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   EuGH, 31.05.2017 - C-37/17 P   

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https://dejure.org/2017,18372
EuGH, 31.05.2017 - C-37/17 P (https://dejure.org/2017,18372)
EuGH, Entscheidung vom 31.05.2017 - C-37/17 P (https://dejure.org/2017,18372)
EuGH, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - C-37/17 P (https://dejure.org/2017,18372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Keil / EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke BasenCitrate - Nichtigerklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke BasenCitrate - Nichtigerklärung

  • rechtsportal.de

    VerfOEuGH Art. 181; VO Nr. 207/2009 Art. 7 Abs. 1c
    Beschränkung des Rechtsmittels auf Rechtsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Keil / EUIPO

    Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Wortmarke BasenCitrate - Nichtigerklärung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 22.04.1999 - C-161/97

    Kernkraftwerke Lippe-Ems / Kommission

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-37/17
    15 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen im Sitzungsbericht des Berichterstatters gerade die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten der Rechtssache sowie die Gründe und Argumente der Parteien zusammengefasst werden, und den Parteien steht es frei, vor oder nach der mündlichen Verhandlung Berichtigungen zu beantragen oder Vorbehalte anzumelden (Urteil vom 22. April 1999, Kernkraftwerke Lippe-Ems/Kommission, C-161/97 P, EU:C:1999:193, Rn. 58).
  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-37/17
    7 Unter Berücksichtigung der vom Gericht in den Rn. 47 und 48 des angefochtenen Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ist das in Rede stehende Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegt (vgl. Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29).
  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-37/17
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit - vorbehaltlich ihrer Verfälschung - keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. z. B. Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C-254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 2. September 2015, Giorgis/HABM, C-531/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:547, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-37/17
    Außerdem besitzt ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist, vorbehaltlich der Anwendung von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft hinsichtlich dieser Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.09.2015 - C-531/14

    Giorgis / HABM

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-37/17
    Die Würdigung der Tatsachen und Beweise ist somit - vorbehaltlich ihrer Verfälschung - keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. z. B. Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C-254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 2. September 2015, Giorgis/HABM, C-531/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:547, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 15.12.2016 - T-330/15

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions (BasenCitrate) -

    Auszug aus EuGH, 31.05.2017 - C-37/17
    Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Rudolf Keil die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, Keil/EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate) (T-330/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:744), mit dem das Gericht seine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. April 2015 (Sache R 1541/2014-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktions GmbH und Herrn Keil abgewiesen hat.
  • AG Wuppertal, 25.04.2018 - 91b C 54/17
    Mit Schreiben vom 12.05.2017 erklärten die neu gewählten Beiratsmitglieder der Klägerin gegenüber die fristlose Kündigung des Verwaltervertrages (Gegenstand des Rechtsstreits 91 b C 37/17).

    Es gebe einen wichtigen Grund für die Abberufung/Kündigung: Auf den Vortrag in der Klageerwiderung vom 02.08.2017 im Parallelverfahren 91 b C 37/17 (Bl. 75 ff. der Akte) werde Bezug genommen.

    Es werde Bezug genommen auf den Vortrag im Parallelverfahren 91 b C 37/17, insbesondere den Schriftsatz vom 18.8.2017 (Bl. 189 ff. der Akte).

    Auf das Urteil in dem Parallelrechtsstreit 91 b C 37/17 wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

  • EuG, 06.10.2017 - T-330/15

    Keil / EUIPO - NaturaFit Diätetische Lebensmittelproduktion (BasenCitrate) -

    Mit Beschluss vom 31. Mai 2017, Keil/EUIPO (C-37/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:427), hat der Gerichtshof das vom Kläger gegen das Urteil vom 15. Dezember 2016 (T-330/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:744) eingelegte Rechtsmittel zurückgewiesen.
  • LG Düsseldorf, 08.05.2019 - 25 S 84/18
    Auf die Anfechtung der Klägerin sowie der weiteren Kläger hat das Amtsgericht Wuppertal mit Urteil vom 25.04.2018 (91b C 37/17) die Beschlüsse zu TOP 4 + 8 (Abwahl der Klägerin) und auf die Anfechtung der übrigen Kläger die Beschlüsse zu TOP 3 (Neuwahl des Verwaltungsbeirates) und TOP 6 (Ermächtigung des Beirates zum Ausspruch der Kündigung) für ungültig erklärt und die weitergehende Klage abgewiesen.
  • VG Berlin, 30.05.2017 - 23 L 316.17

    Einstweiliger Antrag eines Syrers gegen Abschiebungsandrohung; subsidiäre

    Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, dass § 29 Abs. 1 Nr. 2 und nicht § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) in den Fallgestaltungen der vorliegenden Art einschlägig ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. Februar 2017 - 23 L 112.17 A -, juris m.w.N.; vgl. nunmehr auch EuGH, Beschluss vom 5. April 2017 - C-37/17 -, juris).
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