Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 03.05.2011 - C-375/09   

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https://dejure.org/2011,3218
EuGH, 03.05.2011 - C-375/09 (https://dejure.org/2011,3218)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2011 - C-375/09 (https://dejure.org/2011,3218)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2011 - C-375/09 (https://dejure.org/2011,3218)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Feststellung, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Feststellung, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt

  • EU-Kommission PDF

    Tele 2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Feststellung, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt

  • EU-Kommission

    Tele 2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Feststellung, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt“

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Unzuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die negative Feststellung bzgl. eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über ein ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Ausschließliche Kompetenz der Kommission für die Feststellung, dass kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV vorliegt

  • Betriebs-Berater

    Befugnis zur Entscheidung über das Nichtvorliegen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb; Missbrauch einer beherrschenden Stellung; Unzuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die negative Feststellung bezüglich eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV; Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über ein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Im Wettbewerbsbereich ist nur die Kommission für die Feststellung zuständig, dass keine missbräuchliche Verhaltensweise auf dem Binnenmarkt der Union vorliegt

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Tele2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Art. 5 - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zuständigkeit der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten für die Feststellung, dass kein Verstoß gegen Art. 102 AEUV vorliegt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kartellverstöße im EU-Binnenmarkt

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Nichtvorliegen missbräuchlicher Verhaltensweise auf EU-Binnenmarkt darf nur durch EU-Kommission festgestellt werden

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Befugnis zur Entscheidung über das Nichtvorliegen der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verneinen eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung eines Unternehmens ist ausschließlich EU-Kommission vorbehalten

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Tele2 Polska: Befugnisse der Wettbewerbsbehörden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Tele2 Polska

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwyzszy (Republik Polen) eingereicht am 23. September 2009 - Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Tele2 Polska Spólka sp. z o.o., jetzt Netia S.A.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy (Polen) - Auslegung von Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) - Missbrauch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 606
  • EuZW 2011, 514
  • BB 2011, 1153
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-429/07

    X - Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

    Auszug aus EuGH, 03.05.2011 - C-375/09
    Darüber hinaus hat der Gerichtshof festgestellt, dass, um eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, durch die Verordnung ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit eingerichtet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2009, X, C-429/07, Slg. 2009, I-4833, Randnrn.
  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

    Da die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht befugt sind, eine negative Entscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg. 2011, I-3055, Randnrn.
  • EuGH, 27.10.2022 - C-721/20

    DB Station & Service - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 müssen die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder die nationalen Gerichte, wenn sie das einzelstaatliche Wettbewerbsrecht auf eine missbräuchliche Verhaltensweise eines Unternehmens mit beherrschender Marktstellung anwenden, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, auch Art. 102 AEUV anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 20).
  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    cc) Diesem Verständnis von Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 steht auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2011 (C-375/09, Slg. 2011, I-3055, 3082 - Tele2 Polska) nicht entgegen.
  • EuGH, 20.01.2016 - C-428/14

    Auf dem Gebiet des Wettbewerbs existieren die Kronzeugenregelungen der Union und

    Nach ständiger Rechtsprechung soll mit dem in Kapitel IV der Verordnung Nr. 1/2003 eingerichteten Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden eine kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln in den Mitgliedstaaten gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile X, C-429/07, EU:C:2009:359, Rn. 20, und Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 26).
  • EuG, 26.09.2018 - T-574/14

    EAEPC / Kommission

    Diese Feststellung kann nicht durch das Vorbringen der Klägerin entkräftet werden, gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1/2003 und im Einklang mit dem Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), könne allein die Kommission durch Beschluss feststellen, dass die vier in Art. 101 Abs. 3 AEUV genannten Voraussetzungen vorlägen.

    Was sodann das Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), betrifft, hat der Gerichtshof in Rn. 32 dieses Urteils zwar festgestellt, dass "eine nationale Wettbewerbsbehörde keine Entscheidung treffen darf, mit der ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV verneint wird".

    Diese Rechtsprechung findet auf Art. 101 AEUV entsprechende Anwendung, weil der Gerichtshof befunden hat, dass "[e]ine solche "negative" Sachentscheidung ... die einheitliche Anwendung der Art. 101 AEUV und 102 AEUV beeinträchtigen [könnte]" (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 28; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 21. Januar 2015, easyJet Airline/Kommission, T-355/13, EU:T:2015:36, Rn. 32).

  • EuG, 30.03.2022 - T-350/17

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo / Kommission

    Aus dieser Bestimmung leitet sie auch ihre Befugnis ab, festzustellen, dass kein Verstoß gegen Art. 101 AEUV vorliegt, sowie die Befugnis, eine "negative" Sachentscheidung zu erlassen, die geeignet ist, eine spätere Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diesen Artikel zu verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 23, 24, 28 und 29).

    Aus den Rn. 22 bis 28 des Urteils vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), geht dazu hervor, dass durch solche Entscheidungen nicht erklärt wird, dass keine Verantwortlichkeit vorliegt, was geeignet wäre, eine spätere Feststellung einer Zuwiderhandlung zu verhindern.

    Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30).

    Da eine Vorschrift des Sekundärrechts der Union ferner möglichst so auszulegen ist, dass sie mit den Bestimmungen der Verträge und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts vereinbar ist, ist die Tragweite, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270), der Befugnis zuerkannt hat, zu entscheiden, dass kein Anlass besteht, tätig zu werden, dahin zu verstehen, dass die so ausgelegte Befugnis mit dem Grundsatz ne bis in idem vereinbar ist.

  • EuG, 21.01.2015 - T-355/13

    Das Gericht der EU konkretisiert die Funktionsweise des Europäischen Netzes der

    Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bestimmt: "Sind die Voraussetzungen für ein Verbot nach den [den nationalen Wettbewerbsbehörden] vorliegenden Informationen nicht gegeben, so können sie auch entscheiden, dass für sie kein Anlass besteht, tätig zu werden." Auf die Frage, ob die nationalen Wettbewerbsbehörden eine Entscheidung erlassen können, mit der ein Verstoß gegen die Art. 101 AEUV oder 102 AEUV verneint wird, hat der Gerichtshof geantwortet, dass Art. 5 der Verordnung dahin auszulegen ist, dass er die Entscheidungen, die von diesen Behörden erlassen werden können, abschließend festlegt (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg, EU:C:2011:270, Rn. 19 bis 30).

    Die Annahme, dass eine Zurückweisung der Beschwerde durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats aus Prioritätsgründen eine aufgrund von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung erlassene Entscheidung darstellt, steht außerdem im Einklang mit dem Urteil Tele2 Polska, oben in Rn. 32 angeführt (EU:C:2011:270), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass dieser Artikel die Arten von Entscheidungen, die von einer nationalen Behörde erlassen werden können, abschließend aufzählt.

    Durch die Verordnung wurde zwar ein Mechanismus der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Behörden eingerichtet (Urteil Tele2 Polska, oben in Rn. 32 angeführt, EU:C:2011:270, Rn. 26), jedoch kein Mechanismus vorgesehen, dem zufolge die Kommission an die Stelle der nationalen Gerichte tritt; diese erfüllen nämlich eine wesentliche Aufgabe bei der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Union (vgl. siebter Erwägungsgrund des Vorschlags KOM[2000] 582 endg. der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag niedergelegten Wettbewerbsregeln).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

    21 Urteil vom 3. Mai 2011, Tele 2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270, insbesondere Rn. 21 bis 30).

    24 Urteil vom 3. Mai 2011 (C-375/09, EU:C:2011:270, insbesondere Rn. 21 bis 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art.

    33 - Das Fehlen einer Befugnis nationaler Wettbewerbsbehörden zur Feststellung des Nichtvorliegens von Verstößen gegen das Unionskartellrecht wurde erst kürzlich vom Gerichtshof hervorgehoben (Urteil vom 3. Mai 2011, Tele 2 Polska, C-375/09, Slg. 2011, I-3055, insbesondere Randnrn.
  • EuG, 25.11.2014 - T-402/13

    Das Gericht bestätigt die Nachprüfungsbeschlüsse, die die Kommission im

    Jedoch ist hervorzuheben, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten keine Befugnis haben, Entscheidungen zu treffen, die ein Unternehmen für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV für nicht verantwortlich erklären, d. h., die das Fehlen einer Zuwiderhandlung gegen diese Artikel feststellen, da sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik der Verordnung Nr. 1/2003 und dem mit dieser verfolgten Ziel hervorgeht, dass die Feststellung des Nichtvorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV der Kommission vorbehalten ist, selbst wenn dieser Artikel in einem von einer nationalen Wettbewerbsbehörde durchgeführten Verfahren angewandt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, Slg, EU:C:2011:270, Rn. 20 bis 30).

    Der Gerichtshof hat in dieser Hinsicht insbesondere hervorgehoben, dass der Erlass einer solchen "negativen" Sachentscheidung durch eine nationale Wettbewerbsbehörde die einheitliche Anwendung des Art. 101 AEUV und des Art. 102 AEUV beeinträchtigen könnte, die eines der im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1/2003 hervorgehobenen Ziele dieser Verordnung ist, weil sie die Kommission daran hindern könnte, später festzustellen, dass die fragliche Verhaltensweise eine Zuwiderhandlung gegen diese unionsrechtlichen Bestimmungen darstellt (Urteil Tele2 Polska, EU:C:2011:270, Rn. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von zwei

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2012 - 1 Kart 7/12

    Festsetzung einer Geldbuße im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 81 EG - Spürbare Beeinträchtigung des Wettbewerbs -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-57/21

    RegioJet

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09 (https://dejure.org/2010,15263)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - C-375/09 (https://dejure.org/2010,15263)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tele2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der Nichtanwendbarkeit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Frage der Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden, eine Entscheidung zu erlassen, wonach Art. 102 AEUV auf das Verhalten eines Unternehmens nicht ...

  • EU-Kommission PDF

    Tele 2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der Nichtanwendbarkeit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Frage der Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden, eine Entscheidung zu erlassen, wonach Art. 102 AEUV auf das Verhalten eines Unternehmens nicht ...

  • EU-Kommission

    Tele 2 Polska

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der Nichtanwendbarkeit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Frage der Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden, eine Entscheidung zu erlassen, wonach Art. 102 AEUV auf das Verhalten eines Unternehmens nicht ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der Nichtanwendbarkeit - Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten - Frage der Befugnis der nationalen Wettbewerbsbehörden, eine Entscheidung zu erlassen, wonach Art. 102 AEUV auf das Verhalten eines Unternehmens nicht ...

Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    VO 1/2003 und die Grenzen nationaler Verfahrensautonomie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuG, 08.03.2007 - T-339/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Zur Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vgl. Urteile des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission (T-339/04, Slg. 2007, II-521) und France Télécom/Kommission (T-340/04, Slg. 2007, II-573) (bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    43 - Vgl. Urteil des Gerichts France Télécom/Kommission (T-339/04, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 79 und 84).

    (Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den NWB betrifft, beendet die Verordnung Nr. 1/2003 die vorherige zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der NWB, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt. Der Aufbau der Verordnung beruht jedoch auf einer engen, auf eine Weiterentwicklung angelegten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den in einem Netz organisierten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wobei es Sache der Kommission ist, die konkreten Modalitäten dieser Zusammenarbeit festzulegen. Die Verordnung stellt die allgemeine Zuständigkeit nicht in Frage, die der Kommission von der Rechtsprechung zuerkannt worden ist. Die Kommission besitzt aufgrund der Verordnung Nr. 1/2003 eine sehr weitreichende Nachprüfungsbefugnis und behält ihre beherrschende Rolle bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen.) Vgl. auch Urteil des Gerichts France Télécom/Kommission (T-340/04, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 128, 129 und 132), bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil France Télécom/Kommission (C-202/07 P, in Fn. 8 angeführt).

  • EuGH, 10.11.1993 - C-60/92

    Otto / Postbank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    In der Tat hat der Gerichtshof zu diesem allgemeinen Grundsatz im Urteil Otto(18) festgestellt, dass "für die Anwendung der Artikel [101 AEUV und 102 AEUV] durch die nationalen Behörden grundsätzlich die nationalen Verfahrensvorschriften gelten.

    Wie vorstehend ausgeführt, hat der Gerichtshof sowohl im Urteil Otto(50) als auch im Urteil GT-Link(51) entschieden, dass "[f]ür die Anwendung [von Art. 102 AEUV] durch die nationalen Behörden ... grundsätzlich die nationalen Verfahrensvorschriften [gelten]".

    18 - Urteil vom 10. November 1992, Otto (C-60/92, Slg. 1993, I-5683, Randnr. 14).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Zur Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vgl. Urteile des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission (T-339/04, Slg. 2007, II-521) und France Télécom/Kommission (T-340/04, Slg. 2007, II-573) (bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    (Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den NWB betrifft, beendet die Verordnung Nr. 1/2003 die vorherige zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der NWB, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt. Der Aufbau der Verordnung beruht jedoch auf einer engen, auf eine Weiterentwicklung angelegten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den in einem Netz organisierten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wobei es Sache der Kommission ist, die konkreten Modalitäten dieser Zusammenarbeit festzulegen. Die Verordnung stellt die allgemeine Zuständigkeit nicht in Frage, die der Kommission von der Rechtsprechung zuerkannt worden ist. Die Kommission besitzt aufgrund der Verordnung Nr. 1/2003 eine sehr weitreichende Nachprüfungsbefugnis und behält ihre beherrschende Rolle bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen.) Vgl. auch Urteil des Gerichts France Télécom/Kommission (T-340/04, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 128, 129 und 132), bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil France Télécom/Kommission (C-202/07 P, in Fn. 8 angeführt).

  • EuG, 08.03.2007 - T-340/04

    France Télécom / Kommission - Wettbewerb - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Zur Rechtsprechung des Gerichts der Europäischen Union zu Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1/2003 vgl. Urteile des Gerichts vom 8. März 2007, France Télécom/Kommission (T-339/04, Slg. 2007, II-521) und France Télécom/Kommission (T-340/04, Slg. 2007, II-573) (bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369).

    (Was die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kommission und den NWB betrifft, beendet die Verordnung Nr. 1/2003 die vorherige zentralisierte Regelung und organisiert gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz einen weiteren Zusammenschluss der NWB, indem sie ihnen zu diesem Zweck die Befugnis zur Durchführung des Wettbewerbsrechts der Union einräumt. Der Aufbau der Verordnung beruht jedoch auf einer engen, auf eine Weiterentwicklung angelegten Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den in einem Netz organisierten Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten, wobei es Sache der Kommission ist, die konkreten Modalitäten dieser Zusammenarbeit festzulegen. Die Verordnung stellt die allgemeine Zuständigkeit nicht in Frage, die der Kommission von der Rechtsprechung zuerkannt worden ist. Die Kommission besitzt aufgrund der Verordnung Nr. 1/2003 eine sehr weitreichende Nachprüfungsbefugnis und behält ihre beherrschende Rolle bei der Ermittlung von Zuwiderhandlungen.) Vgl. auch Urteil des Gerichts France Télécom/Kommission (T-340/04, in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 128, 129 und 132), bestätigt in der Rechtsmittelinstanz durch Urteil France Télécom/Kommission (C-202/07 P, in Fn. 8 angeführt).

  • EuGH, 10.07.1980 - 253/78

    Procureur de la République / Giry und Guerlain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Während die Art. 101 AEUV und 102 AEUV diese im Licht der Behinderungen betrachten, die hiervon für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen können, geht das nationale Recht von ihm eigenen Erwägungen aus und betrachtet wettbewerbsbeschränkendes Verhalten nur in diesem Zusammenhang (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, Slg. 1969, 1, Randnr. 3, vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a., 253/78 und 1/79 bis 3/79, Slg. 1980, 2327, Randnr. 15, vom 9. September 2003, Milk Marque and National Farmers' Union, C-137/00, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 61, und vom 13. Juli 2006 in den verbundenen Rechtssachen Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 38).
  • EuGH, 14.12.2000 - C-344/98

    Masterfoods und HB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2000, Masterfoods/HB (C-344/98, Slg. 2000, I-11369, Randnr. 49).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-295/04

    Manfredi - Artikel 81 EG - Wettbewerb - Kartell - Durch Kraftfahrzeuge, Schiffe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Während die Art. 101 AEUV und 102 AEUV diese im Licht der Behinderungen betrachten, die hiervon für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen können, geht das nationale Recht von ihm eigenen Erwägungen aus und betrachtet wettbewerbsbeschränkendes Verhalten nur in diesem Zusammenhang (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, Slg. 1969, 1, Randnr. 3, vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a., 253/78 und 1/79 bis 3/79, Slg. 1980, 2327, Randnr. 15, vom 9. September 2003, Milk Marque and National Farmers' Union, C-137/00, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 61, und vom 13. Juli 2006 in den verbundenen Rechtssachen Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 38).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-2/97

    ITALIENISCHE REGELUNG, DIE DEN SCHUTZ DER SICHERHEIT UND GESUNDHEIT DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    (Weiter bindet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die sich aus Art. 5 EG für die Mitgliedstaaten ergebende Verpflichtung, alle zur Erfüllung der Unionsrechtlichen Verpflichtungen geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen und von solchen Maßnahmen abzusehen, die geeignet sind, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zu gefährden, alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch die Gerichte [vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-2/97, IP, Slg. 1998, I-8597, Randnr. 26]).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-137/00

    'Milk Marque und National Farmers'' Union'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    Während die Art. 101 AEUV und 102 AEUV diese im Licht der Behinderungen betrachten, die hiervon für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten ausgehen können, geht das nationale Recht von ihm eigenen Erwägungen aus und betrachtet wettbewerbsbeschränkendes Verhalten nur in diesem Zusammenhang (vgl. u. a. Urteile vom 13. Februar 1969, Wilhelm u. a., 14/68, Slg. 1969, 1, Randnr. 3, vom 10. Juli 1980, Giry und Guerlain u. a., 253/78 und 1/79 bis 3/79, Slg. 1980, 2327, Randnr. 15, vom 9. September 2003, Milk Marque and National Farmers' Union, C-137/00, Slg. 2003, I-7975, Randnr. 61, und vom 13. Juli 2006 in den verbundenen Rechtssachen Manfredi u. a., C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09
    41 - Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, Slg. 1983, 1825, Randnr. 105), und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C-76/06 P, Slg. 2007, I-4405, Randnr. 22).
  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

  • EuG, 09.07.2003 - T-223/00

    Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe / Kommission

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

  • EuGH, 11.06.2009 - C-429/07

    X - Wettbewerbspolitik - Art. 81 EG und 82 EG - Art. 15 Abs. 3 der Verordnung

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

  • EuGH, 09.03.2006 - C-436/04

    Van Esbroeck - Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen -

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

    21 Urteil vom 3. Mai 2011, Tele 2 Polska (C-375/09, EU:C:2011:270, insbesondere Rn. 21 bis 30).

    24 Urteil vom 3. Mai 2011 (C-375/09, EU:C:2011:270, insbesondere Rn. 21 bis 30).

    25 Siehe dazu bereits Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele 2 Polska (C-375/09, EU:C:2010:743, Nr. 32).

  • EuG, 30.03.2022 - T-350/17

    Singapore Airlines und Singapore Airlines Cargo / Kommission

    Mit anderen Worten kann das wettbewerbswidrige Verhalten eines von einer derartigen Entscheidung betroffenen Unternehmens später strafrechtlich verfolgt und gegebenenfalls geahndet werden, ohne dass davon auszugehen ist, dass dies gegen den Grundsatz ne bis in idem verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Mai 2011, Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2011:270, Rn. 22 bis 28, und vom 25. November 2014, 0range/Kommission, T-402/13, EU:T:2014:991, Rn. 28 bis 31; vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Tele2 Polska, C-375/09, EU:C:2010:743, Rn. 30).
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