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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-371/02   

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https://dejure.org/2004,1773
EuGH, 29.04.2004 - C-371/02 (https://dejure.org/2004,1773)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-371/02 (https://dejure.org/2004,1773)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-371/02 (https://dejure.org/2004,1773)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a - Verfall der Rechte aus der Marke - Marke, die im Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist - Für die Beurteilung maßgebende Verkehrskreise

  • Europäischer Gerichtshof

    Björnekulla Fruktindustrier

  • EU-Kommission PDF

    Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB.

    Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Gründe für den Verfall der Marke - Marke, die im geschäftlichen Verkehr zu einer gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist - Bedeutung des Begriffes "im geschäftlichen Verkehr" - Maßgebende Verkehrskreise - (Richtlinie ...

  • EU-Kommission

    Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit über die Rechte aus einer Marke für Konserven von eingelegten Gurkenstücken wegen der Beantragung einer Verfallserklärung ; Verlust der Unterscheidungskraft einer Marke bei Entwicklung dieser zur Gattungsbezeichnung für die ...

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 3 Abs. 1; ; Erste Richtlinie 89/104/EWG ... des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken Art. 12 Abs. 2 Buchst. a; ; schwedisches Markengesetz 1960 - 644 vom 2. Dezember 1960 § 25

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt - Auslegung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) (ABl. L 40, S. 1) - Verfall einer ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2004, 682
  • GRUR Int. 2004, 629
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    20 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

    Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil Canon, Randnr. 28).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    20 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

    21 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Merz & Krell, Randnr. 23).

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    13 Hat ein nationales Gericht das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - auszulegen, so muss es seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 60), und zwar ungeachtet entgegenstehender Auslegungshinweise, die sich aus den vorbereitenden Arbeiten zu der nationalen Regelung ergeben könnten.
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in sämtlichen Sprachen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, S. 462, 473, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    13 Hat ein nationales Gericht das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - auszulegen, so muss es seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 60), und zwar ungeachtet entgegenstehender Auslegungshinweise, die sich aus den vorbereitenden Arbeiten zu der nationalen Regelung ergeben könnten.
  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-371/02
    16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in sämtlichen Sprachen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, S. 462, 473, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    23 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-5791, Randnr. 20).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Zu ihnen zählen nicht nur Verbraucher und Endabnehmer, sondern je nach Marktmerkmalen auch die am Vertrieb einer Ware oder Dienstleistung beteiligten Gewerbetreibenden wie Händler, Hersteller und Zwischenhändler (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-371/02, Slg. 2004, I-5791 = GRUR Int. 2004, 630 f. Rn. 23 bis 26 - Björnekulla Fruktindustrier [Bostongurka]).
  • EuGH, 06.03.2014 - C-409/12

    Backaldrin Österreich The Kornspitz Company - Marken - Richtlinie 2008/95/EG -

    Zunächst ist festzustellen, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 einen Fall betrifft, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, ihre Funktion als Herkunftshinweis zu erfüllen (Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, Slg. 2004, I-5791, Rn. 22).

    Der Gesetzgeber der Europäischen Union hat die genannte Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Art. 2 der Richtlinie 2008/95 bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile vom 4. Oktober 2001, Merz & Krell, C-517/99, Slg. 2001, I-6959, Rn. 23, und Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 21).

    Während Art. 3 der Richtlinie 2008/95 Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/95 den Fall, dass die Marke zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist und dadurch ihre Unterscheidungskraft verloren hat, so dass sie diese Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil Björnekulla Fruktindustrier, Rn. 22).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2003 - C-371/02   

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EuGH, Entscheidung vom 29.04.2003 - C-371/02 (https://dejure.org/2003,70216)
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Verfahrensgang

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   Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02   

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Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02 (https://dejure.org/2003,16250)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.11.2003 - C-371/02 (https://dejure.org/2003,16250)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. November 2003 - C-371/02 (https://dejure.org/2003,16250)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Björnekulla Fruktindustrier

  • EU-Kommission PDF

    Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB.

  • EU-Kommission

    Björnekulla Fruktindustrier AB gegen Procordia Food AB

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Gewerbliches und kommerzielles Eigentum

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 04.10.2001 - C-517/99

    Merz & Krell

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    Er sieht nämlich ausdrücklich vor, dass bei der Beurteilung, ob ein Zeichen oder eine Angabe eine gebräuchliche Bezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen ist, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit der Folge, dass die Eintragung ausgeschlossen ist oder die eingetragene Marke für ungültig erklärt werden kann, zu prüfen ist, ob das Zeichen oder die Angabe "im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten" üblich ist (wie der Gerichtshof im Urteil Merz & Krell festgestellt hat (35) ).

    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG II, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14), vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28) und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

    50 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Merz & Krell (Randnr. 21).

    52 - Vgl. u. a. Urteil Merz & Krell (Randnr. 22).

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    29 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89 (HAG II, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 14), vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28) und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99 (Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22).

    30 - Siehe u. a. Urteile HAG II (Randnrn. 13 und 14) und Canon (Randnr. 28) sowie Urteil vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00 (Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnr. 29).

  • EuGH, 22.06.1999 - C-342/97

    Lloyd Schuhfabrik Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    19 - Vgl. Urteil vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-342/97 (Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I-3819, Randnr. 25).

    36 - Zur Definition des Durchschnittsverbrauchers siehe u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (Randnr. 26).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (20) festgestellt hat, "ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in mehreren Sprachen abgefasst sind und dass die verschiedenen sprachlichen Fassungen gleichermaßen verbindlich sind" (21) , so dass "[d]ie Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift ... einen Vergleich ihrer sprachlichen Fassungen [erfordert]" (22) .

    20 - CILFIT u. a., Slg. 1982, 3415.

  • EuGH, 07.02.1979 - 11/76

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    28 - Diese Auslegungsmethode für den Fall voneinander abweichender Sprachfassungen hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999) festgelegt und im Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6) präzisiert.
  • EuGH, 27.10.1977 - 30/77

    Regina / Bouchereau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    28 - Diese Auslegungsmethode für den Fall voneinander abweichender Sprachfassungen hat der Gerichtshof im Urteil vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999) festgelegt und im Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 6) präzisiert.
  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    34 - Vgl. insbesondere im Markenrecht in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93 (Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnr. 40) und vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-379/97 (Upjohn, Slg. 1999, I-6927, Randnr. 30).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-349/95

    Loendersloot

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    49 - Siehe u. a. Urteile Hag II (Randnr. 13), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22), vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62), Merz & Krell (Randnr. 21) und Libertel (Randnr. 48).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    49 - Siehe u. a. Urteile Hag II (Randnr. 13), vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-349/95 (Loendersloot, Slg. 1997, I-6227, Randnr. 22), vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C-63/97 (BMW, Slg. 1999, I-905, Randnr. 62), Merz & Krell (Randnr. 21) und Libertel (Randnr. 48).
  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2003 - C-371/02
    30 - Siehe u. a. Urteile HAG II (Randnrn. 13 und 14) und Canon (Randnr. 28) sowie Urteil vom 23. April 2002 in der Rechtssache C-143/00 (Boehringer Ingelheim u. a., Slg. 2002, I-3759, Randnr. 29).
  • EuGH, 12.10.1999 - C-379/97

    Upjohn

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

  • EuGH, 08.04.2003 - C-53/01

    Linde

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

  • EuGH, 05.12.1967 - 19/67

    Soziale Verzekeringsbank / Van Der Vecht

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

  • EuGH, 12.10.2000 - C-372/98

    Cooke

  • EuGH, 28.10.1999 - C-6/98

    ARD

  • EuGH, 16.05.2002 - C-63/00

    Schilling und Nehring

  • EuG, 08.11.2018 - T-718/16

    Das Gericht hebt die Entscheidung des EUIPO auf, mit der die Rechte der Inhaberin

    Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 soll somit die Unterscheidungskraft einer Marke gemäß ihrer ursprünglichen Funktion gewährleisten und verhindern, dass Gattungsbezeichnungen unbegrenzt aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend hinsichtlich Art. 12 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 89/104 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2003:615" Nrn. 53 und 54).

    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, deren Perspektive berücksichtigt werden muss, um zu beurteilen, ob die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist, im Hinblick auf die Merkmale des Marktes für diese Ware oder Dienstleistung bestimmt werden müssen (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 29. April 2004, Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2004:275, Rn. 26; Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, C-409/12, EU:C:2013:563" Nrn. 58 und 59).

  • EuG, 18.05.2018 - T-419/17

    Mendes/ EUIPO - Actial Farmaceutica (VSL#3) - Unionsmarke - Verfallsverfahren -

    Während Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 der Verordnung 2017/1001) Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Art. 51 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung den Fall, dass die Verwendung der Marke so üblich geworden ist, dass das die Marke bildende Zeichen eher die Gruppe, die Gattung oder die Art der von der Eintragung erfassten Waren oder Dienstleistungen und nicht mehr die speziellen Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens bezeichnet (vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Björnekulla Fruktindustrier, C-371/02, EU:C:2003:615, Nr. 50).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03

    Peak Holding

    19 - Siehe auch in anderem Zusammenhang die Schlussanträge von Generalanwalt Léger vom 13. November 2003 in der anhängigen Rechtssache C-371/02 (Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-0000), Nr. 40: "Wer aber vom Markt spricht, meint das Aufeinandertreffen von Angebot und Nachfrage oder Austausch, Transaktion, ...".
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