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Rechtsprechung
   EuGH, 12.12.2006 - C-380/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,577
EuGH, 12.12.2006 - C-380/03 (https://dejure.org/2006,577)
EuGH, Entscheidung vom 12.12.2006 - C-380/03 (https://dejure.org/2006,577)
EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2006 - C-380/03 (https://dejure.org/2006,577)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage -Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage -Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage -Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Deutschland / Parlament und Rat

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Gesundheitsschutz , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    EU-Richtlinie mit Tabakwerbeverbot rechtswirksam

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Art. 3 und 4 der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen; Einheitliche ...

  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EG Art. 95; ; EG Art. 152; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 3; ; Richtlinie 2003/33/EG Art. 4

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bundesrepublik Deutschland./Europäisches Parlament und Rat der EU. Gemeinschaftsrechtliches Verbot der Tabakwerbung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung: Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DER GERICHTSHOF WEIST DIE VON DEUTSCHLAND GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER TABAKWERBUNG ERHOBENE KLAGE AB

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Deutschland / Parlament und Rat

    Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

  • wettbewerbszentrale.de (Leitsatz und Kurzinformation)

    Art. 230 EG; Art. 3, 4 RL 2003/33/EG
    Rechtsentwicklung - Abweisung der Klage gegen Tabakwerberichtlinie

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Das EU-Tabakwerbeverbot ist rechtmäßig

  • beck.de (Kurzinformation)

    Tabakwerbeverbot

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Klage gegen europäisches Tabakwerbeverbot abgewiesen - Deutschland scheitert vor dem Europäischen Gerichtshof

  • 123recht.net (Pressebericht, 12.12.2006)

    Deutschland scheitert mit Klage gegen Tabak-Werbeverbote // Werberichtlinie der EU-Kommission

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 6.12.2005)

    Europäisches Tabak-Werbeverbot auf dem Prüfstand // Europäischer Gerichtshof verhandelt über Klage Deutschlands

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 95 EG; Art. 3, 4 RL 2003/33/EG (Tabakwerberichtlinie)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 10. September 2003 (FAX am: 9. September 2003).

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 152, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 561
  • EuZW 2007, 46
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuGH, 14.12.2004 - C-210/03

    Swedish Match

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    84 und 95, sowie Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 30, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 29, sowie vom 12. Juli 2005 in den Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-6451, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 95 EG außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92, Spanien/Rat, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 35, vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 15, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 61, Arnold André, Randnr. 31, Swedish Match, Randnr. 30, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 32, Swedish Match, Randnr. 31, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 30).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Artikel 95 Absatz 3 EG verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Gemeinschaft behindern, Artikel 95 EG den Gemeinschaftsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Absatz 3 dieses Artikels und der im EG-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, Randnr. 34, Swedish Match, Randnr. 33, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 32).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, Randnr. 35, Swedish Match, Randnr. 34, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 33).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG ist bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 165, Arnold André, Randnr. 61, Swedish Match, Randnr. 63, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 133).

    Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan insgesamt verfolgte Zweck entnehmen, ist es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (Urteile vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I-5217, Randnr. 64, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 166, Arnold André, Randnr. 62, Swedish Match, Randnr. 64, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 134).

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    84 und 95, sowie Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 30, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 29, sowie vom 12. Juli 2005 in den Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-6451, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 95 EG außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92, Spanien/Rat, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 35, vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 15, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 61, Arnold André, Randnr. 31, Swedish Match, Randnr. 30, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 32, Swedish Match, Randnr. 31, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 30).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Artikel 95 Absatz 3 EG verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Gemeinschaft behindern, Artikel 95 EG den Gemeinschaftsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Absatz 3 dieses Artikels und der im EG-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, Randnr. 34, Swedish Match, Randnr. 33, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 32).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, Randnr. 35, Swedish Match, Randnr. 34, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 33).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG ist bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 165, Arnold André, Randnr. 61, Swedish Match, Randnr. 63, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 133).

    Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan insgesamt verfolgte Zweck entnehmen, ist es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (Urteile vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I-5217, Randnr. 64, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 166, Arnold André, Randnr. 62, Swedish Match, Randnr. 64, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 134).

  • EuGH, 12.07.2005 - C-154/04

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    84 und 95, sowie Urteile vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Randnr. 60, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C-434/02, Arnold André, Slg. 2004, I-11825, Randnr. 30, und in der Rechtssache C-210/03, Swedish Match, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 29, sowie vom 12. Juli 2005 in den Rechtssachen C-154/04 und C-155/04, Alliance for Natural Health u. a., Slg. 2005, I-6451, Randnr. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Artikel 95 EG außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile vom 13. Juli 1995 in der Rechtssache C-350/92, Spanien/Rat, Slg. 1995, I-1985, Randnr. 35, vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98, Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 15, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 61, Arnold André, Randnr. 31, Swedish Match, Randnr. 30, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 29).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Artikel 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 32, Swedish Match, Randnr. 31, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 30).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG wird bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Artikel 95 Absatz 3 EG verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Gemeinschaft behindern, Artikel 95 EG den Gemeinschaftsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Absatz 3 dieses Artikels und der im EG-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, Randnr. 34, Swedish Match, Randnr. 33, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 32).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, Randnr. 35, Swedish Match, Randnr. 34, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 33).

    Nach Artikel 152 Absatz 1 Unterabsatz 1 EG ist bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, Arnold André, Randnr. 33, Swedish Match, Randnr. 32, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 31).

    Die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung muss zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881, Randnr. 29, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 165, Arnold André, Randnr. 61, Swedish Match, Randnr. 63, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 133).

    Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan insgesamt verfolgte Zweck entnehmen, ist es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (Urteile vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I-5217, Randnr. 64, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 166, Arnold André, Randnr. 62, Swedish Match, Randnr. 64, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 134).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    Die Richtlinie wurde vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union erlassen, nachdem der Gerichtshof die Richtlinie 98/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen (ABl. L 213, S. 9) für nichtig erklärt hatte (Urteil vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-376/98, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419, im Folgenden: Urteil zur Tabakwerbung).

    Zwar reicht die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Artikel 95 EG zu rechtfertigen, doch gilt im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarktes auszuwirken, etwas anderes (vgl. in diesem Sinne Urteil zur Tabakwerbung, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass beim Erlass der Richtlinie 98/43 Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften über Werbung für Tabakerzeugnisse bestanden und dass deren Entwicklung zu einer immer stärkeren Beschränkung führte (Urteil zur Tabakwerbung, Randnrn.

    Außerdem schafft der Erlass voneinander abweichender Rechtsvorschriften über die Werbung für Tabakerzeugnisse, auch wenn bestimmte Veröffentlichungen tatsächlich nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, mit Sicherheit rechtliche Hindernisse für den Handel mit Presseerzeugnissen und anderen gedruckten Veröffentlichungen oder ist geeignet, dies zu tun (vgl. in diesem Sinne Urteil zur Tabakwerbung, Randnr. 97).

    In Bezug auf Artikel 3 der Richtlinie hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass entsprechend der Richtlinie 89/552, die, wie in Randnummer 64 des vorliegenden Urteils erwähnt, in Artikel 13 die Fernsehwerbung für Tabakerzeugnisse untersagt, das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse in Zeitschriften, Magazinen und Zeitungen, das den freien Verkehr dieser Waren gewährleisten soll, auf der Grundlage des Artikels 95 EG erlassen werden konnte (Urteil zur Tabakwerbung, Randnr. 98).

    Zwar schließt Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe c EG jede Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit aus, doch folgt aus dieser Bestimmung nicht, dass auf der Grundlage anderer Vertragsbestimmungen erlassene Harmonisierungsmaßnahmen nicht Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben dürften (vgl. Urteil zur Tabakwerbung, Randnrn.

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme kann nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des von den zuständigen Organen verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg.1996, I-5755, Randnr. 58, vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnrn.

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    Dies gilt namentlich für den Gebrauch der Meinungsfreiheit im Geschäftsverkehr, besonders in einem Bereich, der so komplex und wandelbar ist wie die Werbung" (Urteil vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-71/02, Karner, Slg. 2004, I-3025, Randnr. 51).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und bildet eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft; sie kann jedoch, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 79, und Karner, Randnr. 50).

    Dies gilt namentlich für den Gebrauch der Freiheit der Meinungsäußerung im Geschäftsverkehr, in einem Bereich, der so komplex und wandelbar ist wie die Werbung (vgl. insbesondere Urteil Karner, Randnr. 51).

  • EuGH, 06.11.2003 - C-101/01

    Bodil Lindqvist - Verwendung personenbezogener Daten im Internet

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    41 und 42, sowie vom 6. November 2003 in der Rechtssache C-101/01, Lindqvist, Slg. 2003, I-12971, Randnrn.

    Zudem war es dem Gemeinschaftsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht möglich, als weniger beschränkende Maßnahme ein Werbeverbot zu erlassen, von dem die für einen lokalen oder regionalen Markt bestimmten Veröffentlichungen ausgenommen wären, da eine solche Ausnahme dazu geführt hätte, dass das Verbot der Werbung für Tabakerzeugnisse einen ungewissen und zufallsabhängigen Anwendungsbereich erhalten hätte, was verhindert hätte, dass die Richtlinie ihr Ziel einer Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften über die Werbung für Tabakerzeugnisse erreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindqvist, Randnr. 41).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-210/00

    Käserei Champignon Hofmeister

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena u. a., Slg. 1987, 4587, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-339/92, ADM Ölmühlen, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59).
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Freiheit der Meinungsäußerung zwar in Artikel 10 EMRK ausdrücklich anerkannt und bildet eine wesentliche Grundlage einer demokratischen Gesellschaft; sie kann jedoch, wie sich aus Artikel 10 Absatz 2 ergibt, bestimmten durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Artikel 10 legitimen Zielen entsprechen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind, d. h. durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95, Familiapress, Slg. 1997, I-3689, Randnr. 26, vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-60/00, Carpenter, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 42, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 79, und Karner, Randnr. 50).
  • EuGH, 05.07.2001 - C-100/99

    Italien / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt der von dem betreffenden Gemeinschaftsorgan insgesamt verfolgte Zweck entnehmen, ist es unnötig, eine besondere Begründung für jede der fachlichen Entscheidungen zu verlangen, die das Organ getroffen hat (Urteile vom 5. Juli 2001 in der Rechtssache C-100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I-5217, Randnr. 64, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 166, Arnold André, Randnr. 62, Swedish Match, Randnr. 64, und Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 134).
  • EuGH, 18.11.1987 - 137/85

    Maizena / BALM

    Auszug aus EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Gemeinschaftsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 18. November 1987 in der Rechtssache 137/85, Maizena u. a., Slg. 1987, 4587, Randnr. 15, vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-339/92, ADM Ölmühlen, Slg. 1993, I-6473, Randnr. 15, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I-6453, Randnr. 59).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

  • EuGH, 13.05.1997 - C-233/94

    Deutschland / Parlament und Rat

  • EuGH, 12.11.1996 - C-84/94

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS AUF NICHTIGERKLÄRUNG

  • EuGH, 08.03.2001 - C-405/98

    Gourmet International Products

  • EuGH, 07.12.1993 - C-339/92

    ADM Ölmühlen / BALM

  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

  • EuGH, 30.11.1978 - 87/78

    Welding

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

  • EuGH, 09.10.2001 - C-377/98

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE DER NIEDERLANDE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER

  • EuGH, 06.12.2005 - C-66/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Lebensmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 13.07.1995 - C-350/92

    Spanien / Rat

  • EuGH, 02.05.2006 - C-217/04

    Vereinigtes Königreich / Parlament und Rat - Verordnung (EG) Nr. 460/2004 -

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Insbesondere wenn es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelt, dem sich der von den Unionsorganen verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen lässt, kann nicht für jede der fachlichen Entscheidungen, die die Organe getroffen haben, eine spezifische Begründung verlangt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 67, vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 108, sowie vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 76).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 32, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 31, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 39).

    Insoweit wird nach Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt, und Art. 114 Abs. 3 AEUV verlangt ausdrücklich, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 33, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 32, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 34, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 41).

    Außerdem ist zu beachten, dass die Verfasser des AEU-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik, insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (vgl. Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102).

    Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 35, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 34, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 43).

  • EuGH, 04.05.2016 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    In diesem Zusammenhang reicht zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 84 und 95, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 59 und 60, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 30, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 29, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 37, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 32).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann Art. 114 AEUV außerdem zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 61, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 31, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 30, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38, und Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass sich der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen kann, auch wenn dem Gesundheitsschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 32, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 31, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 39).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 168 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV bei der Festlegung und Durchführung aller Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt wird, und Art. 114 Abs. 3 AEUV ausdrücklich verlangt, dass bei Harmonisierungen ein hohes Gesundheitsschutzniveau gewährleistet wird (Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 62, Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 33, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 32, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 40).

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass, wenn Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber ermächtigt, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 34, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 33, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 41).

    Außerdem ist zu beachten, dass die Verfasser des AEU-Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontextes und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung eines angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Gegebenheiten gekennzeichnet sind (Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42, und Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C-270/12, EU:C:2014:18, Rn. 102).

    Je nach den Umständen können die in Art. 114 Abs. 1 AEUV genannten Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Vermarktung des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar die Vermarktung eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteile Arnold André, C-434/02, EU:C:2004:800, Rn. 35, Swedish Match, C-210/03, EU:C:2004:802, Rn. 34, und Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 43).

  • EuG, 13.12.2018 - T-339/16

    Das Gericht der Europäischen Union gibt den Klagen der Städte Paris, Brüssel und

    Ebenso umfassen Richtlinien, die den freien Verkehr von Informationsdienstleistungen (Presse, Radio, Fernsehen, Internet) sicherstellen sollen, im Hinblick auf seine Sicherstellung Bestimmungen, die Verbote in Bezug auf Tabakwerbung harmonisieren und einem Ziel des öffentlichen Gesundheitsschutzes dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 3 bis 11).
  • EuGH, 08.06.2010 - C-58/08

    Die Roamingverordnung ist gültig

    Zwar genügen die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften und die abstrakte Gefahr von Beeinträchtigungen der Grundfreiheiten oder von Wettbewerbsverzerrungen nicht, um die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage zu rechtfertigen, doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber ihn u. a. im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Vorschriften heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung) oder zu spürbaren Wettbewerbsverzerrungen zu führen (Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, Slg. 2000, I-8419, Randnrn.

    Allerdings muss ihr Entstehen wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat, C-301/06, Slg. 2009, I-593, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, Randnrn.

    Zudem kann sich der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage erfüllt sind, auf diese Grundlage stützen, auch wenn dem Verbraucherschutz bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Urteile vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 88, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Randnr. 62, und vom 12. Juli 2005, Alliance for Natural Health u. a., C-154/04 und C-155/04, Slg. 2005, I-6451, Randnr. 30).

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann Art. 95 EG insbesondere im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn Art. 95 EG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, muss zudem das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteil Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen

    Darüber hinaus ist die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen (vgl. Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 04.11.2010 - I ZR 139/09

    BIO TABAK

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat allerdings entschieden, dass der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 RL 2003/33/EG allein Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften oder Magazine erfasst, nicht dagegen andere Arten von Veröffentlichungen wie Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher sowie insbesondere auch Hand- und Werbezettel (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-380/03, Slg. 2006, I-11573 = ZLR 2007, 337 Rn. 84 f. - Tabakwerbung II).
  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 137/09

    Unser wichtigstes Cigarettenpapier

    Danach erfasst der Begriff "gedruckte Veröffentlichungen" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie nur Veröffentlichungen wie Zeitungen, Zeitschriften und Magazine, die sich an die breite Öffentlichkeit richten, nicht dagegen Mitteilungsblätter lokaler Vereine, Programmhefte kultureller Veranstaltungen, Plakate, Telefonbücher oder Hand- und Werbezettel (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - C-380/03, Slg. 2006, I-11573 Rn. 84-86 = EuZW 2007, 46).

    Wie sich aus Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta ergibt, kann die Freiheit der Meinungsäußerung aber bestimmten, durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigten Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Ausnahmen gesetzlich vorgesehen sind, einem oder mehreren nach Art. 52 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta legitimen Zielen entsprechen, durch ein dringendes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel stehen (vgl. EuGH, EuZW 2007, 46 Rn. 154 zu Art. 10 EMRK).

    Danach sind von dem Verbot diejenigen Veröffentlichungen ausgenommen, die sich nicht an eine breite Öffentlichkeit richten (EuGH, EuZW 2007, 46 Rn. 84, 86).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-450/17

    Landeskreditbank Baden-Württemberg - Rechtsmittel - Wirtschafts- und

    Insbesondere in Rn. 68 des angefochtenen Urteils hat es zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme mit der Beachtung des Ermessensspielraums, der den Unionsorganen bei ihrem Erlass eventuell eingeräumt wird, in Einklang zu bringen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 145 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

  • OLG Karlsruhe, 18.10.2007 - 19 U 184/06

    Tabakwerbung im Online-Shop

  • OLG München, 21.04.2016 - 6 U 2775/15

    Tabakwerbung auf Tabakunternehmenswebseite

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-398/13

    Inuit Tapiriit Kanatami u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EU) Nr.

  • EuG, 16.03.2016 - T-100/15

    Das Gericht bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-157/14

    Neptune Distribution

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

  • OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 11/08

    Tabakwerbeverbot: "Unser wichtigstes Cigarettenpapier"

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • OLG Stuttgart, 11.07.2013 - 2 U 186/12

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit des Herausgebers eines Werbeblattes bei

  • EuGH, 19.11.2013 - C-63/12

    Der Rat der EU durfte den auf die "Angleichungsmethode" gestützten Vorschlag der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2007 - C-404/06

    Quelle - Verbraucherschutz - Richtlinie 1999/44/EG - Verbrauchsgüterkauf und

  • EuGH, 19.12.2013 - C-426/13

    Kommission / Deutschland - Rechtsmittel - Beschluss im Verfahren des vorläufigen

  • EuGH, 18.12.2007 - C-202/06

    Cementbouw Handel & Industrie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

  • EuG, 13.12.2017 - T-712/15

    Die EZB ist befugt, eine Aufsicht über die Crédit mutuel-Gruppe durch die

  • EuG, 25.04.2013 - T-526/10

    Das Gericht bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über die Vorschriften für den

  • EuG, 26.09.2014 - T-630/13

    DK Recycling und Roheisen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuG, 30.04.2014 - T-17/12

    Hagenmeyer und Hahn / Kommission - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-58/08

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE ROAMINGVERORDNUNG GÜLTIG

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2022 - 4 A 1278/21

    Untersagung des Inverkehrbringens von nichtselbsttätigen Waagen; Digitale Anzeige

  • EuG, 08.02.2023 - T-295/20

    Energiebinnenmarkt und Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse: das

  • EuG, 07.03.2013 - T-370/11

    Der Beschluss der Kommission über die kostenlose Zuteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17

    Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2010 - C-81/09

    Idryma Typou - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG, 44 Abs. 2 Buchst. g EG und 48

  • OLG Hamburg, 19.08.2009 - 5 U 12/08

    Tabakwerbeverbot: "Unser wichtigstes "Cigarettenpapier"

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2009 - C-558/07

    S.P.C.M. u.a. - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - Chemische Stoffe - Registrierung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

  • EuG, 26.09.2014 - T-614/13

    Romonta / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-380/09

    Melli Bank / Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische

  • EuG, 26.09.2014 - T-634/13

    Arctic Paper Mochenwangen / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System

  • EuG, 13.12.2017 - T-52/16

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB

  • EuG, 26.09.2014 - T-629/13

    Molda / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.04.2008 - C-265/07

    Caffaro - Richtlinie 2000/35 - Art. 5 Abs. 1 - Bekämpfung von Zahlungsverzug im

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-15/10

    Etimine - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie 67/548/EWG -

  • EuG, 26.09.2014 - T-631/13

    Raffinerie Heide / Kommission - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2022 - 4 A 1362/21

    Digitale Anzeige; Anzeigeeinrichtung; Ausgangssignal; Bauartzulassung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-14/10

    Nickel Institute - Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit - Richtlinie

  • LG Hamburg, 21.12.2007 - 408 O 196/07

    Wettbewerbsrecht: Wettbewerbskonforme positive Imagewerbung eines

  • EuG, 27.06.2018 - T-764/17

    Autoridad Portuaria de Vigo/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-84/06

    Antroposana u.a. - Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel - Anthroposophische

  • LG Hamburg, 06.02.2007 - 312 O 3/07

    Zulässigkeit von Tabakwerbung im Internet bei Vorschaltung einer Anmeldeseite;

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Rechtsprechung
   EuGH, 13.09.2005 - C-380/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,34359
EuGH, 13.09.2005 - C-380/03 (https://dejure.org/2005,34359)
EuGH, Entscheidung vom 13.09.2005 - C-380/03 (https://dejure.org/2005,34359)
EuGH, Entscheidung vom 13. September 2005 - C-380/03 (https://dejure.org/2005,34359)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5593
Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03 (https://dejure.org/2006,5593)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.06.2006 - C-380/03 (https://dejure.org/2006,5593)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - C-380/03 (https://dejure.org/2006,5593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Parlament und Rat

    Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG - Begründungspflicht - Verfahren der Mitentscheidung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundrechte - Freiheit der Meinungsäußerung

  • EU-Kommission PDF

    Deutschland / Parlament und Rat

    Richtlinie 2003/33/EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG - Begründungspflicht - Verfahren der Mitentscheidung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundrechte - Freiheit der Meinungsäußerung

  • EU-Kommission

    Deutschland / Parlament und Rat

    Angleichung der Rechtsvorschriften , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Gesundheitsschutz , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Vorschriften über die Organe

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - GENERALANWALT PHILIPPE LÉGER SCHLÄGT VOR, DIE VON DEUTSCHLAND GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER TABAKWERBUNG ERHOBENE KLAGE ABZUWEISEN

  • IRIS Merlin (Kurzinformation)
  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Klage Deutschlands gegen Tabakwerbe-Richtlinie soll abgewiesen werden

  • beck.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Generalanwalt für Ablehnung der Klage gegen Tabakwerbeverbot

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 17.05.2002 - C-406/01

    Deutschland / Parlament und Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03
    4 - Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2000, I-8419.

    Da die Richtlinie im Urteil Deutschland/Parlament und Rat für nichtig erklärt wurde, entschied der Gerichtshof mit Urteil vom gleichen Tag in der Rechtssache C-74/99 (Imperial Tobacco u. a., Slg. 2000, I-8599), dass sich die Vorlagefrage erledigt habe.

    Diese Klage wurde vom Gerichtshof als offensichtlich unzulässig abgewiesen, weil sie verspätet erhoben worden war (Beschluss vom 17. Mai 2002 in der Rechtssache C-406/01, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 2002, I-4561).

    40 - Nach Ansicht der Kommission hebt das Urteil BAT die Relevanz der Analyse auf, die der Gerichtshof zuvor im Urteil Deutschland/Parlament und Rat vorgenommen habe, als er geprüft habe, ob die Richtlinie 2001/37 sowohl dem Ziel der Beseitigung von Handelshemmnissen als auch dem Ziel der Beseitigung spürbarer Wettbewerbsverzerrungen entspreche.

    45 - In den Schlussanträgen von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache, die zum Urteil Deutschland/Parlament und Rat führte, werden im Übrigen ähnliche Überlegungen angestellt.

    51 - Urteile Arnold André (Randnr. 30), Swedish Match (Randnr. 29) und Alliance for Natural Health u. a. (Randnr. 28), die auf die Urteile Deutschland/Parlament und Rat (Randnrn. 84 und 95) und BAT (Randnr. 60) Bezug nehmen.

    55 - Urteile BAT (Randnr. 62), Arnold André (Randnr. 32), Swedish Match (Randnr. 31) und Alliance for Natural Health u. a. (Randnr. 30), die genau auf der durch das Urteil Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 88) vorgegebenen Linie liegen.

    69 - Der Gerichtshof hat dies u. a. in den Urteilen Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 97, in Nr. 96 der vorliegenden Schlussanträge zitiert), BAT (Randnr. 67), Arnold André (Randnrn. 38 und 40) und Swedish Match (Randnrn. 37 und 39) hervorgehoben.

    71 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 97, zu Presseerzeugnissen).

    91 - Wie der Gerichtshof bekanntlich im Urteil Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 98) hervorgehoben hat.

    93 - Vgl. zu einer ähnlichen Argumentation die Urteile Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 100) und BAT (Randnr. 82).

    98 - A. a. O. Der Gerichtshof nahm auf die Urteile Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 85) und BAT (Randnr. 60) Bezug.

    111 - Randnr. 123. Vgl. in Bezug auf andere Bereiche u. a. die Urteile vom 12. November 1996 in der Rechtssache C-84/94 (Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I-5755, Randnr. 58) und vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache C-233/94 (Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I-2405, Randnrn.

    119 - Vgl. in diesem Sinne den Bericht und das Werk, die bereits in Fußnote 112 zitiert wurden, sowie die Nrn. 161 bis 163 der Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly in der Rechtssache, die zum Urteil Deutschland/Parlament und Rat vom 5. Oktober 2000 führte.

  • EuGH, 14.12.2004 - C-434/02

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DAS VERBOT VON TABAKERZEUGNISSEN ZUM ORALEN GEBRAUCH FÜR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03
    Vgl. Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 (British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, im Folgenden: Urteil BAT) sowie Urteile vom 14. Dezember 2004 in den Rechtssachen C-434/02 (Arnold André, Slg. 2004, I-11825) und C-210/03 (Swedish Match, Slg. 2004, I-11893).

    51 - Urteile Arnold André (Randnr. 30), Swedish Match (Randnr. 29) und Alliance for Natural Health u. a. (Randnr. 28), die auf die Urteile Deutschland/Parlament und Rat (Randnrn. 84 und 95) und BAT (Randnr. 60) Bezug nehmen.

    52 - Urteile Arnold André (Randnr. 31), Swedish Match (Randnr. 30) und Alliance for Natural Health u. a. (Randnr. 29), die auf die Urteile Spanien/Rat vom 13. Juli 1995 (Randnr. 35), Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 86) und BAT (Randnr. 61) sowie auf das Urteil vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-377/98 (Niederlande/Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Randnr. 15) Bezug nehmen.

    103 - Vgl. u. a. die Urteile Arnold André (Randnr. 61), Swedish Match (Randnr. 63) und Alliance for Natural Health u. a. (Randnr. 133).

    104 - Vgl. u. a. die Urteile Arnold André (Randnr. 62), Swedish Match (Randnr. 64) und Alliance for Natural Health u. a. (Randnr. 134).

  • EuGH, 24.05.2005 - C-244/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DAS STUFENWEISE VERBOT VON TIERVERSUCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2006 - C-380/03
    32 - Vgl. u. a. Urteile vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-239/01 (Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-10333, Randnr. 33), vom 24. Mai 2005 in der Rechtssache C-244/03 (Frankreich/Parlament und Rat, Slg. 2005, I-4021, Randnr. 12) und vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-36/04 (Spanien/Rat, Slg. 2006, I-00000, Randnr. 12).

    33 - Vgl. Urteile Frankreich/Parlament und Rat (Randnr. 13) und Spanien/Rat (Randnr. 13) sowie in diesem Sinne Urteile Frankreich u. a./Kommission (Randnr. 257), Kommission/Rat (Randnr. 46) und Deutschland/Kommission (Randnr. 34).

    36 - Anders als in der Rechtssache, die zu dem Urteil Frankreich/Parlament und Rat führte, mit dem die dortige Klage auf teilweise Nichtigerklärung für unzulässig erklärt wurde, würde die etwaige Nichtigerklärung der fraglichen Bestimmungen in der vorliegenden Rechtssache nicht dazu führen, dass die bestehen bleibenden Vorschriften einen grundlegend anderen Sinn erhielten, der dem Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ernstlich widerspräche.

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