Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 01.03.2005 - C-377/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,1932
EuGH, 01.03.2005 - C-377/02 (https://dejure.org/2005,1932)
EuGH, Entscheidung vom 01.03.2005 - C-377/02 (https://dejure.org/2005,1932)
EuGH, Entscheidung vom 01. März 2005 - C-377/02 (https://dejure.org/2005,1932)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Parys

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen

  • EU-Kommission PDF

    Van Parys

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen

  • EU-Kommission

    Van Parys

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Kontingente - Drittländer , Handelspolitik , GATT , Welthandelsorganisation

  • Judicialis

    Verordnung EWG Nr. 404/93; ; Beschluss 94/800/EWG des Rates vom 22.12.1994

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Landwirtschaft - EIN EINZELNER KANN VOR EINEM NATIONALEN GERICHT NICHT DIE UNVEREINBARKEIT EINER GEMEINSCHAFTSREGELUNG MIT BESTIMMTEN REGELN DER WELTHANDELSORGANISATION (WTO) GELTEND MACHEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Van Parys

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlagefragen nach der Gültigkeit bestimmter Verordnungen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einer Bananeneinführerin und der Belgischen Interventions- und Erstattungsstelle über deren Weigerung hinsichtlich der Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Mengen ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Raad van State ( Abteilung Verwaltung (Belgien) vom 18. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit NV Leon Van Parys gegen Belgisch Intervententie- en Restitutiebureau (BIRB)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Raad van State - Gültigkeit bestimmter Aspekte der Gemeinsamen Marktorganisation für Bananen (Quoten für "traditionelle AKP-Bananen" sowie für "nichttraditionelle AKP-Bananen und Drittstaatenbananen" und Regelungen über die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 214
  • DVBl 2005, 571
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

    Portugal / Rat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    39 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).

    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie zu den WTO-Übereinkünften Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International, Randnr. 53).

    42 Erstens ist nämlich zu beachten, dass trotz Vorliegens einer Entscheidung des DSB, mit der festgestellt worden ist, dass von einem Mitglied getroffene Maßnahmen mit den WTO-Regeln unvereinbar seien, das Streitbeilegungssystem der WTO, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, der Verhandlung zwischen den Mitgliedstaaten einen hohen Stellenwert einräumt (Urteil Portugal/Rat, Randnrn.

    43 Demgemäß besteht, falls eine von den Parteien einvernehmlich vereinbarte und mit den genannten Übereinkünften vereinbare Lösung nicht zustande kommt, zwar nach Artikel 3 Absatz 7 der Streitbeilegungsvereinbarung das erste Ziel des Streitbeilegungsmechanismus gewöhnlich in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den WTO-Regeln unvereinbar befunden werden; für den Fall jedoch, dass eine sofortige Rücknahme dieser Maßnahmen praktisch nicht möglich ist, sieht diese Bestimmung als vorübergehende Maßnahme bis zur Rücknahme der unvereinbaren Maßnahme die Möglichkeit vor, eine Entschädigung zu leisten oder die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen zu genehmigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugal/Rat, Randnr. 37).

    44 Entschädigungsleistungen und die Aussetzung der Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen sind zwar nach den Artikeln 3 Absatz 7 und 22 Absatz 1 der Streitbeilegungsvereinbarung vorübergehende Maßnahmen, auf die zurückgegriffen werden kann, wenn die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums umgesetzt werden, und die letztgenannte Bestimmung gibt der vollen Umsetzung einer Empfehlung, eine Maßnahme mit den genannten WTO-Übereinkünften in Einklang zu bringen, den Vorrang (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 38).

    48 Müssten unter diesen Umständen die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen, so würde den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien die ihnen namentlich in Artikel 22 der Streitbeilegungsvereinbarung eingeräumte Befugnis genommen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, auch wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind (Urteil Portugal/Rat, Randnr. 40).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

    Biret International / Rat - Richtlijn 2003/109/EG - Status van langdurig

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    39 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 22.06.1989 - 70/87

    FEDIOL / Kommission EWG

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    40 Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. zum GATT 1947 Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87, Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn.
  • EuGH, 12.03.2002 - C-27/00

    Omega Air

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    39 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    39 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 09.01.2003 - C-76/00

    Petrotub und Republica / Rat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    39 Nach ständiger Rechtsprechung gehören die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (Urteil vom 23. November 1999 in der Rechtssache C-149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47; Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99, OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159, Randnr. 24; Urteile vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C-27/00 und C-122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I-2569, Randnr. 93, vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C-76/00 P, Petrotub und Republica/Rat, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-69/89

    Nakajima All Precision / Rat

    Auszug aus EuGH, 01.03.2005 - C-377/02
    19 bis 22, und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-69/89, Nakajima/Rat, Randnr. 31, sowie zu den WTO-Übereinkünften Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International, Randnr. 53).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    Die Frage, ob Einzelne, die einen Schaden erlitten hätten, sich auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem mit einer Entscheidung des DSB festgestellt worden sei, dass diese Regelung mit den genannten Übereinkünften unvereinbar sei, und in dem die angemessene Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen sei, sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465), verneint worden.

    Was konkret die WTO-Übereinkünfte anbelangt, gehören diese nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, Randnr. 47, Biret International/Rat, Randnr. 52, und Van Parys, Randnr. 39).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile Biret International/Rat, Randnr. 53, sowie Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Gemeinschaft, indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. 1 Abs. 1 und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollte, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn.

    Insbesondere unter Hinweis auf die mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 2001 getroffene Vereinbarung hat der Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verbundenen Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten angemessenen Frist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn.

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil Van Parys, Randnr. 53).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-66/18

    Niederlassungsfreiheit

    Bisher hat sich der Gerichtshof nämlich entweder im Rahmen der Beurteilung der Gültigkeit eines Sekundärrechtsakts der Union wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem WTO-Recht (vgl. u. a. Urteil vom 1. März 2005, Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 1 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) oder im Rahmen einer etwaigen außervertraglichen Haftung der Union und des Anspruchs auf Schadensersatz (vgl. u. a. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 1 und 107) geäußert.
  • EuGH, 18.06.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

          Die Frage, ob Einzelne, die einen Schaden erlitten hätten, sich auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem mit einer Entscheidung des DSB festgestellt worden sei, dass diese Regelung mit den genannten Übereinkünften unvereinbar sei, und in dem die angemessene Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen sei, sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465), verneint worden.

        Was konkret die WTO-Übereinkünfte anbelangt, gehören diese nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, Randnr. 47, Biret International/Rat, Randnr. 52, und Van Parys, Randnr. 39).

        Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile Biret International/Rat, Randnr. 53, sowie Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

        In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Gemeinschaft, indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. I Abs. 1 und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollte, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 41 und 52).

        Insbesondere unter Hinweis auf die mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 2001 getroffene Vereinbarung hat der Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verbundenen Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten angemessenen Frist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 49 und 50).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil Van Parys, Randnr. 53).

  • EuGH, 13.12.2009 - C-120/06

    Rechtsmittel - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der

          Die Frage, ob Einzelne, die einen Schaden erlitten hätten, sich auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem mit einer Entscheidung des DSB festgestellt worden sei, dass diese Regelung mit den genannten Übereinkünften unvereinbar sei, und in dem die angemessene Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen sei, sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465), verneint worden.

        Was konkret die WTO-Übereinkünfte anbelangt, gehören diese nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, Randnr. 47, Biret International/Rat, Randnr. 52, und Van Parys, Randnr. 39).

        Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile Biret International/Rat, Randnr. 53, sowie Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

        In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Gemeinschaft, indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. I Abs. 1 und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollte, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 41 und 52).

        Insbesondere unter Hinweis auf die mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 2001 getroffene Vereinbarung hat der Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verbundenen Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten angemessenen Frist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn. 49 und 50).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil Van Parys, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.09.2008 - C-121/06

    Fedon & Figli und Fedon America / Rat und Kommission - Rechtsmittel -

    Die Frage, ob Einzelne, die einen Schaden erlitten hätten, sich auf die WTO-Übereinkünfte berufen könnten, um die Gültigkeit einer Gemeinschaftsregelung in einem Fall in Frage zu stellen, in dem mit einer Entscheidung des DSB festgestellt worden sei, dass diese Regelung mit den genannten Übereinkünften unvereinbar sei, und in dem die angemessene Frist, um dieser Entscheidung nachzukommen, abgelaufen sei, sei vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465), verneint worden.

    Was konkret die WTO-Übereinkünfte anbelangt, gehören diese nach ständiger Rechtsprechung wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (vgl. u. a. Urteile Portugal/Rat, Randnr. 47, Biret International/Rat, Randnr. 52, und Van Parys, Randnr. 39).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. Urteile Biret International/Rat, Randnr. 53, sowie Van Parys, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch entschieden, dass die Gemeinschaft, indem sie sich nach Erlass der Entscheidung des DSB vom 25. September 1997 verpflichtete, den WTO-Regeln, insbesondere den Art. 1 Abs. 1 und XIII des GATT 1994 nachzukommen, keine besondere Verpflichtung im Rahmen der WTO übernehmen wollte, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Gemeinschaftsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1637/98 und der zu ihrer Durchführung erlassenen Verordnungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn.

    Insbesondere unter Hinweis auf die mit den Vereinigten Staaten von Amerika am 11. April 2001 getroffene Vereinbarung hat der Gerichtshof im Einzelnen ausgeführt, dass dieser Ausgang, bei dem es der Gemeinschaft darum ging, ihre Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften mit den gegenüber den AKP-Staaten eingegangenen Verpflichtungen sowie mit den mit der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik verbundenen Erfordernissen in Einklang zu bringen, hätte in Frage gestellt sein können, wenn dem Gemeinschaftsrichter die Möglichkeit zustünde, beim Ablauf der vom DSB gesetzten angemessenen Frist die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftsmaßnahmen im Hinblick auf die WTO-Regeln nachzuprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Van Parys, Randnrn.

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (Urteil Van Parys, Randnr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2008 - C-120/06

    FIAMM und FIAMM Technologies / Rat und Kommission - Rechtsmittel - WTO -

    Es handele sich somit um einen neuen Fall, da im Urteil Van Parys die Möglichkeit behandelt worden sei, sich für die Beurteilung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf eine Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums zu berufen, und es in der Rechtssache Chiquita Brands u. a./Kommission zwar auch um einen Antrag auf Ersatz eines Schadens gegangen sei, der infolge eines fortdauernden Verstoßes gegen WTO-Regeln trotz einer entsprechenden Feststellung durch das Streitbeilegungsgremium erlitten worden sei, die Klägerin sich dort aber darauf beschränkt habe, die Anwendung der sich aus dem Urteil Nakajima ergebenden Ausnahme zu beanspruchen.

    18 - Urteile des Gerichtshofs vom 23. November 1999, Portugal/Rat (C-149/96, Slg. 1999, I-8395, Randnr. 47), vom 9. Januar 2003, Petrotub und Republica (C-76/00 P, Slg. 2003, I-79, Randnr. 53), vom 30. September 2003, Biret International/Rat (C-93/02 P, Slg. 2003, I-10497, Randnr. 52), vom 1. März 2005, Van Parys (C-377/02, Slg. 2005, I-1465, Randnr. 39), und vom 27. September 2007, 1kea Wholesale (C-351/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 29), sowie Urteile des Gerichts vom 20. März 2001, Cordis/Kommission (T-18/99, Slg. 2001, II-913, Randnr. 50), und vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission (T-19/01, Slg. 2005, II-315, Randnr. 114).

    28 - Vgl. Urteil Van Parys; zum GATT vgl. bereits Urteil International Fruit Company u. a.

    49 - Vgl. Urteil Van Parys.

    54 - Vgl. Urteil Van Parys (Randnrn. 42 bis 51).

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Unter diesen Umständen könnte es daher zu einer Schwächung der Position der Union bei der Suche nach einer beiderseits akzeptablen, mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden Lösung der Streitigkeit führen, wenn der Unionsrichter nur deshalb als zur Nachprüfung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der betreffenden Maßnahmen der Union im Hinblick auf die WTO-Regeln und die Entscheidungen und Empfehlungen des DSB, mit denen ihre Unvereinbarkeit festgestellt wird, verpflichtet angesehen würde, weil diese Frist abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 51 und 54, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 117 und 125 bis 130, sowie X und X BV, C-319/10 und C-320/10, EU:C:2011:720, Rn. 36 und 37).

    Somit kann sich ein Einzelner auch nach Ablauf der oben genannten Frist nicht auf derartige Entscheidungen und Empfehlungen des DSB berufen, um eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Gültigkeit der Handlung der Unionsorgane zu erreichen, zumindest nicht, wenn die Union nicht auf diese Entscheidungen und Empfehlungen hin eine besondere Verpflichtung übernehmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 40 und 41, 1kea Wholesale, C-351/04, EU:C:2007:547, Rn. 30 bis 35, sowie X und X BV, C-319/10 und C-320/10, EU:C:2011:720, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-401/12

    Rat / Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht -

    19 - Urteile Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 111), Portugal/Rat (C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 51) und Van Parys (C-377/02, EU:C:2005:121, Rn. 39 bis 42).

    Sie bezieht sich auf die Urteile Fediol/Kommission (EU:C:1989:254, Rn. 19 ff.), Nakajima/Rat (EU:C:1991:186, Rn. 31), Portugal/Rat (EU:C:1999:574, Rn. 49), Biret International/Rat (EU:C:2003:517, Rn. 53) und Van Parys (EU:C:2005:121, Rn. 40).

    56 - EU:C:2005:121, Rn. 39 und 40.

    Vgl. auch Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft (C-307/99, EU:C:2001:228, Rn. 24) und Urteil Van Parys (EU:C:2005:121, Rn. 39).

  • EuGH, 18.12.2014 - C-306/13

    LVP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

    Obwohl die WTO-Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine unmittelbare Wirkung hätten (vgl. Urteil Van Parys, C-377/02, EU:C:2005:121), könne der Gerichtshof das Unionsrecht an den WTO-Übereinkünften prüfen, wenn es speziell zur Durchführung der WTO-Bestimmungen erlassen worden sei oder ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen von WTO-Übereinkünften verweise (vgl. Urteile Nakajima/Rat, C-69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31; FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T-69/00, EU:T:2005:449, Rn. 114, sowie Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission, T-135/01, EU:T:2005:454, Rn. 107).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. Urteil Portugal/Rat, C-149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, C-307/99, EU:C:2001:228, Rn. 24, Urteile Omega Air u. a., C-27/00 und C-122/00, EU:C:2002:161, Rn. 93, Petrotub und Republica/Rat, C-76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 53, Biret International/Rat, C-93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 52, sowie Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 39).

    Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass das mit den WTO-Übereinkünften geschaffene System der Verhandlung zwischen den Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (vgl. Urteil Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 36), hat er entschieden, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen müssten, die ihnen namentlich in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anlage 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im Folgenden: Streitbeilegungsvereinbarung) eingeräumte Befugnis genommen würde, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, auch wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind (vgl. Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 40, und Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 48).

    Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO-Regeln kommt (vgl. Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 53, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 119).

    Nur wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO-Regeln zu messen (vgl. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1947 Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 31, sowie zu den WTO-Übereinkünften Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 49, Biret International/Rat, EU:C:2003:517, Rn. 53, und Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 40).

  • FG Hamburg, 25.11.2010 - 4 K 245/09

    Zollrecht: Zollsatz für Bananen

    WTO-Übereinkünfte wie das GATT 1994 gehören danach wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen, an denen die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane zu messen ist (EuGH, Urteile vom 01.03.2005, C-377/02, und vom 09.09.2008, C-120/06 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs).

    Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung an den WTO-Regeln zu messen (EuGH, Urteil vom 01.03.2005, C-377/02).

    Zur VO Nr. 1637/98 hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass diese nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (EuGH, Urteil vom 01.03.2005, C-377/02).

    Auch insoweit gilt das, was der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.03.2005 (C-377/02) für den Fall ausgeführt hat, dass seitens des DSB entschieden worden ist, dass eine von einem Mitglied getroffene Maßnahme mit den WTO-Regeln unvereinbar ist.

    Insofern gilt nichts anderes als das, was der Gerichtshof der Europäischen Union zur VO Nr. 1637/98 festgestellt hat (Urteil vom 01.03.2005, C-377/02), in deren zweiten Erwägungsgrund ausdrücklich auf die im Rahmen der WTO von der Gemeinschaft eingegangenen Verpflichtungen hingewiesen wird.

    Weiter hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 01.03.2005 (C-377/02) ausgeführt, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der Gemeinschaft der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Gemeinschaft verfügen, wenn angenommen würde, dass es unmittelbare Aufgabe des Gemeinschaftsrichters sei, die Vereinbarkeit des Gemeinschaftsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten.

  • BFH, 12.07.2007 - VII R 59/05

    Abwehr von Billigimporten aus China verstößt nicht gegen WTO-Vorschriften

  • EuGH, 27.09.2007 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuGH, 18.10.2018 - C-207/17

    Rotho Blaas

  • EuG, 19.05.2021 - T-254/18

    China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus -

  • EuG, 15.12.2016 - T-199/04

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat

  • BFH, 23.02.2010 - VII R 8/08

    Keine Bananeneinfuhr zum Kontingentszollsatz ohne Einfuhrlizenz - Zur Gültigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

  • EuGH, 20.05.2010 - C-160/09

    Ioannis Katsivardas - Nikolaos Tsitsikas - Verordnung (EWG) Nr. 1591/84 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2005 - C-313/04

    Franz Egenberger - Gültigkeit der Artikel 25 Absatz 1 und 35 Absatz 2 der

  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-351/04

    Ikea Wholesale - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in

  • EuG, 14.06.2012 - T-338/08

    Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe / Kommission -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

  • FG Düsseldorf, 25.06.2021 - 2 K 622/18

    Hinzurechnung des Gewinnanteils eines aus einer AG entstandenen und in einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 24.09.2008 - T-45/06

    Reliance Industries / Rat und Kommission - Gemeinsame Handelspolitik -

  • FG Baden-Württemberg, 20.09.2005 - 11 K 286/04

    Nacherhebung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Silizium aus China -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-123/21

    Nach Auffassung von Generalanwältin Capeta kann der Gerichtshof von einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

  • EuG, 15.10.2020 - T-307/18

    Zhejiang Jiuli Hi-Tech Metals/ Kommission

  • EuG, 14.12.2022 - T-143/20

    PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/ Kommission -

  • EuG, 19.09.2019 - T-228/17

    Zhejiang Jndia Pipeline Industry/ Kommission

  • EuG, 18.09.2012 - T-156/11

    Since Hardware (Guangzhou) / Rat - Dumping - Einfuhren von Bügelbrettern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-260/20

    Kommission/ Hansol Paper - Rechtsmittel - Dumping - Durchführungsverordnung (EU)

  • EuG, 25.10.2011 - T-192/08

    Transnational Company "Kazchrome" und ENRC Marketing / Rat

  • EuGH, 18.07.2007 - C-310/06

    FTS International - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Einreihung

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2012 - C-337/09

    Rat / Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group - Rechtsmittel - Gemeinsame

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2007 - C-431/05

    Merck Genéricos - Produtos Farmacêuticos - Abkommen zur Errichtung der

  • EuG, 11.07.2017 - T-67/14

    Viraj Profiles / Rat

  • EuG, 04.11.2009 - T-45/06

    Reliance Industries Ltd gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-232/14

    Portmeirion Group

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2007 - C-335/05

    Rízení Letového Provozu - Steuerrecht - Harmonisierung der Rechtsvorschriften -

  • EuG, 14.12.2022 - T-111/20

    PT Wilmar Bioenergi Indonesia u.a./ Kommission - Subventionen - Einfuhren von

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 1 K 28/18

    Zolltarifliche Einreihung von Set-Top-Boxen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02 (https://dejure.org/2004,19880)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.2004 - C-377/02 (https://dejure.org/2004,19880)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 2004 - C-377/02 (https://dejure.org/2004,19880)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Van Parys

  • EU-Kommission PDF

    Léon Van Parys NV gegen Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB).

    Gemeinsame Marktorganisation für Bananen - GATT 1994 - Artikel I und XIII - Rahmenabkommen vom 23. April 1993 zwischen der EWG und der Cartagena-Gruppe - Unmittelbare Wirkung - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtliche Wirkungen

  • EU-Kommission

    Léon Van Parys NV gegen Belgisch Interventie- en Restitutiebureau (BIRB)

    Landwirtschaft , Obst und Gemüse , Außenbeziehungen , Kontingente - Drittländer , Handelspolitik , GATT , Welthandelsorganisation

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuG, 11.01.2002 - T-174/00

    Biret International / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02
    39 - Urteil Biret International/Rat.

    In der Folge werde ich nur auf das Urteil Biret International/Rat Bezug nehmen.

    44 - Urteil des Gerichts vom 11. Januar 2002 in der Rechtssache T-174/00 (Biret International/Rat, Slg. 2002, II-17, Randnr. 67).

  • EuGH, 26.10.1982 - 104/81

    Hauptzollamt Mainz / Kupferberg & Cie.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02
    Im Urteil Kupferberg habe der Gerichtshof jedoch bereits entschieden, dass die Tatsache, dass die Gerichte einer von mehreren Vertragsparteien einer Vorschrift eines völkerrechtlichen Abkommens unmittelbare Anwendbarkeit zuerkennten, für sich allein nicht bedeute, dass die Gegenseitigkeit zwischen den Vertragsparteien nicht mehr gewahrt sei (48) .

    Vgl. auch Urteil vom 26. Oktober 1982 in der Rechtssache 104/81 (Kupferberg, Slg. 1982, 3641, Randnr. 17).

    48 - Urteil Kupferberg (Randnr. 18).

  • EuGH, 02.05.2001 - C-307/99

    OGT Fruchthandelsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-377/02
    36 - Auf dieser Linie liegt auch der Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99 (OGT Fruchthandelsgesellschaft, Slg. 2001, I-3159).

    62 - Beschluss vom 2. Mai 2001 in der Rechtssache C-307/99 (Slg. 2001, I-3159).

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