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   EuGH, 22.01.2009 - C-377/07   

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EuGH, 22.01.2009 - C-377/07 (https://dejure.org/2009,2020)
EuGH, Entscheidung vom 22.01.2009 - C-377/07 (https://dejure.org/2009,2020)
EuGH, Entscheidung vom 22. Januar 2009 - C-377/07 (https://dejure.org/2009,2020)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften

  • Europäischer Gerichtshof

    STEKO Industriemontage

    Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften

  • EU-Kommission PDF

    STEKO Industriemontage

    Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften

  • EU-Kommission

    STEKO Industriemontage

    Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften“

  • IWW
  • Judicialis

    EG Art. 56

  • datenbank.nwb.de

    Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    STEKO Industriemontage

    Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des Wertverlusts von Beteiligungen an nicht gebietsansässigen Gesellschaften

  • axisrechtsanwaelte.de PDF (Kurzinformation)

    Europarechtswidrigkeit der Übergangsregelung zu § 8 b KStG hinsichtlich der unterschiedlichen Sachbehandlung von Beteiligungen an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    EU-Widrigkeit beim Übergang zum neuen Körperschaftsteuerrecht

  • wwp.ch PDF, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)

    Wertberichtigung von ausländischen Portfolio-Beteiligungen (RA Jan Ole Luuk, RA Stefan Oesterhelt, RA Maurus Winzap)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 8. August 2007 - STEKO Industriemontage GmbH gegen Finanzamt Speyer-Germersheim

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, KStG § 8b Abs 3, KStG § 34 Abs 4 S 1 Nr 2
    Abzugsverbot von Gewinnminderungen, Kapitalgesellschaft, Beteiligung, Auslandsbeteiligungen, Inlandsbeteiligungen

  • pwc.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Gewinnminderungen bei Auslandsbeteiligungen in 2001

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des deutschen Bundesfinanzhofs - Auslegung von Artikel 56 EG - Körperschaftsteuer - Übergangsvorschriften für das Jahr 2001, wonach eine Gesellschaft die Wertminderung der von ihr gehaltenen ausländischen Aktien nicht abziehen darf

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BStBl II 2011, 95
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Er hat darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen zum einen die Verluste, deren Abzug begehrt wird, solche der Muttergesellschaften sind, und zum anderen die Gewinne der Tochtergesellschaften nicht bei den Muttergesellschaften besteuert werden, gleichviel, ob sie von in Deutschland oder von in anderen Mitgliedstaaten steuerpflichtigen Tochtergesellschaften stammen (Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 34).

    Was die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der gebietsansässigen Gesellschaften mit Beteiligungen an gebietsfremden Gesellschaften anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Tatsache, dass es später möglich wäre, für die bei einer Veräußerung erzielten Gewinne eine Steuerbefreiung zu erhalten, wenn ein Gewinn in ausreichender Höhe erzielt wird, keine Erwägung der steuerlichen Kohärenz darstellt, mit der die Weigerung gerechtfertigt werden kann, einen sofortigen Ausgleich der Verluste vorzunehmen, die Gesellschaften mit Anteilen an ausländischen Gesellschaften erlitten haben (vgl. entsprechend Urteil Rewe Zentralfinanz, Randnr. 67).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-436/06

    Grønfeldt - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Einkommensteuer - Nationale

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Dabei ist unerheblich, dass die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums bestand (Urteil vom 18. Dezember 2007, Grønfeldt, C-436/06, Slg. 2007, I-12357, Randnr. 15).

    In Bezug auf das Argument, dass ein Mitgliedstaat, der bezwecke, das nationale Körperschaftsteuersystem gemeinschaftsrechtskonform zu gestalten und etwaige Diskriminierungen abzubauen, bei einer Übergangsregelung über einen gewissen Spielraum verfügen müsse, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass dieser Spielraum stets seine Grenzen in den Grundfreiheiten und insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit findet (vgl. Urteil Grønfeldt, Randnr. 32).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Zum Argument betreffend die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems insgesamt zu wahren, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein solcher Rechtfertigungsgrund nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Überdies muss die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgte Ziel auf der Ebene des Steuerpflichtigen durch eine enge Wechselwirkung zwischen dem Kriterium der Abzugsfähigkeit und dem für die Besteuerung hergestellt werden (Urteil Deutsche Shell, Randnr. 39).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-112/05

    DAS VOLKSWAGENGESETZ BESCHRÄNKT DEN FREIEN KAPITALVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Die nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG eingestuft werden können, umfassen nicht nur Maßnahmen, die geeignet sind, den Erwerb von Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zu behalten (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 32, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 61).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Die nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG eingestuft werden können, umfassen nicht nur Maßnahmen, die geeignet sind, den Erwerb von Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zu behalten (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 32, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 61).
  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Die nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" im Sinne des Art. 56 Abs. 1 EG eingestuft werden können, umfassen nicht nur Maßnahmen, die geeignet sind, den Erwerb von Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken (Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Deutschland, C-112/05, Slg. 2007, I-8995, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zu behalten (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2002, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, Slg. 2002, I-11779, Randnr. 32, und vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 61).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Es ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40).
  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Es ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-194/06

    Orange European Smallcap Fund - Art. 56 EG bis 58 EG - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen danach unterscheidet, wo ihr Kapital angelegt ist, nur dann als mit den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 20. Mai 2008, 0range European Smallcap Fund, C-194/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

    Auszug aus EuGH, 22.01.2009 - C-377/07
    Es ist daran zu erinnern, dass zu den Maßnahmen, die durch Art. 56 Abs. 1 EG als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verboten sind, solche gehören, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg. 2006, I-1957, Randnr. 44, vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, und vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass die Anwendung unterschiedlicher Steuerregelungen auf eine inländische Gesellschaft, je nachdem, ob sie eine gebietsansässige oder eine gebietsfremde Betriebsstätte hat, kein zulässiges Kriterium für die Beurteilung der objektiven Vergleichbarkeit der Situationen sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, EU:C:2009:29, Rn. 33).
  • BFH, 12.10.2016 - I R 80/14

    Unionsrecht und Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit

    Der im Inland ansässige und deshalb unbeschränkt Steuerpflichtige steht im Hinblick auf Auslandsbeteiligungen grundsätzlich in einer vergleichbaren Situation wie hinsichtlich Inlandsbeteiligungen (z.B. EuGH-Urteil STEKO Industriemontage vom 22. Januar 2009 C-377/07, EU:C:2009:29, Rz 30 ff., Slg. 2009, I-299, BStBl II 2009, 95).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Die Beschränkung des Abzugsverbots auf negative Aktiengewinne, die auf Beteiligungen der Investmentfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, verstößt gegen Art. 56 EG (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH", IStR 2009, 133).

    a) Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH" (Internationales Steuerrecht - IStR - 2009, 133) entschieden hat, steht Art. 56 EG bei einer Sachlage, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, einer Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

    Dies gilt jedenfalls für Beteiligungen von unter 10 %, da in diesen Fällen Beteiligungen an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften im Hinblick auf den Abzug der Gewinnminderungen bis zum Veranlagungszeitraum 2001 gleichbehandelt wurden (EuGH-Urteil in IStR 2009, 133, Rz 51).

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil in IStR 2009, 133 zugrunde lag, nur dadurch, dass die Gewinnminderungen nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an den ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, sondern sich im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem - zwischengeschalteten - Wertpapier-Sondervermögen ergeben.

    bb) Die Ungleichbehandlung der negativen Aktiengewinne der Klägerin gegenüber negativen Aktiengewinnen aus Wertpapier-Sondervermögen mit Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften lässt sich nach dem EuGH-Urteil in IStR 2009, 133 nicht dadurch rechtfertigen, dass sie als Übergangsregelung auf das Streitjahr beschränkt ist.

    Die bloße Möglichkeit des späteren Eintritts steuerfreier Aktiengewinne begründet dagegen keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem sofortigen Abzugsverbot für negative Aktiengewinne (EuGH-Urteile vom 29. März 2007 C-347/04 "Rewe Zentralfinanz", Slg. 2007, I-2647 Rz 67; in IStR 2009, 133 Rz 54).

    Sie entspricht den Aussagen der EuGH-Urteile in Slg. 2007, I-12357 und in IStR 2009, 133 und war damit bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH.

  • FG Niedersachsen, 26.11.2015 - 6 K 69/15

    Vermögensminderung auf Grund eines negativen Aktiengewinns aus der verdeckten

    Die Hinzurechnung des negativen Aktiengewinns widerspricht jedoch gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, soweit der negative Aktiengewinn auf Beteiligungen des Spezialfonds an ausländischen Kapitalgesellschaften des Jahres 2001 zurückzuführen ist (vgl. Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009, C 377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage").

    Darüber hinaus streiten die Beteiligten im Rahmen der Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Januar 2009 (C-377/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 95, "Steko Industriemontage") über die Saldierung von Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen mit im Jahre 2001 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften.

    Der Beklagte folgte der Ansicht der Klägerin, dass nach den Urteilen des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) das Abzugsverbot für Gewinnminderungen auf Beteiligungen nach § 8 b Absatz 3 KStG gegen die in Artikel 56 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1997, Nr. C 340, 1; jetzt Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -, Amtsblatt der Europäischen Union.

    Hilfsweise äußert die Klägerin die Ansicht, unter Anwendung der Urteile des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und des BFH vom 22. April 2009 (I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) sei lediglich ein Betrag in Höhe von 2.270.207,00 EUR außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen.

    Eine Saldierung widerspreche zudem den Grundsätzen des Urteils des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und sei schließlich auch nicht nach den Prinzipien für die Fondsrechnungslegung geboten.

    Dies widerspreche - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht dem Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage"), da nur das Ergebnis in den Aktiengewinn eingehe, welches sich auch ergeben hätte, wenn der Fonds nur in inländische Beteiligungen investiert hätte.

    aa) Wie der EuGH in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") entschieden hat, steht Art. 56 EG bei einer Sachlage, bei der eine inländische Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft mit weniger als 10 % beteiligt ist, einer Regelung entgegen, wonach ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer solchen Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

    Der Streitfall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 (C-377/07, BStBl II 2011, 95, "Steko Industriemontage") zugrunde lag, nur dadurch, dass die Gewinnminderung nicht auf einer unmittelbaren Beteiligung der Klägerin an den ausländischen Kapitalgesellschaften beruhen, sondern sich im Zusammenhang mit Anteilsscheinen an einem - zwischengeschalteten - Wertpapier-Sondervermögen ergeben.

    Entscheidungen des BFH zur Frage der Saldierung von Gewinnminderungen auf Auslandsbeteiligungen mit im Jahre 2001 erzielten Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 22. Januar 2009 (C-377/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 95, "Steko Industriemontage") und Anwendung des § 8 InvStG sind nicht ersichtlich.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

    bb) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören zu den Maßnahmen, die Art. 56 EG, Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. EuGH-Urteile Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 432 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Bouanich vom 13. März 2014 C-375/12, EU:C:2014:138, Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst 2014, 1115; Steko Industriemontage vom 22. Januar 2009 C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95).

    Die nationalen Maßnahmen, die als "Beschränkungen" i.S. des Art. 56 Abs. 1 EG, Art. 63 AEUV eingestuft werden können, umfassen nicht nur Maßnahmen, die geeignet sind, den Erwerb von Aktien in anderen Mitgliedstaaten niedergelassener Gesellschaften zu verhindern oder zu beschränken, sondern auch Maßnahmen, die davon abhalten können, solche Beteiligungen an in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften zu behalten (vgl. EuGH-Urteil Steko Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95, m.w.N.).

    Dabei ist unerheblich, dass die Ungleichbehandlung nur während eines begrenzten Zeitraums besteht (vgl. EuGH-Urteile Steko Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95; Grønfeldt und Grønfeldt vom 18. Dezember 2007 C-436/06, EU:C:2007:820, Rz 15, BStBl II 2009, 432), denn dieser Umstand allein schließt nicht aus, dass die Ungleichbehandlung erhebliche Auswirkungen hat und dass der freie Kapitalverkehr somit tatsächlich beschränkt wird (vgl. EuGH-Urteil Steko Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95, m.w.N.).

    Es gelten die Grundsätze des EuGH-Urteils Steko Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95).

    Soweit mit den Anwendungsregelungen des § 52 Abs. 4a Nr. 2, Abs. 8a EStG a.F. in Bezug auf Inlandsbeteiligungen ein reibungsloser Übergang des Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren sichergestellt werden sollte, ist zwar nachvollziehbar, warum die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens für Beteiligungen an inländischen Gesellschaften erst ab dem Jahr 2002 eingeführt wurde (vgl. EuGH-Urteil Steko Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95).

    d) An der richtigen Anwendung und Auslegung des Unionsrechts bestehen aufgrund der EuGH-Entscheidung Steko Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95; vgl. hierzu nachfolgend: BFH-Urteil vom 22. April 2009 I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) keine Zweifel.

  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

    aa) Nach der Rechtsprechung des EuGH kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument allerdings nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (vgl. EuGH-Urteil STEKO Industriemontage vom 22.01.2009 - C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteil Santander Asset Management SGIIC u.a. vom 10.05.2012 - C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, IStR 2012, 432).

    cc) An der in seinem Urteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 vertretenen Auffassung, die im vorliegenden Fall gegebene Sachlage sei mit der Konstellation des EuGH-Urteils STEKO Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) zu vergleichen, hält der Senat nicht fest.

    In dem die Körperschaftsteuer betreffenden Fall des EuGH-Urteils STEKO Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) hatte eine GmbH in der Bilanz zum 31.12.2001 eine Teilwertabschreibung auf in ihrem Anlagevermögen befindliche ausländische Streubesitz-Aktien vorgenommen.

    Hierin hat der EuGH einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gesehen (EuGH-Urteil STEKO Industriemontage, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95, Rz 26 ff.), der nicht durch den Rechtfertigungsgrund der Kohärenz des Steuersystems gerechtfertigt sei (ebenda, Rz 52 ff.).

  • FG Niedersachsen, 29.09.2010 - 6 K 64/07

    Vereinbarkeit des § 34 Abs. 7 S. 3 und 4 Körperschaftssteuergesetz (KStG) mit

    Hierzu verwies die Klägerin auf das Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009 in der Rechtssache "STEKO" (HFR 2009, 537).

    Diese Ungleichbehandlung im Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG, durch die Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften schlechter gestellt wurden als solche an inländischen Gesellschaften, führte zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S.d. Art. 56 Abs. 1 EG (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO", IStR 2009, 133 Rn. 23 ff.), die nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt war (EuGH aaO Rn. 36 ff.).

    a) Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH dürfen Verluste in Deutschland ansässiger Muttergesellschaften aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an ausländischen Tochtergesellschaften ohne zwingenden Rechtfertigungsgrund steuerlich nicht schlechter behandelt werden als entsprechende Verluste aus Abschreibungen auf Beteiligungswerte an inländischen Tochtergesellschaften (EuGH-Urteile vom 29. März 2007 C- 347/04 "Rewe Zentralfinanz", IStR 2007, 291 Rn. 34; vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO", IStR 2009, 133 Rn. 34).

    Steuerliche Regelungen, die danach unterscheiden, wo Steuerpflichtige ihr Kapital angelegt haben, sind nur dann mit den Vorschriften des EG-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO", IStR 2009, 133 Rn. 30 m.w.N.).

    Insofern unterscheiden sich § 34 Abs. 7 Satz 3 ff. KStG von den europarechtswidrigen allgemeinen Übergangsvorschriften zur Anwendbarkeit des generellen Verbots von Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 KStG, bei denen die im Ergebnis zwischen Inlands- und Auslandsbeteiligungen unterscheidenden Anwendungsvorschriften nicht auf sachlich gerechtfertigten Unterschieden beruhten (s. hierzu EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO", IStR 2009, 133 Rn. 36 ff. und oben II. 1.).

    Darüber hinaus ist die von der Klägerin geltend gemachte Wertminderung nicht Folge eines objektiv leicht festzustellenden Börsenkursrückgangs (s. hierzu EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO", IStR 2009, 133 Rn. 55).

  • FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei

    Die rechtliche Ausgangssituation sei nach zutreffender Auffassung des BFH vergleichbar mit derjenigen des vom EuGH entschiedenen Falls des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 KStG (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009, C-377/07, "STEKO-Industriemontage").

    Streitig ist hingegen zwischen den Beteiligten, ob der Auffassung des BFH zu folgen ist, die rechtliche Ausgangssituation des Streitfalls sei vergleichbar mit dem vom EuGH entschiedenen Fall des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8b Abs. 3 (i.V.m. § 1) KStG in 1999 n.F. (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07, "STEKO Industriemontage").

    Die jeweilige Anwendungsvorschrift führt dazu, dass für Auslandsbeteiligungen eine belastende Regelung (im hiesigen Streitfall § 8 Nr. 5 GewStG n.F.) in dem EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 ("STEKO Industriemontage") § 8b Abs. 3 KStG 1999 n.F. zeitlich früher zur Anwendung kommt, als im Fall der Inlandsbeteiligung.

    Insoweit hätte es eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung bedurft (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07, "STEKO Industriemontage" Rz. 52).

    Zudem hätte die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der fraglichen Steuerregelung verfolgte Ziel auf der Ebene des Steuerpflichtigen durch eine enge Wechselwirkung zwischen dem Kriterium der Abzugsfähigkeit und dem für die Besteuerung hergestellt werden müssen (EuGH-Urteil C-377/07, Rz. 53).

  • BFH, 29.09.2021 - I R 40/17

    Wirtschaftliches Eigentum und Bilanzierung bei Wertpapierdarlehen - Berechnung

    Nach zunächst erklärungsgemäßer Verbescheidung änderte das FA nach Ergehen der sog. STEKO-Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union STEKO Industriemontage vom 22.01.2009 - C-377/07, EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95; Senatsurteil vom 22.04.2009 - I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66) die das Streitjahr 2005 betreffenden Bescheide und minderte Einkommen und Gewerbeertrag um insgesamt ... EUR, wovon ... EUR auf im Jahr 2001 realisierte Verluste mit ausländischen Aktien und ... EUR auf im Jahr 2002 realisierte Verluste mit ausländischen Aktien entfielen.
  • BFH, 22.04.2009 - I R 57/06

    Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im

    Es handelt sich um jenes Revisionsverfahren, das dem Vorabentscheidungsersuchen des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. April 2007 I R 57/06 (BFHE 217, 541, BStBl II 2007, 945) sowie dem anschließenden Urteil des EuGH vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage GmbH" (Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 133) zugrunde lag.

    Der Aussetzungsgrund ist entfallen, nachdem der EuGH durch Urteil in IStR 2009, 133 über die ihm vom Senat durch den Beschluss in BFHE 217, 541, BStBl II 2007, 945 nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages von Nizza zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (EG) zur Vorabentscheidung vorgelegte Rechtsfrage entschieden hat.

    Der EuGH hat durch Urteil in IStR 2009, 133 jedoch entschieden, dass diese Rechtsfolge insoweit gegen Art. 56 EG verstößt, als ein Verbot des Abzugs von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Beteiligung für Beteiligungen an einer ausländischen Gesellschaft früher in Kraft tritt als für Beteiligungen an einer inländischen Gesellschaft.

  • BFH, 06.03.2013 - I R 14/07

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr.

  • BFH, 06.03.2013 - I R 10/11

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im

  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • FG Düsseldorf, 27.10.2009 - 6 K 2724/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen; Abzugsverbot; Teilwertabschreibungen

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

  • EuGH, 22.06.2023 - C-258/22

    H Lebensversicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

  • FG Düsseldorf, 22.08.2014 - 11 K 2946/11

    Gewinnwirksame Geltendmachung einer Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung an

  • BFH, 14.12.2011 - I R 92/10

    Investmentanteile: Nichtabziehbarkeit des sog. negativen Aktiengewinns auch bei

  • BFH, 19.07.2017 - I R 87/15

    Unionsrechtlicher Prüfungsmaßstab für § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999 a.F. bei

  • FG München, 30.03.2010 - 13 K 3609/07

    Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungsgewinn und -verluste mit ausländischen

  • BFH, 29.07.2015 - X R 37/13

    Zugehörigkeit von Beteiligungen zum notwendigen Betriebsvermögen - Erhöhung der

  • BFH, 23.05.2011 - I B 11/11

    Ausschluss von Teilwertabschreibungen bei ausländischem Beteiligungsbesitz im

  • FG Nürnberg, 13.12.2016 - 1 K 1214/14

    Körperschaftsteuer 2005 - 2008 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2005 - 2008

  • BFH, 11.04.2011 - I B 180/10

    Ausschluss von Teilwertabschreibungen bei ausländischem Beteiligungsbesitz im VZ

  • FG Köln, 18.05.2010 - 13 K 4828/06

    Anwendbarkeit des § 8b KStG in 2000

  • FG Köln, 10.02.2010 - 13 K 18/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in

  • BFH, 16.12.2020 - I R 23/18

    Kein Widerruf des Wahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 i.d.F. des

  • BFH, 08.06.2010 - I B 199/09

    Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n. F. bei Auslandsbeteiligungen im VZ 2001

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

  • FG Köln, 24.02.2011 - 13 K 80/06

    Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in Drittstaaten

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • FG Münster, 22.05.2014 - 9 K 5096/07

    Teilwertabschreibung auf Investmentfondsanteile

  • FG Köln, 22.11.2011 - 13 K 2853/07

    Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht bei Nichtabziehbarkeit von nach DBA-USA

  • EuGH, 15.09.2011 - C-132/10

    Halley - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Öffentlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • FG München, 18.09.2012 - 7 K 2684/10

    Verstoß des Abzugsverbots für negativen Aktiengewinn aus Investmentfond gegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

  • FG Niedersachsen, 16.07.2015 - 6 K 196/13

    Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten

  • FG München, 08.12.2009 - 12 K 4089/06

    Inländische Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG sind im Veranlagungszeitraum 2001

  • FG Köln, 06.09.2011 - 13 K 170/06

    Keine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer bei Steuerfreistellung aufgrund

  • FG München, 16.07.2018 - 7 K 2547/17

    Ausübung des Blockwahlrechts

  • FG München, 25.06.2019 - 6 K 1543/16

    Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2011 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 49 EG - Direkte Besteuerung -

  • FG München, 13.12.2010 - 7 K 2662/09

    Auslegung des Einspruchs - Europarechtswidrigkeit des § 8b Abs. 6 Nr. 1 KStG 1999

  • FG Münster, 15.03.2012 - 9 K 2139/07

    Berücksichtigung von Forderungen eines Unternehmens gegenüber ihrer

  • FG Köln, 16.11.2011 - 10 V 2336/11

    Überführung eines Wirtschaftsguts in eine ausländische Betriebsstätte,

  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen

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