Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 26.10.2006 - C-371/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9167
EuGH, 26.10.2006 - C-371/04 (https://dejure.org/2006,9167)
EuGH, Entscheidung vom 26.10.2006 - C-371/04 (https://dejure.org/2006,9167)
EuGH, Entscheidung vom 26. Oktober 2006 - C-371/04 (https://dejure.org/2006,9167)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9167) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst -Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz 1 ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst -Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz 1 ...

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst -Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz 1 ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung der in Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats erlangten Berufserfahrung von im öffentlichen Dienst beschäftigten EG-Arbeitnehmern; Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre ...

  • Judicialis

    EG Art. 226; ; EG Art. 10; ; EG Art. 39; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 Art. 7 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst - Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Italienische Republik, eingereicht am 30. August 2004

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 10 EG und 39 EG sowie Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft - Im italienischen öffentlichen Dienst beschäftigte ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 31.03.1992 - C-362/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).

    Insbesondere soll das Mahnschreiben im Vorverfahren den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-145/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5581, Randnr. 17).

    12 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.

    16 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 14).

  • EuGH, 11.07.1995 - C-266/94

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    9 Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, und Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16).

    Nur wenn diese Garantie beachtet wird, erlaubt das kontradiktorische Verfahren vor dem Gerichtshof diesem, zu entscheiden, ob der Mitgliedstaat tatsächlich gegen die Verpflichtungen verstoßen hat, deren Verletzung die Kommission geltend macht (Beschluss Kommission/Spanien, Randnrn. 17 f.).

    16 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 14).

    17 Zu Artikel 7 der Verordnung ist zu bemerken, dass dieser Artikel nur als besondere Ausprägung des in Artikel 39 Absatz 2 EG enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem spezifischen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit anzusehen und daher ebenso auszulegen ist wie Artikel 39 Absatz 2 EG (Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 15).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-15/96

    Schöning-Kougebetopoulou

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    12 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.
  • EuGH, 27.10.2005 - C-525/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).
  • EuGH, 12.03.1998 - C-187/96

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    12 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    16 Nach ständiger Rechtsprechung darf eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, die bei der Einstellung von Personal für Stellen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 39 Absatz 4 EG fallen, die Berücksichtigung der früheren Berufstätigkeiten der Bewerber in einer öffentlichen Verwaltung vorsieht, gegenüber Gemeinschaftsbürgern nicht danach unterscheiden, ob diese Tätigkeiten in diesem oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt wurden (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1994 in der Rechtssache C-419/92, Scholz, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12, vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien, Randnr. 14, und vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-205/04, Kommission/Spanien, Slg. 2006, II-0000, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.02.1988 - 293/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    9 Das Vorverfahren soll dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, seinen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 293/85, Kommission/Belgien, Slg. 1988, 305, Randnr. 13, und Beschluss vom 11. Juli 1995 in der Rechtssache C-266/94, Kommission/Spanien, Slg. 1995, I-1975, Randnr. 16).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-98/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    8 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die gemäß Artikel 226 EG für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage geltenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-362/90, Kommission/Italien, Slg. 1992, I-2353, Randnr. 8, vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache C-525/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I-9405, Randnr. 8, und vom 4. Mai 2006 in der Rechtssache C-98/04, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 2006, I-4003, Randnr. 16).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    12 Die Kommission trägt unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-15/96 (Schöning-Kougebetopoulou, Slg. 1998, I-47), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-187/96 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-1095), vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-195/98 (Österreichischer Gewerkschaftsbund, Slg. 2000, I-10497) und vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien, Slg. 2005, I-3747) vor, dass der sich aus Artikel 39 EG und aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der EG-Arbeitnehmer dem entgegenstehe, dass die von einem dieser Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat auf einem vergleichbaren Tätigkeitsgebiet zurückgelegten Beschäftigungszeiten von der Verwaltung eines anderen Mitgliedstaats bei der Festlegung der Bedingungen für die Berufsausübung wie Gehalt, Besoldungsgruppe und Beförderungsaussichten nicht berücksichtigt würden, während eine im öffentlichen Dienst des letztgenannten Staates erworbene Berufserfahrung berücksichtigt werde.
  • EuGH, 05.06.2003 - C-145/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.10.2006 - C-371/04
    Insbesondere soll das Mahnschreiben im Vorverfahren den Gegenstand des Rechtsstreits eingrenzen und dem Mitgliedstaat, der zur Äußerung aufgefordert wird, die notwendigen Angaben zur Vorbereitung seiner Verteidigung an die Hand geben (Urteil vom 5. Juni 2003 in der Rechtssache C-145/01, Kommission/Italien, Slg. 2003, I-5581, Randnr. 17).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-205/04

    Kommission / Spanien

  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien, C-371/04, Slg. 2006, I-10257, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Was erstens das Vorbringen zu den angeblich zu kurzen Antwortfristen, die Ungarn von der Kommission vorgegeben worden seien, anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Vorverfahren dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben soll, seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder seine Verteidigungsmittel gegenüber den Rügen der Kommission sachdienlich geltend zu machen (Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien, C-371/04, EU:C:2006:668, Rn. 9).
  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

    Aus den von der Revisionserwiderung angeführten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 15. Januar 1998 - C-15/96 - [Schöning-Kougebetopoulou]; 26. Oktober 2006 - C-371/04 - [Kommission/Italien]) , denen ebenfalls grenzüberschreitende Sachverhalte zu Grunde lagen, ergibt sich nichts anderes.
  • LAG Baden-Württemberg, 18.01.2016 - 1 Sa 17/15

    Stufenzuordnung - Arbeitnehmerfreizügigkeit

    Schließlich entschied der Gerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2006 (C-371/04) in der Rechtssache Kommission / Italienische Republik erneut über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten aus einem anderen Mitgliedsstaat.
  • LAG Düsseldorf, 22.01.2016 - 6 Sa 901/15

    Stufenlaufzeiten nach § 16 Abs. 3 TV-L; Anrechnung einschlägiger

    Art. 7 Abs. 1 EUV stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (vgl. EuGH v. 05.12.2013 - C-514/12 - Zentralbetriebsrat, Rn. 23, juris; EuGH v. 26.10.2006 - C-371/04 - Rn. 17, juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

    7 Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668, Rn. 17), und vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, im Folgenden: Urteil SALK, Rn. 23).

    30 Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Januar 1998, Schöning-Kougebetopoulou (C-15/96, EU:C:1998:3, Rn. 22), vom 12. März 1998, Kommission/Griechenland (C-187/96, EU:C:1998:101, Rn. 20 und 21), vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 41 bis 44), vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 70, 71 und 73), vom 12. Mai 2005, Kommission/Italien (C-278/03, EU:C:2005:281, Rn. 18), vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668, Rn. 18), sowie vom 5. Dezember 2013, SALK (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Senior

    7 Vgl. z. B. Urteile vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668" Rn. 17), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799" Rn. 23), und vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach (C-437/17, EU:C:2019:193" Rn. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

    46 Vgl. z. B. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513), vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, EU:C:2006:668), und vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-456/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    36 - Vgl. insbesondere Urteile vom 23. Februar 1994, Scholz (C-419/92, Slg. 1994, I-505, Randnr. 12), zur Weigerung, die von einem Gemeinschaftsbürger im öffentlichen Dienst eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungszeit bei der Einstellung von Personal für Stellen zu berücksichtigen, die nicht in den Anwendungsbereich des Art. 48 Abs. 4 EG-Vertrag (jetzt Art. 39 Abs. 4 EG) fallen, und vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, Slg. 2006, I-10257, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nationale

    12 - Vgl. Urteil vom 26. Oktober 2006, Kommission/Italien (C-371/04, Slg. 2006, I-10257, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,28201
Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04 (https://dejure.org/2006,28201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.06.2006 - C-371/04 (https://dejure.org/2006,28201)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 2006 - C-371/04 (https://dejure.org/2006,28201)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,28201) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschäftigung im öffentlichen Dienst -Nichtberücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erlangten Berufserfahrung und des dort erreichten Dienstalters - Artikel 10 EG und 39 EG - Artikel 7 Absatz 1 ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 12.05.2005 - C-278/03

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04
    In der Rechtssache C-278/03 (Kommission/Italien)(16) machte die Kommission schließlich eine Diskriminierung bei den Bedingungen für den Zugang zum italienischen öffentlichen Dienst geltend.

    16 - Urteil vom 12. Mai 2005 (Slg. 2005, I-3747).

  • EuGH, 12.07.1990 - 35/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04
    Auch wenn man dies für wünschenswert halten könnte, braucht die Kommission dies jedoch nicht zu tun: Vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125), wo der Gerichtshof trotz ähnlicher Unterlassungen der Kommission in deren Klageanträgen (siehe Nrn. 56 bis 58 der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo) ein Urteil zu Artikel 5 EWG-Vertrag erließ, und ähnlich Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5989) (siehe Nr. 26 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon).
  • EuGH, 22.09.1988 - 272/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04
    5 bis 10. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die vor dem Gerichtshof andauernde mangelnde Zusammenarbeit eines Mitgliedstaats ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 10 EG ist (Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 272/86, Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 4875, Randnr. 31).
  • EuGH, 23.05.1996 - C-237/94

    O'Flynn / Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04
    11 - Urteil in der Rechtssache C-237/94 (O'Flynn, Slg. 1996, I-2617, Randnrn.
  • EuGH, 13.12.1991 - C-33/90

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2006 - C-371/04
    Auch wenn man dies für wünschenswert halten könnte, braucht die Kommission dies jedoch nicht zu tun: Vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-35/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-3125), wo der Gerichtshof trotz ähnlicher Unterlassungen der Kommission in deren Klageanträgen (siehe Nrn. 56 bis 58 der Schlussanträge von Generalanwalt Mischo) ein Urteil zu Artikel 5 EWG-Vertrag erließ, und ähnlich Urteil des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5989) (siehe Nr. 26 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht