Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 11.06.2014 - C-377/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12570
EuGH, 11.06.2014 - C-377/12 (https://dejure.org/2014,12570)
EuGH, Entscheidung vom 11.06.2014 - C-377/12 (https://dejure.org/2014,12570)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2014 - C-377/12 (https://dejure.org/2014,12570)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,12570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    "Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 79 AEUV, 91 AEUV, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 79 AEUV, 91 AEUV, ...

  • EU-Kommission

    Europäische Kommission gegen Rat der Europäischen Union.

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU des Rates über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen im Namen der Union - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 79 AEUV, 91 AEUV, ...

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtswidrige Hinzufügung von Rechtsgrundlagen im Ratsbeschluss zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen; Nichtigkeitsklage der Europäische Kommission gegen den Rat der Europäischen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unionsrechtswidrige Hinzufügung von Rechtsgrundlagen im Ratsbeschluss zum Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik der Philippinen; Nichtigkeitsklage der Europäische Kommission gegen den Rat der Europäischen ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Rat

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/272/EU des Rates vom 14. Mai 2012 über die Unterzeichnung des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits im ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

    Auszug aus EuGH, 11.06.2014 - C-377/12
    Aus den Art. 21 EUV, 208 AEUV und 209 AEUV sowie der Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil Portugal/Rat (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37 und 38), ergebe sich nämlich, dass die Politik der Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen breitgefächerter politischer Ziele zur Entwicklung des betreffenden Drittstaats verfolgt werde, so dass die Abkommen zur Entwicklungszusammenarbeit notwendigerweise eine Vielzahl spezifischer Bereiche der Zusammenarbeit abdeckten, ohne dass ihr Charakter als Abkommen zur Entwicklungszusammenarbeit angetastet werde.

    Aus dem Urteil Portugal/Rat (EU:C:1996:461) folge, dass ein Abkommen auf die entsprechende Rechtsgrundlage gestützt werden müsse, wenn eine darin enthaltene Klausel die konkreten Modalitäten der Zusammenarbeit in einem speziellen Bereich regle.

    Zur Prüfung, ob bestimmte Vorschriften eines Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und einem Drittstaat unter die Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit fallen, hat der Gerichtshof in den Rn. 37 und 38 des von der Kommission angeführten Urteils Portugal/Rat (EU:C:1996:461) Folgendes ausgeführt: Um als Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit eingestuft zu werden, muss ein Abkommen die Ziele dieser Politik verfolgen.

    Insoweit ist jedoch erstens darauf hinzuweisen, dass diese Entwicklung die vom Gerichtshof im Urteil Portugal/Rat (EU:C:1996:461) angestellten und in Rn. 38 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Erwägungen keineswegs entkräftet, sondern eine Erweiterung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und der von ihr betroffenen Bereiche zum Ausdruck bringt, wobei sie die im Europäischen Konsens dargelegte Entwicklungsvision der Union widerspiegelt.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 11.06.2014 - C-377/12
    Die Kumulierung von zwei Rechtsgrundlagen ist jedoch ausgeschlossen, wenn die für sie jeweils vorgesehenen Verfahren miteinander unvereinbar sind (vgl. u. a. Urteil Parlament/Rat, C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 42 bis 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Auszug aus EuGH, 11.06.2014 - C-377/12
    Selbst wenn eine Maßnahme zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung von Entwicklungsländern beiträgt, fällt sie jedoch nicht unter die Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, wenn ihr Hauptzweck in der Umsetzung einer anderen Politik besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 72).
  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Auszug aus EuGH, 11.06.2014 - C-377/12
    In Bezug auf den Verkehrssektor seien nach dem Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739), das der Gerichtshof zur Verkehrspolitik und zur gemeinsamen Handelspolitik erstattet habe, die im AEU-Vertrag vorgesehenen Rechtsgrundlagen heranzuziehen, die sich ausdrücklich auf den Verkehr bezögen, im vorliegenden Fall die Art. 91 AEUV und 100 AEUV.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Die Kommission stützt sich hier auf das Urteil C-377/12(385), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die im Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits(386) enthaltenen Bestimmungen über die Rückübernahme, den Verkehr und die Umwelt "keine Verpflichtungen von solcher Tragweite [enthalten], dass sie als Ziele angesehen werden können, die sich von den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit unterscheiden und diesen gegenüber weder zweitrangig noch mittelbar sind"(387).

    Das Urteil C-377/12 ist daher für die Prüfung von Kapitel Dreizehn des EUSFTA nicht von Nutzen.

    385 - Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C-377/12, EU:C:2014:1903).

    387 - Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 59).

    388 - Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    24 Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 23) sowie Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    26 Vgl. dazu Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903); in ähnlicher Weise ging es im Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288), um die Bezüge einer Maßnahme des Rates auf dem Gebiet der GASP zu einem Partnerschaftsabkommen.

    31 Vgl. nochmals Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 23) sowie Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    46 Die Bezüge zur Entwicklungszusammenarbeit illustrieren etwa die Urteile vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, insbesondere Rn. 55 und 60).

    49 Vgl. nochmals Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001 (Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit, EU:C:2001:664, Rn. 23) sowie Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34), und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat (Tansania, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    50 Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Kooperationsabkommen mit Indien, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37 bis 39), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Rahmenabkommen mit den Philippinen, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38, 42 und 43); ähnlich Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Kleinwaffen, C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 92).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Außerdem gehören zu den Kriterien, anhand deren sich ermitteln lässt, ob eine Zielsetzung oder eine Komponente eines Rechtsakts nebensächlich ist, die Zahl der ihr gewidmeten Bestimmungen im Verhältnis zur Gesamtzahl der Bestimmungen des Rechtsakts sowie Inhalt und Tragweite der in diesen Bestimmungen aufgestellten Verpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 56, und vom 4. September 2018, Kommission/Rat [Abkommen mit Kasachstan], C-244/17, EU:C:2018:662, Rn. 44 und 45).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-146/13

    Der Gerichtshof weist die beiden Klagen Spaniens gegen die Verordnungen zur

    Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage für einen Rechtsakt der Union auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen insbesondere Ziel und Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Vereinigtes Königreich/Rat, C-81/13, EU:C:2014:2449, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2021 - C-479/21

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott sind die Bestimmungen des

    16 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Indien) (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 37), vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Philippinen) (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38), sowie vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 50).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Indien) (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 38), vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Philippinen) (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38), und vom 2. September 2021, Kommission/Rat (Abkommen mit Armenien) (C-180/20, EU:C:2021:658, Rn. 51).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Indien) (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 39), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Philippinen) (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 39).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat (Indien) (C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 39), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (Philippinen) (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 39).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-180/20

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Rates über die Anwendung des

    Die Einordnung eines Abkommens als Abkommen auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit hat jedoch in Ansehung seines wesentlichen Gegenstands und nicht anhand einzelner Bestimmungen zu erfolgen, sofern diese Bestimmungen in den genannten besonderen Bereichen nicht Verpflichtungen von solcher Tragweite mit sich bringen, dass diese Verpflichtungen in Wirklichkeit anderen Zielen als der Entwicklungszusammenarbeit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 39, und vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 47).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Politik der Union im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne von Art. 208 AEUV, die zu den Hauptbestandteilen des Partnerschaftsabkommens mit Armenien gehört, nicht auf Maßnahmen beschränkt, die unmittelbar die Bekämpfung der Armut betreffen, sondern auch die allgemeinen Ziele des Art. 21 EUV verfolgt, darunter das in Abs. 2 Buchst. c genannte Ziel, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken, und das in Abs. 2 Buchst. d genannte Ziel, die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 37).

    In diesem Zusammenhang käme es in der Praxis einer Aushöhlung der Zuständigkeit und des Verfahrens, die in der Vorschrift über die Politik der Entwicklungszusammenarbeit vorgesehen sind, gleich, wollte man verlangen, dass ein Abkommen über die Entwicklungszusammenarbeit immer dann, wenn es einen besonderen Bereich berührt, zusätzlich auf eine andere als die genannte Vorschrift gestützt werden müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1996, Portugal/Rat, C-268/94, EU:C:1996:461, Rn. 38, und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

    25 Vgl. Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. z. B. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/Rat (C-338/01, EU:C:2004:253, Rn. 56), und vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34).

  • EuGH, 04.09.2018 - C-244/17

    Kommission/ Rat (Accord avec le Kazakhstan) - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU)

    Verfolgt der Rechtsakt dagegen mehrere Zielsetzungen zugleich oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so dass verschiedene Vertragsbestimmungen anwendbar sind, muss er ausnahmsweise auf die entsprechenden verschiedenen Rechtsgrundlagen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat, C-178/03, EU:C:2006:4, Rn. 42 und 43, vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34, sowie vom 14. Juni 2016, Parlament/Rat, C-263/14, EU:C:2016:435, Rn. 44).

    Zum anderen sind die oben in Rn. 42 angeführten Bestimmungen des Partnerschaftsabkommens, die einen Bezug zur GASP aufweisen, in der Gesamtbetrachtung der Bestimmungen dieses Abkommens nicht nur wenig zahlreich, sondern beschränken sich auf Erklärungen der Vertragsparteien zu den Zielen und Themen ihrer Zusammenarbeit, ohne die konkreten Modalitäten der Durchführung dieser Zusammenarbeit festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-61/22

    Nach Ansicht von Generalanwältin Medina ist die obligatorische Erfassung und

    35 Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat (C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34).
  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

    In jener Rechtssache hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen muss, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 30. Januar 2001, Spanien/Rat, C-36/98, EU:C:2001:64, Rn. 58 und 59, sowie vom 11. Juni 2014, Kommission/Rat, C-377/12, EU:C:2014:1903, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2015 - C-147/13

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2015 - C-263/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2014/198/GASP des Rates -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-180/20

    Kommission/ Rat (Accord avec l'Arménie)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-683/16

    Deutscher Naturschutzring, Dachverband der deutschen Natur- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-132/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklagen - Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 - Richtlinie

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,318
Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12 (https://dejure.org/2014,318)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.01.2014 - C-377/12 (https://dejure.org/2014,318)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. Januar 2014 - C-377/12 (https://dejure.org/2014,318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU - Entwicklungszusammenarbeit - Verkehr - Umwelt - Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen - Titel V des AEU-Vertrags als Rechtsgrundlage

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/272/EU - Entwicklungszusammenarbeit - Verkehr - Umwelt - Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen - Titel V AEUV als Rechtsgrundlage“

  • Wolters Kluwer

    Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen im Namen der Union; Schlussanträge des Generalanwalts zur Nichtigkeitsklage der Kommission gegen den Ratsbeschluss zur ...

  • rechtsportal.de

    Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik der Philippinen im Namen der Union; Schlussanträge des Generalanwalts zur Nichtigkeitsklage der Kommission gegen den Ratsbeschluss zur ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12
    15 - Der Rat führt insoweit das Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, Rn. 80) an.

    63 - Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, Rn. 80).

  • EuGH, 23.10.2007 - C-403/05

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung der Kommission über die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12
    37 - Urteile vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission (C-403/05, Slg. 2007, I-9045, Rn. 56), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (Rn. 65).
  • EuGH, 23.02.1999 - C-42/97

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2014 - C-377/12
    21 - Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Februar 1999, Parlament/Rat (C-42/97, Slg. 1999, I-869, Rn. 37).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht