Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 19.02.2009 - C-376/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,4031
EuGH, 19.02.2009 - C-376/07 (https://dejure.org/2009,4031)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.2009 - C-376/07 (https://dejure.org/2009,4031)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 2009 - C-376/07 (https://dejure.org/2009,4031)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind - Position 8471 - Position 8528 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kamino International Logistics

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind - Position 8471 - Position 8528 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission PDF

    Kamino International Logistics

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind - Position 8471 - Position 8528 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission

    Kamino International Logistics

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind - Position 8471 - Position 8528 - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Wolters Kluwer

    Tarifierung von Monitoren des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD) und Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB; S-Video und Composite-Video - [Staatssecretaris van Financiën gegen Kamino International Logistics BV]

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 Anhang I; ; Verordnung (EG) Nr. 754/2004

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifierung von Monitoren des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD) und Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video - [Staatssecretaris van Financiën gegen Kamino International Logistics BV]

  • datenbank.nwb.de

    Zur Einreihung von Monitoren des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kamino International Logistics

    Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Monitore des Typs mit Flüssigkristallanzeige (LCD), die mit Anschlussmöglichkeiten für SUB-D, DVI-D, USB, S-Video und Composite-Video versehen sind - Position 8471 - Position 8528 - Verordnung (EG) Nr. ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 3. August 2007 - Staatssecretaris van Financiën / Kamino International Logistics BV

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 der Kommission vom 11. September 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die) zolltarifliche und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 18.07.2007 - C-142/06

    Olicom - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).

    Nach dem Wortlaut dieser Anmerkung muss die "eigene Funktion", die von einer mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeitenden Maschine ausgeführt wird, eine "andere als Datenverarbeitung" sein (vgl. Urteil Olicom, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.01.2006 - C-311/04

    Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Nach ständiger Rechtsprechung tragen die von der Kommission zur KN ausgearbeiteten und die von der WZO zum HS erlassenen Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, I-609, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 36) und zusammen mit diesen heranzuziehen sind, muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. insbesondere Urteil Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-362/07

    Kip Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Überdies folgt aus dem Sinn und Zweck der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN, dass mit der in ihr enthaltenen Wendung "sind in die ihrer Funktion entsprechende Position ... einzureihen" nicht gemeint ist, dass eine Funktion vor anderen Funktionen, die von dem einzureihenden Gerät ebenfalls ausgeführt werden und die zur Datenverarbeitung gehören, Vorrang haben soll, sondern, dass verhindert werden soll, dass Geräte, deren Funktion mit der Datenverarbeitung nichts zu tun hat, nur deshalb in die Position 8471 eingereiht werden, weil eine automatische Datenverarbeitungsmaschine in sie eingebaut ist oder sie mit einer solchen Maschine zusammenarbeiten (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kip Europe u. a., C-362/07 und C-363/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 33).

    18 und 19, sowie Kip Europe u. a., Randnr. 59).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-14/05

    Anagram International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Hinzu kommt, dass zwar die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer fördert (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, Slg. 2004, I-2121, Randnr. 35, und vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Slg. 2006, I-6763, Randnr. 32), dass jedoch in einem solchen Fall die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein müssen.
  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Hinzu kommt, dass zwar die entsprechende Anwendung einer Tarifierungsverordnung auf Waren, die denjenigen entsprechen, die von dieser Verordnung erfasst werden, eine kohärente Auslegung der KN und die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer fördert (vgl. Urteile vom 4. März 2004, Krings, C-130/02, Slg. 2004, I-2121, Randnr. 35, und vom 13. Juli 2006, Anagram International, C-14/05, Slg. 2006, I-6763, Randnr. 32), dass jedoch in einem solchen Fall die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein müssen.
  • EuGH, 06.12.2007 - C-486/06

    Van Landeghem - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Der Inhalt der KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 36) und zusammen mit diesen heranzuziehen sind, muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. insbesondere Urteil Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.05.2001 - C-119/99

    Hewlett Packard

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich zum einen, dass die Kommission eine Tarifierungsverordnung, wie die Verordnung Nr. 754/2004, erlässt, wenn die Einreihung eines bestimmten Erzeugnisses in die KN Schwierigkeiten bereiten oder zu unterschiedlichen Meinungen führen kann, und zum anderen, dass eine solche Verordnung von allgemeiner Tragweite ist, da sie nicht für einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer, sondern für die Gesamtheit der Waren gilt, die mit der mit ihr eingereihten Ware identisch sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2001, Hewlett Packard, C-119/99, Slg. 2001, I-3981, Randnrn.
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-382/95

    Techex

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus EuGH, 19.02.2009 - C-376/07
    Sowohl die Vorschriften zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sind wichtige Hilfsmittel, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und können deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden (vgl. Urteile vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf, C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 12, vom 18. Dezember 1997, Techex, C-382/95, Slg. 1997, I-7363, Randnr. 12, vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 10, und Olicom, Randnr. 17).
  • FG Düsseldorf, 24.02.2010 - 4 K 1595/09

    Zur Einreihung von LCD TFT-Farbmonitoren; Einreihung; Datenverarbeitungssystem

    Die Art und die Anzahl der Anschlüsse ist gleichfalls nicht allein ausschlaggebend (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 51 und 57, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern - ZfZ - 2009, 217).

    8528 51 00 KN nicht zu vereinbaren und daher unbeachtlich (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 49 f.).

    Maßgeblich kann insbesondere sein, dass die Monitore für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen und ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 60).

    Die Monitore, die Gegenstand des EuGH-Urteils vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 (dort Randnr. 23) waren, verfügten ebenfalls über einen Audioausgang, an den Lautsprecher angeschlossen werden konnten.

    8528 51 00 KN nicht entgegen (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 51).

    Diese Beschaffenheitsmerkmale sind weder nach dem EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 noch nach den Erl(HS) zu Pos.

    Die dem EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 zugrunde liegenden Monitore hatten eine Bildschirmdiagonale von 23 Zoll, ein Bildschirmformat von 16:10 und eine höchste Auflösung von 1.920 x 1.200 (dort Randnr. 22).

    8528 51 00 KN nicht entgegensteht, dass sie auch von anderen Geräten, wie z.B. einem DVD-Abspielgerät, stammende Bilder wiedergeben können (EuGH-Urteil vom 19. Februar 2009 Rs. C-376/07 Randnr. 51), kann es letztlich nicht entscheidend sein, dass sie sich auf Grund ihres Formats und ihrer technischen Ausstattung auch besonders zum Abspielen von Videos und Videospielen eignen.

  • EuGH, 17.07.2014 - C-472/12

    Panasonic Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

    Zur Unterposition 8471 60 90 gehören insbesondere Ein- oder Ausgabeeinheiten, die in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten können und keine Drucker und Tastaturen sind, während zur Unterposition 8528 21 90 demgegenüber Farb-Videomonitore gehören (vgl. Urteil Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 33).

    Im Urteil Kamino International Logistics (EU:C:2009:105) hatte der Gerichtshof indessen bereits Gelegenheit, sich zu den Kriterien zu äußern, die für die zollrechtliche Tarifierung solcher Bildschirme, die zum einen Daten aus einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine und zum anderen Composite-Videosignalen wiedergeben können, heranzuziehen sind.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, der zufolge sowohl die einleitenden Anmerkungen zu den Kapiteln der KN als auch die Erläuterungen zur Nomenklatur der WZO wichtige Hilfsmittel sind, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und deshalb als wertvolle Erkenntnismittel für die Auslegung des Tarifs angesehen werden können (vgl. Urteile Siemens Nixdorf, C-11/93, EU:C:1994:206, Rn. 12, sowie Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 32).

    Gemäß Anmerkung 5 B Buchst. a bis c zu Kapitel 84 der KN gehören Bildschirme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zu der KN-Position 8471, wenn sie drei Voraussetzungen erfüllen, nämlich wenn sie von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art sind, wenn sie an die Zentraleinheit anschließbar sind und wenn sie in der Lage sind, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 41).

    Was die erste der genannten Voraussetzungen betrifft, so hat der Gerichtshof entschieden, dass die bloße Möglichkeit zur Wiedergabe von Bildern aus anderen Quellen als einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine die Einreihung eines Bildschirms in die KN-Position 8471 angesichts des Wortlauts der Anmerkung 5 B Buchst. a zu Kapitel 84 der KN, die auf Einheiten Bezug nimmt, die "ausschließlich" oder "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, nicht ausschließen kann (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 43 bis 45).

    Was die Kriterien betrifft, die die Feststellung erlauben, ob Bildschirme wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einheiten von der Art sind, wie sie "hauptsächlich" in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden, hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, klarzustellen, dass die Erläuterungen zur Position 8471 des HS, insbesondere diejenigen in den Nrn. 1 bis 5 des Teils I D über Anzeigeeinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen, heranzuziehen sind (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 59).

    Aus diesen Erläuterungen geht hervor, dass sich die hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Monitore nicht nur danach, dass sie über eine Schnittstelle verfügen, die ihrer Art nach zum Anschluss an Datenverarbeitungssysteme geeignet ist, sondern auch nach weiteren technischen Merkmalen bestimmen lassen, insbesondere danach, dass sie für eine Arbeit im Nahbereich ausgelegt sind, dass sie nicht über die Möglichkeit der Wiedergabe von Fernsehsignalen verfügen, dass ihre elektromagnetischen Feldemissionen gering sind, dass die Größe ihrer Anzeigebildpunkte bei mittlerer Auflösung mit 0, 41 mm beginnt und bei hoher Auflösung geringer wird und dass ihre Bandbreite 15 MHz oder mehr beträgt, sowie danach, dass ihre Bildpunkte kleiner, ihre Konvergenzraten aber höher sind als bei Videomonitoren der Position 8528 (Urteil Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 60).

  • BFH, 23.09.2009 - VII R 42/07

    Einreihung eines Graustufenmonitors

    Nur solche Geräte, deren Funktion nicht zur Datenverarbeitung gehört, führen eine "eigene Funktion" i.S. der Anm. 5 E zu Kap. 84 KN aus (EuGH-Urteile in HFR 2009, 328, Rz 33, 36; und vom 19. Februar 2009 C-376/07 --Kamino--, ZfZ 2009, 217, Rz 38, 39).

    Dass ein Monitor in der Lage ist, auch andere Bilder als solche wiederzugeben, die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine stammen, verleiht ihm somit keine "eigene Funktion" (EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217, Rz 40).

    Die Einreihungsverordnung (EG) Nr. 2171/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 (ABlEU Nr. 1 346/7), auf deren Anhang --Nr. 2-- das HZA in diesem Zusammenhang verweist, betrifft eine andere Ware und dürfte sich im Übrigen in Anbetracht der Einreihungsgrundsätze der EuGH-Urteile in HFR 2009, 328 und in ZfZ 2009, 217 nicht aufrechterhalten lassen.

    8471 KN gehört, weil er die drei Voraussetzungen der Anm. 5 B Buchst. a bis c zu Kap. 84 KN erfüllt, nämlich von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art, an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar und in der Lage ist, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind (vgl. EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217, Rz 41).

    Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2009, 217 (Rz 56 bis 61) erfolgt die Abgrenzung von Monitoren der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art einerseits und Fernsehbildschirmen oder Videomonitoren andererseits nicht nach ihrer tatsächlichen Verwendung, sondern nach den Funktionen, die sie auszuführen fähig sind, d.h. nach ihren objektiven technischen Merkmalen und Eigenschaften gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) zur Pos.

  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, und vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31).

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen, die nicht die HS-Erläuterungen ersetzen, sondern als Ergänzung zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2007, Van Landeghem, C-486/06, Slg. 2007, I-10661, Randnr. 36) und zusammen mit diesen heranzuziehen sind, muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteil Kamino International Logistics, Randnr. 48).

    Stellt sich heraus, dass die Erläuterungen zur KN dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen, sind sie folglich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C-229/06, Slg. 2007, I-3251, Randnr. 31, vom 5. Juni 2008, JVC France, C-312/07, Slg. 2008, I-4165, Randnr. 34, sowie Urteil Kamino International Logistics, Randnrn.

  • FG Hamburg, 04.10.2011 - 4 K 20/11

    Zolltarif: Tarifierung eines Plasma-Displays

    Tarifierung eines Plasmadisplays, Abgrenzung zwischen der Unterposition 8471 6090 (Anzeigeeinheit für eine automatische Datenverarbeitungsmaschine) und der Unterposition 8528 21 (Videomonitor) vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 19.02.2009, C-376/07).

    Die hinsichtlich dieser Tarifierungsfrage vom Finanzgericht München mit Urteil vom 22.09.2005 (14 K 1108/05) vertretene Rechtsauffassung, die der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 08.12.2006 (VII B 334/05) bestätigt hat, ist auch im Lichte des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.02.2009 (C-376/07) im Ergebnis richtig.

    Da die Monitore, die unter bestimmten Umständen Videosignale und Fernsehsignale empfangen und verarbeiten können, unstreitig nicht ausschließlich in automatischen Datenverarbeitungsmaschinen verwendet werden bzw. wurden, ist die hauptsächliche Funktion, die die Monitore auszuführen fähig sind, zu ermitteln (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2009, C-376/07).

    In seinem Urteil vom 19.02.2009 (C-376/07) hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zu den anzulegenden Abgrenzungskriterien geäußert.

    Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil vom 19.02.2009 (C-376/07, juris, insbesondere Rn. 60) gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Displays, die sich zwar bezüglich der Größe (Bildschirmdiagonale) und der Auflösung aber nach übereinstimmender Darlegung der Beteiligten nicht einreihungserheblich unterscheiden, um Displays handelt, die auch, aber nicht im Sinne der Anmerkung 5 B. a) hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendet werden.

  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, sowie vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60).

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile Kamino International Logistics, Randnr. 48, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 64).

    Stellt sich heraus, dass die Erläuterungen zur KN dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen, sind sie folglich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C-229/06, Slg. 2007, I-3251, Randnr. 31, Kamino International Logistics, Randnrn.

  • EuGH, 22.03.2017 - C-435/15

    GROFA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen -

    Allerdings müssen für eine entsprechende Anwendung einer Einreihungsverordnung die einzureihenden und die in der Einreihungsverordnung bezeichneten Waren einander hinreichend ähnlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 67).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Tarifposition der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (siehe u. a. Urteile Peacock, C-339/98, EU:C:2000:573, Rn. 9, Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 47, Kamino International Logistics, C-376/07, EU:C:2009:105, Rn. 31, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 60).

    Außerdem sind die Erläuterungen zur KN nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht zu berücksichtigen, wenn sich herausstellt, dass sie dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C-229/06, EU:C:2007:239, Rn. 31, JVC France, C-312/07, EU:C:2008:324, Rn. 34, und Kamino International Logistics, EU:C:2009:105, Rn. 49 und 50).

  • EuGH, 16.06.2011 - C-152/10

    Unomedical

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 18. Juli 2007, Olicom, C-142/06, Slg. 2007, I-6675, Randnr. 16, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, und vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 60).
  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

    Daher muss der Inhalt dieser Regeln den Ursprungsregeln, wie in Art. 24 des Zollkodex enthalten, entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. entsprechend zu den Erläuterungen zur KN Urteile vom 12. Januar 2006, Algemene Scheeps Agentuur Dordrecht, C-311/04, Slg. 2006, Randnr. 28, und vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 48).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-288/18

    X (Classement tarifaire - Moniteurs à écran plat de grand format)

  • BFH, 04.11.2010 - VII B 60/10

    Tarifierung von TFT-Farbmonitoren als solche "von der hauptsächlich in einem

  • EuGH, 20.05.2010 - C-370/08

    Data I / O - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur -

  • EuGH, 26.04.2017 - C-51/16

    Stryker EMEA Supply Chain Services

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-33/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass eine

  • EuGH, 19.07.2012 - C-336/11

    Rohm & Haas Electronic Materials CMP Europe u.a. - Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG Düsseldorf, 09.12.2009 - 4 K 1922/09

    Einreihung digitaler Fotoapparate mit Videofunktion - Abgrenzung von

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 3691/16

    Branntweinsteuerpflicht von Aromen - Einreihung von Vanille-Extrakt

  • EuGH, 28.10.2010 - C-423/09

    X - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Gemüse

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 72/10

    Zolltarif: Einreihung einer der Bearbeitung digitaler Audiodateien dienenden

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 629/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 627/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • EuGH, 13.09.2018 - C-372/17

    Vision Research Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

  • FG Düsseldorf, 19.04.2017 - 4 K 2101/16

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Wirbelsäulenfixationssysteme: Bezugnahme auf die

  • EuGH, 15.05.2019 - C-306/18

    KORADO

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 630/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • BFH, 13.12.2011 - VII R 70/10

    Zolltarif: Abgrenzung automatischer Datenverarbeitungsmaschinen und ihrer

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 625/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 940/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 628/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 626/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 939/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 938/17

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • FG Düsseldorf, 29.12.2009 - 4 K 2025/09

    Zur Einreihung von Elektromobilen; Tarifierung; Behinderte; Personenbeförderung

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2018 - 11 K 384/18

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.09.2018

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-546/18

    Adler Real Estate u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der

  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 09.02.2023 - C-788/21

    Global Gravity - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

  • FG Hamburg, 13.09.2018 - 4 K 130/15

    Zollrecht - Tarifierung - Einreihung eines unvollständigen Fernsehempfangsgeräts

  • FG Hamburg, 11.06.2019 - 4 K 232/16

    (Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von Modulen eines ASi-Systems (Slaves eines

  • FG Hamburg, 28.05.2019 - 4 K 82/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge

  • FG Hamburg, 22.02.2018 - 4 K 118/15

    Zollrecht; Tarifierung: Zur Bestimmung des Stärkegehalts bei

  • FG München, 24.09.2009 - 14 K 3341/08

    Tarifierung von Computer on Modules

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,26156
Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07 (https://dejure.org/2008,26156)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.09.2008 - C-376/07 (https://dejure.org/2008,26156)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. September 2008 - C-376/07 (https://dejure.org/2008,26156)
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  • EuGH, 04.03.2004 - C-130/02

    Krings

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07
    36 - Vgl. z. B. Urteile vom 28. März 2000, Holz Greenen (C-309/98, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 15), vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen (C-201/99, Slg. 2001, I-2701, Randnr. 20), vom 4. März 2004, Krings (C-130/02, Slg. 2004, I-2121, Randnr. 30), und Olicom (in Fn. 21 angeführt, Randnr. 18).

    40 - Urteil Krings (in Fn. 36 angeführt, Randnr. 35).

  • EuGH, 28.03.2000 - C-309/98

    Holz Geenen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07
    36 - Vgl. z. B. Urteile vom 28. März 2000, Holz Greenen (C-309/98, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 15), vom 5. April 2001, Deutsche Nichimen (C-201/99, Slg. 2001, I-2701, Randnr. 20), vom 4. März 2004, Krings (C-130/02, Slg. 2004, I-2121, Randnr. 30), und Olicom (in Fn. 21 angeführt, Randnr. 18).
  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2008 - C-376/07
    20 - Urteil vom 19. Mai 1994, Siemens Nixdorf (C-11/93, Slg. 1994, I-1945, Randnr. 16).
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