Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 15.11.2017 - C-374/16, C-375/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,42977
EuGH, 15.11.2017 - C-374/16, C-375/16 (https://dejure.org/2017,42977)
EuGH, Entscheidung vom 15.11.2017 - C-374/16, C-375/16 (https://dejure.org/2017,42977)
EuGH, Entscheidung vom 15. November 2017 - C-374/16, C-375/16 (https://dejure.org/2017,42977)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Geissel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 226 Nr. 5 - Vorsteuerabzug - Obligatorische Rechnungsangaben - Schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Vorliegen der ...

  • IWW
  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an die Rechnung für den Vorsteuerabzug

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 226 Nr. 5 - Vorsteuerabzug - Obligatorische Rechnungsangaben - Schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Vorliegen der ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Vorsteuern aus Briefkastenrechnungen: Obligatorische Rechnungsangaben - Schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Vorliegen der Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug auch aus Rechnung nur mit Briefkastenadresse des Rechnungsausstellers

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Geissel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a und Art. 226 Nr. 5 - Vorsteuerabzug - Obligatorische Rechnungsangaben - Schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigen in das Vorliegen der ...

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Vorsteuerabzug: Anschrift des Leistenden nicht entscheidend

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug auch bei Angabe der Briefkastenadresse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Postalische Anschrift in der Rechnung ausreichend für Vorsteuerabzug

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Vorsteuerabzug aus Briefkastenrechnung ist möglich

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Doch Vorsteuerabzug aus Briefkastenrechnung - Welche Folgen hat das?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (35)

  • BFH, 21.06.2018 - V R 28/16

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Der Senat hat das Verfahren gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in den Rechtssachen C-374/16 und C-375/16 zum Ruhen gebracht.

    Der EuGH hat durch Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867) in den Rechtssachen entschieden, dass Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Hieran hält der Senat nach dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867) nicht mehr fest.

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Hierauf und auf das gleichfalls die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung betreffende Vorabentscheidungsersuchen des V. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 6. April 2016 V R 25/15 (BFHE 254, 139, UR 2016, 598) hat der EuGH mit seinem Urteil Geissel vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) wie folgt geantwortet:.

    2. In Anbetracht dessen waren die zweite Frage in der Rechtssache C-374/16 und die dritte Frage in der Rechtssache C-375/16 nicht zu beantworten.".

    Die Klägerin sieht sich durch das EuGH-Urteil Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) in ihrer Auffassung bestätigt, dass die Voraussetzungen für den streitigen Vorsteuerabzug vorliegen.

    Auf eine Stellungnahme im Nachgang zum EuGH-Urteil Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) hat das FA verzichtet.

    cc) Hieran hält der Senat nach Ergehen des EuGH-Urteils Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) nicht mehr fest.

    ee) Der Senat kann den Streitfall unter Zugrundelegung des EuGH-Urteils Geissel (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) abweichend von der Rechtsprechung des V. Senats des BFH (vgl. dazu vorstehend unter II.2.b bb) entscheiden, der die zum Merkmal "vollständige Anschrift" bisher vertretene Rechtsansicht (noch) nicht aufgegeben hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16

    Geissel - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178

    In Art. 178 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der in dem in der Rechtssache C-375/16 maßgeblichen Zeitraum anzuwenden war, heißt es(3):.

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juli 2016 sind die Rechtssachen C-374/16 und C-375/16 zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.

    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C-374/16 und den ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-375/16, die ich zusammen behandeln werde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 226 Nr. 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängt, dass in der Rechnung die Adresse, an der der Aussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, angegeben ist.

    Aufgrund dessen schlage ich vor, die erste Frage in der Rechtssache C-374/16 und die ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-375/16 dahin gehend zu beantworten, dass Art. 226 Nr. 5 der Mehrwertsteuerrichtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängt, dass in der Rechnung die Adresse, an der der Aussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, angegeben ist.

    Die zweite Frage in der Rechtssache C-374/16 und die dritte Frage in der Rechtssache C-375/16 beziehen sich auf die Folgen, die sich aus dem guten Glauben des Steuerpflichtigen hinsichtlich der formellen Richtigkeit von Rechnungen anderer Steuerpflichtiger ergeben.

    Da diese Fragen auf der Prämisse beruhen, dass ein Steuerpflichtiger an der in der Rechnung angegebenen Anschrift eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben muss, braucht angesichts der vorgeschlagenen Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-374/16 und der ersten beiden Fragen in der Rechtssache C-375/16 hierauf nicht weiter eingegangen zu werden.

    In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass es für den Steuerpflichtigen nicht immer leicht sein dürfte, hinreichend nachzuweisen, dass er, wie es das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-375/16 formuliert hat "alles getan hat, was von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, um die Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überprüfen".

    Aufgrund dessen schlage ich vor, die zweite Frage in der Rechtssache C-374/16 und die dritte Frage in der Rechtssache C-375/16 dahin gehend zu beantworten, dass Art. 168 Buchst. a in Verbindung mit Art. 178 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie bei zutreffender Auslegung nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, wonach, wenn die formellen Rechnungsanforderungen nicht erfüllt sind, der Vorsteuerabzug nur gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige nachweist, alles getan zu haben, was von ihm zumutbarerweise verlangt werden kann, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen.

  • BFH, 05.12.2018 - XI R 22/14

    Zum Rechnungsmerkmal "vollständige Anschrift" bei der Ausübung des Rechts auf

    Er trägt u.a. im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2017, 970) vor, dass A-Service unter der in den streitigen Rechnungen genannten Adresse (zumindest zeitweise) postalisch erreichbar gewesen sei.

    a) Das FG hat vor Ergehen des EuGH-Urteils Geissel und Butin (EU:C:2017:867, UR 2017, 970) zu Recht keine Feststellungen zur postalischen Erreichbarkeit im Zeitpunkt der Rechnungserstellung getroffen.

    Der EuGH hat Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) in der Weise teleologisch ausgelegt, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und gegebenenfalls das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turisticos vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 27; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 41).

    Die Angaben sollen es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 42).

  • BFH, 21.06.2018 - V R 25/15

    Umsatzsteuer: BFH erleichtert für Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

    Der EuGH hat die erste und die zweite Frage durch Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16 und C-375/16, (EU:C:2017:867) dahingehend beantwortet, dass Art. 168 Buchst. a und Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug davon abhängig macht, dass in der Rechnung die Anschrift angegeben ist, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

    Hieran hält der Senat nach dem EuGH-Urteil Geissel und Butin (EU:C:2017:867) nicht mehr fest.

  • BFH, 14.02.2019 - V R 47/16

    Zur Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer

    Der EuGH hat durch Urteil vom 15. November 2017 über die Rechtssachen Geissel und Butin C-374/16 und C-375/16 (EU:C:2017:867) entschieden.

    bb) Nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, eine Rechnung besitzen, die die in Art. 226 MwStSystRL aufgeführten Angaben enthält (EuGH-Urteile PPUH Stehcemp, EU:C:2015:719, Rz 29; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz 30, 31).

    Aus der gebotenen teleologischen Auslegung von Art. 226 MwStSystRL folgt, dass die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, es den Steuerverwaltungen ermöglichen sollen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz 41; Barlis 06 vom 15. September 2016 C-516/14, EU:C:2016:690, Rz 27).

    Das entspricht der Rechtsprechung des EuGH, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (EuGH-Urteil Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz 42).

  • BFH, 15.10.2019 - V R 29/19

    Anforderungen zur Leistungsbeschreibung und zum Leistungszeitpunkt für eine zum

    Diesem Rechnungserfordernis entspricht die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und einem konkreten Wirtschaftsteilnehmer, dem Rechnungsaussteller, herzustellen (BFH-Urteil in BFHE 264, 76, Leitsatz; EuGH-Urteil Geissel und Butin vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867, Rz 42).

    Denn die obligatorischen Rechnungsangaben (Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem --MwStSystRL--) sollen es den Steuerverwaltungen ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Geissel und Butin, EU:C:2017:867, Rz 41; Barlis 06 vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690, Rz 27).

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 28/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    aa) Dabei sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, den Steuerverwaltungen es insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 27, mit Verweis auf Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18.02.2016 zur Rechtssache C-516/14, EU:C:2016:101, Rz 46; Geissel und Butin vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 41; BFH-Urteil in BFHE 261, 187, Rz 16).

    Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (EuGH-Urteile Pannon Gép Centrum vom 15.07.2010 - C-368/09, EU:C:2010:441, UR 2010, 693, Rz 41; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 42; Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486, UR 2014, 475, Rz 51; Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 25; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 36 ff.).

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

    Nachdem der EuGH die ihm vom Senat dazu gestellte Vorlagefrage (vgl. BFH-Beschluss vom 6. April 2016 XI R 20/14, BFHE 254, 152, Frage 2) nicht beantworten musste (vgl. EuGH-Urteil Geissel und Butin vom 15. November 2017 C-374/16, C-375/16, EU:C:2017:867, HFR 2018, 88, Rz 51), sind die in Rz 60 ff. des Vorlagebeschlusses in BFHE 254, 152 aufgeworfenen Fragen weiterhin ungeklärt.
  • BFH, 10.07.2019 - XI R 2/18

    Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung

    aa) Dabei sollen die Angaben, die eine Rechnung enthalten muss, den Steuerverwaltungen es insbesondere ermöglichen, die Entrichtung der geschuldeten Steuer und das Bestehen des Vorsteuerabzugsrechts zu kontrollieren (vgl. EuGH-Urteile Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 27, mit Verweis auf Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 18.02.2016 zur Rechtssache C-516/14, EU:C:2016:101, Rz 46; Geissel und Butin vom 15.11.2017 - C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 41; BFH-Urteil in BFHE 261, 187, Rz 16).

    Diese Möglichkeit darf aber nicht dazu genutzt werden, zusätzlich zu den namentlich in Art. 226 MwStSystRL genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung festzulegen (EuGH-Urteile Pannon Gép Centrum vom 15.07.2010 - C-368/09, EU:C:2010:441, UR 2010, 693, Rz 41; Polski Trawertyn vom 01.03.2012 - C-280/10, EU:C:2012:107, UR 2012, 366, Rz 42; Evita-K vom 18.07.2013 - C-78/12, EU:C:2013:486, UR 2014, 475, Rz 51; Barlis 06 - Investimentos Imobiliarios e Turisticos, EU:C:2016:690, UR 2016, 795, Rz 25; Geissel und Butin, EU:C:2017:867, UR 2017, 970, Rz 36 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 04.06.2020 - 1 K 2492/19

    Vorsteuerabzug: Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer -

  • BFH, 26.09.2019 - V R 38/18

    Innergemeinschaftliche Lieferungen

  • BFH, 13.12.2018 - V R 65/16

    Zu den materiellen Merkmalen des Vorsteuerabzugs

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen

  • BFH, 10.07.2019 - XI R 27/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 -

  • FG Bremen, 06.06.2018 - 2 K 19/17

    Vorsteuer-Abzug: Nachweis der tatsächlichen Leistung, gültige Adresse,

  • FG Düsseldorf, 08.06.2018 - 1 K 3724/15

    Zum Vorliegen einer nach Art. 226 der MwStSystRL ausgestellten Rechnung als

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 324/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

  • FG Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 K 2037/18

    Ausschluss vom Vorsteuerabzug bei mit Steuerbetrug behafteten Umsätzen mit

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 31/14

    Zum guten Glauben an die Erfüllung der Vorsteuerabzugsvoraussetzungen

  • FG Münster, 12.06.2019 - 5 K 2404/16

    Recht zum Vorsteuerabzug einer Gerüstbeaufirma aus Eingangsrechnungen

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV;

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-80/20

    Wilo Salmson France - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 323/19

    Rückwirkende Berichtigung der Rechnungen eines Subunternehmens an ein

  • BFH, 07.02.2019 - V B 68/18

    Ort der sonstigen Leistung, Sitz des leistenden Unternehmers,

  • FG Münster, 15.05.2018 - 5 K 450/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-156/20

    Zipvit - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • FG Berlin-Brandenburg, 27.01.2017 - 7 V 7111/16

    Aussetzung der Vollziehung: Rechtsschutzbedürfnis trotz AdV unter Vorbehalt des

  • FG Nürnberg, 03.07.2019 - 5 K 827/16

    Haftungsbescheid für Umsatzsteuer - persönliche Haftung des Geschäftsführers für

  • FG Münster, 04.06.2020 - 5 K 694/17

    Umsatzsteuer - Umsatzsteuerkarussellbetrug, Beteiligung, Vorsteuerabzug

  • FG München, 01.09.2021 - 3 K 1850/19

    Rechnung - Rechnungsberichtigung

  • FG Düsseldorf, 18.01.2019 - 5 K 328/18

    Versagung des Vorsteuerabzugs wegen fehlender Identität von leistendem

  • FG Sachsen, 24.01.2019 - 4 K 20/19

    Kein Vorsteuerabzug aus einer Rechnung bei Nichterreichbarkeit des

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   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16, C-375/16   

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https://dejure.org/2017,22404
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2017 - C-374/16, C-375/16 (https://dejure.org/2017,22404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.2017 - C-374/16, C-375/16 (https://dejure.org/2017,22404)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2017 - C-374/16, C-375/16 (https://dejure.org/2017,22404)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Geissel

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 226 Nr. 5 - In Rechnungen erforderliche Angaben - Anschrift des Steuerpflichtigen - Gutgläubige Erfüllung der Voraussetzungen ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    EuGH-Schlussanträg:: Vorsteuerabzug trotz Nichterfüllung der Rechnungsanforderungen? - Gutglaubensschutz?

  • Betriebs-Berater

    EuGH-Schlussanträg:: Vorsteuerabzug trotz Nichterfüllung der Rechnungsanforderungen? - Gutglaubensschutz?

  • rechtsportal.de

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 Buchst. a - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 226 Nr. 5 - In Rechnungen erforderliche Angaben - Anschrift des Steuerpflichtigen - Gutgläubige Erfüllung der Voraussetzungen ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2018 - C-660/16

    Kollroß - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG

    29 Vgl. Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Geissel und Butin (C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:515, Nrn. 67 ff.).

    31 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Geissel und Butin (C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:515, Nr. 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-547/18

    Dong Yang Electronics - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer

    29 Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Finanzamt Neuss und Butin (C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:515, Nr. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    22 Insoweit stützt sich die französische Regierung auf die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den verbundenen Rechtssachen Finanzamt Neuss und Butin (C-374/16 und C-375/16, EU:C:2017:515, Nr. 71).
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