal Israëlitisch Consistorie van België u.a. - Schächten kann zum Tierschutz

    Sowohl aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, EU:C:2008:18, Rn. 22, vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, EU:C:2008:353" Rn. 27, vom 10. September 2009, Kommission/Belgien, C-100/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:537" Rn. 91, und vom 23. April 2015, Zuchtvieh-Export, C-424/13, EU:C:2015:259" Rn. 35) als auch aus Art. 13 AEUV ergibt sich aber, dass der Schutz des Wohlergehens der Tiere eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung darstellt.
  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 109/11

    Ausfuhrerstattung: Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport - Grenzen des

    Der Unionsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.06.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. L 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06, Rz. 47, juris).

    Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (vgl. EuGH, Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 42).

    Die zuständige Behörde hat deshalb zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44), wobei das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist und nicht mehr gewährleistet werden kann, sobald die deren Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 91/628 nicht mehr eingehalten werden; denn der Unionsgesetzgeber hat die Zahlung von Ausfuhrerstattungen von der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628 abhängig gemacht, und zwar unabhängig von irgendeiner Feststellung eines konkreten Schadens, den die Tiere beim Transport erlitten haben (vgl. EuGH, Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 48 u. 49).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner entschieden, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, zu prüfen, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (vgl. EuGH Urteil vom 13.03.2008, C-96/06, Rz. 51; Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06, Rz. 44).

    Da die 6. Kammer des Europäischen Gerichtshofs sich in ihrem Urteil vom 30.06.2011 (C-485/09) nicht von den Entscheidungen der 3. Kammer vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) distanziert hat, bleibt es bei der von der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofs im 2. Leitsatz ausgesprochenen Verpflichtung, dass "das vorlegende Gericht ... zu prüfen (hat), ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit diesem Grundsatz - scil. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - angewandt haben" (Urteil vom 17.01.2008, C-37/06 und C-58/06).

    Solche Umstände, die gegebenenfalls auch erst vom Ausführer vorzutragen und glaubhaft zu machen sind, können insbesondere die Verwicklungen und Hindernisse beschreiben, die den Entscheidungen der 3. Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 17.01.2008 in den Rechtssachen C-37/06 und C-58/06 zugrunde lagen.

    Freilich hat der Europäische Gerichtshof bereits in seiner ersten Tierschutz-Entscheidung vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) bemerkt, dass die zuständige Behörde zu prüfen habe, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG gegebenenfalls geheilt werden könne (Rz. 44).

    Der erkennende Senat nimmt daher an, dass der Europäische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 30.06.2011 in der Rechtsache C-485/09 seine frühere Rechtsprechung in den Rechtssachen C-37/06, C-58/06 und C-96/06 nicht aufgegeben, sondern vielmehr konkretisiert hat.

  • FG Hamburg, 27.10.2009 - 4 K 174/08

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Ausfuhrerstattung und Tierschutz

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) entschieden, dass Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.03.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98), wonach die Gewährung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 an die Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG geknüpft ist, gültig ist.

    aa) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der zuständigen Behörde, sei diese zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie nicht eingehalten worden sei, ohne dass dieser Verstoß jedoch zum Verenden der Tiere geführt habe, bei der nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 zu treffenden Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führe, ein gewisses Ermessen einräume (Rz. 38).

    Der beschließende Senat hat das Urteil des Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) in der Folgezeit in der Weise in die gerichtliche Praxis umgesetzt, dass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG, der nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nicht automatisch zum Verlust des Erstattungsanspruchs führt, vielmehr hat die Behörde und somit das beklagte Hauptzollamt in jedem Fall nach pflichtgemäßen Ermessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über die Aufrechterhaltung, eine Kürzung oder Versagung der Erstattung zu entscheiden (vgl. etwa FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2008 - 4 K 49/08 -, Gerichtsbescheid vom 02.06.2008 - 4 K 14/08 -, sowie Urteil vom 20.05.2008 - 4 K 15/08 -).

    Auch der Unabhängige Finanzsenat Salzburg teilt dieses Verständnis der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06).

    So betont der Unabhängige Finanzsenat etwa in seinen Berufungsentscheidungen vom 23. und 25.06.2008 (GZ. ZRV/0255-Z3K/04 bzw. GZ. ZRV/0243-Z3K/04) unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 in den Rechtssachen C-37/06 und C-58/06, das (nationale) Gericht habe zu prüfen, ob die zuständige Behörde die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt habe.

    Diese Erinnerung an eine der tragenden Feststellungen des Urteils vom 17.01.2008 (C-37/06, Rz. 44) erhellt nach Auffassung des beschließenden Senats, dass die zuständige nationale Behörde in den Fallgestaltungen, in denen - wie hier - der Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG nicht zum Verenden der Tiere geführt hat, nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 stets eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, in die auch die vom Gerichtshof vorgegebenen Ermessenserwägungen einzustellen sind.

    Die verbleibende Unsicherheit über das richtige Verständnis der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 17.01.2008 (C-37/06 und C-58/06) und 13.03.2008 (C-96/06) erklärt sich freilich vor dem Hintergrund, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 06.05.2008 (VII R 32/05) weder problematisiert, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber der Behörde nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 Ermessen eingeräumt hat, noch subsumiert, dass im zu entscheidenden Fall als ermessensfehlerfreie und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrende Entscheidung allein eine Versagung der gesamten Ausfuhrerstattung in Betracht kommt.

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 15/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG -

    Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) wie folgt erkannt:.

    Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 47, [...]).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (Rz. 47).

    Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06, Rz. 38).

    Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 44).

    Nach der Richtlinie 91/628/EWG sind nicht nur der Ausführer und Transportunternehmer, sondern auch die Mitgliedstaaten selbst für den Schutz der Gesundheit der Tiere beim Transport verantwortlich (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi vom 13.9.2007, C-37/06, Rz. 43, http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm).

    Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im vorliegenden Zusammenhang hinzu: Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06, [...]) der zuständigen Behörde mit Blick auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aufgegeben zu prüfen, ob sich der festgestellte Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere überhaupt ausgewirkt hat (Rz. 44).

  • BVerwG, 19.09.2013 - 3 C 25.12

    Gemeinsame Agrarpolitik; Agrarbeihilfe; Direktzahlung; Betriebsprämie;

    Mit ihr kommt der Gemeinschaftsgesetzgeber seiner Verpflichtung nach, im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik einem hierauf bezogenen Erfordernis des Allgemeininteresses, dem Schutz des Lebens von Tieren, Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - Rs. C-37/06 und C-58/06, Viamex Agrar Handel und ZVK - Slg. 2008, I-69 Rn. 22 f. zur Koppelung von Ausfuhrerstattungen an die Einhaltung von in Richtlinien enthaltenen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zum Transport von Tieren).

    Mit Blick auf die in Anhang III der VO (EG) Nr. 1782/2003 genannten Richtlinienbestimmungen, die zur Bestimmung des als Grundanforderung an die Betriebsführung geltenden (Cross-Compliance-relevanten) nationalen Rechts bedeutsam bleiben, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch die Möglichkeit der Verweisung auf Richtlinien in der Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich anerkannt ist (EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 27 ff.).

    cc) Wird über Richtlinienbestimmungen auf nationales Recht verwiesen, ist allerdings der unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 28).

    Die Rechtmäßigkeit seiner Maßnahmen kann nur verneint werden, wenn er die Grenzen seines Ermessens offensichtlich überschritten hat (EuGH, Urteile vom 17. Januar 2008 a.a.O. Rn. 34 f., und vom 21. Juli 2011 - Rs. C-150/10, Beneo-Orafti - Slg. 2011, I-6843 Rn. 75 f. m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2011 - VII R 40/10

    Kein behördliches Ermessen bei Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Verstoßes

    Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 17. Januar 2008 C-37/06 und C-58/06 --Viamex Agrar Handel und ZVK-- (Slg. 2008, I-69, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2008, 42, Rz 38) ausgeführt hat, dass die Behörde, wenn sie zu dem Schluss gelangt, die RL 91/628/EWG sei nicht eingehalten worden, bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen die Bestimmung der RL 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein "gewisses Ermessen" habe, ist dies nicht im Sinne eines eingeräumten Ermessensspielraums gemäß deutschem Verwaltungsrecht (§ 40 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu verstehen, der nach § 114 der Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 102 FGO gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (a.A.: Bender, Verlust des Erstattungsanspruchs bei der Ausfuhr lebender Rinder (...), ZfZ 2008, 172).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein Rechtsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 33); ob behördliches Handeln mit diesem Grundsatz in Einklang steht, ist daher keine nach Ermessen der Behörde zu beantwortende Frage (vgl. Rüsken, a.a.O., S. 196; Senatsbeschluss vom 1. August 2005 VII B 97/04, BFH/NV 2005, 2255).

    So weist der EuGH darauf hin, dass die Behörde ihre Entscheidung nur auf die Unterlagen gemäß Art. 5 Abs. 2 VO Nr. 615/98 und/oder auf sonstige Informationen stützen kann (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 39; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 39) und dass es hierbei nicht auf Vermutungen oder Zweifel ankommt, sondern objektive und konkrete Umstände vorliegen müssen, welche sich auf die Gesundheit der Tiere und/oder ihr Wohlergehen während des Transports in dem Sinne zu beziehen haben, dass die Tiere unter der Nichteinhaltung der RL 91/628/EWG gelitten haben können, wobei ggf. die Ausfuhrerstattung auch nur zu kürzen ist, wenn lediglich ein Teil der transportierten Tiere von dem Verstoß gegen die RL 91/628/EWG betroffen war (Urteile in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 40, 42, 44; in Slg. 2008, I-1413, ZfZ 2008, 106, Rz 40, 41, 51; in Slg. 2008, I-5561, ZfZ 2008, 206, Rz 42).

    Die Behörde kann m.a.W. den Angaben des Ausführers, bei der Beförderung der Tiere seien die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften beachtet worden, nicht lediglich Zweifel oder Vermutungen entgegensetzen, sondern hat zu prüfen, ob objektive und konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass beim Transport gegen die RL 91/628/EWG verstoßen wurde, und --falls ja-- zu bewerten, ob sich der Verstoß ggf. nur auf einen Teil der transportierten Tiere bezog und ob gegen solche Vorschriften verstoßen wurde, die das Wohlbefinden der Tiere betreffen, oder solche, die sich nicht auf die Gesundheit und/ oder den Zustand der Tiere während des Transports beziehen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 42).

    Diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 angeordnete Rechtsfolge ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar (EuGH-Urteil in Slg. 2008, I-69, ZfZ 2008, 42, Rz 43 bis 45).

  • FG Hamburg, 02.06.2008 - 4 K 14/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

    Aufgrund dieses Ersuchens hat der Gerichtshof mit Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 u. 58/06) wie folgt erkannt:.

    Der Gemeinschaftsverordnungsgeber hat nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18.3.1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. Nr. 82/19, im Folgenden: VO Nr. 615/98) die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder des KN-Codes 0102 in zulässiger Weise davon abhängig gemacht, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG (= Richtlinie des Rates vom 19.11.1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. 340/17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29.6.1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl. Nr. 1 148/52) sowie die Regelungen der VO Nr. 615/98 eingehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06 und 58/06, Rz. 47, [...]).

    b) Angesichts der unter a) dargelegten Ausführungen stellt sich im Streitfall nicht (mehr) die Frage, ob das beklagte Hauptzollamt die Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angewandt hat (vgl. hierzu einerseits EuGH, Urteile vom 17.1.2008 und 13.3.2008, C-37/06 bzw. C-96/06, [...], sowie andererseits FG Hamburg, Urteil vom 20.5.2008, 4 K 25/08).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats (Beschluss vom 10.1.2006, IV 3/02, [...]) ergangenen Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 und 58/06, [...]) erkannt, dass das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die zuständigen Behörden die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 615/98 im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angewandt haben (Rz. 47).

    Denn die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach die Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie 91/628/EWG nicht eingehalten worden ist, räumt der "Behörde bei der Entscheidung, ob der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führt, ein gewisses Ermessen ein" (EuGH, Urteil vom 17.1.2008, C-37/06 und 58/06, Rz. 38).

    Die zuständige Behörde hat deshalb - so hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17.1.2008 (C-37/06 und 58/06) weiter ausgeführt - zu prüfen, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628/EWG auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat, ob dieser Verstoß gegebenenfalls geheilt werden kann und ob er zum Verlust, zur Kürzung oder zur Aufrechterhaltung der Ausfuhrerstattung führen muss (Rz. 44).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-101/12

    Verpflichtung zur elektronischen Einzeltierkennzeichnung von Schafen und Ziegen

    Die sich überschneidenden Ziele des Gesundheitsschutzes, der Bekämpfung von Tierseuchen und des Wohlbefindens der Tiere stellen im Allgemeininteresse liegende legitime Ziele des Unionsrechts dar, ebenso wie die Vollendung des Agrarbinnenmarkts im betreffenden Sektor (vgl. in diesem Sinne zum Gesundheitsschutz Urteile vom 4. April 2000, Kommission/Rat, C-269/97, Slg. 2000, I-2257, Randnr. 48, und vom 10. Juli 2003, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, C-20/00 und C-64/00, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 78, sowie zum Wohlbefinden der Tiere Urteile vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK, C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69, Randnr. 22, und vom 19. Juni 2008, Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel, C-219/07, Slg. 2008, I-4475, Randnr. 27).
  • EuGH, 30.06.2011 - C-485/09

    Viamex Agrar Handel

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Randnr. 38 des Urteils vom 17. Januar 2008, Viamex Agrar Handel und ZVK (C-37/06 und C-58/06, Slg. 2008, I-69), im Rahmen einer Rechtssache zwischen denselben Parteien entschieden hat, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Höhe der Ausfuhrerstattung nur nach Maßgabe zweier in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 615/98 klar getrennter Fallgestaltungen entscheiden können.

    Hinsichtlich dieses zweiten Falles hat der Gerichtshof erläutert, dass die zuständige Behörde zu prüfen hat, ob sich der Verstoß gegen eine Bestimmung der Richtlinie 91/628 auf das Wohlergehen der Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und vom 13. März 2008, Viamex Agrar Handel, C-96/06, Slg. 2008, I-1413, Randnr. 51).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof befunden, dass die Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 zur Kürzung oder zum Verlust der Ausfuhrerstattung nur bei den Bestimmungen dieser Richtlinie führen kann, die das Wohlbefinden der Tiere, d. h. ihren Zustand und/oder ihre Gesundheit betreffen, nicht aber bei denen, die grundsätzlich keinen solchen Bezug aufweisen (Urteil Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 42).

    Die Behörde hat auch zu entscheiden, ob die Ausfuhrerstattung anteilmäßig im Verhältnis zur Zahl der Tiere zu kürzen ist, die ihrer Meinung nach unter der Nichteinhaltung der Richtlinie 91/628 gelitten haben können, oder ob keine Erstattung zu zahlen ist, da sich die Nichteinhaltung einer Bestimmung dieser Richtlinie auf das Wohlbefinden sämtlicher Tiere ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Viamex Agrar Handel und ZVK, Randnr. 44, und Viamex Agrar Handel, Randnr. 51).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-96/06

    Viamex Agrar Handel - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Richtlinie 91/628/EWG -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Verordnung (EG) Nr. 615/98 - Ausfuhrerstattungen - Wohlbefinden

  • BVerwG, 01.10.2014 - 3 C 31.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Betriebsprämie; Rücknahme; Widerruf; Rückforderung;

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 25/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim

  • FG Rheinland-Pfalz, 12.01.2012 - 6 K 1917/07

    Steuerpflicht von Umsätzen aus Schönheitsoperationen

  • EuGH, 08.05.2008 - C-491/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ÜBER

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-378/08

    ERG u.a. - Richtlinie 2004/35/EG - Gebiet von nationalem Interesse "Priolo" -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-379/08

    ERG u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Richtlinie 2006/12/EG - Abfälle - Kosten der

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 29/08

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 204/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

  • EuGH, 24.06.2010 - C-375/08

    Pontini u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch -

  • EuGH, 14.05.2009 - C-34/08

    Azienda Agricola Disarò Antonio u.a. - Landwirtschaft - Gemeinsame

  • BFH, 15.07.2008 - VII R 54/05

    Ausfuhrerstattung - Einhaltung der Tierschutzvorschriften beim Transport lebender

  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG -

  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 84/13

    Gewährung der Ausfuhrerstattung für Rinder bei Unklarheiten über die Einhaltung

  • FG Hamburg, 20.03.2012 - 4 K 219/09

    Marktordnungsrecht: Übereinstimmung der Milchabgabenregelungen mit Unionsrecht

  • BFH, 12.07.2016 - VII R 14/15

    Keine revisionsrechtliche Bindung an nicht nachvollziehbare Tatsachenwürdigung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-333/14

    The Scotch Whisky Association

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 32/05

    Ausfuhrerstattung, Einhaltung der Tierschutzrichtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-426/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Nils Wahl beeinträchtigt das Erfordernis, wonach

  • BFH, 06.11.2012 - VII R 40/11

    Antidumpingzoll auf Fahrradteile aus China auch für die Montage von E-Bikes

  • EuGH, 09.10.2008 - C-277/06

    Interboves - Richtlinie 91/628/EWG - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim

  • BVerwG, 04.01.2022 - 3 B 14.21

    Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2008 - C-241/07

    JK Otsa Talu - Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für

  • FG Hamburg, 21.04.2017 - 4 K 186/16

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2016 - C-469/14

    Masterrind - Landwirtschaft - Verordnung (EU) Nr. 817/2010 - Ausfuhrerstattungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2011 - C-71/10

    Office of Communications - Richtlinie 2003/4/EG - Zugang zu Informationen über

  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 137/08

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Gemeinsame Agrarpolitik - Gemeinsame Marktorganisation für Zucker

  • EuGH, 05.06.2008 - C-534/06

    Industria Lavorazione Carni Ovine - Gemeinsame Agrarpolitik - EAGFL - Art. 13 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2008 - C-455/06

    Heemskerk und Schaap - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Tieren beim Transport -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-153/09

    Agrargut Bäbelin - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

  • FG Hamburg, 29.08.2014 - 4 K 105/13

    Rückforderung von Ausfuhrerstattung - Transport von Zuchtrindern - Tierschutz -

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 110/11

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung - Schutz von Rindern beim Eisenbahntransport

  • FG Hamburg, 20.05.2008 - 4 K 26/08

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2008 - C-207/06

    Schwaninger - Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport -

  • FG Hamburg, 08.11.2013 - 4 K 111/11

    Ausfuhrerstattung: Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften zum Schutz der

  • LG Bonn, 22.06.2016 - 1 O 361/15

    Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.2022 - 12 A 290/20

    Kürzung der Zuwendungen zu Zwecken des Vertragsnaturschutzes wegen Verstoßes

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.02.2006 - C-37/06   

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EuGH, 17.02.2006 - C-37/06 (https://dejure.org/2006,36896)
EuGH, Entscheidung vom 17.02.2006 - C-37/06 (https://dejure.org/2006,36896)
EuGH, Entscheidung vom 17. Februar 2006 - C-37/06 (https://dejure.org/2006,36896)
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   EuGH, 17.01.2006 - C-37/06   

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EuGH, 17.01.2006 - C-37/06 (https://dejure.org/2006,84483)
EuGH, Entscheidung vom 17.01.2006 - C-37/06 (https://dejure.org/2006,84483)
EuGH, Entscheidung vom 17. Januar 2006 - C-37/06 (https://dejure.org/2006,84483)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06, C-58/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,32513
Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06, C-58/06 (https://dejure.org/2007,32513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.09.2007 - C-37/06, C-58/06 (https://dejure.org/2007,32513)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. September 2007 - C-37/06, C-58/06 (https://dejure.org/2007,32513)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Viamex Agrar Handel

    Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    ZVK

    Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Viamex Agrar Handel

    Ausfuhrerstattungen - Schutz von Rindern beim Transport - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Viamex Agrar

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06
    11 - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 28. März 1996, Anglo-Irish Beef Processors International u. a. (C-299/94, Slg. 1996, I-1925, Randnr. 29), und vom 29. September 1998, First City Trading u. a. (C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 36).

    12 - Vgl. z. B. Urteil First City Trading u. a. (Randnr. 26).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06
    10 - Vgl. Urteile Maizena (Randnr. 15) und vom 11. Juli 2002, Käserei Champignon Hofmeister (C-210/00, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59).
  • EuGH, 28.03.1996 - C-299/94

    Anglo Irish Beef Processors International u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06
    11 - Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteile vom 28. März 1996, Anglo-Irish Beef Processors International u. a. (C-299/94, Slg. 1996, I-1925, Randnr. 29), und vom 29. September 1998, First City Trading u. a. (C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 36).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-172/89

    Vandemoortele / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06
    9 - Vgl. z. B. Urteile vom 18. November 1987, Maizena (137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15), und vom 12. Dezember 1990, Vandermoortele/Kommission, (C-172/89, Slg. 1990, I-4677, Randnr. 9).
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06
    9 - Vgl. z. B. Urteile vom 18. November 1987, Maizena (137/85, Slg. 1987, 4587, Randnr. 15), und vom 12. Dezember 1990, Vandermoortele/Kommission, (C-172/89, Slg. 1990, I-4677, Randnr. 9).
  • EuGH, 23.02.1988 - 68/86

    Vereinigtes Königreich / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-37/06
    6 - Vgl. z. B. Urteil vom 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat (68/86, Slg. 1988, 855, Randnr. 12).
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