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Rechtsprechung
   EuGH, 10.07.1997 - C-373/95   

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https://dejure.org/1997,669
EuGH, 10.07.1997 - C-373/95 (https://dejure.org/1997,669)
EuGH, Entscheidung vom 10.07.1997 - C-373/95 (https://dejure.org/1997,669)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juli 1997 - C-373/95 (https://dejure.org/1997,669)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung

  • Europäischer Gerichtshof

    Maso u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Maso u.a. / INPS und Repubblica italiana

    Richtlinie 80/987 des Rates
    1 Gemeinschaftsrecht - Dem einzelnen verliehene Rechte - Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Verpflichtung zur Umsetzung einer Richtlinie - Pflicht zum Ersatz des den einzelnen entstandenen Schadens - Umfang der Wiedergutmachung - Rückwirkende und vollständige ...

  • EU-Kommission

    Maso u.a. / INPS und Repubblica italiana

  • Wolters Kluwer

    Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie; Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen für die Befriedigung nichterfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 2; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 3 Abs. 2; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 4 Abs. 2; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 4 Abs.... 3; ; Richtlinie 80/987/EWG Art. 10; ; it. Decreto Legislativo Nr. 80 Art. 2 Abs. 7; ; it. Decreto Legislativo Nr. 80 Art. 2 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Venedig - Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Modalitäten des Ersatzes ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2585
  • ZIP 1997, 1658
  • NVwZ 1997, 1205 (Ls.)
  • EuZW 1997, 530
  • NZA 1997, 988
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich I, Slg. 1991, I-5357) für Recht erkannt, daß die Betroffenen nach denjenigen Bestimmungen der Richtlinie, die die Rechte der Arbeitnehmer festlegen, diese Rechte mangels fristgemäß erlassener Durchführungsmaßnahmen nicht vor den nationalen Gerichten dem Staat gegenüber geltend machen können, daß ein Mitgliedstaat aber die Schäden zu ersetzen hat, die dem einzelnen dadurch entstehen, daß die Richtlinie nicht umgesetzt worden ist.

    Das vorlegende Gericht hegte bestimmte Zweifel an der Vereinbarkeit der durch das Dekret eingeführten Entschädigungsregelung mit dem Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind, wie ihn der Gerichtshof im Urteil Francovich I entwickelt hat, da das Gesetz den Umfang der Entschädigung, die die Geschädigten beanspruchen könnten, rückwirkend und in bestimmten Fällen erheblich verringere.

    Das vorlegende Gericht hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist eine innerstaatliche Vorschrift (Artikel 2 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 des italienischen Decreto Legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992), die im nachhinein den Umfang der Entschädigung für einen bereits eingetretenen Schaden einschränkt, mit dem System des EG-Vertrags, wie es im Urteil Francovich beschrieben ist, betreffend die Haftung des Mitgliedstaats, der gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, gegenüber dem Bürger vereinbar? 2. Ist mit dem Begriff "Eintritt der Zahlungsunfähigkeit" in Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 80/987 der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens oder der Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens selbst gemeint (die beide in Artikel 2 erwähnt sind)? 3. Kann ein Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 der Richtlinie die Zahlungspflicht für Gehaltsansprüche, die vor der Entlassung fällig geworden sind, ausschließen, wenn eine andere Sozialleistung (imvorliegenden Fall die Mobilitätsentschädigung nach den Artikeln 4 und 16 des italienischen Gesetzes Nr. 223 vom 23. Juli 1991) in den Monaten nach der Entlassung den Lebensunterhalt des arbeitslos gewordenen Arbeitnehmers gewährleistet? 4. Sind mit der Wendung "die drei letzten Monate des Arbeitsverhältnisses" in Artikel 4 Absatz 2 die "letzten drei Kalendermonate" oder "die drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch wenn dieses im Laufe des Monats beendet wurde", gemeint? Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen Das INPS macht geltend, das Gemeinschaftsrecht enthalte über das hinaus, was der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich I aufgeführt habe, nichts, was dem nationalen Gericht bei der Entscheidung der Ausgangsverfahren dienlich sein könnte.

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Schließlich hat nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil Francovich I, a. a. O., Randnrn.

    Dazu hat der Gerichtshof bereits im Urteil Francovich I, a. a. O., Randnr. 46, entschieden, daß der Mitgliedstaat die Schäden zu ersetzen hat, die dem Bürger dadurch entstehen, daß die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt worden ist.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, solche Schäden zu ersetzen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Bürger Rechte zu verleihen; der Verstoß ist hinreichend qualifiziert; zwischen dem Verstoß und dem entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (Urteile Brasserie du pêcheur und Factortame, a. a. O, Randnr. 51, British Telecommunications, a. a. O., Randnr. 39, Hedley Lomas, a. a. O., Randnr. 25, und Dillenkofer u. a., a. a. O., Randnr. 21).

    Zum Umfang des Schadensersatzes, den der Mitgliedstaat, dem die Vertragsverletzung zuzurechnen ist, leisten muß, ergibt sich aus dem Urteil Brasserie du pêcheur und Factortame, a. a. O., Randnr. 82, daß der Ersatz der Schäden, die dem Bürger durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, angemessen sein muß, so daß ein effektiver Schutz der Rechte des Bürgers gewährleistet ist.

  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).

    Die Beurteilung dieser Voraussetzungen erfolgt je nach Fallgestaltung (Urteil Dillenkofer u. a., Randnr. 24).

  • EuGH, 23.05.1996 - C-5/94

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Hedley Lomas

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).
  • EuGH, 26.03.1996 - C-392/93

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, folgt der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Bürger durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem EG-Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile Francovich I, a. a. O., Randnr. 35; vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und 48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24 und vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I-4845, Randnr. 20).
  • EuGH, 21.03.1996 - C-297/94

    Bruyère u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache der nationalen Gerichte, bei denen ein Rechtsstreit anhängig ist und die die Verantwortung für die zu erlassende Entscheidung tragen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß ihres Urteils als auch die Erheblichkeit der von ihnen dem Gerichtshof vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. März 1996 in der Rechtssache C-297/94, Bruyère u. a., Slg. 1996, I-1551, Randnr. 19).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Diese Anwendung müßte nämlich den Arbeitnehmern die Rechte garantieren, die ihnen zugestanden hätten, wenn die Richtlinie fristgerecht umgesetzt worden wäre (siehe auch Urteil vom heutigen Tag in den Rechtssachen C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u. a. und Berto u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Nur wenn offensichtlich ist, daß die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, kann das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 61).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Wie der Gerichtshof im Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich II, Slg. 1995, I-3843, Randnr. 18) entschieden hat, gilt ein Arbeitgeber nur dann als zahlungsunfähig im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie, wenn erstens die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats ein Verfahren über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger vorsehen, zweitens im Rahmen dieses Verfahrens die Berücksichtigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gestattet ist, drittens die Eröffnung des Verfahrens beantragt worden ist und viertens die aufgrund der genannten nationalen Vorschriften zuständige Behörde entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen.
  • EuGH, 20.05.1976 - 111/75

    Mazzalai / Ferrovia del Renon

    Auszug aus EuGH, 10.07.1997 - C-373/95
    Im übrigen entscheidet nach Artikel 177 EG-Vertrag der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 111/75, Mazzalai, Slg. 1976, 657, Randnr. 7).
  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Danach ist die rückwirkende Inkraftsetzung unionsrechtskonformer Gesetze eine zulässige Form der Wiedergutmachung und lässt einen etwaigen unionsrechtlichen Haftungsanspruch entfallen (EuGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95, Bonifaci u.a. - Slg. 1997, I-3969 Rn. 51 ff. und - Rs. C-373/95, Maso - Slg. 1997, I-4051 Rn. 39 ff.).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Nach Artikel 234 EG entscheidet der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Handlungen unmittelbar anwendbar sind oder nicht (Urteile vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 111/75, Mazzalai, Slg. 1976, 657, Randnr. 7, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-373/95, Maso u. a., Slg. 1997, I-4051, Randnr. 28).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Zugleich betont der Europäische Gerichtshof, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, darauf zu achten, dass der den Betroffenen entstandene Schaden angemessen wiedergutgemacht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Rs. C-94/95 und C-95/95 - Bonifaci u. a., juris, Rn. 51 ff.; Urteil vom 10. Juli 1997 - Rs. C-373/95 - Maso u. a., juris, Rn. 39 ff.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.10.1996 - C-373/95   

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   Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 1997 - C-373/95 (https://dejure.org/1997,28806)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Federica Maso u.a. und Graziano Gazzetta u.a. gegen Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) und Repubblica italiana.

    Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Begrenzung der Zahlungspflicht der Garantieeinrichtungen - Haftung des Mitgliedstaats wegen verspäteter Umsetzung einer Richtlinie - Angemessene Wiedergutmachung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 10.07.1997 - C-94/95

    Bonifaci u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    2 Mit diesem Gegenstand ist der Fall mit den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95 (Danila Bonifaci u. a. und Wanda Berto u. a.) verknüpft, in denen ich heute meine Schlussanträge vortrage.

    9 Dieses Vorbringen entspricht im wesentlichen dem Vorbringen des INPS in den verbundenen Rechtssachen C-94/95 und C-95/95 (Bonifaci u. a.) und ist daher aus den Gründen zurückzuweisen, die ich in meinen Schlussanträgen in diesen Rechtssachen dargelegt habe(7).

  • EuGH, 09.11.1995 - C-479/93

    Francovich / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    Ist eine innerstaatliche Vorschrift (Artikel 2 Absatz 7 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 4 des italienischen Decreto Legislativo Nr. 80 vom 27. Januar 1992), die im nachhinein den Umfang der Entschädigung für einen bereits eingetretenen Schaden einschränkt, mit dem System des EG-Vertrags, wie es im Urteil Francovich beschrieben ist, betreffend die Haftung des Mitgliedstaats, der gegen gemeinschaftsrechtliche Verpflichtungen verstossen hat, gegenüber dem Bürger vereinbar?.

    (12) - Siehe Urteil Francovich I (Fußnote 6) sowie Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-479/93 (Francovich, Slg. 1995, I-3843).

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    (16) - Siehe das Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143, Randnr. 11).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    (6) - Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Slg. 1991, I-5357).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-316/93

    Vaneetveld / Le Foyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    (11) - Siehe Urteil vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-316/93 (Vaneetveld, Slg. 1994, I-763, Randnr. 14).
  • EuGH, 02.02.1996 - C-257/95

    Bresle / Préfet de la Région Auvergne und Préfet du Puy-de-Dôme

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    (9) - Siehe Beschluß vom 2. Februar 1996 in der Rechtssache C-257/95 (Bresle, Slg. 1996, I-233, Randnr. 16).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-321/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    (8) - Verbundene Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Slg. 1993, I-393).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-373/95
    (8) - Verbundene Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Slg. 1993, I-393).
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