Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 20.12.2017 - C-372/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48966
EuGH, 20.12.2017 - C-372/16 (https://dejure.org/2017,48966)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-372/16 (https://dejure.org/2017,48966)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-372/16 (https://dejure.org/2017,48966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sahyouni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts - Anerkennung einer von einem ...

  • Deutsches Notarinstitut

    EUV 1259/2010 Art. 1; AUEV Art. 267
    Zur Anwendbarkeit der Rom-III-Verordnung bei Scheidung vor einem geistlichen Gericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO (EU) Nr. 1259/2010 Art. 1
    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sahyouni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts - Anerkennung einer von einem ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Privatscheidung nicht anerkannt: Keine Scheidung nach Scharia

  • lto.de (Kurzinformation)

    Privatscheidung nicht anerkannt: Keine Scheidung nach Scharia

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Scharia-Scheidung und die Anerkennung in Deutschland

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rom-III-Verordnung bestimmt nicht das auf Privatscheidungen anwendbare Recht

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Auslegung der Rom III-Verordnung

  • spiegel.de (Pressemeldung, 20.12.2017)

    EU-Recht zwingt nicht zur Anerkennung von Scharia-Scheidung

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    EuGH stoppt Sharia-Scheidungen: ich verstoße dich bewirkt keine Scheidung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Nichtanwendbarkeit der Rom III-VO auf syrische Verstoßungsscheidung (talaq)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vor Scharia-Gericht erfolgte Scheidung muss in Deutschland nicht anerkannt werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Eine Scharia-Scheidung muss in der BRD nicht anerkannt werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vor Scharia-Gericht erfolgte Scheidung muss in Deutschland nicht anerkannt werden - Durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor Scharia-Gericht bewirkte Ehescheidung fällt nicht in Anwendungsbereich der Rom-III-Verordnung

Besprechungen u.ä.

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 21.12.2017)

    Der Europäische Gerichtshof macht Scheiden schwieriger

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 447
  • FamRZ 2018, 169
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 12.05.2016 - C-281/15

    Sahyouni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-372/16
    Mit Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), hat sich der Gerichtshof für die Beantwortung dieser Fragen für offensichtlich unzuständig erklärt und dies u. a. damit begründet, dass die Verordnung Nr. 1259/2010 für die Anerkennung einer in einem Drittstaat ergangenen Ehescheidung nicht gelte und dass das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt dafür geliefert habe, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nach dem nationalen Recht unmittelbar und unbedingt auf Sachverhalte wie dem im Ausgangsverfahren streitigen anwendbar seien.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Anerkennung einer in einem Drittstaat ausgesprochenen Ehescheidung nicht unter das Unionsrecht fällt, da weder die Vorschriften der Verordnung Nr. 1259/2010 noch die Vorschriften der Verordnung Nr. 2201/2003 oder ein anderer Unionsrechtsakt auf eine solche Anerkennung anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-409/11

    Csonka u.a. - Kraftfahrzeuge - Haftpflichtversicherung - Richtlinie 72/166/EWG -

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-372/16
    Zur Beantwortung der Frage ist diese Bestimmung, die den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung festlegt, auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung nicht nur ihres Wortlauts, sondern auch ihres Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Csonka u. a., C-409/11, EU:C:2013:512, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.11.2016 - C-268/15

    Ullens de Schooten

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-372/16
    Auch wenn der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar unter das Unionsrecht fällt, kann sich die Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs dann als relevant erweisen, wenn die Bestimmungen des Unionsrechts vom nationalen Recht für die rechtliche Beurteilung von Fallgestaltungen, die mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, für anwendbar erklärt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 13.03.2018 - 34 Wx 146/14

    Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage mit Urteil vom 20.12.2017, Az.: C-372/16, verneint.

    Entgegen der Meinung des Gesetzgebers hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren am 20.12.2017, C-372/16, auf Vorlage des Senats vom 29.6.2016 allerdings entschieden, Art. 1 der Verordnung Nr. 1259/1010 sei dahin auszulegen, dass eine durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkte Ehescheidung nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    Es besteht daher für diese Art von Fällen eine Regelungslücke, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollt war (vgl. BT-Drucksache 17/11049 S. 8; so auch Mayer FamRZ 2018, 171/172; Antomo NJW 2018, 435/436; Helms FamRZ 2016, 1134/1135; Gössl StAZ 2016, 232/235; Pika/Weller IPRax 2017, 65, die von einem kollisionsrechtlichen Vakuum sprechen; a.A. Rieck NZFam 2018, 126).

    (1) In der Literatur wird allerdings vielfach vertreten, dass nunmehr die Vorschriften der Rom III-Verordnung analog heranzuziehen seien, zumindest jedenfalls die Kollisionsnormen Art. 5 bis 8 der Rom III-Verordnung (vgl. Mayer FamRZ 2018, 171; Antomo NJW 2018, 435, 436 f.; Dutta FF 2018, 60; von einer direkten Anwendbarkeit geht Rieck NZFam 2018, 126 aus).

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Der Europäische Gerichtshof, der sich in seiner ersten Vorabentscheidung für offensichtlich unzuständig erklärt hatte (vgl. EuGH Beschluss vom 12. Mai 2016 - Rs. C-281/15 - FamRZ 2016, 1137 Rn. 16 ff. - Sahyouni I), hat diese Frage in seiner zweiten Vorabentscheidung verneint (vgl. EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 - FamRZ 2018, 169 Rn. 25 ff. - Sahyouni II).
  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20

    Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung

    b) Der Senat hat berücksichtigt, dass sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169) bereits mittelbar mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Privatscheidungen dem Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung unterfallen.

    Doch Bezugnahmen der Rom III-Verordnung auf das Tätigwerden eines "Gerichts" und das Vorhandensein eines "Verfahrens" machten deutlich, dass ausschließlich solche Ehescheidungen erfasst sein sollten, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 39).

    Die sachlichen Anwendungsbereiche von Rom III-Verordnung und Brüssel IIa-Verordnung sollten miteinander im Einklang stehen, so dass die Definition des Begriffs der Ehescheidung in beiden Verordnungen übereinstimmen müsse (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 40 ff.).

    Daher sei davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber nur Situationen vor Auge hatte, in denen die Ehescheidung entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen wird (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 44 f.).

    Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs "Ehescheidung" in der Brüssel IIa-Verordnung ergebe sich daher aus den mit der Rom III-Verordnung verfolgten Zielen, dass diese nur Ehescheidungen erfasse, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 47 f.).

    d) Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der Brüssel IIa-Verordnung keine Veranlassung hatte, Vertragsscheidungsformen wie die nun in Italien vorgesehenen in seine Überlegungen und in seinen gesetzgeberischen Willen einzubeziehen, weil sie im Recht der Mitgliedstaaten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen waren (Antomo StAZ 2020, 33, 42; vgl. auch EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 45 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts Saumandsgaard vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./. Mamisch - NZFam 2017, 997 Rn. 65 f.).

  • EuGH, 15.11.2022 - C-646/20

    Automatische Anerkennung außergerichtlicher Ehescheidungen: Eine von einem

    Weder dem Wortlaut der besagten Bestimmungen noch den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 20. Dezember 2017, Sahyouni (C-372/16, EU:C:2017:988), lasse sich eine klare Antwort auf diese Frage entnehmen, auch wenn ein Teil der deutschen Lehre eine weite Auslegung dieses Wortlauts zugrunde lege, nach der dieser die Annahme zulasse, dass die Regelungen der Brüssel-IIa-Verordnung über die Anerkennung von Entscheidungen über eine Ehescheidung auf Ehescheidungen anwendbar seien, die nach einem außergerichtlichen Verfahren, wie es in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung vorgesehen sei, erfolgt seien.

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Brüssel-IIa-Verordnung nur Ehescheidungen erfasst, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde oder unter deren Kontrolle ausgesprochen werden, was reine Privatscheidungen wie solche, die durch einseitige Erklärung eines Ehegatten vor einem geistlichen Gericht bewirkt werden, ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Sahyouni, C-372/16, EU:C:2017:988, Rn. 39 bis 43, 48 und 49).

  • BGH, 28.11.2018 - XII ZB 217/17

    Inzidente Prüfung der sich in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren

    Dem steht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 20. Dezember 2017 - FamRZ 2018, 169 - Sahyouni) nicht entgegen.
  • KG, 30.03.2020 - 1 W 236/19

    Beurkundung einer in Italien erfolgten Scheidung im deutschen Eheregister

    Dem steht das Urteil des EuGH vom 20. Dezember 2017 (C-372/16, NJW 2018, 447) nicht entgegen.

    Zur Anwendung - auch - der Brüssel IIa-VO hat sich der EuGH bereits in der Rechtssache C-372/16 (NJW 2018, 447) verhalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20

    Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    14 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-372/16, EU:C:2017:988).

    18 Urteil vom 20. Dezember 2017, Sahyouni (C-372/16, EU:C:2017:988, Rn. 40).

    21 Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-372/16, EU:C:2017:988).

  • BGH, 26.04.2023 - XII ZB 187/20

    Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten;

    Dem stehe die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017 (C-372/16 - NJW 2018, 447) nicht entgegen, wonach es sich bei Privatscheidungen nicht um Entscheidungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 (Rom III) und der Brüssel IIa-Verordnung handele, weil hierunter nur Scheidungen zu verstehen seien, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen würden.
  • KG, 28.04.2022 - 1 VA 2/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Brüssel IIa-VO:

    Der in der Brüssel IIa-VO, Art. 2 Nr. 4 Brüssel IIa-VO, verwendete Begriff der "Ehescheidung" sei nicht anders zu verstehen, wie in der Rom III-VO (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-372/16 - FamRZ 2018, 169, 170).
  • KG, 01.12.2020 - 1 VA 1001/20

    Anerkennungsfähigkeit einer vor einem nicaraguanischen Notar erfolgten Scheidung

    (1) Die Entscheidung über das auf die Scheidung anzuwendende Recht fällt nicht in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1259/2010 - Rom III. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union unterfallen Privatscheidungen nicht dem in der Rom III-VO und der Brüssel IIa-VO übereinstimmend verwendeten Begriff der "Ehescheidung" (EuGH, NJW 2018, 447).
  • OLG Düsseldorf, 15.02.2018 - 13 VA 6/16

    Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

  • KG, 03.11.2020 - 1 VA 1010/20

    Anerkennung einer Ehescheidung durch Übereinkunft nach japanischen Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-249/19

    JE (Loi applicable au divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16   

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https://dejure.org/2017,34139
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.09.2017 - C-372/16 (https://dejure.org/2017,34139)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. September 2017 - C-372/16 (https://dejure.org/2017,34139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sahyouni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts - Anwendungsbereich - Art. 1 - Anerkennung einer ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 - Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts - Anwendungsbereich - Art. 1 - Anerkennung einer ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht in den Anwendungsbereich der Rom III-Verordnung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anerkennung privater Scheidungen: Europäische Werte stehen nicht zur Disposition

  • archive.fo (Pressebericht, 14.09.2017)

    Scharia-Scheidungen in Deutschland nicht gültig

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.05.2016 - C-281/15

    Sahyouni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
    Dieses erste Vorabentscheidungsersuchen führte zu dem Beschluss vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache Sahyouni (C-281/15)(3), im dem sich der Gerichtshof für die Entscheidung für offensichtlich unzuständig erklärte(4).

    Wie im Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Mai 2016 in der Rechtssache Sahyouni (C-281/15)(9) festgestellt, schlossen Herr Raja Mamisch und Frau Soha Sahyouni am 27. Mai 1999 im Bezirk des islamrechtlichen Gerichts von Homs (Syrien) die Ehe.

    In der Rechtssache Sahyouni, C-281/15, erklärte sich der Gerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2016(12) für die Beantwortung dieser Fragen für offensichtlich unzuständig, u. a. mit der Begründung, dass die Verordnung Nr. 1259/2010 für die Anerkennung einer bereits in einem Drittstaat ergangenen Ehescheidung nicht gelte und dass das vorlegende Gericht keinen Anhaltspunkt dafür geliefert habe, dass die Bestimmungen dieser Verordnung vom nationalen Recht unmittelbar und unbedingt für anwendbar auf solche Sachverhalte erklärt worden seien.

    Im vorliegenden Fall fällt, wie der Gerichtshof im Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15)(15), festgestellt hat, das Ausgangsverfahren nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts, da weder die Verordnung Nr. 1259/2010 noch die Verordnung Nr. 2201/2003 oder ein anderer Unionsrechtsakt in einem solchen Rechtsstreit anwendbar sind, der einen Antrag auf Anerkennung einer Ehescheidung, die von einer geistlichen Stelle in einem Drittstaat ausgesprochen wurde, in einem Mitgliedstaat zum Gegenstand hat.

    3 EU:C:2016:343.

    9 EU:C:2016:343, Rn. 9 bis 14.

    12 EU:C:2016:343, Rn. 18 bis 33.

    15 EU:C:2016:343.

    16 Vgl. Rn. 19 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343).

    18 Zur Verordnung Nr. 2201/2003 hat der Gerichtshof daran erinnert, dass sich ihr Anwendungsbereich auf die Anerkennung von Entscheidungen der Gerichte der anderen Mitgliedstaaten beschränkt (vgl. Rn. 20 bis 22 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni, C-281/15, EU:C:2016:343).

    20 Vgl. u. a. die in den Rn. 24 bis 29 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), angeführten Entscheidungen.

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 ff.), vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 21 ff.); Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 ff.), Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 ff.), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und 34).

    33 In Rn. 30 des Beschlusses vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), hatte der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich das vorlegende Gericht in diesem Ersuchen auf die Feststellung beschränkt hatte, dass der "Präsident des Oberlandesgerichts München ... ausgeführt [hat], die Anerkennungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Entscheidung richte sich nach der ... Verordnung [Nr. 1259/2010]; sie sei auch auf sogenannte Privatscheidungen anwendbar".

  • EuGH, 07.11.2013 - C-313/12

    Romeo - Nationales Verwaltungsverfahren - Rein innerstaatlicher Sachverhalt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
    22 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 ff.), vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 21 ff.); Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 ff.), Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 ff.), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und 34).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 28 ff.), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 51), sowie vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33); Beschlüsse vom 3. September 2015, 0rrego Arias (C-456/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:550, Rn. 23 bis 25), und vom 28. Juni 2016, 1talsempione - Spedizioni Internazionali (C-450/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:508, Rn. 22 und 23).

    32 Vgl. u. a. Urteile vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 25), vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks (C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 19 bis 21), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 32).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-583/10

    Nolan - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Schutz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16
    22 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 45 ff.), vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 21 ff.); Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343, Rn. 27 ff.), Urteile vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 53 ff.), sowie vom 5. April 2017, Borta (C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 33 und 34).

    28 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 28 ff.), vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 51), sowie vom 7. November 2013, Romeo (C-313/12, EU:C:2013:718, Rn. 33); Beschlüsse vom 3. September 2015, 0rrego Arias (C-456/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:550, Rn. 23 bis 25), und vom 28. Juni 2016, 1talsempione - Spedizioni Internazionali (C-450/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:508, Rn. 22 und 23).

    29 Daher hat sich der Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 2012, Nolan (C-583/10, EU:C:2012:638, Rn. 53 bis 57), mit der Begründung für unzuständig erklärt, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens "in [dem betreffenden] Unionsrechtsakt ausdrücklich eine Ausnahme von seinem Geltungsbereich vorgesehen [war]" und dass "nicht davon ausgegangen werden [kann], dass ein Interesse der Union daran besteht, dass die Vorschriften eines vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakts in einem Bereich, den der Unionsgesetzgeber vom Geltungsbereich dieses Rechtsakts ausgenommen hat, einheitlich ausgelegt werden".

  • BGH, 26.08.2020 - XII ZB 158/18

    Kollisionsrechtliche Behandlung einer im Wege der einseitigen Verstoßung nach

    Der Europäische Gerichtshof, der sich in seiner ersten Vorabentscheidung für offensichtlich unzuständig erklärt hatte (vgl. EuGH Beschluss vom 12. Mai 2016 - Rs. C-281/15 - FamRZ 2016, 1137 Rn. 16 ff. - Sahyouni I), hat diese Frage in seiner zweiten Vorabentscheidung verneint (vgl. EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 - FamRZ 2018, 169 Rn. 25 ff. - Sahyouni II).

    Wie bereits der Generalanwalt im zweiten Vorabentscheidungsverfahren in dieser Rechtssache zutreffend ausgeführt hat, kann die tatsächliche Billigung einer vermögensrechtlichen Scheidungsfolge mit der unterstellten Billigung der erfolgten Ehescheidung als solcher nicht gleichgestellt werden, zumal die Verstoßung im Ursprungsstaat zu einer wirksamen Scheidung der Ehe geführt hat und ganz unterschiedliche Phasen des Scheidungsverfahrens betroffen sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 - NZFam 2017, 997 Rn. 96; vgl. auch OGH Wien FamRZ 2020, 698, 700).

  • BGH, 28.10.2020 - XII ZB 187/20

    Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung

    b) Der Senat hat berücksichtigt, dass sich der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 (Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169) bereits mittelbar mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob Privatscheidungen dem Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung unterfallen.

    Doch Bezugnahmen der Rom III-Verordnung auf das Tätigwerden eines "Gerichts" und das Vorhandensein eines "Verfahrens" machten deutlich, dass ausschließlich solche Ehescheidungen erfasst sein sollten, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 39).

    Die sachlichen Anwendungsbereiche von Rom III-Verordnung und Brüssel IIa-Verordnung sollten miteinander im Einklang stehen, so dass die Definition des Begriffs der Ehescheidung in beiden Verordnungen übereinstimmen müsse (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 40 ff.).

    Daher sei davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber nur Situationen vor Auge hatte, in denen die Ehescheidung entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen wird (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 44 f.).

    Unter Berücksichtigung der Definition des Begriffs "Ehescheidung" in der Brüssel IIa-Verordnung ergebe sich daher aus den mit der Rom III-Verordnung verfolgten Zielen, dass diese nur Ehescheidungen erfasse, die entweder von einem staatlichen Gericht oder von einer öffentlichen Behörde bzw. unter deren Kontrolle ausgesprochen werden (EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 47 f.).

    Für den Anwendungsbereich der Brüssel IIa-Verordnung kann aus Sicht des Senats insoweit nichts anderes gelten (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saumandsgaard vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./. Mamisch - NZFam 2017, 997 Rn. 55 ff.), weil Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO die Überlegung zugrunde liegt, dass von der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über die Ehescheidung eben diese Gewähr zu erwarten ist (vgl. auch Erwägungsgrund 21 zur Brüssel IIa-Verordnung).

    d) Für diese Beurteilung spricht auch der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber bei Erlass der Brüssel IIa-Verordnung keine Veranlassung hatte, Vertragsscheidungsformen wie die nun in Italien vorgesehenen in seine Überlegungen und in seinen gesetzgeberischen Willen einzubeziehen, weil sie im Recht der Mitgliedstaaten zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgesehen waren (Antomo StAZ 2020, 33, 42; vgl. auch EuGH Urteil vom 20. Dezember 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./.Mamisch - FamRZ 2018, 169 Rn. 45 ff.; Schlussanträge des Generalanwalts Saumandsgaard vom 14. September 2017 - Rs. C-372/16 Sahyouni./. Mamisch - NZFam 2017, 997 Rn. 65 f.).

  • BGH, 20.12.2023 - XII ZB 117/23

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Frage zur Klärung des Begriffs

    Art. 8 Rom III-VO bestimmt das anzuwendende Recht, indem die Vorschrift als Anknüpfungspunkte der Reihe nach den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, anderenfalls unter bestimmten Voraussetzungen den letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten, anderenfalls ihre gemeinsame Staatsangehörigkeit oder anderenfalls den Sitz des angerufenen Gerichts heranzieht (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe vom 14. September 2017 - C-372/16 - juris Rn. 12; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 226, 365 = FamRZ 2020, 1811 Rn. 30).
  • OLG München, 13.03.2018 - 34 Wx 146/14

    Ehescheidung durch Scharia-Gericht wird nicht anerkannt

    So hat auch der Generalanwalt beim EuGH in seinem Schlussvortrag ausgeführt, dass es erforderlich erscheint, die nationalen Rechtsvorschriften der Entscheidung anzupassen, wie es auch die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt habe (s. Schlussvortrag NZFam 2017, 997 Rn. 54).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-249/19

    JE (Loi applicable au divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    3 Allerdings war der Gerichtshof in den Rechtssachen, in denen der Beschluss vom 12. Mai 2016, Sahyouni (C-281/15, EU:C:2016:343), bzw. das Urteil vom 20. Dezember 2017, Sahyouni (C-372/16, EU:C:2017:988), ergangen sind, um die Auslegung dieser Bestimmung ersucht worden.

    12 Zu den verschiedenen Sprachfassungen dieses Erwägungsgrundes vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Sahyouni (C-372/16, EU:C:2017:686, Nrn. 76 und 77) sowie Lein, E., a. a. O., Fn. 8, S. 920.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    82 Vgl. insoweit Fn. 64 meiner Schlussanträge vom 14. September 2017 in der Rechtssache Sahyouni (C-372/16, EU:C:2017:686), in denen ich Hammje, P., "Le nouveau règlement [n° 1259/2010]", Revue critique de droit international privé , 2011, Nr. 2, S. 291 bis 338, insbesondere S. 299, Rn. 7, angeführt habe, nach dessen Ansicht "[s]owohl die Gerichte im engeren Sinn als auch die Verwaltungsbehörden und sogar die Notare ... veranlasst sein [werden], die neuen Vorschriften anzuwenden, die gleichzeitig unterschiedliche Scheidungsformen umfassen, die von einem gerichtlichen Verfahren bis zu einer bloß beglaubigten privaten Willenserklärung oder gar einer rein privaten Ehescheidung reichen.
  • OLG Nürnberg, 15.02.2022 - 10 UF 976/21

    Zu der Frage, ob das ägyptische Recht Ehefrau und Ehemann einen

    Dies ist aber mit dem EuGH (Schlussanträgen des Generalsanwalts Henrik Saugmandsgaard Oe vom 14.09.2017 in der Rs. C- 372/16 (Sahyouni), ECLI: ECLI:EU:C: 2017: 686) und der neueren Literatur (Beckonline. Kommentar/Gössel, Art. 10 Rom-III-Verordnung Rn. 23; juris PK-BGB/Ludwig, Art. 10 Rom-III-VO Rn. 9 (Stand 01.03.2020); Münchner Kommentar, BGB/Winkler von Mohrenfels, 8. Aufl. 2020, Art. 10 Rom-III-VO Rn. 9f., Rn. 14 f., Weller/Hauber/Schulz/IPRax 2016, 123 ff. m. w. N.) aufgrund des klaren Wortlauts der Vorschrift sowie, wie bereits seitens des Amtsgerichts umfassend und zutreffend ausgeführt, in Abgrenzung zu Art. 12 der Rom-III-Verordnung abzulehnen.
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