Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2018 - C-378/17   

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EuGH, 04.12.2018 - C-378/17 (https://dejure.org/2018,39965)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2018 - C-378/17 (https://dejure.org/2018,39965)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2018 - C-378/17 (https://dejure.org/2018,39965)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters - Einstellung von Polizeibediensteten - Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung im Bereich der Beschäftigung - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters - Einstellung von Polizeibediensteten - Nationale Stelle, die durch Gesetz eingerichtet wurde, um die Durchsetzung ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2019, 27
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56).

    Dies wäre dann der Fall, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann aber nicht zugelassen werden, dass Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 61).

  • EuGH, 09.09.2003 - C-198/01

    CIF

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, obliegt diese Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 49, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 80, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54).

    Könnte eine Stelle wie die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz, die gesetzlich mit der Aufgabe betraut wurde, dafür zu sorgen, dass die sich aus der Anwendung der Richtlinie 2000/78 ergebenden Verpflichtungen umgesetzt und eingehalten werden, nicht feststellen, dass eine nationale Bestimmung gegen diese Richtlinie verstößt, und folglich nicht entscheiden, diese Bestimmung unangewendet zu lassen, würde die praktische Wirksamkeit der Unionsvorschriften im Bereich der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf geschmälert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 50).

  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, obliegt diese Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 49, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 80, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54).

    Es wäre nämlich widersprüchlich, wenn sich der Einzelne vor einer Stelle, der nach dem nationalen Recht die Zuständigkeit für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten in einem bestimmten Bereich zugewiesen ist, auf die Bestimmungen des Unionsrechts in diesem Bereich berufen könnte, diese Stelle aber nicht verpflichtet wäre, diese Bestimmungen dadurch einzuhalten, dass sie die Vorschriften des nationalen Rechts, die damit nicht im Einklang stehen, unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Allerdings gebietet es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Vorrang des Unionsrechts, dass die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge tragen, indem sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 17, 21 und 24, sowie vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56).

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Ferner kann die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz insoweit, als sie als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Z., C-363/12, EU:C:2014:159), gemäß dieser Bestimmung den Gerichtshof mit einer Frage nach der Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Unionsrechts befassen und muss, da sie an das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren gebunden ist, dieses Urteil unmittelbar durchsetzen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32, 34, 39 und 40).
  • EuGH, 05.04.2016 - C-689/13

    PFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Ferner kann die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz insoweit, als sie als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Z., C-363/12, EU:C:2014:159), gemäß dieser Bestimmung den Gerichtshof mit einer Frage nach der Auslegung der maßgebenden Vorschriften des Unionsrechts befassen und muss, da sie an das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren gebunden ist, dieses Urteil unmittelbar durchsetzen, indem sie erforderlichenfalls die entgegenstehenden nationalen Rechtsvorschriften aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32, 34, 39 und 40).
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22, vom 19. Juni 1990, Factortame u. a., C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20, und vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Wenn nun die Kommission für Beziehungen am Arbeitsplatz als Stelle, der der nationale Gesetzgeber die Zuständigkeit für die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots in Beschäftigung und Beruf in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 und die Gleichstellungsgesetze übertragen hat, mit einem Rechtsstreit befasst wird, in dem die Beachtung dieses Verbots in Frage steht, gebietet es der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, dass sie im Rahmen dieser Zuständigkeit den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergibt, sicherstellt und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet, indem sie erforderlichenfalls jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, EU:C:2005:709, Rn. 77, vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 53, und vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 04.12.2018 - C-378/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, obliegt diese Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31, vom 9. September 2003, CIF, C-198/01, EU:C:2003:430, Rn. 49, vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/08, EU:C:2010:4, Rn. 80, und vom 14. September 2017, The Trustees of the BT Pension Scheme, C-628/15, EU:C:2017:687, Rn. 54).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • EuGH, 21.11.2013 - C-284/12

    Deutsche Lufthansa - Staatliche Beihilfen - Art. 107 AEUV und 108 AEUV - Einer

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests

    19 Vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand

    Die Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256, Rn. 30 und 31, vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 38, und vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 78).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

    Daher wäre jede nationale Regelung oder Praxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Vorschrift oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2016, PFE, C-689/13, EU:C:2016:199, Rn. 41, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).
  • EuGH, 05.06.2023 - C-204/21

    Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen

    Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar ist (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass dies dann der Fall wäre, wenn bei einem Widerspruch zwischen einer unionsrechtlichen Bestimmung und einem nationalen Gesetz die Lösung dieses Normenkonflikts einem über ein eigenes Ermessen verfügenden anderen Organ als dem Gericht, das für die Anwendung des Unionsrechts zu sorgen hat, vorbehalten wäre (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), selbst wenn das daraus resultierende Hindernis für die volle Wirksamkeit des Unionsrechts nur vorübergehender Art wäre (Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

    Hierzu haben sie erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Bestimmung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren zu beantragen oder abzuwarten (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - C-378/17, NZA 2019, 27 [juris Rn. 35] - Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, mwN; Urteil vom 2. September 2021 - C-741/19, SchiedsVZ 2022, 34 [juris Rn. 43] - Komstroy; vgl. auch BVerfGE 126, 286 [juris Rn. 53]; Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der EU, 48. Ergänzungslieferung August 2012, Art. 288 AEUV Rn. 47 bis 53).
  • EuGH, 24.06.2019 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Dieser Grundsatz verpflichtet daher alle mitgliedstaatlichen Stellen, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung im Hoheitsgebiet dieser Staaten nicht beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59, und vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 39).

    Ebenfalls nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, verpflichtet, dann, wenn es eine nationale Regelung nicht den Anforderungen des Unionsrechts entsprechend auslegen kann, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 39/19

    Trassenentgelte

    c) Vorschriften des nationalen Rechts sind aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, den die nationalen Gerichte und Behörden nach der ständigen Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zu beachten haben (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - C-378/17, NZA 2019, 27 Rn. 35 ff. - Minister for Justice and Equality), von vornherein ungeeignet, die Wegeentgelte einer Kontrolle nach Art. 102 AEUV zu entziehen.
  • BGH, 08.10.2019 - EnVR 58/18

    Absehen von einer Anwendung der Regelungen in u.a. § 7 Abs. 1 StromNEV

    Vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten, die zur Überprüfung der Gültigkeit einer nationalen Bestimmung zuständigen Gerichte oder Stellen zu bestimmen und die Rechtsbehelfe und Verfahren vorzusehen, die es ermöglichen, diese Gültigkeit zu bestreiten sowie, im Fall der Begründetheit des Rechtsbehelfs, die betreffende Bestimmung für nichtig zu erklären und gegebenenfalls die Wirkungen dieser Nichtigerklärung zu bestimmen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - C-378/17, NZA 2019, 27 Rn. 33 f. - Minister for Justice and Equality).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs haben die nationalen Gerichte und Behörden den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten (vgl. nur EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2018 - C-378/17, NZA 2019, 27 Rn. 35 ff. - Minister for Justice and Equality).

  • EuGH, 24.11.2020 - C-510/19

    Die Staatsanwälte in den Niederlanden sind keine "vollstreckende Justizbehörde"

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.07.2021 - C-204/21

    Kommission/ Polen - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 279 AEUV - Antrag auf

    Demnach ist jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, unmittelbar zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).
  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 17/20

    Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor II - Regulierung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-357/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind Entscheidungen eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-585/18

    Generalanwalt Tanchev kommt zu dem Ergebnis, dass die neu geschaffene

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU -

  • BFH, 24.05.2023 - X R 28/21

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien

  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • EuGH, 25.03.2021 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2021 - C-748/19

    Generalanwalt Bobek: Das Unionsrecht steht der in Polen praktizierten Abordnung

  • EuGH, 08.10.2020 - C-514/19

    Frankreich hat die Kommission wirksam über die Notwendigkeit von Notfallmaßnahmen

  • EuGH, 26.03.2020 - C-2/19

    A. P. (Mesures de probation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rahmenbeschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-603/22

    M.S. u.a. (Droits procéduraux d'une personne mineure) - Vorlage zur

  • EuGH, 14.01.2021 - C-322/19

    The International Protection Appeals Tribunal u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2019 - C-13/18

    Sole-Mizo

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • EuGH, 30.09.2020 - C-233/19

    CPAS de Liège

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" (Associations de magistrats) -

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 6/21

    Kapitalkostenaufschlag - Anreizregulierung: Berücksichtigung der Kapitalkosten

  • EuGH, 29.07.2019 - C-680/17

    Vethanayagam u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 28.04.2022 - C-642/20

    Caruter

  • EuGH, 17.09.2020 - C-92/19

    Burgo Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Förderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-121/21

    Generalanwalt Pikamäe ist der Auffassung: Polen hat dadurch gegen Unionsrecht

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • BGH, 26.10.2021 - EnVR 12/20

    Ermittlung des Produktivitätsfaktors durch die Bundesnetzagentur für Betreiber

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-173/22

    MG/ EIB

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-501/18

    Balgarska Narodna Banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 94/19/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generaline prokuratura

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-721/21

    Eco Advocacy - Vorabentscheidungsersuchen - Verfahrensautonomie der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20

    ˮGrossmaniaˮ

  • EuGH, 19.12.2019 - C-236/18

    GRDF

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 51/20

    Unabhängigkeit der Bundesnetzagentur: Auslegung der Vorschriften der

  • BGH, 07.12.2021 - EnVR 22/21

    Niedrigere Festsetzung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen durch die

  • EuGH, 27.06.2019 - C-348/18

    Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27728
Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17 (https://dejure.org/2018,27728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.09.2018 - C-378/17 (https://dejure.org/2018,27728)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. September 2018 - C-378/17 (https://dejure.org/2018,27728)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    The Minister for Justice and Equality und Commissioner of the Garda Síochána

    Vorabentscheidungsersuchen - Regel, die die Zuständigkeit für spezifische Fälle nach Maßgabe der Art der erhobenen Beschwerde zwischen zwei Einrichtungen aufteilt - Beschwerden wegen Diskriminierung im Bereich der Beschäftigung - Begrenzte Zuständigkeit einer mit Gesetz ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17
    Das vorlegende Gericht hat jedoch nicht ausdrücklich die Verfahrensnachteile untersucht, die aus der Notwendigkeit entstehen, eine Beschwerde zwischen zwei Einrichtungen aufzuteilen, eine Frage, die der Gerichtshof im Urteil Impact behandelt hat(39).

    Im Urteil Impact ging es um eine Verfahrensregel, die Kläger zwang, mehrere Klagen zu erheben, um Rechte nach der Richtlinie 1999/70(40) geltend zu machen.

    Anders als bei dem dem Urteil Impact zugrunde liegenden Sachverhalt ist der WRC vom irischen Gesetzgeber keine (fakultative) Zuständigkeit für Fälle übertragen worden, die normalerweise in die Zuständigkeit des High Court (Hohes Gericht) fallen.

    Wenn in einer solchen Situation die WRC die Zuständigkeit behält, über einen Teil einer solchen Beschwerde zu entscheiden, scheint mir, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Impact uneingeschränkt einschlägig sind.

    27 Vgl. z. B. die oben in Fn. 24 angeführte Rechtsprechung und Urteile vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 44), und vom 8. September 2009, Budejovický Budvar (C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39 Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 51).

    41 Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 50).

    42 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Impact (C-268/06, EU:C:2008:2, Nr. 58).

    43 Vgl. Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 51).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17
    3 Vgl. Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

    13 Vgl. Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49).

    15 Vgl. Urteil vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21 bis 24).

    22 Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21), und vom 19. Juni 1990, Factortame u. a. (C-213/89, EU:C:1990:257, Rn. 20).

    23 Vgl. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 21), und vom 22. Juni 1989, Costanzo (103/88, EU:C:1989:256, Rn. 31 bis 33).

  • EuGH, 12.02.2015 - C-567/13

    Das Unionsrecht steht der ungarischen Regelung, wonach Rechtsstreitigkeiten über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2018 - C-378/17
    33 Vgl. z. B. Urteile vom 29. Oktober 2009, Pontin (C-63/08, EU:C:2009:666, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 46 und 47), bezüglich der Frage, ob einerseits die Bestimmung eines höherrangigen Gerichts als für gewisse Falltypen zuständig und andererseits die unterschiedlichen auf die verglichenen Verfahren anwendbaren Kostenregelungen als "ungünstig" betrachtet werden können.

    44 Vgl. insoweit Urteil vom 12. Februar 2015, Baczó und Vizsnyiczai (C-567/13, EU:C:2015:88, Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    36 Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 39).

    Vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:698, Nr. 71): "So wie ich es sehe, kann eine Verwaltungseinrichtung oder ein Gericht nur dann verpflichtet sein, eine Vorschrift des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, um die volle Wirkung des Unionsrechts herzustellen, wenn zuvor festgestellt wurde, dass dieses Organ die materielle Zuständigkeit für eine Entscheidung des Rechtsstreits (oder, wenn es im weiteren Sinne um Behörden geht, für eine Entscheidung in einer bestimmten Sache) besitzt.".

    Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979).

    43 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána (C-378/17, EU:C:2018:979), nicht so weit gegangen ist, festzustellen, dass die in diesem Urteil dargelegten Verpflichtungen nur für Stellen gelten, die befugt sind, dem Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen, sondern sich auf Entscheidungen bezogen hat, die rein verwaltungsmäßig mit der Umsetzung solcher Verpflichtungen befasste Stellen erlassen haben (z. B. Urteil vom 22. Juni 1989, Costanzo, 103/88, EU:C:1989:256).

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