Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2013 - C-375/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4392
EuGH, 21.03.2013 - C-375/11 (https://dejure.org/2013,4392)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - C-375/11 (https://dejure.org/2013,4392)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - C-375/11 (https://dejure.org/2013,4392)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 bis 14 - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgacom u.a.

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 bis 14 - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen - ...

  • EU-Kommission

    Belgacom u.a.

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 bis 14 - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 bis 14 - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für die Zuweisung und die Verlängerung von Rechten zur Nutzung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • lehofer.at (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Entgelte für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten: Vorabentscheidungsersuch

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Entgelte für Frequenznutzungsrechte

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour constitutionnelle (Belgien), eingereicht am 15. Juli 2011 - Belgacom SA, Mobistar SA, KPN Group Belgium SA/Belgischer Staat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-85/10

    Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG -

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21, sowie vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, Randnr. 28).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie über die Entgelte zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erheben können, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 23, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 24).

    Zudem folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht vorgibt, zu welchem Zweck solche Entgelte erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 33).

    Was die Modalitäten der Festsetzung eines einmaligen Entgelts für die Nutzungsrechte von Funkfrequenzen wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigungsrichtlinie die Bedingungen festlegt, die die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Höhe eines Entgelts für die Nutzung von Funkfrequenzen einhalten müssen, ohne dabei ausdrücklich einen bestimmten Modus der Bestimmung der Höhe eines solchen Entgelts vorzusehen (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 25).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, es ihrem Inhaber ermöglicht, hohe Gewinne zu erzielen, und ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern verschafft, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, ein Entgelt zu erheben, das u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 27).

    Unter diesen Umständen setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 28).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikationsdienste - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21, sowie vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, Randnr. 28).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 12. Juli 2012, VALE Építési, C-378/10, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
    Insoweit ist hervorzuheben, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen als die in der Richtlinie vorgesehenen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erheben dürfen (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni, C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35, vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21, sowie vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, Randnr. 28).
  • EuGH, 20.10.2005 - C-327/03

    ISIS Multimedia Net - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - Artikel

    Auszug aus EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie über die Entgelte zur Deckung der Verwaltungskosten hinaus ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen erheben können, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressource sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, 1SIS Multimedia Net und Firma O2, C-327/03 und C-328/03, Slg. 2005, I-8877, Randnr. 23, sowie Telefónica Móviles España, Randnr. 24).
  • BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20

    Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der

    Die besondere Bedeutung der effizienten Frequenznutzung ergibt sich daraus, dass es sich bei Funkfrequenzen um ein öffentliches Gut handelt, das eine knappe Ressource darstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 21. März 2013 - C-375/11 [ECLI:EU:C:2013:185], Belgacom u.a. - Rn. 50 und vom 6. Oktober 2020 - C-443/19 [ECLI:EU:C:2020:798], Vodafone España - Rn. 52).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-443/19

    Vodafone España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 2002/20 eine Erhebung mehrerer Entgelte nicht ausschließt und daher einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Erhebung eines zur Förderung der optimalen Nutzung der Frequenzen dienenden Entgelts vorsieht, das zu einem weiteren Entgelt hinzukommt, das demselben Ziel dienen soll, vorausgesetzt, diese Entgelte erfüllen insgesamt die in Art. 13 aufgestellten Bedingungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 48).

    Falls das vorlegende Gericht in Anbetracht der oben ausgeführten Gesichtspunkte zu dem Schluss gelangt, dass die Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unter Art. 13 der Richtlinie 2002/20 fällt, hat es zu prüfen, ob diese Steuer und die Gebühr für die Reservierung öffentlicher Funkfrequenzen insgesamt die in Art. 13 dieser Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 48).

    Insoweit muss das Entgelt für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen, das die Mitgliedstaaten einführen dürfen, objektiv gerechtfertigt, transparent, nicht diskriminierend und seinem Zweck angemessen sein und u. a. den Zielen der Förderung des Wettbewerbs und der effizienten Nutzung der Funkfrequenzen Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 46).

    13 der Richtlinie 2002/20 in Verbindung mit deren 32. Erwägungsgrund ist ferner zu entnehmen, dass ein Entgelt, das den Betreibern von Telekommunikationsdiensten für die Nutzung von Funkfrequenzen auferlegt wird, das Ziel verfolgen muss, eine optimale Nutzung dieser Funkfrequenzen sicherzustellen und die Entwicklung innovativer Dienste und des Wettbewerbs auf dem Markt nicht zu erschweren (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 47).

    Was insbesondere das Verfahren zur Festsetzung der Höhe des Entgelts für die Nutzung von Funkfrequenzen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung der Nutzung eines öffentlichen Gutes, das eine knappe Ressource darstellt, es ihrem Inhaber ermöglicht, hohe Gewinne zu erzielen, und ihm Vorteile gegenüber anderen Betreibern verschafft, die diese Ressource ebenfalls verwenden und nutzen wollen, was es rechtfertigt, ein Entgelt zu erheben, das u. a. den Wert der Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegelt (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen setzt das Ziel, sicherzustellen, dass die Betreiber die ihnen zugänglichen knappen Ressourcen optimal nutzen, voraus, dass das betreffende Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt wird, also u. a. den Wert der Nutzung dieser Ressourcen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technologischen Situation auf dem relevanten Markt erfordert (Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18

    Orange España

    Orange España stützt sich insbesondere auf die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in den verbundenen Rechtssachen Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77), wonach das Entgelt auf der Grundlage von Kriterien festgesetzt werden müsse, die eine optimale Nutzung von Wegerechten sicherstellen sollten, wie etwa Intensität, Dauer und Wert der Nutzung des fraglichen Eigentums durch das Unternehmen, sowie auf die Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51), wonach das Entgelt in angemessener Höhe festgesetzt werden müsse, um u. a. den Wert der knappen Ressourcen, die den Betreibern zugänglich seien, widerzuspiegeln.

    19 Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79).

    36 Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 49).

    39 Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Erstens ist in Anbetracht des in Art. 8 Abs. 2 der Rahmenrichtlinie genannten Ziels der Wettbewerbsförderung und angesichts der Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das Entgelt für die Vergabe der Funkfrequenzen in einer angemessenen Höhe festzusetzen, die u. a. den Wert der Nutzung der Funkfrequenzen widerspiegelt, was eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen, technologischen und wettbewerblichen Situation auf dem betreffenden Markt erfordert (vgl. entsprechend Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 27 und 28, sowie vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und 51).

    Insoweit kann die Durchführung eines Versteigerungsverfahrens zwar eine geeignete Methode für die Ermittlung des Werts der Funkfrequenzen darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Belgacom u. a., C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 52), allerdings ist darauf zu achten, dass der Ausgangspreis bei der Versteigerung nicht so hoch bemessen wird, dass er neue Betreiber am Markteintritt hindert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España, C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13

    Base Company

    20 - Vgl. Urteil Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 39).

    26 - Vgl. hierzu Urteil Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51).

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 205/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Zu dessen Anwendungsbereich EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-375/11 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.10.2014 - 13 A 432/14

    Verlängerung der Frequenzzuteilungen der Laufzeit der D1-Lizenz für den

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - Rs. C-375/11 (Belgacom) -, juris, Rn. 47 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - Rs. C-375/11 (Belgacom) -, juris, Rn. 37 ff.; BVerwG, Urteile vom 1. September 2009 - 6 C 4.09 -, BVerwGE 134, 368 = juris, Rn. 15, und vom 22. Juni 2011 - 6 C 3.10 -, MMR 2012 = juris, Rn. 36.

  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 300/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Zu dessen Anwendungsbereich EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-375/11 -, juris.
  • VG Köln, 14.03.2019 - 9 L 351/19

    5G: Gericht lehnt Eilanträge gegen Frequenznutzungs- und

    Zu dessen Anwendungsbereich EuGH, Urteil vom 21. März 2013 - C-375/11 -, juris.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 28), und vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 50 und 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2014 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Elektronische Kommunikation - Schutz der aus dem Unionsrecht

  • EuGH, 04.09.2014 - C-256/13

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische Kommunikationsnetze und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11   

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https://dejure.org/2012,32127
Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11 (https://dejure.org/2012,32127)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.10.2012 - C-375/11 (https://dejure.org/2012,32127)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2012 - C-375/11 (https://dejure.org/2012,32127)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Belgacom u.a.

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für Zuweisung und Verlängerung - Berechnungsmethode - Änderung bestehender Rechte - Rüge der rückwirkenden Anwendung der Richtlinie 2002/20 durch einen Mitgliedstaat

  • EU-Kommission

    Belgacom u.a.

    Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen - Einmalige Entgelte für Zuweisung und Verlängerung - Berechnungsmethode - Änderung bestehender Rechte - Rüge der rückwirkenden Anwendung der Richtlinie 2002/20 durch einen ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck.de (Kurzinformation)

    Einmalige Entgelte zur Verlängerung von Frequenz-Nutzungsgenehmigung zulässig

Besprechungen u.ä.

  • lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)

    Versteigerung ist klassische Methode schlechthin zur Feststellung des Werts von Frequenzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-85/10

    Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    Zudem weist Mobistar darauf hin, der Gerichtshof habe im Urteil Telefónica Móviles España(15) festgestellt, dass zwar eine beträchtliche Erhöhung von Nutzungsentgelten zulässig sei, dies aber stets im Einklang mit Art. 13 stehen müsse.

    Was das Urteil Telefónica Móviles España angeht, so hat der Gerichtshof dort festgestellt, dass die Mitgliedstaaten Abgaben in "unterschiedlicher Höhe" für unterschiedliche Technologien erheben dürften, sofern die unterschiedliche Höhe den wirtschaftlichen Wert der jeweiligen Nutzung der betreffenden knappen Ressource widerspiegele(19).

    Wollte man die Befugnis der Mitgliedstaaten auf die Erhebung nur eines einzigen Entgelts je Betreiber zur Verfolgung der in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie genannten Ziele beschränken, stünde dies im Widerspruch zu eben dieser im Urteil Telefónica Móviles España getroffenen Feststellung.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Telefónica Móviles España jedoch bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet seien, den Ertrag aus den nach Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 (und dementsprechend Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie) erhobenen Entgelten für einen besonderen Zweck zu verwenden.

    Zu diesem Problemkreis finden sich ebenfalls wichtige Hinweise im Urteil Telefónica Móviles España.

    40 f.), vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21), und vom 21. Juli 2011, Telefónica de España (C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 19).

    12 - Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 35.

    Die Bedeutung dieser Erwägung wird im Urteil Telefónica Móviles España, Randnrn.

    19 - Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 35.

    20 - Urteil Telefónica Móviles España, Randnr. 32.

  • EGMR, 10.11.2022 - 2002/20

    CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    Die belgische Cour constitutionnelle (Verfassungsgerichtshof) hat ein Vorabentscheidungsersuchen gestellt im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgacom SA (im Folgenden: Belgacom), der Mobistar SA (im Folgenden: Mobistar) und der KPN Group Belgium SA (im Folgenden: KPN Group Belgium) auf der einen Seite und dem belgischen Staat auf der anderen Seite, da die erstgenannten Parteien die Vereinbarkeit der Regelung für die vom belgischen Staat erhobenen Abgaben mit den Art. 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste(2) (im Folgenden: Genehmigungsrichtlinie) bestreiten.

    Erlauben die Art. 3, 12 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) in der derzeit geltenden Fassung es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von 15 Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt?.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die im Besitz individueller Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen für einen Zeitraum von 15 Jahren im Rahmen von Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes auf ihrem Gebiet sind, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, ein einmaliges Entgelt für die Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung der Frequenzen vorzuschreiben, dessen Höhe hinsichtlich der Anzahl der Frequenzen und der Monate, auf die sich die Nutzungsrechte beziehen, auf der Grundlage der früheren einmaligen Konzessionsabgabe berechnet wird, die mit der Erteilung der vorerwähnten Zulassungen verbunden war, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen und andererseits zu einem Entgelt zur Deckung der Verwaltungskosten der Zulassung anfällt.

    Art. 13 der Richtlinie 2002/20 erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Betreibern, die sich um den Erhalt neuer Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen bewerben, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, dessen Höhe durch Versteigerung bei der Zuteilung der Frequenzen bestimmt wird, damit diese in Wert gesetzt werden, wobei dieses einmalige Entgelt zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt.

    Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2002/20 erlaubt es einem Mitgliedstaat, den Mobilfunkbetreibern für einen weiteren Zeitraum zur Verlängerung ihrer individuellen Rechte zur Nutzung von Mobilfunkfrequenzen, die für einige von ihnen bereits galt, jedoch vor dem Beginn dieses neuen Zeitraums, die Zahlung eines einmaligen Entgelts aufzuerlegen, das sich auf die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen, über die sie zum Beginn dieses neuen Zeitraums verfügten, bezieht und das mit der Absicht begründet wird, die optimale Nutzung der Frequenzen durch deren Inwertsetzung zu fördern, und das zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt.

    Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2002/20 erlaubt es einem Mitgliedstaat, als Bedingung für den Erhalt und die Verlängerung der Nutzungsrechte für die Frequenzen ein einmaliges Entgelt hinzuzufügen, das durch Versteigerung und ohne Obergrenze festgelegt wird und zusätzlich einerseits zu einer jährlichen Gebühr für die Bereitstellung der Frequenzen, die vor allem zur Deckung der Kosten für die Bereitstellung der Frequenzen und gleichzeitig zur teilweisen Inwertsetzung derselben dient, wobei beide Entgelte mit der Absicht, die optimale Nutzung der Frequenzen zu fördern, begründet werden, und andererseits zu einer jährlichen Gebühr für die Verwaltung der Zulassungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Mobilfunknetzes, die nach dem System des früheren Rechtsrahmens erteilt worden sind, anfällt.

    6 - Durch Art. 3 der Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (ABl. L 337, S. 37) wurde Art. 14 wie folgt geändert: "(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen.

  • EuGH, 21.07.2011 - C-284/10

    Telefónica de España - Richtlinie 97/13/EG - Gemeinsamer Rahmen für Allgemein-

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    40 f.), vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21), und vom 21. Juli 2011, Telefónica de España (C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 19).

    24 - Ich möchte darauf hinweisen, dass der Gerichtshof im vergangenen Jahr im oben angeführten Urteil Telefónica de España, Randnr. 32, entschieden hat, dass "die Richtlinie 97/13 dem nicht entgegen[steht], dass die Mitgliedstaaten den Betrag einer Gebühr nach Art. 6 dieser Richtlinie auf der Grundlage der betrieblichen Bruttoerträge der Gebührenpflichtigen festsetzen".

  • EuGH, 18.07.2006 - C-339/04

    Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikationsdienste - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    40 f.), vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, Slg. 2006, I-6917, Randnr. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (C-85/10, Slg. 2011, I-1575, Randnr. 21), und vom 21. Juli 2011, Telefónica de España (C-284/10, Slg. 2011, I-6991, Randnr. 19).

    10 - Eine zusammenfassende Darstellung der historischen Entwicklung der Telekommunikationsliberalisierung in der Union bis zum 27. Oktober 2005 mit Angabe der wichtigsten legislativen Maßnahmen findet sich in den Schlussanträgen von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Nuova società di telecomunicazioni (C-339/04, Urteil oben in Fn. 4 angeführt, Nrn. 3 bis 6).

  • EuGH, 22.05.2003 - C-462/99

    Connect Austria

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    7 - Urteil vom 22. Mai 2003, Connect Austria (C-462/99, Slg. 2003, I-5197 Randnr. 92).

    8 - Urteil Connect Austria, Randnr. 93.

  • EuGH, 21.01.2003 - C-318/00

    Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    22 f.), vom 13. Dezember 1994, Grau-Hupka (C-297/93, Slg. 1994, I-5535, Randnr. 18), vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme (C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20), und vom 21. Januar 2003, Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins (C-318/00, Slg. 2003, I-905, Randnr. 41).
  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    Vgl. z. B. Urteile vom 10. Juni 2010, Bruno u. a. (C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.1992 - C-343/90

    Lourenço Dias / Director da Alfândega do Porto

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    13 - Zur Begründung dieser These verweist sie auf die Urteile vom 16. Juli 1992, Dias (C-343/90, Slg. 1992, I-4673, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.1998 - C-315/96

    Lopex Export

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    28 - Als Beispielsfall für das Fehlen von Tatsachenmaterial, das ein berechtigtes Vertrauen begründen könnte, im Kontext der unmittelbaren Anwendbarkeit einer neuen Unionsregelung vgl. Urteil vom 29. Januar 1998, Lopex Export (C-315/96, Slg. 1998, I-317, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2012 - C-55/11

    Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11
    5 - Vom 12. Juli 2012 (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, Randnr. 28).
  • EuGH, 21.01.1999 - C-120/97

    Upjohn

  • EuGH, 18.09.2003 - C-292/01

    Albacom

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

  • EuGH, 13.12.1994 - C-297/93

    Grau-Hupka / Stadtgemeinde Bremen

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

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