Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1998 - C-372/96   

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https://dejure.org/1998,2607
EuGH, 17.09.1998 - C-372/96 (https://dejure.org/1998,2607)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.1998 - C-372/96 (https://dejure.org/1998,2607)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 1998 - C-372/96 (https://dejure.org/1998,2607)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Preis- und Prämienregelung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates

  • Europäischer Gerichtshof

    Pontillo

  • EU-Kommission PDF

    Pontillo / Donatab

    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen - Änderung der Regelung über eine gemeinsame Marktorganisation - Ermessen der Organe

  • EU-Kommission

    Pontillo / Donatab

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Marktorganisation am Beispiel des Tabaksektors; Festsetzung der für die Ernte 1991 geltenden Zielpreise für Rohtabak; Preis- und Prämienregelung für Käufer von Tabakblättern; Prüfung der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates im Rahmen eines ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 1738/91

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 1738/91
    1 Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Vertrauensschutz - Grenzen - Änderung der Regelung über eine gemeinsame Marktorganisation - Ermessen der Organe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Caserta - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates vom 13. Juni 1991 zur Festsetzung der für die Ernte 1991 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.09.1998 - C-372/96
    Im Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863; im folgenden: Urteil Crispoltoni II) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hatte, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung beeinträchtigen konnte, die die Höchstgarantiemenge für die Tabaksorte Burley I der Ernte 1991 nicht geändert hat, da sie bereits im Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1331/90 des Rates vom 14. Mai 1990 zur Festsetzung der für die Ernte 1990 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Höchstgarantiemengen für die Ernte 1991 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1252/89 (ABl. L 132, S. 28) festgesetzt worden war, also bevor die betroffenen Tabakpflanzer ihre Entscheidungen für die Ernte 1991 zu treffen hatten.

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, daß zwar der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft gehört, daß die Wirtschaftsteilnehmer jedoch kein berechtigtes Vertrauen auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben können, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. insbesondere Urteil Crispoltoni II, Randnr. 57).

    Daraus folgt, daß sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugute gekommen ist (Urteil Crispoltoni II, Randnr. 58).

  • EuGH, 26.03.1998 - C-324/96

    Petridi

    Auszug aus EuGH, 17.09.1998 - C-372/96
    Jedoch betraf das Urteil Crispoltoni I, wie der Gerichtshof im Urteil vom 26. März 1998 in der Rechtssache C-324/96 (Petridi, Slg. 1998, I-1333, Randnr. 45) klargestellt hat, die Höchstgarantiemengenregelung, während diese den beteiligten Wirtschaftsteilnehmern sowohl hinsichtlich der Art der neuen Maßnahmen zur Organisation des Tabakmarktes in der Gemeinschaft als auch hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Inkrafttretens unbekannt war.
  • EuGH, 13.03.1968 - 5/67

    Beus GmbH / Hauptzollamt München

    Auszug aus EuGH, 17.09.1998 - C-372/96
    Insbesondere kann nicht verlangt werden, daß die Begründung die manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen Umstände im einzelnen anführt, auf deren Grundlage eine Verordnung ergangen ist, und erst recht nicht, daß sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt (vgl. u. a. Urteil vom 13. März 1968 in der Rechtssache 5/67, Beus, Slg. 1968, 127).
  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus EuGH, 17.09.1998 - C-372/96
    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695, im folgenden: Urteil Crispoltoni I, Randnr. 21) entschieden, daß die Verordnungen Nr. 1114/88 und (EWG) Nr. 2268/88 des Rates vom 19. Juli 1988 zur Festsetzung der Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern von Tabakblättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten Interventionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anbaugebiete sowie der Höchstgarantiemengen für die Ernte 1988 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1975/87 (ABl. L 199, S. 20) ungültig waren, soweit sie eine Höchstgarantiemenge für den im Jahr 1988 geernteten Tabak der Sorte Bright festsetzten, was er damit begründet hat, daß die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zwar die Maßnahmen als vorhersehbar betrachten mußten, die darauf abzielten, jede Erhöhung der Tabakerzeugung der Gemeinschaft einzudämmen und die Erzeugung von Sorten einzuschränken, bei denen Absatzschwierigkeiten bestehen, daß sie jedoch erwarten durften, daß ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken würden, rechtzeitig mitgeteilt würden.
  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

    Auszug aus EuGH, 17.09.1998 - C-372/96
    Die in Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig erkennen lassen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. Urteil vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 74).
  • EuGH, 14.03.2002 - C-340/98

    Italien / Rat

    Der Rat hebt hervor, dass im vorliegenden Fall das Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96 (Pontillo, Slg. 1998, I-5091) einschlägig sei.

    Auch nach Auffassung der Kommission gilt die Antwort des Gerichtshofes im Urteil Pontillo ebenfalls im vorliegenden Fall.

    Zwar gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, doch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (Urteile vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 57, und Pontillo, Randnr. 22).

  • EuGH, 04.05.2023 - C-99/22

    Kapniki A. Michailidis

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Wirtschaftsteilnehmer, auch wenn dieser Grundsatz zu den tragenden Grundsätzen der Union zählt, nicht berechtigterweise auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen dürfen, die die Unionsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können, was insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen gilt, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a., C-133/93, C-300/93 und C-362/93, EU:C:1994:364, Rn. 57, vom 17. September 1998, Pontillo, C-372/96, EU:C:1998:412, Rn. 22, und vom 26. Juni 2012, Polen/Kommission, C-335/09 P, EU:C:2012:385, Rn. 180 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass sich die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf Beibehaltung eines Vorteils berufen können, der sich für sie aus der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation ergibt und ihnen zu einem bestimmten Zeitpunkt zugutegekommen ist (Urteile vom 5. Oktober 1994, Crispoltoni u. a., C-133/93, C-300/93 und C-362/93, EU:C:1994:364, Rn. 58, und vom 17. September 1998, Pontillo, C-372/96, EU:C:1998:412, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt erst recht, wenn, wie es im Ausgangsrechtsstreit der Fall ist, die anwendbare Unionsregelung, nämlich die Verordnung Nr. 727/70, den Rat verpflichtete, die Preise und Prämien für die verschiedenen Tabaksorten jährlich nach Maßgabe insbesondere der Marktentwicklung und der Schädlichkeit der Sorten festzusetzen, und ausdrücklich die Möglichkeit einer Kürzung dieser Preise und Prämien vorsah (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 1998, Pontillo, C-372/96, EU:C:1998:412, Rn. 24).

  • EuGH, 06.07.2000 - C-402/98

    ATB u.a.

    57 und 58, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnrn.

    Dies trifft auf den Fall der Bemessung der Prämien zu, die von einem Jahr zum anderen herabgesetzt werden können (vgl. Urteil Pontillo, Randnr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

    26 - Siehe u. a. Urteile vom 19. Oktober 1977, Ruckdeschel u. a. (117/76 und 16/77, EU:C:1977:160, Rn. 7), vom 12. März 1987, Raiffeisen Hauptgenossenschaft (215/85, EU:C:1987:127, Rn. 23), vom 17. September 1998, Pontillo (C-372/96, EU:C:1998:412, Rn. 41), vom 16. Dezember 2008, Arcelor Atlantique et Lorraine u. a. (C-127/07, EU:C:2008:728, Rn. 23), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35); vgl. zu einem anderen Ansatz auf der Basis von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte das Urteil vom 29. April 2015, Léger (C-528/13, EU:C:2015:288, Rn. 50 bis 52).
  • EuGH, 08.02.2000 - C-17/98

    Emesa Sugar

    Überdies gehört zwar, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft, jedoch können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation setzen, die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können; das gilt insbesondere auf einem Gebiet wie dem der gemeinsamen Marktorganisationen, deren Zweck eine ständige Anpassung an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage mit sich bringt (vgl. z. B. Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnrn.
  • EuG, 06.12.2001 - T-43/98

    Emesa Sugar / Rat

    Auch wenn der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der Gemeinschaft gehört, können die Wirtschaftsteilnehmer kein berechtigtes Vertrauen in die Beibehaltung einer bestehenden Situation haben, die von den Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens geändert werden kann (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnrn.
  • EuGH, 06.07.2000 - C-289/97

    Eridania

    Der Interventionspreis und der abgeleitete Interventionspreis sind nämlich beide Ausdruck des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Gemeinschaftsrecht (vgl. z. B. Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnr. 41).
  • EuGH, 05.07.2001 - C-100/99

    Italien / Rat und Kommission

    Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass die Begründung die manchmal sehr zahlreichen und komplexen tatsächlichen Umstände im Einzelnen anführt, auf deren Grundlage eine Verordnung ergangen ist, und erst recht nicht, dass sie diese Umstände mehr oder weniger vollständig würdigt (vgl. insbesondere Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96, Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnummer 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-310/04

    Spanien / Rat

    Vgl. auch Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96 (Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.1999 - C-17/98

    Emesa Sugar

    23: - Vgl. u. a. Urteil vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-372/96 (Pontillo, Slg. 1998, I-5091, Randnr. 22 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1999 - C-289/97

    Eridania

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96   

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https://dejure.org/1998,19603
Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96 (https://dejure.org/1998,19603)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - C-372/96 (https://dejure.org/1998,19603)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - C-372/96 (https://dejure.org/1998,19603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pontillo

  • EU-Kommission PDF

    Antonio Pontillo gegen Donatab Srl.

    Gemeinsame Marktorganisation - Rohtabak - Preis- und Prämienregelung - Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1738/91 des Rates

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96
    14 In dem Vorabentscheidungsersuchen, über das der Gerichtshof nunmehr zu entscheiden hat und das ebenfalls die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1738/91 betrifft, führt das vorlegende Gericht aus, daß die vorgelegten Fragen andere Gründe und Aspekte als die im Rahmen der Rechtssache C-300/93 behandelten beträfen.

    (8) - Urteil vom 5. Oktober 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863; im folgenden: Urteil Crispoltoni II).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-368/89

    Crispoltoni / Fattoria Autonoma Tabacchi di Città di Castello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96
    25 Zweitens könnte man stark versucht sein, in dieser Rechtssache - wie im übrigen der Kläger des Ausgangsverfahrens vorschlägt - ebenso zu entscheiden, wie Sie es im Urteil Crispoltoni(12) getan haben, aus dem sich ergibt, daß die Erzeuger erwarten dürfen, daß ihnen etwaige Maßnahmen, die sich auf ihre Investitionen auswirken, rechtzeitig mitgeteilt werden.

    (12) - Urteil vom 11. Juli 1991 in der Rechtssache C-368/89 (Crispoltoni, Slg. 1991, I-3695; im folgenden: Urteil Crispoltoni I).

  • EuGH, 30.11.1978 - 87/78

    Welding

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96
    (16) - Vgl. z. B. Urteil vom 30. November 1978 in der Rechtssache 87/78 (Welding, Slg. 1978, 2457).
  • EuGH, 12.07.1979 - 166/78

    Italien / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96
    (17) - Urteil vom 12. Juli 1979 in der Rechtssache 166/78 (Italien/Rat, Slg. 1979, 2575, Randnr. 8).
  • EuGH, 22.01.1986 - 250/84

    Eridania / Cassa conguaglio zucchero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-372/96
    (15) - Vgl. z. B. Urteil vom 22. Januar 1986 in der Rechtssache 250/84 (Eridania u. a., Slg. 1986, 117).
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