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   EuGH, 02.12.2014 - C-378/13   

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https://dejure.org/2014,37452
EuGH, 02.12.2014 - C-378/13 (https://dejure.org/2014,37452)
EuGH, Entscheidung vom 02.12.2014 - C-378/13 (https://dejure.org/2014,37452)
EuGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2014 - C-378/13 (https://dejure.org/2014,37452)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/442/EWG - Abfallbewirtschaftung - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und Zwangsgeld

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Institutionelles Recht - Gegen Griechenland werden finanzielle Sanktionen verhängt, weil es ein Urteil des Gerichtshofs von 2005 nicht durchgeführt hat, mit dem ein Verstoß dieses Mitgliedstaats gegen seine Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie festgestellt worden war

  • lto.de (Kurzinformation)

    EuGH verhängt Sanktionen - Italien und Griechenland schlampen mit dem Müll

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verstoß Griechenlands gegen seine Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Italien u. Griechenland drohen Geldbußen wegen illegaler Mülldeponien

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Griechenland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2005, Kommission/Hellenische Republik (C-502/03), betreffend einen Verstoß gegen die Art. 4, 5, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 06.10.2005 - C-502/03

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    - festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) vom 6. Oktober 2005 ergeben;.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    - die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    Er hat in Nr. 1 des Tenors des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) entschieden:.

    Nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 6. Oktober 2005 sandte die Kommission der Hellenischen Republik am 14. November 2005 ein Schreiben, mit dem sie diesen Mitgliedstaat ersuchte, sie über die Maßnahmen zu informieren, die er getroffen habe, um diesem Urteil nachzukommen.

    In der "Paketsitzung" am 6. April 2006 informierten die griechischen Behörden über den Stand der Umsetzung des Programms zur Stilllegung und Sanierung der illegalen Deponien und sicherten zu, der Kommission regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung der Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben, zu berichten.

    Da die Kommission der Ansicht war, dass die Hellenische Republik dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, richtete sie an diesen Mitgliedstaat am 15. April 2009 ein Mahnschreiben gemäß dem in Art. 228 Abs. 2 EG, nunmehr Art. 260 Abs. 2 AEUV, geregelten Verfahren, mit dem sie ihm die Möglichkeit gab, sich innerhalb von zwei Monaten zu äußern.

    Die Kommission war der Ansicht, dass es weiterhin ein strukturelles Problem in Bezug auf sowohl die Zahl der unkontrollierten Deponien als auch das Fehlen ausreichend vieler geeigneter Abfallbeseitigungsplätze gebe und dass die Hellenische Republik demnach dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht nachgekommen sei, und hat daher am 21. Februar 2013 beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.

    Die Kommission trägt vor, die Hellenische Republik habe im Laufe des Verfahrens in der Rechtssache C-502/03, in dem sie die gerügte Vertragsverletzung als solche nicht bestritten habe, das Bestehen von 2 180 illegalen Deponien zum Zeitpunkt des Mahnschreibens und von 1 458 illegalen Deponien zum Zeitpunkt der mit Gründen versehenen Stellungnahme eingeräumt.

    Seit der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) und insbesondere seit dem Jahr 2009 hätten die griechischen Behörden aufeinanderfolgende Berichte in Bezug auf den Fortschritt von Abfallbeseitigungsprojekten vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die Zahl der illegalen Deponien verringert worden sei, dass aber zu dem Zeitpunkt, zu dem der letzte dieser Berichte vor der Erhebung der vorliegenden Klage an die Kommission gerichtet worden sei, eine beträchtliche Zahl dieser Deponien entweder noch in Betrieb gewesen (73) oder nicht saniert worden sei (292).

    Die Hellenische Republik bestreitet als solches nicht, dass dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht in vollem Umfang nachgekommen wurde, und die Zahlen, die sie nennt, entsprechen genau den von der Kommission angeführten.

    Die Hellenische Republik macht im Übrigen geltend, obwohl sie die erforderlichen Verwaltungsverfahren so bald wie möglich nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) eingeleitet habe, seien die Ausarbeitung und die Durchführung eines Programms zur Stilllegung aller illegalen Deponien in der Praxis kompliziert und seine unmittelbare Verwirklichung praktisch unmöglich, da u. a. die unionsrechtlichen Vorschriften im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge eingehalten werden müssten.

    Für die Feststellung, ob die Hellenische Republik alle Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nachzukommen, ist zu prüfen, ob sie die Einhaltung der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 in vollem Umfang gewährleistet hat, indem sie insbesondere alle illegalen Deponien, die im vorliegenden Fall Gegenstand der Streitigkeit zwischen den Parteien sind, stillgelegt und saniert hat.

    Aus den Rn. 8 und 9 des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) geht nämlich hervor, dass der Gerichtshof das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Artikel aus der Feststellung abgeleitet hat, dass im Februar 2004 im griechischen Hoheitsgebiet noch 1 125 unkontrollierte Abfallbeseitigungsplätze betrieben wurden.

    Im Übrigen ist hier angesichts des Vorbringens der Parteien im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unstreitig, dass die im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Vertragsverletzung so lange weiter bestehen wird, wie die Deponien, die in den Antworten vom 13. und 15. Mai 2014 auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage identifiziert wurden, nicht stillgelegt und saniert wurden.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben.

    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, da er festgestellt hat, dass die Hellenische Republik seinem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nicht nachgekommen ist, gemäß Art. 260 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags und/oder eines Zwangsgelds verhängen kann.

    Somit reicht die Feststellung in Rn. 30 des vorliegenden Urteils, wonach die Hellenische Republik zum maßgebenden Zeitpunkt, dem 29. Dezember 2010, also mehr als fünf Jahre nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus diesem Urteil ergeben, trotz des Bestehens eines - noch nicht vollständig durchgeführten - Programms zur Stilllegung und Sanierung der in Rede stehenden illegalen Deponien grundsätzlich aus, um im vorliegenden Fall die Verhängung finanzieller Sanktionen zu rechtfertigen.

    Die Kommission macht geltend, dass die im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Vertragsverletzung in einer Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442 bestehe und dass die Hellenische Republik diese Vertragsverletzung somit insgesamt beenden müsse.

    Die in Bezug auf die Verringerung der Zahl der illegalen Deponien erreichten Fortschritte stellten einen mildernden Umstand dar, die verbleibende Ungewissheit hinsichtlich der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) sei indessen ein erschwerender Umstand.

    In Bezug auf die Dauer des Verstoßes trägt die Kommission vor, dass die Entscheidung, das vorliegende Verfahren einzuleiten, am 21. Februar 2013, also 88 Monate nach der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 6. Oktober 2005 getroffen worden sei, was die Anwendung des höchsten Koeffizienten von 3 rechtfertige.

    Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass das Zwangsgeld dem Fortschritt bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) entsprechend schrittweise zu verringern sei.

    Daher schlägt sie vor, den Tagessatz für das Zwangsgeld von 71 193, 60 Euro durch die Zahl der unkontrollierten Abfallbeseitigungsplätze zu dividieren, die diesem Urteil zum Zeitpunkt der Entscheidung, die vorliegende Klage zu erheben, nicht entsprochen hätten, d. h. 365 (73 noch in Betrieb befindliche illegale Deponien und 292 nicht sanierte Deponien), was zu einem Betrag von 195, 05 Euro pro Platz (71 193, 60/365) führe, und diesen Betrag jeweils von dem Tagessatz für das Zwangsgeld abzuziehen, sobald eine dieser illegalen Deponien mit dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) in Einklang gebracht worden sei.

    Die Hellenische Republik ist der Ansicht, dass der Antrag der Kommission auf Verhängung eines Zwangsgelds zum Zeitpunkt der Verkündung des zu erlassenden Urteils gegenstandslos sein werde, da das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) vor diesem Zeitpunkt durchgeführt sein werde, und dass der Tagessatz von 71 193, 60 Euro jedenfalls außer Verhältnis zur Schwere der gerügten Verletzung stehe.

    Die Kommission müsse im vorliegenden Fall auch die bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bereits erzielten Fortschritte berücksichtigen, wie es der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2003:635, Rn. 49 und 50) getan habe.

    Daher ist festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) notwendigen Maßnahmen noch nicht vollständig erlassen oder durchgeführt worden waren.

    Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel ist, um die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Irland, C-374/11, EU:C:2012:827, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen kann unter Berücksichtigung der Fortschritte im Hinblick auf eine vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) und der Stellungnahmen der Hellenischen Republik vor dem Gerichtshof nicht ausgeschlossen werden, dass am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) in vollem Umfang durchgeführt sein wird.

    Diese Zahl ist jedoch deutlich weniger hoch als die Zahl der illegalen Deponien, die bei der Einleitung des ersten Vertragsverletzungsverfahrens vor dem Gerichtshof nach den von der Hellenischen Republik selbst im Februar 2004 vorgelegten Zahlen in Betrieb waren, nämlich 1 125 illegale Deponien (Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2005:592, Rn. 8).

    Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verletzung zugefügt wurde.

    Im vorliegenden Fall ist die Dauer des Verstoßes, mehr als neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), beträchtlich.

    Die Kommission hat dem Gerichtshof außerdem vorgeschlagen, das Zwangsgeld entsprechend den erfolgten Fortschritten bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) schrittweise zu reduzieren.

    Was diese letzte Frage betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission für jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, um der Kommission die Beurteilung des Fortschritts bei den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) unter Berücksichtigung der am Ende des fraglichen Zeitraums bestehenden Lage zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Nach alledem ist die Hellenische Republik zu verurteilen, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils - wenn die in Rn. 30 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert - und bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste Halbjahr nach der Verkündung des vorliegenden Urteils am Ende dieses Halbjahrs von einem ursprünglichen Betrag von 14 520 000 Euro ausgehend berechnet wird, von dem für jeden von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen unkontrollierten Abfallbeseitigungsplatz, der seit dem 13. Mai 2014 entweder stillgelegt oder saniert wurde, 40 000 Euro sowie für jeden dieser Plätze, der seit diesem Zeitpunkt sowohl stillgelegt als auch saniert wurde, 80 000 Euro abgezogen werden.

    Da das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 6. Oktober 2005 verkündet worden sei und die Kommission am 21. Februar 2013 entschieden habe, die vorliegende Klage nach Art. 260 AEUV zu erheben, seien zwischen der Verkündung dieses Urteils und dieser Entscheidung 2 696 Tage verstrichen.

    Unter diesen Umständen sei der Tagessatz für den Pauschalbetrag mit 7 786, 80 Euro pro Tag festzusetzen, beginnend mit dem 6. Oktober 2005 bis zur Verkündung des Urteils, mit dem das vorliegende Verfahren abgeschlossen werde, oder bis zu dem Tag, an dem das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) vollständig durchgeführt sei, sollte das früher der Fall sein.

    Weiter könne die Gefahr des Fortbestehens der Vertragsverletzung entgegen dem Vorbringen der Hellenischen Republik nicht ausgeschlossen werden, insbesondere angesichts des Umstands, dass dieser Mitgliedstaat den fraglichen Bestimmungen schon vor mehreren Jahrzehnten und erst recht seit dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) hätte nachkommen müssen.

    Die Hellenische Republik trägt vor, in Anbetracht des Abschreckungszwecks der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags und angesichts des Umstands, dass sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zeige, dass sie bereits alle für die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlichen Handlungen vorgenommen habe und systematisch und ernsthaft mit den Diensten der Kommission zusammenarbeite, sei es nicht angebracht, ihr die Zahlung eines Pauschalbetrags aufzuerlegen.

    Im vorliegenden Rechtsstreit deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zu der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), verkündet im Oktober 2005, festgestellten Vertragsverletzung geführt haben, u. a. die sehr hohe Zahl der von der Vertragsverletzung betroffenen illegalen Deponien, nämlich 1 125, von denen im Mai 2014 293 noch nicht stillgelegt und/oder saniert waren, darauf hin, dass die wirksame Vorbeugung gegen eine zukünftige Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert.

    Hinsichtlich der Schwere des Verstoßes ist indessen festzustellen, dass die Zahl der illegalen Deponien, die Gegenstand des gerügten Verstoßes im Zeitraum zwischen der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) im Oktober 2005 und der Verkündung des vorliegenden Urteils sind, im Durchschnitt deutlich höher war als diejenige, die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils zur Berechnung des Zwangsgelds herangezogen worden ist, nämlich 293 Deponien, von denen 70 noch nicht stillgelegt worden waren.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) ergeben.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils - wenn die in Tenor 1 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert - und bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" ein halbjährliches Zwangsgeld zu zahlen, das für das erste Halbjahr nach der Verkündung des vorliegenden Urteils am Ende dieses Halbjahrs von einem ursprünglichen Betrag von 14 520 000 Euro ausgehend berechnet wird, von dem für jeden von der festgestellten Vertragsverletzung betroffenen unkontrollierten Abfallbeseitigungsplatz, der seit dem 13. Mai 2014 entweder stillgelegt oder saniert wurde, 40 000 Euro sowie für jeden dieser Plätze, der seit diesem Zeitpunkt sowohl stillgelegt als auch saniert wurde, 80 000 Euro abgezogen werden.

  • EuGH, 25.11.2003 - C-278/01

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Was das Vorbringen der Hellenischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Stilllegung und Sanierung aller in Rede stehenden illegalen Deponien konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 31).

    Der Koeffizient von 9 sei jedenfalls unverhältnismäßig im Vergleich zu den Koeffizienten von 4 bzw. 6, die in den Urteilen Kommission/Spanien (EU:C:2003:635) bzw. Kommission/Griechenland (EU:C:2000:356) vom Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission ebenfalls in Bezug auf Verstöße mit Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und mit einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Schwere angewandt worden seien.

    Die Kommission müsse im vorliegenden Fall auch die bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bereits erzielten Fortschritte berücksichtigen, wie es der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2003:635, Rn. 49 und 50) getan habe.

    Sie fordert den Gerichtshof auf, gegebenenfalls einen weniger hohen Dauerkoeffizienten als den vorgeschlagenen zu wählen, wie er das in dem Urteil Kommission/Spanien (EU:C:2003:635) getan habe.

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

  • EuGH, 11.12.2012 - C-610/10

    Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 66).

    Da der AEU-Vertrag im Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV den Verfahrensschritt der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme abgeschafft hat, ist als maßgebenden Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 67).

    Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten, wenn sie dem Gerichtshof Vorschläge unterbreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt (Urteil Kommission/Spanien, EU:C:2012:781, Rn. 141).

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Was das Vorbringen der Hellenischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Stilllegung und Sanierung aller in Rede stehenden illegalen Deponien konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 31).

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

    Was diese letzte Frage betrifft, ist das abnehmende Zwangsgeld entsprechend dem Vorschlag der Kommission für jeweils ein halbes Jahr festzusetzen, um der Kommission die Beurteilung des Fortschritts bei den Maßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) unter Berücksichtigung der am Ende des fraglichen Zeitraums bestehenden Lage zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 54).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 94).

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Die Zahlung des vom Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Griechenland (C-387/97, EU:C:2000:356) auferlegten Zwangsgelds sei von der Kommission ab dem Zeitpunkt nicht mehr verlangt worden, zu dem die in jener Rechtssache fragliche illegale Deponie stillgelegt und als vorübergehende Lösung durch einen Komplex zur Abfallkomprimierung und -bündelung ersetzt worden sei.

    Der Koeffizient von 9 sei jedenfalls unverhältnismäßig im Vergleich zu den Koeffizienten von 4 bzw. 6, die in den Urteilen Kommission/Spanien (EU:C:2003:635) bzw. Kommission/Griechenland (EU:C:2000:356) vom Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission ebenfalls in Bezug auf Verstöße mit Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt und mit einer mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Schwere angewandt worden seien.

    Die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus Art. 4 der Richtlinie 75/442 kann aufgrund der Natur dieser Verpflichtung als solcher unmittelbar zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit und einer Schädigung der Umwelt führen und ist als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2000:356, Rn. 94).

  • EuGH, 28.11.2013 - C-576/11

    Luxemburg wird zu finanziellen Sanktionen verurteilt, weil es einem 2006

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Was die Höhe und die Form dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, EU:C:2013:773, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-533/11

    Belgien wird für die Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. Juli

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil Kommission/Belgien, C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Spanien, EU:C:2003:635, Rn. 43 bis 51, Kommission/Italien, EU:C:2011:740, Rn. 47 bis 55, und Kommission/Belgien, EU:C:2013:659, Rn. 73 und 74).

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil Kommission/Griechenland, C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens den Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem festgestellten Verstoß steht (Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:428, Rn. 146).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-304/02

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 30, und Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 66).

    Zur Dauer des Verstoßes trägt die Hellenische Republik vor, dass der von der Kommission vorgeschlagene Koeffizient von 3 u. a. im Vergleich zu dem im Urteil Kommission/Frankreich (EU:C:2005:444) für einen Verstoß, der elf Jahre angedauert habe, angewandten Koeffizienten von ebenfalls 3 unverhältnismäßig sei.

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Auszug aus EuGH, 02.12.2014 - C-378/13
    Der Grundsatz der Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags beruht im Wesentlichen auf der Beurteilung der Folgen einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats für die privaten und öffentlichen Interessen, insbesondere wenn die Vertragsverletzung seit dem Urteil, mit dem sie ursprünglich festgestellt wurde, lange Zeit fortbestanden hat (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-374/11

    Kommission / Irland

  • EuGH, 19.12.2012 - C-279/11

    Gegen Irland werden mehrere finanzielle Sanktionen wegen Nichtdurchführung zweier

  • EuGH, 10.01.2008 - C-70/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

  • EuGH, 09.07.1992 - C-2/90

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-93/17

    Kommission / Griechenland

    Was die Höhe des Zwangsgelds betrifft, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof in der Rechtssache C-378/13, Kommission/Griechenland (Urteil vom 2. Dezember 2014, EU:C:2014:2405), die die Umwelt betraf, ein halbjährliches Zwangsgeld von 14 520 000 Euro festgesetzt hat, da die Hellenische Republik keine Maßnahme zur Durchführung des Urteils vom 6. Oktober 2005, Kommission/Griechenland (C-502/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:592), ergriffen hatte, während die Kommission einen Tagessatz von 71 193, 60 Euro vorgeschlagen hatte (was einem halbjährlichen Zwangsgeld von 12 814 848 Euro entsprochen hätte).

    29 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 2013, Kommission/Belgien, (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), vom 13. Mai 2014, Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 35), vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 45), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 49).

    51 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52 Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 51).

    54 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    59 Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 101).

    68 Vgl. Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 74), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 115 und 116).

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 75), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 117), vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 94), sowie vom 22. Februar 2018, Kommission/Griechenland (C-328/16, EU:C:2018:98, Rn. 119).

    74 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    3 - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29).

    17 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    19 - Urteile Kommission/Irland (C-279/11 EU:C:2012:834, Rn. 78), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 60).

    21 - Urteile Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57) und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 102).

    51 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 106) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 62).

    55 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405) und Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407).

    59 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

    60 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 50 f.), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 73).

    74 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 81), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 122), Kommission/Schweden (C-243/13, EU:C:2014:2413, Rn. 68) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 81).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    21 Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 29), und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 53).

    33 Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 57), und vom 7. September 2016, Kommission/Griechenland (C-584/14, EU:C:2016:636, Rn. 80).

    35 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71 bis 73).

    36 Vgl. Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 78).

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 5 K 5044/19

    EuGH-Vorlage - Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Finanzielle Eingliederung

    Zum anderen dürfte es generell unzulässig sein, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung beruft, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 12. November 2019 - C-261/18, Kommission ./. Irland, Celex-Nr. 62018CJ0261, Rn. 89; EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 - C-378/13, Kommission ./. Griechenland, EU:C:2014:2405" Rn. 29; EuGH, Urteil vom 24. Januar 2018 - C-433/15, Kommission/Italien, EU:C:2018:31" Rn. 56).
  • EuGH, 12.11.2019 - C-261/18

    Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nach gefestigter Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (Urteile vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405" Rn. 29, und vom 24. Januar 2018, Kommission/Italien, C-433/15, EU:C:2018:31" Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Daher ist dieser Schaden weniger erheblich als derjenige, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt durch die ursprüngliche, im Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), festgestellte Verletzung zugefügt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 56).

    Dazu ist festzustellen, dass, auch wenn zur Gewährleistung der vollständigen Durchführung des Urteils des Gerichtshofs das Zwangsgeld in vollen Umfang gefordert werden muss, bis der Mitgliedstaat alle Maßnahmen getroffen hat, die zur Beendigung der festgestellten Verletzung erforderlich sind, in einigen speziellen Fällen doch eine Sanktion in Betracht gezogen werden kann, die etwaige Fortschritte eines Mitgliedstaats bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    17 Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 24 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 72, 73 und 76).

  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    84 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Nr. 3 des Tenors), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Nr. 3 des Tenors) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Nr. 2 des Tenors).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-549/18

    Kommission/ Rumänien (Lutte contre le blanchiment de capitaux) -

    50 Siehe Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 72).
  • EuG, 19.07.2016 - T-770/14

    Italien / Kommission

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13, C-378/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23658
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13, C-378/13 (https://dejure.org/2014,23658)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-196/13, C-378/13 (https://dejure.org/2014,23658)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-196/13, C-378/13 (https://dejure.org/2014,23658)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

    'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichtshofs - Urteile Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) und Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) - Abfallrecht - Illegale Deponien - Stilllegung - Sanierung - Erneute Genehmigung gemäß der ...

  • Wolters Kluwer

    Nutzung illegaler Deponien und fehlende Sanierung stillgelegter illegaler Deponien; Schlussanträge der Generalanwältin zu Vertragsverletzungsklagen der Europäischen Kommission gegen die Italienische und Hellenische Republik wegen Nichtdurchführung von Urteilen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichtshofs - Urteile Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) und Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) - Abfallrecht - Illegale Deponien - Stilllegung - Sanierung - Erneute Genehmigung gemäß der ...

  • rechtsportal.de

    Nutzung illegaler Deponien und fehlende Sanierung stillgelegter illegaler Deponien; Schlussanträge der Generalanwältin zu Vertragsverletzungsklagen der Europäischen Kommission gegen die Italienische und Hellenische Republik wegen Nichtdurchführung von Urteilen des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 26. April 2007 im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind,.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nachzukommen, in dem festgestellt worden ist, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein tageweises Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 28 089, 60 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird;.

    Zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Gegenüber Italien erließ die Kommission wegen unzureichender Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

    Zur Identifizierung der Umsetzungspflichten ist der Tenor des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nur von sehr begrenztem Nutzen, da er sich darauf beschränkt, den Text der verletzten Bestimmungen wiederzugeben.

    Die Verletzung der Art. 4 und 9 der alten Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle durch die Benutzung von Abfalldeponien, die nicht den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen, hat der Gerichtshof in den Rn. 39, 42 und 43 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt.

    Und zweitens verweigert Italien ausdrücklich eine Stellungnahme dazu, inwieweit das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu diesem Zeitpunkt umgesetzt war.(27) Folglich hat Italien es auch versäumt, die Nutzung dieser Deponien beim Fristablauf zu bestreiten.

    Die Kommission beanstandet allerdings in diesem Zusammenhang auch, dass Italien weder seine Regelungen zur Verhinderung illegaler Abfallablagerungen noch sein System der Abfallüberwachung ausreichend gestärkt habe, obwohl italienische Stellen zwischenzeitlich entsprechende Reformen zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) angekündigt hatten.

    Für diese Rüge lässt sich ins Feld führen, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Abfallrechts festgestellt hat.(28) Es liegt nahe, einem solchen Verstoß mit allgemeinen Maßnahmen legislativer oder systematischer Art zu begegnen.

    Dass italienische Stellen möglicherweise vorübergehend die Auffassung vertreten haben, weitere Regelungen und systematische Kontrollmaßnahmen seien nötig, reicht allein nicht dafür aus, um zu belegen, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) umzusetzen.

    Sie hätten eine andere Qualität als der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine und fortgesetzte Verstoß.

    Zunächst ist zu klären, ob das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine Verpflichtung zur Sanierung von stillgelegten illegalen Deponien begründet (dazu unter i) und welche Bedeutung der Richtlinie über gefährliche Abfälle in diesem Zusammenhang zukommt (dazu unter ii).

    Italien bestreitet, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) überhaupt die Sanierung geschlossener illegaler Abfalldeponien verlangt.

    Dem ist zuzugeben, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich feststellt, die fehlende Sanierung illegaler Deponien sei Teil der festgestellten Verstöße.

    Außerdem war nach Rn. 41 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) für die Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 der Abfallrichtlinie nachgewiesen, dass die italienischen Behörden nicht sichergestellt hatten, dass die Besitzer von Abfällen entweder selbst deren Beseitigung oder Verwertung durchführen oder sie einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das diese Maßnahmen unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durchführt.

    Die Anerkennung der Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Art. 8 und 9 betrifft daher lediglich die Verletzung dieser Bestimmungen durch die unzureichende Verhinderung illegaler Deponien bzw. ihre Nutzung.

    Somit bleibt festzuhalten, dass die in dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 8 der alten Abfallrichtlinie die Verpflichtung begründet, illegale Abfalldeponien auf die Notwendigkeit einer Sanierung zu untersuchen und sie gegebenenfalls zu sanieren.

    Diesem Ergebnis entspricht es, dass Italien bereits in der Rechtssache C-135/05, aber auch im vorliegenden Verfahren durchgehend Angaben zur Sanierung von Abfalldeponien gemacht hat.

    Die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergänzt die Sanierungspflicht um spezifische Pflichten im Hinblick auf gefährliche Abfälle.

    Eine solche Liste ließe sich höchstens mittelbar aus den Verfahrensakten der Rechtssache C-135/05 rekonstruieren.

    Italien hat nämlich auf eine Frage des Gerichtshofs hin eine Liste mit 71 von der Kommission aufgelisteten Deponien vorgelegt, die nicht Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache C-135/05 gewesen seien.

    Die Kommission trägt nicht vor, dass diese Deponien im Verfahren zu der Rechtssache C-135/05 bezeichnet worden seien.

    Es ist daher zweifelhaft, dass insbesondere die letztgenannten Deponien von der Kommission im Verfahren der Rechtssache C-135/05 benannt worden sind.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zielen aber gerade nicht darauf ab, ob und wie bestimmte Deponien in diesem Verfahren namhaft gemacht wurden.

    Italien hatte nämlich in der Rechtssache C-135/05 bereits erfolglos die Allgemeinheit und Unbestimmtheit der von der Kommission behaupteten Vertragsverletzung gerügt.

    Folglich geht die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), insbesondere der Art. 4 und 8 der Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle, über die dem Gerichtshof vorgetragenen Einzelfälle hinaus.(39) Die Feststellung ist vielmehr dahin gehend zu verstehen, dass Italien über längere Zeit auf seinem gesamten Staatsgebiet nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um illegale Deponien zu sanieren, d. h., um die illegal abgelagerten Abfälle gemäß den genannten Bestimmungen ordnungsgemäß zu beseitigen.

    Wenn die Anwendung von Art. 260 AEUV das gleiche Maß an Bestimmtheit erfordern würde wie ein vollstreckbarer Titel, so wäre es wohl ausgeschlossen, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Sanierung von Deponien durchzusetzen.

    Für Zahlungstitel im Sinne der Art. 192 und 187 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 280 und 299 AEUV) hat der Gerichtshof es sogar trotz der Möglichkeit einer Umrechnung ausgeschlossen, dass sie auf die damals noch existierenden Europäischen Rechnungseinheiten lauten, da sie nur in einer Landeswährung erfüllt werden können.(40) Wenn aber weder das Urteil noch die Verfahrensakte in der Rechtssache C-135/05 eindeutig bezeichnen, welche konkreten Deponien zu sanieren sind, erschiene eine Vollstreckung ausgeschlossen.

    Das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) genügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Sanierung von Deponien diesen Anforderungen.

    Schon im Verfahren der Rechtssache C-135/05 und später im Vorverfahren der vorliegenden Rechtssache hat dieser Mitgliedstaat daher stillgelegte Deponien identifiziert, die noch saniert werden müssen.

    Außerdem stellte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verletzt wurde.

    Auch insofern war das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) folglich bei Ablauf der Frist noch nicht umgesetzt.

    Die Italienische Republik hat folglich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Deponierichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Da das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) aber trotz dieser beiden Einzelfälle zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen immer noch nicht vollständig umgesetzt wurde, ist die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein im Prinzip angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils zu gewährleisten.(68).

    Was die Form des Zwangsgelds angeht, stellt sich die Frage, ob das periodisch anfallende Zwangsgeld in der Form eines unveränderlichen Betrags festzusetzen ist, den die Italienische Republik so lange zahlt, bis sie das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vollständig umgesetzt hat.

    Wichtiger ist jedoch, dass nur die letztgenannte Vorgehensweise gewährleisten kann, dass das anfallende Zwangsgeld der weiterhin nicht vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entspricht.

    Da die Italienische Republik, wie in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, tatsächlich eingeräumt hat, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) durchzuführen, nicht beendet hat, dauerte diese Vertragsverletzung mehr als sieben Jahre.

    Darüber hinaus hat das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen abfallrechtliche Verpflichtungen festgestellt, die teilweise bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Abfallrichtlinie galten, also seit 1977, und im Fall der Deponierichtlinie zumindest seit dem Jahr 2002.

    In beiden Bereichen sind gegenüber dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageerhebung bedeutende Fortschritte zu erkennen.

    Nach vollständiger Erledigung der im vorliegenden Verfahren erörterten Teilverstöße gegen das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) wäre danach kein Zwangsgeld mehr zu zahlen.

    Daher ist Italien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    Bezogen auf die Verlesung dieser Schlussanträge, 2 687 Tage nach der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), ergibt sich daraus ein Pauschalbetrag von 48 975 949 Euro.

    Wenn man darunter auch die Einsicht des Mitgliedstaats verstehen würde, dass er für eine Verletzung des Unionsrechts verantwortlich ist, könnte man Italien seine Kritik am Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entgegenhalten.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    7 - Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45).

    30 - S. 412 bis 422 der Anlagen zur Gegenerwiderung Italiens in der Rechtssache C-135/05.

    37 - Rn. 18 bis 22 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Unter das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) könnten solche zusätzlichen Deponien allerdings höchstens fallen, soweit sie noch aus der in diesem Urteil festgestellten allgemeinen und fortdauernden Praxis resultieren, illegale Deponien zu nutzen.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-502/03

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 6. Oktober 2005 im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) fest, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Art. 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    hilfsweise, das von der Kommission vorgeschlagene tägliche Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) auf das absolute Minimum zu begrenzen und den Pauschalbetrag auf das für Griechenland vorgesehene Minimum zu beschränken, d. h. auf 2 181 000 Euro;.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nur die Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie festgestellt.

    Da die Umsetzungsfrist der neuen Abfallrichtlinie am 12. Dezember 2010 abgelaufen war, kommt es für den Fortbestand der Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) umzusetzen, darauf an, ob die neue Richtlinie die Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie fortführt.

    Folglich war das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) beim Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist weiterhin umzusetzen.

    Aus dem Vorbringen der Parteien wird der Umfang der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 29. Dezember 2010 nicht klar.

    Somit hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Folglich ist die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu gewährleisten.(93).

    Wie im Fall Italiens ist es geboten, zunächst einen Grundbetrag festzusetzen und diesen in Abhängigkeit von der weiteren Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu reduzieren (dazu unter i).

    Der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verstoß hat einen geringeren rechtlichen Umfang als der Verstoß, der Italien zur Last gelegt wurde.

    Daher ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

    Multipliziert mit den 3258 Tagen seit Erlass des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), ergibt sich für das Datum der Verlesung dieser Schlussanträge ein Pauschalbetrag von 20 803 959 Euro.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13
    56 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36).

    57 - Urteile Kommission/Portugal (C70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

    58 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    68 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    69 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 50), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, insbesondere Rn. 51) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73) sowie bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Griechenland (Kouroupitos, C-387/97, EU:C:1999:455, Nr. 104).

    70 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 48 und 49) und Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 49).

    73 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740).

    79 - Siehe in diesem Sinne das Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 50 bis 55).

    80 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    83 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    84 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 59).

    93 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    102 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    58 - Vgl. aus jüngster Zeit zum Pauschalbetrag Urteil Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 49) und zu einem allgemeinen Hinweis sowohl zum Pauschalbetrag als auch zum Zwangsgeld Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nr. 104).

    60 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Portugal (C-76/13, EU:C:2014:2029, Rn. 50) sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nr. 104).

    - Vgl. in diesem Sinne die in Fn. 69 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung sowie die Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nr. 148).

    76 - Nr. 150 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

    80 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 56) sowie Nr. 158 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

    82 - Vgl. in diesem Sinne Nr. 151 der Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-569/17

    Kommission/ Spanien (Article 260, paragraphe 3, TFUE - Crédits immobiliers

    2018, C 340, S. 2. Vgl. z. B. Urteil vom 14. November 2018, Kommission/Griechenland (C-93/17, EU:C:2018:903" Rn. 132 bis 141); Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in den Rechtssachen Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2172, Nrn. 151 und 152).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-534/13

    Fipa Group u.a. - Art. 191 Abs. 2 AEUV - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung

    47 - Vgl. auch meine Schlussanträge Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162) und Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2162), Nr. 99.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-147/15

    Edilizia Mastrodonato - Richtlinie 2006/21/EG - Bergbauabfälle - Richtlinie

    5 - Meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2162, Nrn. 113 bis 134).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13 (https://dejure.org/2014,23769)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-378/13 (https://dejure.org/2014,23769)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-378/13 (https://dejure.org/2014,23769)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Griechenland

    'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV - Nichtdurchführung von Urteilen des Gerichtshofs - Urteile Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) und Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) - Abfallrecht - Illegale Deponien - Stilllegung - Sanierung - Erneute Genehmigung gemäß der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 26.04.2007 - C-135/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13
    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 26. April 2007 im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind,.

    festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nachzukommen, in dem festgestellt worden ist, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und aus Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verstoßen hat;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission ein tageweises Zwangsgeld in Höhe von 256 819, 20 Euro für den Verzug bei der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vom Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zum Tag der Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu zahlen;.

    der Italienischen Republik aufzugeben, an die Kommission einen Pauschalbetrag zu zahlen, dessen Höhe sich aus der Multiplikation eines Tagessatzes von 28 089, 60 Euro mit der Zahl der Tage der Fortsetzung des Verstoßes ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) bis zu dem Tag ergibt, an dem das Urteil in der vorliegenden Rechtssache verkündet wird;.

    Zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Gegenüber Italien erließ die Kommission wegen unzureichender Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

    Zur Identifizierung der Umsetzungspflichten ist der Tenor des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) nur von sehr begrenztem Nutzen, da er sich darauf beschränkt, den Text der verletzten Bestimmungen wiederzugeben.

    Die Verletzung der Art. 4 und 9 der alten Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle durch die Benutzung von Abfalldeponien, die nicht den Anforderungen dieser Bestimmungen entsprechen, hat der Gerichtshof in den Rn. 39, 42 und 43 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellt.

    Und zweitens verweigert Italien ausdrücklich eine Stellungnahme dazu, inwieweit das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zu diesem Zeitpunkt umgesetzt war.(27) Folglich hat Italien es auch versäumt, die Nutzung dieser Deponien beim Fristablauf zu bestreiten.

    Die Kommission beanstandet allerdings in diesem Zusammenhang auch, dass Italien weder seine Regelungen zur Verhinderung illegaler Abfallablagerungen noch sein System der Abfallüberwachung ausreichend gestärkt habe, obwohl italienische Stellen zwischenzeitlich entsprechende Reformen zur Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) angekündigt hatten.

    Für diese Rüge lässt sich ins Feld führen, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen die Bestimmungen des Abfallrechts festgestellt hat.(28) Es liegt nahe, einem solchen Verstoß mit allgemeinen Maßnahmen legislativer oder systematischer Art zu begegnen.

    Dass italienische Stellen möglicherweise vorübergehend die Auffassung vertreten haben, weitere Regelungen und systematische Kontrollmaßnahmen seien nötig, reicht allein nicht dafür aus, um zu belegen, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) umzusetzen.

    Sie hätten eine andere Qualität als der im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte allgemeine und fortgesetzte Verstoß.

    Zunächst ist zu klären, ob das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) eine Verpflichtung zur Sanierung von stillgelegten illegalen Deponien begründet (dazu unter i) und welche Bedeutung der Richtlinie über gefährliche Abfälle in diesem Zusammenhang zukommt (dazu unter ii).

    Italien bestreitet, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) überhaupt die Sanierung geschlossener illegaler Abfalldeponien verlangt.

    Dem ist zuzugeben, dass das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) weder im Tenor noch in den Gründen ausdrücklich feststellt, die fehlende Sanierung illegaler Deponien sei Teil der festgestellten Verstöße.

    Außerdem war nach Rn. 41 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) für die Rüge des Verstoßes gegen Art. 8 der Abfallrichtlinie nachgewiesen, dass die italienischen Behörden nicht sichergestellt hatten, dass die Besitzer von Abfällen entweder selbst deren Beseitigung oder Verwertung durchführen oder sie einem Sammelunternehmen oder einem Unternehmen übergeben, das diese Maßnahmen unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie durchführt.

    Die Anerkennung der Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Art. 8 und 9 betrifft daher lediglich die Verletzung dieser Bestimmungen durch die unzureichende Verhinderung illegaler Deponien bzw. ihre Nutzung.

    Somit bleibt festzuhalten, dass die in dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) festgestellte Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 8 der alten Abfallrichtlinie die Verpflichtung begründet, illegale Abfalldeponien auf die Notwendigkeit einer Sanierung zu untersuchen und sie gegebenenfalls zu sanieren.

    Diesem Ergebnis entspricht es, dass Italien bereits in der Rechtssache C-135/05, aber auch im vorliegenden Verfahren durchgehend Angaben zur Sanierung von Abfalldeponien gemacht hat.

    Die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ergänzt die Sanierungspflicht um spezifische Pflichten im Hinblick auf gefährliche Abfälle.

    Eine solche Liste ließe sich höchstens mittelbar aus den Verfahrensakten der Rechtssache C-135/05 rekonstruieren.

    Italien hat nämlich auf eine Frage des Gerichtshofs hin eine Liste mit 71 von der Kommission aufgelisteten Deponien vorgelegt, die nicht Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache C-135/05 gewesen seien.

    Die Kommission trägt nicht vor, dass diese Deponien im Verfahren zu der Rechtssache C-135/05 bezeichnet worden seien.

    Es ist daher zweifelhaft, dass insbesondere die letztgenannten Deponien von der Kommission im Verfahren der Rechtssache C-135/05 benannt worden sind.

    Die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) zielen aber gerade nicht darauf ab, ob und wie bestimmte Deponien in diesem Verfahren namhaft gemacht wurden.

    Italien hatte nämlich in der Rechtssache C-135/05 bereits erfolglos die Allgemeinheit und Unbestimmtheit der von der Kommission behaupteten Vertragsverletzung gerügt.

    Folglich geht die Feststellung der Verletzung des Unionsrechts durch das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), insbesondere der Art. 4 und 8 der Abfallrichtlinie sowie von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle, über die dem Gerichtshof vorgetragenen Einzelfälle hinaus.(39) Die Feststellung ist vielmehr dahin gehend zu verstehen, dass Italien über längere Zeit auf seinem gesamten Staatsgebiet nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um illegale Deponien zu sanieren, d. h., um die illegal abgelagerten Abfälle gemäß den genannten Bestimmungen ordnungsgemäß zu beseitigen.

    Wenn die Anwendung von Art. 260 AEUV das gleiche Maß an Bestimmtheit erfordern würde wie ein vollstreckbarer Titel, so wäre es wohl ausgeschlossen, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) im Hinblick auf die Sanierung von Deponien durchzusetzen.

    Für Zahlungstitel im Sinne der Art. 192 und 187 EWG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 280 und 299 AEUV) hat der Gerichtshof es sogar trotz der Möglichkeit einer Umrechnung ausgeschlossen, dass sie auf die damals noch existierenden Europäischen Rechnungseinheiten lauten, da sie nur in einer Landeswährung erfüllt werden können.(40) Wenn aber weder das Urteil noch die Verfahrensakte in der Rechtssache C-135/05 eindeutig bezeichnen, welche konkreten Deponien zu sanieren sind, erschiene eine Vollstreckung ausgeschlossen.

    Das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) genügt im Hinblick auf die Verpflichtung zur Sanierung von Deponien diesen Anforderungen.

    Schon im Verfahren der Rechtssache C-135/05 und später im Vorverfahren der vorliegenden Rechtssache hat dieser Mitgliedstaat daher stillgelegte Deponien identifiziert, die noch saniert werden müssen.

    Außerdem stellte das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) fest, dass Art. 14 Buchst. a bis c der Deponierichtlinie verletzt wurde.

    Auch insofern war das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) folglich bei Ablauf der Frist noch nicht umgesetzt.

    Die Italienische Republik hat folglich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Deponierichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Da das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) aber trotz dieser beiden Einzelfälle zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Teilen immer noch nicht vollständig umgesetzt wurde, ist die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein im Prinzip angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils zu gewährleisten.(68).

    Was die Form des Zwangsgelds angeht, stellt sich die Frage, ob das periodisch anfallende Zwangsgeld in der Form eines unveränderlichen Betrags festzusetzen ist, den die Italienische Republik so lange zahlt, bis sie das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) vollständig umgesetzt hat.

    Wichtiger ist jedoch, dass nur die letztgenannte Vorgehensweise gewährleisten kann, dass das anfallende Zwangsgeld der weiterhin nicht vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entspricht.

    Da die Italienische Republik, wie in Nr. 112 der vorliegenden Schlussanträge festgestellt, tatsächlich eingeräumt hat, dass sie den Verstoß gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) durchzuführen, nicht beendet hat, dauerte diese Vertragsverletzung mehr als sieben Jahre.

    Darüber hinaus hat das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) einen generellen und fortgesetzten Verstoß gegen abfallrechtliche Verpflichtungen festgestellt, die teilweise bereits seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Abfallrichtlinie galten, also seit 1977, und im Fall der Deponierichtlinie zumindest seit dem Jahr 2002.

    In beiden Bereichen sind gegenüber dem Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250), dem Ablauf der Frist der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageerhebung bedeutende Fortschritte zu erkennen.

    Nach vollständiger Erledigung der im vorliegenden Verfahren erörterten Teilverstöße gegen das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) wäre danach kein Zwangsgeld mehr zu zahlen.

    Daher ist Italien zu verurteilen, an die Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    Bezogen auf die Verlesung dieser Schlussanträge, 2 687 Tage nach der Verkündung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250), ergibt sich daraus ein Pauschalbetrag von 48 975 949 Euro.

    Wenn man darunter auch die Einsicht des Mitgliedstaats verstehen würde, dass er für eine Verletzung des Unionsrechts verantwortlich ist, könnte man Italien seine Kritik am Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) entgegenhalten.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und Art. 14 der Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 30. September 2009, als die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) erforderlich sind.

    Die Italienische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250) ein tägliches Zwangsgeld von 158 200 Euro zu zahlen.

    7 - Urteil Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 45).

    30 - S. 412 bis 422 der Anlagen zur Gegenerwiderung Italiens in der Rechtssache C-135/05.

    37 - Rn. 18 bis 22 des Urteils Kommission/Italien (EU:C:2007:250).

    Unter das Urteil Kommission/Italien (EU:C:2007:250) könnten solche zusätzlichen Deponien allerdings höchstens fallen, soweit sie noch aus der in diesem Urteil festgestellten allgemeinen und fortdauernden Praxis resultieren, illegale Deponien zu nutzen.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-502/03

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13
    Die Kommission hat nämlich wegen einer großen Zahl illegaler Abfalldeponien Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und Italien angestrengt, die zu den Urteilen Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) und Kommission/Italien (C-135/05, EU:C:2007:250) führten.

    Der Gerichtshof stellte am 6. Oktober 2005 im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) fest, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Abfallrichtlinie verstoßen hat, dass sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Beachtung der Art. 4, 8 und 9 dieser Richtlinie sicherzustellen.

    festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ergeben;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr das vorgeschlagene Zwangsgeld in Höhe von 71 193, 60 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu zahlen;.

    die Hellenische Republik zu verurteilen, ihr einen Pauschalbetrag von 7 786, 80 Euro für jeden Tag ab dem Tag der Verkündung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) bis zum Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache oder bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), sollte diese früher erfolgen, zu zahlen;.

    hilfsweise, das von der Kommission vorgeschlagene tägliche Zwangsgeld unter Berücksichtigung der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) auf das absolute Minimum zu begrenzen und den Pauschalbetrag auf das für Griechenland vorgesehene Minimum zu beschränken, d. h. auf 2 181 000 Euro;.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) nur die Verletzung der Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie festgestellt.

    Da die Umsetzungsfrist der neuen Abfallrichtlinie am 12. Dezember 2010 abgelaufen war, kommt es für den Fortbestand der Verpflichtung, das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) umzusetzen, darauf an, ob die neue Richtlinie die Art. 4, 8 und 9 der alten Abfallrichtlinie fortführt.

    Folglich war das Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) beim Ablauf der von der Kommission gesetzten Frist weiterhin umzusetzen.

    Aus dem Vorbringen der Parteien wird der Umfang der Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) am 29. Dezember 2010 nicht klar.

    Somit hat die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Abfallrichtlinie sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Folglich ist die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes finanzielles Mittel, um sie zu veranlassen, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die festgestellte Vertragsverletzung zu beenden und die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu gewährleisten.(93).

    Wie im Fall Italiens ist es geboten, zunächst einen Grundbetrag festzusetzen und diesen in Abhängigkeit von der weiteren Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) zu reduzieren (dazu unter i).

    Der im Urteil Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) festgestellte Verstoß hat einen geringeren rechtlichen Umfang als der Verstoß, der Italien zur Last gelegt wurde.

    Daher ist die Hellenische Republik zu verurteilen, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

    Multipliziert mit den 3258 Tagen seit Erlass des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592), ergibt sich für das Datum der Verlesung dieser Schlussanträge ein Pauschalbetrag von 20 803 959 Euro.

    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 8 und 9 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG geänderten Fassung sowie aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie zum 29. Dezember 2010, als die in der ergänzenden Aufforderung zur Stellungnahme durch die Europäische Kommission gesetzte Frist ablief, nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-502/03, EU:C:2005:592) erforderlich sind.

    Die Hellenische Republik wird verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" bis zur vollständigen Umsetzung des Urteils Kommission/Griechenland (EU:C:2005:592) ein tägliches Zwangsgeld von 54 450 Euro zu zahlen.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-496/09

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13
    56 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 36).

    57 - Urteile Kommission/Portugal (C70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 112), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 37) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 64).

    58 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 27), Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 96) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43).

    68 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    69 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 50), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, insbesondere Rn. 51) und Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73) sowie bereits die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Kommission/Griechenland (Kouroupitos, C-387/97, EU:C:1999:455, Nr. 104).

    70 - Vgl. die Urteile Kommission/Spanien (C-278/01, EU:C:2003:635, Rn. 48 und 49) und Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 49).

    73 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740).

    79 - Siehe in diesem Sinne das Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 50 bis 55).

    80 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46 und 47).

    83 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 116), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 58) und Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 120).

    84 - Urteil Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 59).

    93 - Vgl. die Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114) und Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45).

    102 - Urteile Kommission/Frankreich (C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 69), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 90), Kommission/Irland (C-279/11, EU:C:2012:834, Rn. 70) und Kommission/Spanien (C-184/11, EU:C:2014:316, Rn. 78).

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