Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002

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   EuGH, 27.02.2003 - C-373/00   

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https://dejure.org/2003,357
EuGH, 27.02.2003 - C-373/00 (https://dejure.org/2003,357)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-373/00 (https://dejure.org/2003,357)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-373/00 (https://dejure.org/2003,357)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Bestattungsunternehmen

  • Europäischer Gerichtshof

    Adolf Truley

  • EU-Kommission PDF

    Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH.

    Artikel 234 EG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • EU-Kommission

    Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Lieferaufträge; Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einrichtung des öffentlichen Rechts; Bestattungsunternehmen

  • oeffentliche-auftraege.de PDF

    Öffentlicher Auftraggeber: Begriff der Aufsicht über die Leitung (Kontrolle der Jahresabschlüsse und der laufenden Verwaltung genügt)

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 93/36/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 93/36/EWG
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Offensichtlich unerhebliche Fragen und hypothetische Fragen, die in einem eine zweckdienliche Antwort ausschließenden Zusammenhang gestellt werden - Fragen, die in keinem Zusammenhang mit dem ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begriff des Öffentlichen Auftraggebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann ist eine kommunale GmbH öffentlicher Auftraggeber? (IBR 2003, 261)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge - Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben ..., die nicht gewerblicher Art sind" - Begriff "der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2003, 315
  • NZBau 2003, 287
  • DVBl 2003, 947 (Ls.)
  • BauR 2003, 1090 (Ls.)
  • VergabeR 2003, 296
  • ZfBR 2003, 489
 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien war der Ansicht, dass unter diesen Umständen die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von einer Auslegung des Begriffes des öffentlichen Auftraggebers in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36, namentlich in Anbetracht der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) abhänge; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge dahin auszulegen, dass a) die Definition der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben aus der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedsstaates abzuleiten ist? b) bereits die gesetzliche Subsidiarität der Verpflichtung einer Gebietskörperschaft genügt, damit eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe anzunehmen ist? 2. Ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind" der angeführten Richtlinie 93/36/EWG a) das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs eine unabdingbare Voraussetzung oder b) kommt es dabei auf die tatsächlichen oder auf die rechtlichen Gegebenheiten an? 3. Wird das Tatbestandsmerkmal des Artikels 1 Buchstabe b der angeführten Richtlinie 93/36/EWG, dass die Leitung der Einrichtung des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch den Staat bzw. einer Gebietskörperschaft unterliegt, auch durch eine bloße nachprüfende Kontrolle, wie sie durch das Kontrollamt der Stadt Wien vorgesehen ist, erfüllt? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen.

    Zum anderen habe der Gerichtshof in dem Urteil BFI Holding festgestellt, dass der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" ohne Berücksichtigung der rechtlichen Form der Regelungen, in denen derartige Aufgaben festgelegt würden, zu beurteilen sei.

    Hierfür führt sie zum einen das Urteil Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., in dem der Gerichtshof unter Verweisung auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die österreichische Staatsdruckerei zu dem Zweck gegründet worden sei, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, und zum anderen das Urteil BFI Holding an, in dem der Gerichtshof, gestützt auf das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37, entschieden habe, dass das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen zu den Aufgaben gehöre, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.

    21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).

    Zum anderen ergibt sich zwar aus dem Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 klar, dass das Verzeichnis in Anhang I der Richtlinie 93/37 so vollständig wie möglich sein soll und unter diesem Gesichtspunkt nach dem Verfahren gemäß Artikel 35 der Richtlinie 93/37 geändert werden kann, doch ist es keineswegs erschöpfend (vgl. insbesondere Urteile BFI Holding, Randnr. 50, sowie Agorà und Exceslsior, Randnr. 36), da die Genauigkeit dieses Verzeichnisses je nach Mitgliedstaat ganz unterschiedlich ist.

    Sie stützen sich hierfür zum einen auf Anhang I der Richtlinie 93/37, der in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich das Friedhofs- und Bestattungswesen erwähne, und zum anderen auf das Urteil BFI Holding, in dem der Gerichtshof in Bezug auf das Abholen und die Behandlung von Haushaltsabfällen entschieden habe, dass diese Tätigkeit zu denjenigen Aufgaben gehöre, die ein Staat von Behörden wahrnehmen lassen könne oder auf die er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, stellen im Allgemeinen Aufgaben, die zum einen auf andere Art als durch das Angebot von Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt erfüllt werden und die zum anderen der Staat aus Gründen des Allgemeininteresses selbst erfüllen oder bei denen er einen entscheidenden Einfluss behalten möchte, in der Regel im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art dar (Urteile BFI Holding, Randnrn.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung hängt die Eigenschaft einer Stelle als Einrichtung des öffentlichen Rechts nicht davon ab, welchen Anteil ihrer Tätigkeit die Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben nicht gewerblicher Art ausmacht (vgl. Urteile Mannesman Anlagenbau Austria u. a., Randnrn. 25, 26 und 31, sowie BFI Holding, Randnrn.

    Denn der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts insbesondere in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36 würde möglicherweise gegenstandslos, hätte er zur Voraussetzung, dass private Unternehmen die Aufgaben nicht erfüllen könnten, für die eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle geschaffen worden ist (vgl. Urteil BFI Holding, Randnr. 44).

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).

    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 43, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000, Randnr. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ferner darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Universale-Bau u. a., Randnr. 52).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 44) geht hervor, dass jedes der alternativen Tatbestandsmerkmale in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92//50, 93/36 und 93/37 die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts widerspiegelt.

    Gerade zu dem Tatbestandsmerkmal der Aufsicht über die Leitung hat der Gerichtshof entschieden, dass es nur erfüllt ist, wenn diese Aufsicht eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale erfüllt ist, nämlich dass die Finanzierung überwiegend durch die öffentliche Hand erfolgt oder dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieser Einrichtung, die es der öffentlichen Hand ermöglichen, die Entscheidungen dieser Einrichtung im Bereich öffentlicher Aufträge zu beeinflussen, von der öffentlichen Hand ernannt wird (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 03.10.2000 - C-380/98

    University of Cambridge

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 43, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000, Randnr. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung besteht der Zweck der Gemeinschaftsrichtlinien über die Koordinierung der Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ferner darin, die Gefahr einer Bevorzugung inländischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu vermeiden und zugleich zu verhindern, dass sich eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 17, Kommission/Frankreich, Randnr. 42, und Universale-Bau u. a., Randnr. 52).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteile University of Cambridge, Randnr. 20, und Kommission/Frankreich, Randnr. 44) geht hervor, dass jedes der alternativen Tatbestandsmerkmale in Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinien 92//50, 93/36 und 93/37 die enge Verbindung einer Einrichtung mit dem Staat, den Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts widerspiegelt.

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    21 bis 38, BFI Holding, Randnr. 29, vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnr. 40, und vom 10. Mai 2001 in den Rechtssachen C-223/99 und C-260/99, Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 26).

    50 und 51, sowie Agorà und Excelsior, Randnr. 37).

  • EuGH, 28.11.1991 - C-186/90

    Durighello / INPS

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Die Antragsgegnerin macht unter Verweisung auf die Urteile vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90 (Durighello, Slg. 1991, I-5773) und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95 (USSL Nr. 47 di Biella, Slg. 1997, I-195), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die dieses Gericht ersuche, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehe, geltend, dass die Frage, ob sie die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers besitze, im Ausgangsverfahren unerheblich sei.

    Hierzu ist zu sagen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach dem Urteil Durighello, auf das sich die Antragsgegnerin beruft, ausschließlich Sache der mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichte ist, die den Rechtsstreit zu entscheiden haben, nach Maßgabe des Einzelfalls sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die zu treffende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil Durighello, Randnr. 8).

  • EuGH, 18.01.1984 - 327/82

    Ekro

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Die Antragstellerin macht hierzu geltend, es sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit unerträglich, wenn ein und dieselbe Tätigkeit je nach dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt werde, als im Allgemeininteresse liegend eingestuft werde oder nicht, während die österreichische Regierung ausführt, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere den Urteilen vom 18. Januar 1984 in der Rechtssache 327/82 (Ekro, Slg. 1984, 107) und vom 27. November 1991 in der Rechtssache C-273/90 (Meico-Fell, Slg. 1991, I-5569) seien gemeinschaftsrechtliche Begriffe nur in Ausnahmefällen - wenn ausdrücklich oder stillschweigend auf Begriffsbestimmungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten verwiesen werde, was hier nicht der Fall sei - unter Rückgriff auf deren jeweiligen nationalen Begriffsinhalt auszulegen.

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz, dass Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich ausgelegt werden, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zweckes zu ermitteln ist (Urteile Ekro, Randnr. 11, vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-287/98, Linster, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 43, und vom 9. November 2000 in der Rechtssache C-357/98, Yiadom, Slg. 2000, I-9265, Randnr. 26).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien war der Ansicht, dass unter diesen Umständen die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits von einer Auslegung des Begriffes des öffentlichen Auftraggebers in Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36, namentlich in Anbetracht der Urteile vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96 (Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73) und vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821) abhänge; er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist der Begriff "im Allgemeininteresse liegende Aufgaben" des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge dahin auszulegen, dass a) die Definition der im Allgemeininteresse liegende Aufgaben aus der nationalen Rechtsordnung des Mitgliedsstaates abzuleiten ist? b) bereits die gesetzliche Subsidiarität der Verpflichtung einer Gebietskörperschaft genügt, damit eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe anzunehmen ist? 2. Ist bei Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Aufgaben, die nicht gewerblicher Art sind" der angeführten Richtlinie 93/36/EWG a) das Vorliegen eines entwickelten Wettbewerbs eine unabdingbare Voraussetzung oder b) kommt es dabei auf die tatsächlichen oder auf die rechtlichen Gegebenheiten an? 3. Wird das Tatbestandsmerkmal des Artikels 1 Buchstabe b der angeführten Richtlinie 93/36/EWG, dass die Leitung der Einrichtung des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch den Staat bzw. einer Gebietskörperschaft unterliegt, auch durch eine bloße nachprüfende Kontrolle, wie sie durch das Kontrollamt der Stadt Wien vorgesehen ist, erfüllt? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen.

    Unter diese Richtlinie kann eine Einrichtung nur dann fallen, wenn sie weiter Rechtspersönlichkeit besitzt und in Bezug auf ihre Finanzierungsweise, Leitung oder Aufsicht eng vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts abhängt (vgl. in Bezug auf den kumulativen Charakter der wortgleichen Voraussetzungen des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge [ABl. L 209, S. 1] und des Artikels 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 93/37, die Urteile Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Randnrn.

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 43, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 18.06.2002 - C-92/00

    HI

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Wie der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, soll die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und damit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C-380/98, University of Cambridge, Slg. 2000, I-8035, Randnr. 16, Kommission/Frankreich, Randnr. 41, vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-92/00, HI, Slg. 2002, I-5553, Randnr. 43, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-470/99, Universale-Bau u. a., Slg. 2002, I-0000, Randnr. 51).
  • EuGH, 16.01.1997 - C-134/95

    USSL nº 47 di Biella / INAIL

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-373/00
    Die Antragsgegnerin macht unter Verweisung auf die Urteile vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-186/90 (Durighello, Slg. 1991, I-5773) und vom 16. Januar 1997 in der Rechtssache C-134/95 (USSL Nr. 47 di Biella, Slg. 1997, I-195), in denen der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts zurückzuweisen sei, wenn offensichtlich sei, dass die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, um die dieses Gericht ersuche, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Rechtsstreits stehe, geltend, dass die Frage, ob sie die Eigenschaft eines öffentlichen Auftraggebers besitze, im Ausgangsverfahren unerheblich sei.
  • EuGH, 27.11.1991 - C-273/90

    Meico-Fell / Hauptzollamt Darmstadt

  • EuGH, 19.09.2000 - C-287/98

    Linster

  • EuGH, 09.11.2000 - C-357/98

    Yiadom

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra

  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).

    20 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof außerdem die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, Korhonen u. a., Randnr. 20, und Kapper, Randnr. 25).

  • OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16

    Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine

    Eine Einrichtung kann nur dann als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" und somit als "öffentlicher Auftraggeber" eingestuft werden, wenn sie - wie hier - nicht nur im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt, Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern auch in Bezug auf ihre Finanzierungsweise, Leitung oder Aufsicht eng vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts abhängt (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - C-373/00 zu Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 93/36 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, Leitsatz 3).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Betreffen also die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (u. a. Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnr. 18, vom 27. Februar 2003 in der Rechtssache C-373/00, Adolf Truley, Slg. 2003, I-1931, Randnr. 21, und vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-18/01, Korhonen u. a., Slg. 2003, I-5321, Randnr. 19).

    25 Nach dieser Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile PreussenElektra, Randnr. 39, Canal Satélite Digital, Randnr. 19, Adolf Truley, Randnr. 22, sowie Korhonen u. a., Randnr. 20).

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   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,14363
Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00 (https://dejure.org/2002,14363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-373/00 (https://dejure.org/2002,14363)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 2002 - C-373/00 (https://dejure.org/2002,14363)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adolf Truley

  • EU-Kommission PDF

    Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH.

    Richtlinie 93/36/EWG - Öffentliche Lieferaufträge - Begriff des öffentlichen Auftraggebers - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Bestattungsunternehmen

  • EU-Kommission

    Adolf Truley GmbH gegen Bestattung Wien GmbH.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 01.02.2001 - C-237/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
    So hat der Gerichtshof bei der Qualifikation der österreichischen Staatsdruckerei durchaus berücksichtigt, dass sie durch Gesetz gegründet wurde und mit dem Drucken von Reisepässen, Führerscheinen und Personalausweisen sowie dem Druck von Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Aufgabe wahrnimmt, die im Allgemeininteresse liegt.(24) In der Rechtssache Telaustria hat er sich darauf gestützt, dass die Telaustria durch Gesetz geschaffen wurde und ihr Geschäftsgegenstand im Angebot öffentlicher Telekommunikationsdienste besteht.(25) Und im Urteil in der Rechtssache C-237/99 hat er bei der Qualifikation der staatlichen Planungs- und Bauämter ("offices d'aménagement et de construction") und der Sozialwohnungsaktiengesellschaften ("sociétés anonymes d'habitations à loyer modéré") auch auf die sie betreffenden nationalen Rechtsvorschriften abgestellt.(26).

    Die Kommission verweist auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(53) und meint, die Kontrolle im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 93/36 sei durch eine enge Abhängigkeit der Einrichtung von der öffentlichen Gewalt gekennzeichnet.

    Unter Berufung auf die Ausführungen Generalanwalts Mischo in der Rechtssache C-237/99(54) stellt sie darauf ab, ob die Kontrolle lediglich die zahlenmäßige Richtigkeit betrifft oder bewirkt, dass sich die Einrichtung in ihrem Geschäftsgebaren in einer bestimmten Weise verhält.

    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-237/99 festgestellt hat, geht es im Rahmen der Prüfung dieses Kriteriums darum, festzustellen, ob die Kontrolle eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schafft, die es dieser ermöglicht, die Entscheidungen der betreffenden Einrichtung in Bezug auf öffentliche Aufträge zu beeinflussen.

    26: - Urteil vom 1. Februar 2001 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-939, Randnrn.

    40: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnrn. 45 und 47).

    53: - Schlussanträge vom 19. Oktober 2000 in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-941).

    54: - Schlussanträge in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 53, Nr. 51).

    55: - Urteil in der Rechtssache C-237/99 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 26, Randnr. 48).

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
    Im Urteil BFI Holding habe der Gerichtshof unter Heranziehung des Verzeichnisses in Anlage I der Richtlinie 93/37 das Abholen von Haushaltsmüll als eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe qualifiziert.

    Truley beruft sich für ihre Ansicht auf das Urteil BFI Holding, in dem der Gerichtshof sich zugunsten einer funktionalen Auslegung des Begriffes entschieden hätte.(28).

    Unter Berufung auf das Urteil BFI Holding charakterisiert sie diese Aufgaben als solche, die sich der Staat entweder selbst vorbehalte oder bei denen er sich zumindest einen entscheidenden Einfluss vorbehalte.

    10: - Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6821).

    16: - Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-360/96 (BFI Holding, Slg. 1998, I-6824, Nr. 43).

  • EuGH, 10.05.2001 - C-223/99

    Agorà

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-373/00
    8: - Vgl. Urteil vom 10. Mai 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agora und Excelsior, Slg. 2001, I-3605, Randnr. 18); Urteil vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Denkavit, Slg. 1977, 1555, Randnrn. 17/19); Urteil vom 16. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglia, Slg. 1981, 3045, Randnr. 15).

    9: - Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (zitiert in Fußnote 8, Randnr. 20); Urteil in der Rechtssache 244/80 (Foglia, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 18); Urteil vom 16. Juli 1992 in der Rechtssache C-83/91 (Meilicke, Slg. 1992, I-4871, Randnrn.

    52: - Vgl. die Ausführungen in den Schlussanträgen vom 30. Januar 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-223/99 und C-260/99 (Agorà und Excelsior, Slg. 2001, I-3607, Nr. 67) und in den Schlussanträgen vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-470/99 (Universale Bau, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 27 und 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-342/17

    Memoria und Dall'Antonia - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Rein

    3 In den Schlussanträgen in der Rechtssache Adolf Truley (C-373/00, EU:C:2002:207, Nr. 52), in der es um die Vergabe von Lieferaufträgen für Sargausstattungen durch ein städtisches Unternehmen ging, bezog sich Generalanwalt Alber auf die Stellungnahme der österreichischen Regierung, die wiederum vorgeschlagen hatte, "zwischen solchen [Leistungen] im engeren Sinne (Friedhofsverwaltung, Öffnen und Schließen der Grabstelle, Versenken der Leichen oder Leichenasche, Durchführung von Exhumierungen), die von der Stadt Wien wahrgenommen würden, und solchen im weiteren Sinne (Totenaufbahrungen, -feierlichkeiten, -überführungen, Waschen, Ankleiden und Einsargen des Toten, die Besorgung der Grabstätte, Beschaffung von Urkunden, die Aufgabe von Zeitungsanzeigen) zu unterscheiden, die die Bestattung Wien wahrnehme.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2002 - C-283/00

    Kommission / Spanien

    19: - Schlussanträge vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-373/00 (Truley, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 95).
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