Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12   

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https://dejure.org/2014,17085
EuGH, 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 (https://dejure.org/2014,17085)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 (https://dejure.org/2014,17085)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 (https://dejure.org/2014,17085)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 12 und 13 - Begriff der 'personenbezogenen Daten' - Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person - Daten und rechtliche Analyse ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Y.S.

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 12 und 13 - Begriff der "personenbezogenen Daten" - Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person - Daten und rechtliche Analyse in ...

  • EU-Kommission

    YS (C-141/12) gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Inte

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank Middelburg, Raad van State - Niederlande. Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 12 und 13 - Begriff der "personenbezogenen Daten" - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 95/46/EG Art. 2 Bst. a, RL 95/46/EG Art. 12 Bst. a, GR-Charta ARt. 8 Abs. 2, GR-Charta Art. 41
    Datenschutz, Übermittlung personenbezogener Daten, Achtung der Privatsphäre, Auskunftsrecht, informationelles Selbstbestimmungsrecht, Informationspflicht, Recht auf eine gute Verwaltung, Unionsrecht, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zur Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei mittelbarem Personenbezug

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Y.S.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung der Art. 2 Buchst. a und 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 736
 
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Wird zitiert von ... (66)

  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Soweit der Kläger Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice verlangt, ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.).

    Soweit im derzeitigen Stadium des streitgegenständlichen Verfahrens entscheidungserheblich, ist die Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 und vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.) eindeutig geklärt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

    Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Richtlinie 95/46/EG entschieden, dass zwischen personenbezogenen Daten einerseits und Dokumenten oder Dateien, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, andererseits, zu unterscheiden sein kann (EuGH 17. Juli 2014 - C-141/12 ua. - [Y.S.] Rn. 38 ff.) .
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Soweit die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu somit - insbesondere im Hinblick auf ihre Richtigkeit und die Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung - einer Überprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 95/46 zugänglich sind und gemäß deren Art. 12 Buchst. b berichtigt oder gelöscht werden können, ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass einem Prüfling gemäß Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie ein Recht auf Auskunft hinsichtlich dieser Antworten und dieser Anmerkungen eingeräumt wird, dem Ziel der Richtlinie dient, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre des betreffenden Prüflings in Bezug auf die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu garantieren (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 45 und 46), und zwar unabhängig davon, ob diesem Prüfling auch nach den auf das Prüfungsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ein solches Auskunftsrecht zusteht.

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen und somit das Recht nach Art. 12 Buchst. b der genannten Richtlinie auszuüben (Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12, C-372/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,35710
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12, C-372/12 (https://dejure.org/2013,35710)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2013 - C-141/12, C-372/12 (https://dejure.org/2013,35710)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2013 - C-141/12, C-372/12 (https://dejure.org/2013,35710)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Y.S.

    Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

  • EU-Kommission

    Y.S.

    Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse“

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu behördlichen Entwurfsschreiben in Asylverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin zu den Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank Middelburg und des Raad van State

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu behördlichen Entwurfsschreiben in Asylverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin zu den Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank Middelburg und des Raad van State

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

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Rechtsprechung
   EuGH - C-372/12   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,40177
EuGH - C-372/12 (https://dejure.org/9999,40177)
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Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    In den verbundenen Rechtssachen C-141/12 und C-372/12.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Middelburg (C-141/12) und vom Raad van State (C-372/12) (Niederlande) mit Entscheidungen vom 15. März 2012 bzw. vom 1. August 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2012 und am 3. August 2012, in den Verfahren.

    Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (C-372/12).

    Die Rechtssache C-372/12.

    Mit Beschluss vom 30. April 2013 sind die Rechtssachen C-141/12 und C-372/12 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie zur fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 in Bezug auf den Begriff "personenbezogene Daten".

    Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-141/12 und mit der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantragt, und der rechtlichen Analyse, die in der Entwurfsschrift enthalten sind, um "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

    Zwar sind alle Beteiligten, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben, der Auffassung, dass die in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantragt, unter den Begriff "personenbezogene Daten" fallen, und schlagen daher vor, die erste Frage in der Rechtssache C-141/12 zu bejahen, doch hinsichtlich der rechtlichen Analyse in diesem Verwaltungsdokument, die Gegenstand der zweiten Frage in derselben Rechtssache und der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 ist, weichen die Ansichten voneinander ab.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in der in der Entwurfsschrift enthaltenen rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend die Möglichkeit einer Beschränkung des Auskunftsrechts.

    Angesichts der Antwort, die auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12 gegeben worden ist, und da das vorlegende Gericht darauf hingewiesen hat, dass die sechste Frage in der Rechtssache C-372/12 nur dann einer Antwort bedarf, wenn die in der Entwurfsschrift enthaltene rechtliche Analyse als personenbezogene Daten einzustufen ist, ist die sechste Frage nicht zu beantworten.

    Zur dritten und zur fünften Frage in der Rechtssache C-141/12 und zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend den Umfang des Auskunftsrechts.

    Mit der dritten und der fünften Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, hinsichtlich der ihn betreffenden in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten ein Auskunftsrecht hat und, wenn das der Fall ist, ob dieses Auskunftsrecht impliziert, dass die zuständigen Behörden ihm eine Kopie dieser Entwurfsschrift übermitteln müssen, oder ob es genügt, wenn sie ihm eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form übermitteln.

    Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, die Gegenstand einer Verarbeitung durch die nationalen Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sind.

    Zur vierten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend Art. 41 der Charta.

    Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie mit der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dahin auszulegen ist, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, sich gegenüber den nationalen Behörden auf das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Zugang berufen kann, und, falls ja, welche Tragweite die Wendung "unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit" des Entscheidungsprozesses im Sinne dieser Vorschrift hat.

    Demzufolge ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dahin auszulegen ist, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, sich gegenüber den nationalen Behörden nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Auf die Frage, ob dem Adressaten der Nachricht die Identifikation des Klägers aufgrund der übermittelten Angaben möglich war, oder ob er, wie es die Berufung meint, auf dessen Antwort angewiesen war, kommt es für die Qualifikation als "personenbezogene Daten" i.S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO nicht an (zu Namensangaben: BGH, Urteil vom Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, Rn. 26, juris; zu Name, Geschlecht, Religion und Sprache: EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Rs. C-141/12, Rs. C-372/12, CR 2015, 103, 104).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12

    Y.S. - Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-372/12 geht ferner hervor, dass der Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Einwanderung, Integration und Asyl, im Folgenden: Minister) erklärt hat, dass Entwurfsschriften Bestandteil der die Antragsteller betreffenden Akten seien, die nach einer "V-Nummer" geordnet seien, die jedem Antragsteller zugeteilt werde.

    Rechtssache C-372/12, M. und S.

    In der Rechtssache C-372/12 haben M. und S., die französische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    In der Rechtssache C-372/12 hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Gründe für eine positive Entscheidung auf Antrag zugänglich seien.

    Definition der "personenbezogenen Daten" und der "Verarbeitung" (erste und zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 und fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Mit seiner zweiten Frage (die der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 entspricht) stellt es die gleiche Frage im Hinblick auf die rechtliche Analyse, die in der Entwurfsschrift enthalten ist.

    Form des Zugangs (fünfte Frage in der Rechtssache C-141/12 und erste und zweite Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-372/12 bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf Art. 8 Abs. 2 der Charta.

    Einschränkungen und Ausnahmen (sechste Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Zugang zu personenbezogenen Daten nach Art. 41 der Charta (vierte Frage in der Rechtssache C-141/12 und dritte und vierte Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Die Antwort auf die dritte Frage in der Rechtssache C-372/12 muss somit "nein" lauten; damit erübrigt sich die Beantwortung der vierten Frage in dieser Rechtssache.

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