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   EuGH, 18.11.2020 - C-371/19   

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EuGH, 18.11.2020 - C-371/19 (https://dejure.org/2020,36046)
EuGH, Entscheidung vom 18.11.2020 - C-371/19 (https://dejure.org/2020,36046)
EuGH, Entscheidung vom 18. November 2020 - C-371/19 (https://dejure.org/2020,36046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Erstattung der MwSt an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben oder mit der MwSt belastete Gegenstände einführen, ansässig sind

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Keine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments - Systematische Zurückweisung unvollständiger Erstattungsanträge - Weigerung, nach Ablauf der Frist für die Einreichung eines Antrags den Steuerpflichtigen aufzufordern, seinen Antrag zu vervollständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 - Erstattung der Mehrwertsteuer an Steuerpflichtige, die nicht in dem Mitgliedstaat, in dem sie die Gegenstände und Dienstleistungen erwerben ...

  • datenbank.nwb.de

    Vertragsverletzung wegen elektronischer Marktplätze und Vorsteuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Deutschland verstößt gegen EU-Steuerrecht für Firmen

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Systematische Zurückweisung unvollständiger MwSt-Erstattungsanträge gerügt

  • pwc.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage wegen Abweisung von Mehrwertsteuer-Erstattungsanträgen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Deutschland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 170, EGRL 112/2006 Art 171, EGRL 9/2008 Art 5
    Erstattung, Mehrwertsteuer, Abweisung, Erstattungsanträge, Bundesrepublik Deutschland

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 170 ; EGRL 112/2006 Art 171 ; EGRL 9/2008 Art 5

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Deutschland

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 19.10.2017 - C-101/16

    Paper Consult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere nach dem Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sei der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, wenn der Verstoß des Steuerpflichtigen gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindere, dass die materiellen Anforderungen erfüllt worden seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Oktober 2017, Paper Consult, C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41, und vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).

    Verfügt die Verwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug oder auf Mehrwertsteuererstattung vereiteln können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2019, Nestrade, C-562/17, EU:C:2019:115, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 02.05.2019 - C-133/18

    Sea Chefs Cruise Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie ihn die Richtlinie 2008/9 regelt, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36, und vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-533/16

    Volkswagen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie ihn die Richtlinie 2008/9 regelt, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, den die Richtlinie 2006/112 eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 36, und vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services, C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 34).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch das Recht auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Daraus folgt insbesondere, dass es dann, wenn die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, es diesem Mitgliedstaat obliegt, diese Angaben und deren Folgen in der Sache und im Einzelnen zu bestreiten (Urteil vom 19. März 2009, Kommission/Griechenland, C-489/06, EU:C:2009:165, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-242/19

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 11. Juni 2020, CHEP Equipment Pooling, C-242/19, EU:C:2020:466, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.10.2018 - C-167/17

    Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Auf diesen abgeleiteten Grundsatz kann sich jeder berufen, bei dem eine zuständige Behörde durch bestimmte Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2018, Klohn, C-167/17, EU:C:2018:833, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-184/19

    Hecta Viticol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 92/83/EWG und

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Er muss deshalb nicht nur von den Unionsorganen, sondern auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrichtlinien einräumen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2020, Hecta Viticol, C-184/19, EU:C:2020:337, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    So gehe aus dem Urteil vom 8. Juni 2000, Schloßstraße (C-396/98, EU:C:2000:303, Rn. 47), hervor, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einem rückwirkenden Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug entgegenstehe.
  • EuGH, 02.05.2019 - C-250/18

    Kommission/ Kroatien (Décharge de Biljane Donje)

    Auszug aus EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
    Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags erlassenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Abfalldeponie von Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 28.03.2019 - C-427/17

    Kommission/ Irland () und de traitement des eaux usées)

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 21.03.2019 - C-127/17

    Kommission / Polen

  • EuGH, 05.03.2020 - C-248/19

    Kommission/ Zypern () und épuration des eaux urbaines résiduaires)

  • EuGH, 08.12.2005 - C-33/04

    Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 28.05.2020 - C-33/19

    Kommission/ Bulgarien (Organisme d'enquête ferroviaire)

  • FG Köln, 19.05.2021 - 2 K 1259/19

    Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den

    Bei einer nicht ordnungsgemäßen, jedoch berichtigungsfähigen Rechnung bleibe nach der EuGH-Rechtsprechung ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, soweit die Rechnung korrigiert werden könne (Verweis auf EuGH-Urteile vom 2. Mai 2019, C-133/18; vom 21. November 2018, C-664/16; vom 14. August 2019, C-562/17 und vom 18. November 2020, C-371/19).

    Zwar sei unter Berücksichtigung der EuGH-Entscheidung vom 18. November 2020 (C-371/19) nicht erforderlich, dass die Rechnungen innerhalb der Antragsfrist und entsprechend Art. 10 der Richtlinie 2008/09/EG zusammen mit dem Vergütungsantrag über das elektronische Portal einzureichen seien.

    Der Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere das Urteil in der Sache C-371/19, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der EuGH nicht die Ausschlussfrist im Hinblick auf den Antrag beurteilt habe, sondern die in Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG enthaltene Monatsfrist zur Ergänzung von Informationen.

    Des Weiteren wurde vom EuGH jüngst die Verwaltungspraxis des Beklagten beanstandet, wonach Vorsteuervergütungsanträge unmittelbar und allein mit der Begründung einer unvollständigen Antragstellung abgelehnt werden, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG bei den Antragstellern fehlende Belege oder Angaben nachzufordern (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, und vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221, Rn. 49, 51).

    Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, Rn. 80, und vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221, Rn. 46 f.).

    Anders ist dies nur, wenn der Verstoß gegen formelle Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen auf einen Vorsteuervergütungsanspruch erfüllt wurden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, Rn. 81).

    Wenn die Verwaltung über Angaben verfügt, die für die Feststellungen erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vereiteln können (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, Rn. 82).

    Der EuGH lässt es insoweit genügen, dass wenigstens der Erstattungsantrag innerhalb der Frist gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG eingereicht wurde (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, Rn. 84, 85).

    Soweit entgegen der nach nationalem Recht in Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG geregelten Verpflichtung, mit dem Vergütungsantrag eine Kopie der Rechnung einzureichen, eine Rechnung nicht mit der Antragstellung übersandt worden ist, verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, dass die Steuerverwaltung einen rechtzeitig gestellten Erstattungsantrag ablehnt, wenn der Antragsteller nicht zuvor gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG aufgefordert wurde, seinen Antrag durch die Vorlage der Rechnungsunterlagen oder sonstiger zusätzlicher sachdienlicher Informationen zu ergänzen (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, HFR 2021, 112, C-371/19, Rn. 88, und vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221, Rn. 51).

    Hierfür kann dem Antragsteller eine - von der Ausschlussfrist gemäß Art. 15 der Richtlinie 2008/9/EG zu unterscheidende - Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG gesetzt werden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, HFR 2021, 112, C-371/19, Rn. 57).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-346/19

    Bundeszentralamt für Steuern - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 170 und 171 der Richtlinie 2006/112 sowie die Art. 3 und 5 der Richtlinie 2008/9 die materiellen Voraussetzungen für den Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer regeln (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 76).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Anspruch eines in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Steuerpflichtigen auf die in der Richtlinie 2008/9 geregelte Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer dem mit der Richtlinie 2006/112 zu seinen Gunsten eingeführten Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer entspricht (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Fall erfordern der Grundsatz der Neutralität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Steuerverwaltung des Erstattungsmitgliedstaats den Antrag als im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/9 "vorgelegt" betrachtet und sich der in Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie eingeräumten Befugnis bedient, zusätzliche Informationen anzufordern, die das Ersuchen um Mitteilung der laufenden Nummer der Rechnung umfassen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 88).

    Falls hingegen ein Mitgliedstaat wie die Bundesrepublik Deutschland, wie aus dem Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 74), hervorgeht, von der in Art. 10 der Richtlinie 2008/9 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, so dass der Antragsteller aufgefordert wird, seinem Erstattungsantrag eine Kopie der Rechnung beizufügen, und diese Kopie bei der Steuerverwaltung vorliegt, muss diese den Antrag prüfen, ohne zusätzliche Informationen zur fortlaufenden Nummer der Rechnung anzufordern.

    Verfügt die Verwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie nämlich nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug oder auf Mehrwertsteuererstattung vereiteln können (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Das Grundprinzip der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt jedoch, dass Vorsteuerabzug oder Mehrwertsteuererstattung gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (Urteile vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteile vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 48).

    Verfügt die Verwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug oder auf Mehrwertsteuererstattung vereiteln können (Urteile vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern, C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 53).

    Sie dürfen daher nicht so eingesetzt werden, dass dadurch der Anspruch auf Mehrwertsteuererstattung und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer systematisch in Frage gestellt würden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Volkswagen, C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 83).

  • EuGH, 22.04.2021 - C-537/19

    Kommission/ Österreich (Location d'un bâtiment non encore construit) -

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Kommission, die über keine eigenen entsprechenden Ermittlungsbefugnisse verfügt, im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die nationalen Bestimmungen, mit denen die wirksame Durchführung einer Richtlinie sichergestellt werden soll, in der Praxis korrekt angewandt werden, weitgehend auf die Angaben etwaiger Beschwerdeführer und des betreffenden Mitgliedstaats angewiesen ist (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936 Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Köln, 16.03.2022 - 2 K 2086/21

    Festsetzung der Vergütung von Vorsteuern eines ausländischen Unternehmens

    Schließlich ergebe sich auch bei Berücksichtigung der EuGH-Urteile vom 18. November 2020 in der Rechtssache C-371/19 und vom 17. Dezember 2020 in der Rechtssache C-346/19 kein anderes Ergebnis.

    Den Ausführungen des EuGH in der Rechtssache C-371/19 habe der Beklagte dadurch Genüge getan, dass er die Klägerin nach Antragseingang mit Hinweisschreiben vom 10. März 2021 sowie zuletzt mit Erörterungsschreiben vom 8. Juni 2021 im Rahmen des Einspruchsverfahrens auf die vorgenannten fehlenden Angaben in der Anlage zum Antrag hingewiesen und um Einreichung eines korrigierten oder erneut gestellten Antrags über das elektronische Portal aufgefordert habe.

    Des Weiteren wurde vom EuGH die Verwaltungspraxis des Beklagten beanstandet, wonach Vorsteuervergütungsanträge unmittelbar und allein mit der Begründung einer unvollständigen Antragstellung abgelehnt werden, ohne von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemäß Art. 20 der Richtlinie 2008/9/EG bei den Antragstellern fehlende Belege oder Angaben nachzufordern (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112, und vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221).

    Der Vorsteuerabzug ist auch dann zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (vgl. EuGH-Urteile vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17. Dezember 2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21. Oktober 2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516).

    Anders ist dies nur, wenn der Verstoß gegen formelle Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen auf einen Vorsteuervergütungsanspruch erfüllt wurden (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112).

    Wenn die Verwaltung über Angaben verfügt, die für die Feststellungen erforderlich sind, dass der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer schuldet, darf sie keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug vereiteln können (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112).

    Dies ist der Fall, wenn von der in Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mit der Antragstellung die Übersendung von Rechnungskopien zu verlangen, wie dies in Deutschland geschehen ist, und wenn der Antragsteller die Rechnungen eingereicht hat (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2020, C-371/19, HFR 2021, 112).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    14 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).

    15 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39), vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).

    16 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 48), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 81), Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39), vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    10 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 46), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79), vom 2. Mai 2019, Sea Chefs Cruise Services (C-133/18, EU:C:2019:354, Rn. 36), und vom 21. März 2018, Volkswagen (C-533/16, EU:C:2018:204, Rn. 39).

    11 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39), vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).

    12 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 48), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 81), Urteil vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Urteile vom 17. Dezember 2020, Bundeszentralamt für Steuern (C-346/19, EU:C:2020:1050, Rn. 47), vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland (Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen) (C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80), vom 19. Oktober 2017, Paper Consult (C-101/16, EU:C:2017:775, Rn. 41), vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614, Rn. 45), vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 42), vom 9. Juli 2015, Salomie und Oltean (C-183/14, EU:C:2015:454, Rn. 58), vom 30. September 2010, Uszodaépít?' (C-392/09, EU:C:2010:569, Rn. 39), vom 21. Oktober 2010, Nidera Handelscompagnie (C-385/09, EU:C:2010:627, Rn. 42), und vom 8. Mai 2008, Ecotrade (C-95/07 und C-96/07, EU:C:2008:267, Rn. 63).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-294/20

    GE Auto Service Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung der

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 77).

    Dieser Anspruch auf Erstattung der in einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer, wie er in der Achten Mehrwertsteuerrichtlinie geregelt ist, entspricht dem Anspruch des Steuerpflichtigen auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat entrichteten Vorsteuer, der mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie eingeführt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex, C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 41, sowie vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formalen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Mehrwertsteuererstattung - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 757/20

    Umsatzsteuer: Vergütung von Vorsteuern

    Auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH in der Sache C-371/19 vom 18.11.2020 auf Basis des Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland sei nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Vorsteuerabzug zu gewähren, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt seien, selbst wenn bestimmte formelle Voraussetzungen nicht ausreichend erfüllt worden seien.

    Die Entscheidung des EuGH in der Sache C-371/19 sei auf den Streitfall nicht übertragbar.

    Das Gericht hat mit Verfügung 20.11.2020 auf die Entscheidung des EuGH vom 18.11.2020 in der Sache C-371/19 und mit Verfügung vom 28.12.2020 auf die Entscheidung C-346/19 vom 17.12.2020 hingewiesen.

    Dies hat der Senat bereits ausführlich unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des EuGH (vgl. EuGH Urteile vom 18.11.2020, C-371/19, HFR 2021, 112; vom 17.12.2020, C-346/19, HFR 2021, 221 und vom 21.10.2021, C-396/20, DStRE 2021, 1516) entschieden (vgl. FG Köln Urteil vom 16.03.2022, 2 K 2086/21, EFG 2022, 976 m. Anm. Hennigfeld, NZB anhängig, Az. des BFH: XI B 34/22).

  • EuGH, 02.03.2023 - C-664/21

    NEC PLUS ULTRA COSMETICS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Vorsteuerabzug ist zu entnehmen, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleisten muss, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 77).

    Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert hat, dass die materiellen Anforderungen erfüllt wurden (Urteil vom 18. November 2020, Kommission/Deutschland [Erstattung der Mehrwertsteuer - Rechnungen], C-371/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:936, Rn. 80 und 81 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • FG Münster, 22.12.2022 - 5 V 1370/22

    Aussetzung der Vollziehung der Abrechnungsbescheide über Säumniszuschläge zur

  • FG München, 12.01.2023 - 14 K 77/21

    Steuerentlastung im Strombereich - Unionsrechtliche Grundsätze der guten

  • FG Münster, 24.05.2022 - 15 K 2561/18

    Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus berichtigten Rechnungen über Leistungen der

  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 219/18

    Kein Vorsteuerabzug bei einem Schneeballsystem (hier: bezüglich

  • FG Münster, 16.05.2022 - 5 V 507/22

    Verfassungsmäßigkeit von Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge

  • FG Thüringen, 23.11.2021 - 3 K 219/18 zurück zur Übersicht Seite drucken

    Anspruch auf Gewährung des Vorsteuerabzugs

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