Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009

Rechtsprechung
   EuGH, 03.09.2009 - C-37/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,2327
EuGH, 03.09.2009 - C-37/08 (https://dejure.org/2009,2327)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2009 - C-37/08 (https://dejure.org/2009,2327)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2009 - C-37/08 (https://dejure.org/2009,2327)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

  • Europäischer Gerichtshof

    RCI Europe

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

  • EU-Kommission PDF

    RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty"s Revenue and Customs.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

  • EU-Kommission

    RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty"s Revenue and Customs.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: VAT and Duties Tribunal, London - Vereinigtes Königreich. Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an ...

  • Wolters Kluwer

    Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 2 Buchst. a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • rechtsportal.de

    Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts bei Time-Sharing von Ferienwohnungen; RCI Europe gegen Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • datenbank.nwb.de

    Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Leistungsort bei Tausch von Teilnutzungsrechten an Ferienwohnungen am Ort der Ferienwohnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    RCI Europe

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerliche Anknüpfung - Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück - Leistungen, die darin bestehen, den Tausch von Nutzungsrechten an einer Ferienimmobilie durch die Rechtsinhaber zu erleichtern

Besprechungen u.ä.

  • wwp.ch PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Leistungsort bei Dienstleistung im Zusammenhang mit "Time-Share-Modell" für Ferienimmobilien (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunals, London (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 31. Januar 2008 - RCI Europe / The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 45, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst a, Richtlinie 2006/112/EG Art 45
    Ferien; Grundstück; Grundstückspool; Mehrwertsteuer; Tausch

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der VAT & Duties Tribunals (London Tribunals Centre) - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 26 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2010, 250
  • DB 2009, 2026
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    26 bis 29, und vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).

    In einem ähnlichen Fall hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass der Umstand, dass ein Jahresbeitrag ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder Nutzung zugeordnet werden kann, nichts daran ändert, dass zwischen den Mitgliedern und dem Dienstleistungserbringer gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil Kennemer Golf, Randnr. 40).

    Die Jahresbeiträge der Mitglieder eines Vereins können die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen darstellen, auch wenn diejenigen Mitglieder, die die Einrichtungen des Vereins nicht oder nicht regelmäßig nutzen, verpflichtet sind, ihren Jahresbeitrag zu zahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kennemer Golf, Randnr. 42).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnrn.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, und Tolsma, Randnr. 13).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-166/05

    Heger - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerlicher Anknüpfungspunkt -

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Der Gerichtshof hat die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung dahin gehend festgelegt, dass zwischen der Dienstleistung und dem fraglichen Grundstück ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspräche, wenn jede Dienstleistung schon allein deshalb in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung fiele, weil sie einen, wenn auch sehr schwachen, Zusammenhang mit einem Grundstück aufweist, da viele Leistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück verbunden sind (Urteil vom 7. September 2006, Heger, C-166/05, Rec.
  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).
  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11 und 12, und Tolsma, Randnr. 13).
  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

    Auszug aus EuGH, 03.09.2009 - C-37/08
    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1994, I-4387, Randnrn.
  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    Die Parteien haben sich in einem synallagmatischen Vertrag dazu verpflichtet, einander gegenseitige Leistungen zu erbringen (vergleiche zu diesem Erfordernis EuGH-Urteile RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 33; Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    Die M-eG hat im Streitfall für die Lieferung der Gegenstände vom jeweiligen Erzeuger die Baraufgabe und eine Lieferverpflichtung erhalten; Bemessungsgrundlage hierfür wäre die Differenz zum Einkaufspreis der M-eG (vergleiche EuGH-Urteil Empire Stores vom 2. Juni 1994 C-33/93, EU:C:1994:225, Betriebs-Berater 1994, 1621, Rz 19); denn die Erzeuger verpflichteten sich im genannten Vertrag dazu, in der Zukunft Lieferungen auszuführen (vergleiche dazu EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003, Rz 31 und 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    e) Der Senat neigt dazu, aufgrund der EuGH-Urteile RCI Europe (EU:C:2009:507, DStR 2009, 2003) und Serebryannay vek (EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476) anzunehmen, dass die Verpflichtung, noch nicht genau bestimmtes Obst und Gemüse zu liefern, trotzdem ausreicht; zweifelsfrei ist dies jedoch nicht.

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 29/14

    Zum Vorliegen von "auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen" i. S.

    Diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte verhindern, die zu einer Doppelbesteuerung oder zu einer Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 20; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 42; WebMindLicences vom 17. Dezember 2015 C-419/14, EU:C:2015:832, UR 2016, 58, Rz 41) und gewährleisten, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. z.B. EuGH-Urteil RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 39; ebenso Erwägungsgrund Nr. 2 der Richtlinie 2002/38/EG; Gesetzesbegründung zu § 3a Abs. 3a UStG a.F., BRDrucks 866/02, S. 74).

    e) Aus dem EuGH-Urteil RCI Europe (EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762) ergibt sich nichts anderes, denn anders als die Klägerin meint, betrifft dieses Urteil einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil RCI Europe können daher allenfalls als Ausgangspunkt für die rechtliche Untersuchung der vorliegenden Rechtssache dienen.

    MRL schlägt vor, im ersten Fall den Leistungsort, ähnlich wie im Urteil RCI Europe, an dem Ort festzulegen, an dem die Immobilie, an der das Teilzeitnutzungsrecht des betreffenden Mitglieds bestehe, gelegen sei.

    Entsprechend dem Ansatz, den der Gerichtshof im Urteil RCI Europe verfolgt hat, ist bei der Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie für die Besteuerung des Aufstockungsentgelts an den Ort der vom Kunden eingebrachten Immobilie anzuknüpfen.

    Dessen ungeachtet erscheint seit dem Urteil RCI Europe eine Einordnung, wie sie die Regierung des Vereinigten Königreichs vornimmt, als rechtlich nicht haltbar.

    4 - Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-0000).

    20 - Urteil RCI Europe (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 39 und 40).

    30 - Vgl. in diesem Zusammenhang das Urteil RCI Europe, dem offenbar ähnliche Überlegungen zugrunde liegen.

    39 - Urteil RCI Europe (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 34 und 35).

  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2013 - 14 K 2811/13

    Bestimmung des Orts einer sonstigen Leistung, die in der einheitlichen Erteilung

    Der Ort seiner sonstigen Leistungen richte sich unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. September 2006 C-166/05 (USt-Rundschau (UR) 2006, 632) und vom 3. September 2009 C-37/08 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) -BFH/NV- 2009, 1762) nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 Umsatzsteuergesetz in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung (UStG).

    Der EuGH fordert einerseits einen "hinreichend engen Zusammenhang" zwischen der Leistung und dem Grundstück (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762; vgl. BFH-Urteil vom 8. September 2011 V R 42/10, BStBl. II 2012, 248).

    Infolgedessen ist zu berücksichtigen, dass mit der Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG das Bestimmungsland-/Verbraucherortprinzip verwirklicht (Stadie in: Rau/Dürrwächter, UStG, 2012, § 3a (bis 2009) UStG, Rn. 41) und Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen können, verhindert werden sollen (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

    Die Erhebung der USt soll nach den Überlegungen, die den in Art. 45 MwStSyst-RL enthaltenen Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

    Er verpflichtet sich jedoch, bei einem Antrag eines seiner Spielberechtigten die verlangte Leistung in Zukunft zu erbringen (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

    Der Umstand, dass ein Jahresbeitrag ein Pauschalbetrag ist und nicht jeder Nutzung zugeordnet werden kann, ändert nichts daran, dass zwischen dem Kl als Dienstleistungserbringer und den Spielberechtigten gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (EuGH-Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, BFH/NV 2009, 1762).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ergibt sich aus dem Urteil Heger sowie aus den Urteilen vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), und vom 27. Oktober 2011, 1nter-Mark Group (C-530/09, Slg. 2011, I-10675), dass für die Feststellung, ob es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des Art. 47 der Mehrwertsteuerrichtlinie handelt, eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
  • EuGH, 16.12.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts Limited - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG -

    Letzteres Merkmal unterscheidet das Optionen-Programm zwar von dem System, das im Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe (C-37/08, Slg. 2009, I-7533), in Frage stand, auf das sich MRL bezieht.

    Dagegen stellte das im Urteil RCI Europe in Frage stehende System ein schlichtes Tauschsystem für Teilzeitnutzungsrechte dar.

    Dieser Unterschied schließt es allerdings nicht aus, dasselbe Beurteilungskriterium anzuwenden, nämlich darauf abzustellen, welche Absicht die Mitglieder mit der Bezahlung der empfangenen Dienstleistungen letztlich verfolgt haben (Urteil RCI Europe, Randnr. 29).

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 27/16

    Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

    a) Nach ständiger Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer Leistungen gegen Entgelt i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, wenn zwischen ihm und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, das einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt begründet, so dass das Entgelt als Gegenwert für die Leistung anzusehen ist (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- RCI Europe vom 3. September 2009 C-37/08, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 24; Serebryannay vek vom 26. September 2013 C-283/12, EU:C:2013:599, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst --DStRE-- 2014, 476, Rz 37; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28. Mai 2013 XI R 32/11, BFHE 243, 419, BStBl II 2014, 411, Rz 41; vom 21. Oktober 2015 XI R 22/13, BFHE 251, 467, BStBl II 2018, 612, Rz 22; jeweils m.w.N.).

    Der Umstand, dass die Bestattungsleistungen erst zukünftig erbracht werden sollten, ändert hieran nichts (vgl. EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 31, 33; Serebryannay vek, EU:C:2013:599, DStRE 2014, 476, Rz 41).

    Insofern bestand die Leistung, die die Kunden durch Abschluss der Bestattungsvorsorgeverträge erhielten, nicht bereits im Zurverfügungstellen der Leistungsbereitschaft des Bestatters (vgl. EuGH-Urteile RCI Europe, EU:C:2009:507, BFH/NV 2009, 1762, Rz 34; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 27 ff., 42), denn ohne spätere Leistungserbringung musste das Entgelt (abzüglich des vereinbarten Schadensersatzes) zurückgezahlt werden (vgl. Herbert in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 13 Rz 70).

  • BFH, 08.09.2011 - V R 42/10

    Leistungsort für Anzahlungen bei grundstücksbezogenen Vermittlungsleistungen -

    Im Urteil vom 3. September 2009 C-37/08, RCI, Slg. 2009, I-7533, BFH/NV 2009, 1762) hat der EuGH entschieden, dass zwischen der Dienstleistung und dem fraglichen Grundstück ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss, weil es der Systematik dieser Bestimmung widerspräche, wenn jede Dienstleistung schon allein deshalb in den Anwendungsbereich dieser Sonderregelung falle, weil sie einen, wenn auch sehr schwachen, Zusammenhang mit einem Grundstück aufweise, da viele Leistungen auf die eine oder andere Weise mit einem Grundstück verbunden seien (Rdnr. 36).
  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 -

    Somit muss zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem empfangenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. u. a. Urteile vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, Slg. 2009, I-7533, Randnrn.
  • EuGH, 08.12.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie 77/388 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Erhebung nach den Überlegungen, die den Bestimmungen über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, nach Möglichkeit an dem Ort erfolgen soll, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (Urteil vom 3. September 2009, RCI Europe, C-37/08, EU:C:2009:507, Rn. 39).
  • EuGH, 26.09.2013 - C-283/12

    Serebryannay vek - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1

  • FG Köln, 14.05.2014 - 9 K 3338/09

    Einordnung einer Online-Partnervermittlung als elektronisch erbrachte

  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 6/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

  • BFH, 01.03.2018 - V R 25/17

    Künstler in der Leistungskette

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-520/10

    Lebara - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - Art. 6 Abs. 4

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    'Le Rayon d''Or' - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Bestimmung des

  • FG Hamburg, 20.06.2008 - 4 K 49/08

    Ausfuhrerstattung: Ausfuhrerstattung und Tierschutz - Grundsatz der

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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    RCI Europe

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Regeln für die Bestimmung des ...

  • EU-Kommission PDF

    RCI Europe

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Regeln für die Bestimmung des ...

  • EU-Kommission

    RCI Europe

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Regeln für die Bestimmung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2006 - C-166/05

    Heger

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    Im Urteil Heger(40) hat er lediglich festgestellt, dass nur diejenigen Dienstleistungen unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie fallen, die einen "ausreichend direkten Zusammenhang" mit einem Grundstück aufweisen, zumal ein solcher Zusammenhang alle in dieser Bestimmung genannten Dienstleistungen auszeichnet.

    Als aufschlussreich erweist sich die darin enthaltene, wegen des eindeutigen Wortlauts von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a ("einschließlich", "wie z. B.") keinesfalls als abschließend aufzufassende Aufzählung von Beispielen, da letztere, wie der Gerichtshof im Urteil Heger angedeutet hat, wichtige Anhaltspunkte bezüglich der Art und der Beschaffenheit eines solchen Zusammenhangs liefern.

    12 - In ihren Schlussanträgen vom 7. März 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Nr. 27) spricht Generalanwältin Sharpston davon, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber ein gewisses Maß an innerer Spannung innerhalb der Sechsten Richtlinie geschaffen habe, soweit die allgemeinen Regeln für den Dienstleistungsort auf dem Ursprungslandprinzip statt auf dem Bestimmungslandprinzip beruhen, obwohl das Grundprinzip hinter der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer sei, dass sie am Ort des Verbrauchs erhoben werden sollte.

    19 - Urteil vom 7. September 2006, Heger (C-166/05, Slg. 2006, I-7749, Randnr. 15).

    40 - Urteil Heger (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    20 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Dudda (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 21), RAL (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 24), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 33), und Heger (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 15).

    Aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 20, und vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).

    Dies ist z. B. der Fall, wenn schon nach einer anhand objektiver Kriterien durchgeführten Analyse festgestellt wird, dass eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. Urteile CPP, vorstehend angeführt, Randnr. 30, vom 15. Mai 2001, Primback, C-34/99, Slg. 2001, I-3833, Randnr. 45, Levob Verzekeringen und OV Bank, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 21, und Part Service, vorstehend angeführt, Randnr. 52).

    Eine einheitliche Leistung liegt auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige zwei oder mehr Handlungen vornimmt oder Elemente liefert, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 22, und Part Service, vorstehend angeführt, Randnr. 53).

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    30 - Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 5), und First Choice Holidays (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 21).

    31 - Urteile Madgett und Baldwin (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 34) und First Choice Holidays (oben in Fn. 18 angeführt, Randnr. 22).

    33 - Im Urteil Madgett und Baldwin (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 20) hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Gründe, auf denen die Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter beruht, auch für den Fall gelten, dass der Wirtschaftsteilnehmer kein Reisebüro oder Reiseveranstalter im üblichen Wortsinn ist, sondern gleichartige Umsätze im Rahmen einer anderen Tätigkeit, wie derjenigen eines Hoteliers, tätigt.

    38 - Vgl. Urteile Madgett und Baldwin (oben in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 24 bis 27) und iSt internationale Sprach- und Studienreisen (oben in Fn. 32 angeführt, Randnrn. 25 bis 27).

  • EuGH, 21.02.2008 - C-425/06

    Part Service - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    Aus Art. 2 der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist (vgl. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 29, Levob Verzekeringen und OV Bank, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 20, und vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 50).

    Allerdings sind unter bestimmten Umständen mehrere formal unterschiedliche Einzelleistungen, die getrennt erbracht werden und damit jede für sich zu einer Besteuerung oder Befreiung führen könnten, als ein einheitlicher Umsatz anzusehen, wenn sie nicht selbständig sind (vgl. vorstehend angeführtes Urteil Part Service, Randnr. 51).

    Insbesondere ist eine Leistung als Neben- und nicht als Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteile vorstehend angeführte CPP, Randnr. 29, und Part Service, Randnr. 52).

  • EuGH, 14.07.1998 - C-172/96

    First National Bank of Chicago

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    Der Gerichtshof hat sich mehrmals mit der Frage befasst, ob in den ihm vorgelegten Fällen ein Umsatz jeweils die Voraussetzungen einer Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung einer Dienstleistung erfüllte (vgl. z. B. Urteile vom 14. Juli 1998, First National Bank of Chicago, C-172/96, Slg. 1998, I-4387, vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, vom 17. November 1993, Kommission/Frankreich, C-68/92, Slg. 1993, I-5881, vom 14. Mai 1985, Van Dijk's Boeckhuis, 139/84, Slg. 1985, 1405).

    15 - Zur Entgeltlichkeit einer Dienstleistung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der der Richtlinie 77/388/EWG "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. z. B. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, First National Bank of Chicago, oben in Fn. 14 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 13.10.2005 - C-200/04

    iSt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    11 f.), vom 20. Februar 1997, DFDS (C-260/95, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 13), Madgett und Baldwin (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 18), First Choice Holidays (oben in Fn. 18 angeführt, Randnrn. 23 bis 25) und vom 13. Oktober 2005, iSt internationale Sprach- und Studienreisen (C-200/04, Slg. 2005, I-8691, Randnr. 21).

    Bestätigt durch das Urteil iSt internationale Sprach- und Studienreisen (oben in Fn. 32 angeführt, Randnr. 22).

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    10 - Vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz (168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14), vom 26. September 1996, Dudda (C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20), vom 6. März 1997, Linthorst u. a. (C-167/95, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10), und vom 12. Mai 2005, RAL (C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    20 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Dudda (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 21), RAL (oben in Fn. 10 angeführt, Randnr. 24), vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 33), und Heger (oben in Fn. 19 angeführt, Randnr. 15).

  • EuGH, 12.09.2000 - C-358/97

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    41 - Diese Rechtsprechung, die ursprünglich die Auslegung der in Art. 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiungen betraf (vgl. Urteile vom 12. September 2000, Kommission/Irland, C-358/97, Slg. 2000, I-6301, Randnr. 51, vom 16. Januar 2003, Maierhofer, C-315/00, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 25, und vom 12. Juni 2003, Sinclair Collis, C-275/01 Slg. 2003, I-5965, Randnr. 22), muss entsprechend für die Definition der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriffe gelten.
  • EuGH, 15.03.2001 - C-108/00

    SPI

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    21 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2001, SPI (C-108/00, Slg. 2001, I-2361, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.11.1988 - 230/87

    Naturally Yours Cosmetics Ltd / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08
    18 - Vgl. Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11, 12 und 16), vom 23. November 1988, Naturally Yours Cosmetics (230/87, Slg. 1988, 6365, Randnr. 11), Tolsma (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 14), vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, Slg. 1997, I-5577, Randnr. 12), Kennemer Golf (oben in Fn. 15 angeführt, Randnr. 39), vom 19. Juni 2003, First Choice Holidays (C-149/01, Slg. 2003, Randnr. 30), vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 34), und vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains (C-277/05, Slg. 2007, I-6415, Randnr. 19).
  • EuGH, 15.05.2001 - C-34/99

    Primback

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2004 - C-412/03

    Hotel Scandic Gåsabäck

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • EuGH, 12.06.2003 - C-275/01

    Sinclair Collis

  • EuGH, 17.11.1993 - C-68/92

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 16.01.2003 - C-315/00

    Maierhofer

  • EuGH, 23.03.2006 - C-210/04

    FCE Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2008 - C-572/07

    RLRE Tellmer Property - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

  • EuGH, 02.05.1996 - C-231/94

    Faaborg-Gelting Linien / Finanzamt Flensburg

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

  • EuGH, 14.05.1985 - 139/84

    Van Dijk's Boekhuis / Staatsecretaris van Financiën

  • EuGH, 25.01.2001 - C-429/97

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 12.05.2005 - C-452/03

    RAL (Channel Islands) u.a. - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

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