Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 | EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12   

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EuGH, 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 (https://dejure.org/2014,17085)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.2014 - C-141/12 und C-372/12 (https://dejure.org/2014,17085)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - C-141/12 und C-372/12 (https://dejure.org/2014,17085)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 12 und 13 - Begriff der 'personenbezogenen Daten' - Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person - Daten und rechtliche Analyse ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Y.S.

    Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 12 und 13 - Begriff der "personenbezogenen Daten" - Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person - Daten und rechtliche Analyse in ...

  • EU-Kommission

    YS (C-141/12) gegen Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel und Minister voor Immigratie, Inte

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank Middelburg, Raad van State - Niederlande. Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2, 12 und 13 - Begriff der "personenbezogenen Daten" - ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 95/46/EG Art. 2 Bst. a, RL 95/46/EG Art. 12 Bst. a, GR-Charta ARt. 8 Abs. 2, GR-Charta Art. 41
    Datenschutz, Übermittlung personenbezogener Daten, Achtung der Privatsphäre, Auskunftsrecht, informationelles Selbstbestimmungsrecht, Informationspflicht, Recht auf eine gute Verwaltung, Unionsrecht, Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zur Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs bei mittelbarem Personenbezug

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Y.S.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Auslegung der Art. 2 Buchst. a und 12 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 736
 
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Wird zitiert von ... (77)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-372/12 (anhängig)

    M und S

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    In den verbundenen Rechtssachen C-141/12 und C-372/12.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Middelburg (C-141/12) und vom Raad van State (C-372/12) (Niederlande) mit Entscheidungen vom 15. März 2012 bzw. vom 1. August 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2012 und am 3. August 2012, in den Verfahren.

    Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (C-372/12).

    Die Rechtssache C-372/12.

    Mit Beschluss vom 30. April 2013 sind die Rechtssachen C-141/12 und C-372/12 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie zur fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 in Bezug auf den Begriff "personenbezogene Daten".

    Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-141/12 und mit der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantragt, und der rechtlichen Analyse, die in der Entwurfsschrift enthalten sind, um "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

    Zwar sind alle Beteiligten, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben, der Auffassung, dass die in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantragt, unter den Begriff "personenbezogene Daten" fallen, und schlagen daher vor, die erste Frage in der Rechtssache C-141/12 zu bejahen, doch hinsichtlich der rechtlichen Analyse in diesem Verwaltungsdokument, die Gegenstand der zweiten Frage in derselben Rechtssache und der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 ist, weichen die Ansichten voneinander ab.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in der in der Entwurfsschrift enthaltenen rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend die Möglichkeit einer Beschränkung des Auskunftsrechts.

    Angesichts der Antwort, die auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12 gegeben worden ist, und da das vorlegende Gericht darauf hingewiesen hat, dass die sechste Frage in der Rechtssache C-372/12 nur dann einer Antwort bedarf, wenn die in der Entwurfsschrift enthaltene rechtliche Analyse als personenbezogene Daten einzustufen ist, ist die sechste Frage nicht zu beantworten.

    Zur dritten und zur fünften Frage in der Rechtssache C-141/12 und zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend den Umfang des Auskunftsrechts.

    Mit der dritten und der fünften Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, hinsichtlich der ihn betreffenden in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten ein Auskunftsrecht hat und, wenn das der Fall ist, ob dieses Auskunftsrecht impliziert, dass die zuständigen Behörden ihm eine Kopie dieser Entwurfsschrift übermitteln müssen, oder ob es genügt, wenn sie ihm eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form übermitteln.

    Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, die Gegenstand einer Verarbeitung durch die nationalen Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sind.

    Zur vierten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend Art. 41 der Charta.

    Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie mit der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dahin auszulegen ist, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, sich gegenüber den nationalen Behörden auf das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Zugang berufen kann, und, falls ja, welche Tragweite die Wendung "unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit" des Entscheidungsprozesses im Sinne dieser Vorschrift hat.

    Demzufolge ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dahin auszulegen ist, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, sich gegenüber den nationalen Behörden nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-131/12

    Der Betreiber einer Internetsuchmaschine ist bei personenbezogenen Daten, die auf

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u. a. Urteile Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, sowie Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68).

    Dieses Erfordernis wird durch Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 durchgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Spain und Google, EU:C:2014:317, Rn. 69).

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen und somit das Recht nach Art. 12 Buchst. b der genannten Richtlinie auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil Rijkeboer, C-553/07, EU:C:2009:293, Rn. 49 und 51).

    Die Mitgliedstaaten sind somit nach der Richtlinie 95/46 zwar verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jede betroffene Person vom für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen sämtliche sie betreffenden Daten dieser Art erhält, die dieser verarbeitet, sie überlässt es den Mitgliedstaaten jedoch, festzulegen, in welcher konkreten Form diese Mitteilung zu erfolgen hat, soweit sie "verständlich" ist, d. h. es der betroffenen Person ermöglicht, von diesen Daten Kenntnis zu erlangen und zu prüfen, ob sie richtig sind und der Richtlinie gemäß verarbeitet werden, so dass diese Person gegebenenfalls die ihr in den Art. 12 Buchst. b und c, 14, 22 und 23 dieser Richtlinie verliehenen Rechte ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Rijkeboer, EU:C:2009:293, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Somit ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 41 der Charta, dass sich dieser nicht an die Mitgliedstaaten, sondern ausschließlich an die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union richtet (vgl. in diesem Sinne Urteil Cicala, C-482/10, EU:C:2011:868, Rn. 28).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-190/13

    Márquez Samohano - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Márquez Samohano, C-190/13, EU:C:2014:146, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u. a. Urteile Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, sowie Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68).
  • EuGH, 29.06.2010 - C-28/08

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes personenbezogener Daten beim

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    In einem ähnlichen Zusammenhang betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Unionsorgane, die durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) geregelt ist, hat der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils Kommission/Bavarian Lager (C-28/08 P, EU:C:2010:378) bereits festgestellt, dass diese Verordnungen unterschiedliche Ziele haben und dass die Verordnung Nr. 45/2001 - im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1049/2001 - nicht durch eine Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten für die Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen sorgen und eine gute Verwaltungspraxis fördern soll.
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Richtlinie 95/46, soweit sie die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, die zu Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten und insbesondere des Rechts auf Achtung des Privatlebens führen kann, im Licht der Grundrechte auszulegen sind, die nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen gehören, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, und nun in der Charta verankert sind (vgl. u. a. Urteile Connolly/Kommission, C-274/99 P, EU:C:2001:127, Rn. 37, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 68, sowie Google Spain und Google, C-131/12, EU:C:2014:317, Rn. 68).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    HN - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Das in dieser Vorschrift verankerte Recht auf eine gute Verwaltung spiegelt zwar einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts wider (Urteil H. N., C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 49).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

    Auszug aus EuGH, 17.07.2014 - C-141/12
    Bei den Daten, die in einer Entwurfsschrift über denjenigen enthalten sind, der die Gewährung eines Aufenthaltstitels beantragt - wie dessen Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Religion und Sprache -, handelt es sich jedoch ohne Zweifel um Informationen über die in dieser Entwurfsschrift u. a. namentlich bezeichnete natürliche Person, und folglich sind diese Daten als "personenbezogene Daten" einzustufen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Huber, C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 31 und 43).
  • BGH, 15.06.2021 - VI ZR 576/19

    Reichweite des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gegen eine

    Soweit der Kläger Auskunft über die internen Bewertungen der Beklagten zu den Ansprüchen des Klägers aus der streitgegenständlichen Versicherungspolice verlangt, ist allerdings zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtliche Analysen zwar personenbezogene Daten enthalten können, die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilung der Rechtslage selbst aber keine Information über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.).

    Soweit im derzeitigen Stadium des streitgegenständlichen Verfahrens entscheidungserheblich, ist die Auslegung dieses unionsrechtlichen Begriffs durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-434/16, NJW 2018, 767 Rn. 33-35 und vom 17. Juli 2014 - Rs. C-141/12 und C-372/12, CR 2015, 103 Rn. 39 ff.) eindeutig geklärt ("acte clair", vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. C-283/81, NJW 1983, 1257, 1258; BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 35).

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 342/20

    Erteilung einer "Datenkopie" nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

    Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union zur Richtlinie 95/46/EG entschieden, dass zwischen personenbezogenen Daten einerseits und Dokumenten oder Dateien, in denen personenbezogene Daten enthalten sind, andererseits, zu unterscheiden sein kann (EuGH 17. Juli 2014 - C-141/12 ua. - [Y.S.] Rn. 38 ff.) .
  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/16

    Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und

    Soweit die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu somit - insbesondere im Hinblick auf ihre Richtigkeit und die Notwendigkeit ihrer Aufbewahrung - einer Überprüfung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. d und e der Richtlinie 95/46 zugänglich sind und gemäß deren Art. 12 Buchst. b berichtigt oder gelöscht werden können, ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass einem Prüfling gemäß Art. 12 Buchst. a dieser Richtlinie ein Recht auf Auskunft hinsichtlich dieser Antworten und dieser Anmerkungen eingeräumt wird, dem Ziel der Richtlinie dient, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre des betreffenden Prüflings in Bezug auf die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten zu garantieren (vgl. im Umkehrschluss Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 45 und 46), und zwar unabhängig davon, ob diesem Prüfling auch nach den auf das Prüfungsverfahren anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften ein solches Auskunftsrecht zusteht.

    Dieses Auskunftsrecht ist insbesondere erforderlich, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen und somit das Recht nach Art. 12 Buchst. b der genannten Richtlinie auszuüben (Urteil vom 17. Juli 2014, YS u. a., C-141/12 und C-372/12, EU:C:2014:2081, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Y.S.

    Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

  • EU-Kommission

    Y.S.

    Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse“

  • Wolters Kluwer

    Zugang zu behördlichen Entwurfsschreiben in Asylverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin zu den Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank Middelburg und des Raad van State

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu behördlichen Entwurfsschreiben in Asylverfahren; Schlussanträge der Generalanwältin zu den Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Rechtbank Middelburg und des Raad van State

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH - C-372/12 (anhängig)

    M und S

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-372/12 geht ferner hervor, dass der Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Einwanderung, Integration und Asyl, im Folgenden: Minister) erklärt hat, dass Entwurfsschriften Bestandteil der die Antragsteller betreffenden Akten seien, die nach einer "V-Nummer" geordnet seien, die jedem Antragsteller zugeteilt werde.

    Rechtssache C-372/12, M. und S.

    In der Rechtssache C-372/12 haben M. und S., die französische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    In der Rechtssache C-372/12 hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Gründe für eine positive Entscheidung auf Antrag zugänglich seien.

    Definition der "personenbezogenen Daten" und der "Verarbeitung" (erste und zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 und fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Mit seiner zweiten Frage (die der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 entspricht) stellt es die gleiche Frage im Hinblick auf die rechtliche Analyse, die in der Entwurfsschrift enthalten ist.

    Form des Zugangs (fünfte Frage in der Rechtssache C-141/12 und erste und zweite Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-372/12 bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf Art. 8 Abs. 2 der Charta.

    Einschränkungen und Ausnahmen (sechste Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Zugang zu personenbezogenen Daten nach Art. 41 der Charta (vierte Frage in der Rechtssache C-141/12 und dritte und vierte Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Die Antwort auf die dritte Frage in der Rechtssache C-372/12 muss somit "nein" lauten; damit erübrigt sich die Beantwortung der vierten Frage in dieser Rechtssache.

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    30 - Vgl. beispielsweise Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24), vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnrn.

    31 - Urteil Lindqvist (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 24).

    47 - Urteil Lindqvist (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 25).

    53 - Vgl. das Urteil Lindqvist (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 84), wonach "die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie 95/46 in vielerlei Hinsicht über einen Handlungsspielraum [verfügen]".

  • EuGH, 07.05.2009 - C-553/07

    Rijkeboer - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    35 und 37), vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, Slg. 2008, I-9705, Randnr. 43), und vom 7. Mai 2009, Rijkeboer (C-553/07, Slg. 2009, I-3889, Randnr. 62).

    32 - Urteil Rijkeboer (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 42).

    54 - Urteil Rijkeboer (oben in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 51 und 52).

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    30 - Vgl. beispielsweise Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24), vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnrn.

    34 - Urteil Österreichischer Rundfunk u. a. (oben in Fn. 30 angeführt, Randnr. 64).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-482/10

    Cicala - Nationales Verwaltungsverfahren - Verwaltungsakte - Begründungspflicht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    Die Feststellung des Gerichtshofs in der Rechtssache M.(58), dass Art. 41 Abs. 2 allgemein anwendbar ist, steht nicht im Widerspruch zum Urteil Cicala.

    57 - Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, Cicala (C-482/10, Slg. 2011, I-14139, Randnr. 28).

  • EuGH, 16.12.2008 - C-73/07

    Der Gerichtshof präzisiert das Verhältnis zwischen Datenschutz und Pressefreiheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    30 - Vgl. beispielsweise Urteile des Gerichtshofs vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 24), vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a. (C-465/00, C-138/01 und C-139/01, Slg. 2003, I-4989, Randnr. 64), vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, Slg. 2008, I-9831, Randnrn.

    35 - Urteil Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (oben in Fn. 30 angeführt, Randnrn. 35 und 37).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-342/12

    Worten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    33 - Urteil des Gerichtshofs vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12, Randnrn. 19 und 22).
  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    36 - Vgl. beispielsweise Urteil des Gerichtshofs vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert (C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-11063, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. aus neuerer Zeit auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen vom 25. Juni 2013 in der beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Google Spain und Google (C-131/12, vor dem Gerichtshof anhängig, Nr. 118).
  • EuGH, 10.10.2013 - C-86/12

    Alokpa und Moudoulou - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV und 21 AEUV - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    20 - Siehe beispielsweise Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 2004, Lindfors (C-365/02, Slg. 2004, I-7183, Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. Oktober 2013, Alokpa u. a. (C-86/12, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-69/10

    Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12
    23 - Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Samba Diouf (C-69/10, Slg. 2011, I-7151, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2013 - C-131/12

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen sind Suchmaschinen-Diensteanbieter für

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

  • EuGH, 01.07.2008 - C-39/05

    DER GERICHTSHOF GESTATTET GRUNDSÄTZLICH DEN ZUGANG ZU RECHTSGUTACHTEN DES RATES

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 22.11.2012 - C-277/11

    M. - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames europäisches Asylsystem -

  • EuGH, 15.07.2004 - C-365/02

    Lindfors

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuGH, 16.12.2008 - C-524/06

    EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

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Rechtsprechung
   EuGH - C-372/12   

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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 17.07.2014 - C-141/12

    Y.S. - Vorabentscheidungsersuchen - Schutz natürlicher Personen bei der

    In den verbundenen Rechtssachen C-141/12 und C-372/12.

    betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank Middelburg (C-141/12) und vom Raad van State (C-372/12) (Niederlande) mit Entscheidungen vom 15. März 2012 bzw. vom 1. August 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 20. März 2012 und am 3. August 2012, in den Verfahren.

    Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (C-372/12).

    Die Rechtssache C-372/12.

    Mit Beschluss vom 30. April 2013 sind die Rechtssachen C-141/12 und C-372/12 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie zur fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 in Bezug auf den Begriff "personenbezogene Daten".

    Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-141/12 und mit der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantragt, und der rechtlichen Analyse, die in der Entwurfsschrift enthalten sind, um "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

    Zwar sind alle Beteiligten, die zu diesem Punkt Stellung genommen haben, der Auffassung, dass die in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten über denjenigen, der den Aufenthaltstitel beantragt, unter den Begriff "personenbezogene Daten" fallen, und schlagen daher vor, die erste Frage in der Rechtssache C-141/12 zu bejahen, doch hinsichtlich der rechtlichen Analyse in diesem Verwaltungsdokument, die Gegenstand der zweiten Frage in derselben Rechtssache und der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 ist, weichen die Ansichten voneinander ab.

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 dahin auszulegen ist, dass es sich bei den in der Entwurfsschrift wiedergegebenen Daten über denjenigen, der einen Aufenthaltstitel beantragt, und den Daten, die gegebenenfalls in der in der Entwurfsschrift enthaltenen rechtlichen Analyse wiedergegeben sind, um "personenbezogene Daten" im Sinne dieser Bestimmung handelt.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend die Möglichkeit einer Beschränkung des Auskunftsrechts.

    Angesichts der Antwort, die auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12 gegeben worden ist, und da das vorlegende Gericht darauf hingewiesen hat, dass die sechste Frage in der Rechtssache C-372/12 nur dann einer Antwort bedarf, wenn die in der Entwurfsschrift enthaltene rechtliche Analyse als personenbezogene Daten einzustufen ist, ist die sechste Frage nicht zu beantworten.

    Zur dritten und zur fünften Frage in der Rechtssache C-141/12 und zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend den Umfang des Auskunftsrechts.

    Mit der dritten und der fünften Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, hinsichtlich der ihn betreffenden in der Entwurfsschrift enthaltenen Daten ein Auskunftsrecht hat und, wenn das der Fall ist, ob dieses Auskunftsrecht impliziert, dass die zuständigen Behörden ihm eine Kopie dieser Entwurfsschrift übermitteln müssen, oder ob es genügt, wenn sie ihm eine vollständige Übersicht dieser Daten in verständlicher Form übermitteln.

    Nach alledem ist auf die dritte und die fünfte Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen sind, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, ein Auskunftsrecht hinsichtlich sämtlicher ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, die Gegenstand einer Verarbeitung durch die nationalen Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sind.

    Zur vierten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C-372/12 betreffend Art. 41 der Charta.

    Mit der vierten Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie mit der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-372/12, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, ob Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dahin auszulegen ist, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, sich gegenüber den nationalen Behörden auf das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht auf Zugang berufen kann, und, falls ja, welche Tragweite die Wendung "unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit" des Entscheidungsprozesses im Sinne dieser Vorschrift hat.

    Demzufolge ist auf die vierte Frage in der Rechtssache C-141/12 sowie auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-372/12 zu antworten, dass Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der Charta dahin auszulegen ist, dass derjenige, der einen Aufenthaltstitel beantragt, sich gegenüber den nationalen Behörden nicht auf diese Bestimmung berufen kann.

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 13 U 206/20

    Unterlassung und Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes

    Auf die Frage, ob dem Adressaten der Nachricht die Identifikation des Klägers aufgrund der übermittelten Angaben möglich war, oder ob er, wie es die Berufung meint, auf dessen Antwort angewiesen war, kommt es für die Qualifikation als "personenbezogene Daten" i.S. d. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO nicht an (zu Namensangaben: BGH, Urteil vom Oktober 2021 - VI ZR 489/19 -, Rn. 26, juris; zu Name, Geschlecht, Religion und Sprache: EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Rs. C-141/12, Rs. C-372/12, CR 2015, 103, 104).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2013 - C-141/12

    Y.S. - Personenbezogene Daten und Verarbeitung - Rechtliche Analyse

    Aus dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-372/12 geht ferner hervor, dass der Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel (Minister für Einwanderung, Integration und Asyl, im Folgenden: Minister) erklärt hat, dass Entwurfsschriften Bestandteil der die Antragsteller betreffenden Akten seien, die nach einer "V-Nummer" geordnet seien, die jedem Antragsteller zugeteilt werde.

    Rechtssache C-372/12, M. und S.

    In der Rechtssache C-372/12 haben M. und S., die französische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

    In der Rechtssache C-372/12 hat die niederländische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Gründe für eine positive Entscheidung auf Antrag zugänglich seien.

    Definition der "personenbezogenen Daten" und der "Verarbeitung" (erste und zweite Frage in der Rechtssache C-141/12 und fünfte Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Mit seiner zweiten Frage (die der fünften Frage in der Rechtssache C-372/12 entspricht) stellt es die gleiche Frage im Hinblick auf die rechtliche Analyse, die in der Entwurfsschrift enthalten ist.

    Form des Zugangs (fünfte Frage in der Rechtssache C-141/12 und erste und zweite Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-372/12 bezieht sich in diesem Zusammenhang auch auf Art. 8 Abs. 2 der Charta.

    Einschränkungen und Ausnahmen (sechste Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Zugang zu personenbezogenen Daten nach Art. 41 der Charta (vierte Frage in der Rechtssache C-141/12 und dritte und vierte Frage in der Rechtssache C-372/12).

    Die Antwort auf die dritte Frage in der Rechtssache C-372/12 muss somit "nein" lauten; damit erübrigt sich die Beantwortung der vierten Frage in dieser Rechtssache.

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