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   EuGH, 22.11.2012 - C-320/11, C-330/11, C-382/11, C-383/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,36180
EuGH, 22.11.2012 - C-320/11, C-330/11, C-382/11, C-383/11 (https://dejure.org/2012,36180)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - C-320/11, C-330/11, C-382/11, C-383/11 (https://dejure.org/2012,36180)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - C-320/11, C-330/11, C-382/11, C-383/11 (https://dejure.org/2012,36180)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch

  • Europäischer Gerichtshof

    Digitalnet

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch

  • EU-Kommission

    DIGITALNET

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zollrechtlicher Tarif für Geräte zum Empfang von Fernsehsignalen mit eingebautem Modem für Internetanschluss und interaktiven Informationsaustausch; Vorabentscheidungsersuchen des Bulgarischen Administrativen sad - Varna

  • datenbank.nwb.de

    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur: Zum Empfang von Fernsehsignalen geeignete Geräte, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss und für den interaktiven Informationsaustausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH - C-382/11 (anhängig)

    M SAT CABLE

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11.

    M SAT CABLE AD (C-382/11).

    Die in der Rechtssache C-382/11 anwendbare Fassung der KN ist diejenige, die sich aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1214/2007 ergibt.

    Digitalnet (Rechtssachen C-320/11 und C-383/11), Tsifrova (Rechtssache C-330/11) und M SAT CABLE (Rechtssache C-382/11) sind Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Bereitstellung eines Zugangs zum digitalen Fernsehen und zum Internet besteht.

    In den Rechtssachen C-382/11 und C-383/11 hätten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Zollbehörden hätten die Einreihung der Set-Top-Boxen vorgenommen, ohne die betreffende Ware physisch zu untersuchen.

    Was ist unter dem Begriff "Internet" im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (erste Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?.

    Was ist unter dem Begriff "Modem" im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (zweite Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?.

    Was ist unter den Begriffen "Modulation" und "Demodulation" im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (dritte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?.

    Welche ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat: der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten (vierte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zweite Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird (fünfte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und dritte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung der Set-Top-Box entspricht (sechste Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, siebte Frage in der Rechtssache C-382/11 und fünfte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird (sechste Frage in der Rechtssache C-382/11 und vierte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011 sind die Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11, zur fünften Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur sechsten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, zur siebten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur siebten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11 und zur achten Frage in der Rechtssache C-382/11.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-383/11.

  • EuGH - C-383/11 (anhängig)

    Digitalnet

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11.

    Digitalnet OOD (C-320/11 und C-383/11),.

    Die in der Rechtssache C-383/11 anwendbare Fassung ergibt sich aus der am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 948/2009.

    Digitalnet (Rechtssachen C-320/11 und C-383/11), Tsifrova (Rechtssache C-330/11) und M SAT CABLE (Rechtssache C-382/11) sind Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Bereitstellung eines Zugangs zum digitalen Fernsehen und zum Internet besteht.

    In den Rechtssachen C-382/11 und C-383/11 hätten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Zollbehörden hätten die Einreihung der Set-Top-Boxen vorgenommen, ohne die betreffende Ware physisch zu untersuchen.

    Wie sind die Begriffe "Modem" und "Internetanschluss" im Sinne der Unterposition 8528 71 13 der KN und der Erläuterungen dazu auszulegen (erste Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Welche ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat: der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten (vierte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zweite Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird (fünfte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und dritte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung der Set-Top-Box entspricht (sechste Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, siebte Frage in der Rechtssache C-382/11 und fünfte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird (sechste Frage in der Rechtssache C-382/11 und vierte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011 sind die Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11, zur fünften Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur sechsten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, zur siebten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-383/11.

  • EuGH, 14.04.2011 - C-288/09

    Decoder mit Festplatte - wie die "Sky+"-STB - sind für Zwecke des Zolls als

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, sowie vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60).

    Aus der Prüfung der KN geht hervor, dass die Unterposition 8528 71 13 sich auf Fernsehempfangsgeräte bezieht, die der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet sind, auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, die zum Empfang von Fernsehsignalen geeignet sind (Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 67).

    Die Ausdrücke "Empfang von Videosignalen" und "Empfang von Fernsehsignalen" stimmen in ihrer Bedeutung überein (Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 68).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tragen die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 63).

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile Kamino International Logistics, Randnr. 48, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 64).

    49 und 50, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 65).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung können die Bestimmungen eines Übereinkommens wie des ITA zwar für den Einzelnen keine Rechte begründen, auf die er sich nach dem Unionsrecht unmittelbar vor den Gerichten berufen könnte, wenn eine Unionsregelung in dem betreffenden Bereich besteht, aber der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Holz Geenen, C-309/98, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 15, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 76).

    Diese Geräte unterscheiden sich von denen, um die es in der Rechtssache ging, die zum Urteil British Sky Broadcasting Group und Pace geführt hat.

  • EuGH, 19.02.2009 - C-376/07

    Kamino International Logistics - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, sowie vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60).

    Der Inhalt der KN-Erläuterungen muss daher den Bestimmungen der KN entsprechen und darf deren Bedeutung nicht verändern (vgl. u. a. Urteile Kamino International Logistics, Randnr. 48, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 64).

    Stellt sich heraus, dass die Erläuterungen zur KN dem Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln zuwiderlaufen, sind sie folglich nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2007, Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft, C-229/06, Slg. 2007, I-3251, Randnr. 31, Kamino International Logistics, Randnrn.

  • EuGH, 16.06.1994 - C-35/93

    Develop Dr. Eisbein / Hautpzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs tragen die von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen zur KN erheblich zur Auslegung der einzelnen Positionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1994, Develop Dr. Eisbein, C-35/93, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, vom 11. Januar 2007, B.A.S. Trucks, C-400/05, Slg. 2007, I-311, Randnr. 28, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 63).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-309/98

    Holz Geenen

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein kann, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lässt (vgl. u. a. Urteile vom 28. März 2000, Holz Geenen, C-309/98, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 15, vom 15. Februar 2007, RUMA, C-183/06, Slg. 2007, I-1559, Randnr. 36, sowie British Sky Broadcasting Group und Pace, Randnr. 76).
  • EuGH, 19.10.2000 - C-339/98

    Peacock

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile vom 19. Oktober 2000, Peacock, C-339/98, Slg. 2000, I-8947, Randnr. 9, vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports, C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnr. 47, vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C-376/07, Slg. 2009, I-1167, Randnr. 31, sowie vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, Slg. 2011, I-2851, Randnr. 60).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-260/00

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-10045, Randnr. 26, vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 23, sowie vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, Slg. 2010, I-14173, Randnr. 15).
  • EuGH, 10.03.2005 - C-336/03

    FÜR AUTOMIETVERTRÄGE MIT VERTRAGSABSCHLUSS IM FERNABSATZ BESTEHT KEIN RECHT AUF

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Nach ständiger Rechtsprechung sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Gemeinschaftsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 10. März 2005, easyCar, C-336/03, Slg. 2005, I-1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 5. März 2009, Kommission/Frankreich, C-556/07, Randnr. 50).
  • EuGH, 16.02.2006 - C-500/04

    Proxxon - Zolltarifliche Einreihung - Von Hand zu betätigende Schrauben- und

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-320/11
    Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (Urteile vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, Slg. 2002, I-10045, Randnr. 26, vom 16. Februar 2006, Proxxon, C-500/04, Slg. 2006, I-1545, Randnr. 23, sowie vom 22. Dezember 2010, Lecson Elektromobile, C-12/10, Slg. 2010, I-14173, Randnr. 15).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-400/05

    B.A.S. Trucks - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung -

  • EuGH, 15.02.2007 - C-183/06

    Ruma - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Position

  • EuGH, 19.04.2007 - C-229/06

    Sunshine Deutschland Handelsgesellschaft - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

  • EuGH, 05.03.2009 - C-556/07

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 22.12.2010 - C-12/10

    Lecson Elektromobile - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 11.04.2013 - C-335/11

    Eine heilbare oder unheilbare Krankheit, die eine physische, geistige oder

    Es ist weiter darauf hinzuweisen, dass der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts es gebietet, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.12.2015 - T-108/13

    VTZ u.a. / Rat

    En effet, ainsi qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour, la teneur des notes explicatives élaborées, en ce qui concerne la NC, par la Commission doit être conforme aux dispositions de la NC et ne saurait en modifier la portée (voir, en ce sens, arrêt du 22 novembre 2012, Digitalnet e.a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 et C-383/11, Rec, EU:C:2012:745, point 34 et jurisprudence citée).

    Selon cette jurisprudence, il s'ensuit que, s'il apparaît que les notes explicatives élaborées, en ce qui concerne la NC, par la Commission sont contraires au libellé des positions de la NC et des notes de sections ou de chapitres, elles doivent être écartées (voir, en ce sens, arrêt Digitalnet e.a., point 61 supra, EU:C:2012:745, point 35 et jurisprudence citée).

    Ensuite, il convient de relever qu'il est, également, de jurisprudence constante que la détermination de la signification et de la portée des termes pour lesquels le droit communautaire ne fournit aucune définition doit être établie conformément au sens habituel en langage courant de ceux-ci, tout en tenant compte du contexte dans lequel ils sont utilisés et des objectifs poursuivis par la réglementation dont ils font partie (voir, en ce sens, arrêt Digitalnet e.a., point 61 supra, EU:C:2012:745, point 38 et jurisprudence citée).

    En effet, tout d'abord, s'agissant des sous-positions NC 7304 39 10 ou NC 7304 59 10, dès lors que leur libellé comprenait le terme « brut ", par ailleurs non défini dans le chapitre pertinent de la NC, il appartenait à la Commission et, par la suite, au Conseil de l'interpréter, et ce, notamment, en tenant compte des principes d'interprétation ressortant des arrêts Digitalnet e.a., point 61 supra (EU:C:2012:745, point 38), et Commission/Pays-Bas, point 64 supra (EU:C:2011:108, point 44 et jurisprudence citée).

    Or, cela reviendrait à donner aux notes explicatives élaborées, en ce qui concerne la NC, par la Commission une force juridique obligatoire et modificative par rapport à la portée des dispositions de la NC, ce qui serait contraire au principe rappelé par la jurisprudence Digitalnet, point 61 supra (EU:C:2012:745, points 33 à 35, et la jurisprudence citée).

    Cette conclusion est renforcée, premièrement, par le fait que, en l'espèce, l'un des termes à interpréter, à savoir le terme « brut ", n'est pas défini directement dans la NC et se prête, en raison de son acception conceptuelle assez large, particulièrement à une analyse objective au sens de la jurisprudence Digitalnet, point 61 supra (EU:C:2012:745, point 38).

  • FG Bremen, 11.04.2018 - 1 K 28/18

    Zolltarifliche Einreihung von Set-Top-Boxen

    Dass der Begriff "Modem" bereits vor Änderung der Erläuterungen zur KN zum 1. Juli 2011 weit auszulegen gewesen sei, habe der EuGH ausdrücklich in seinem Urteil vom 22. November 2012 ( C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11) bestätigt.

    So hat auch der EuGH in seinem Urteil vom 22. November 2012 C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 (ZfZ 2013, 22 ) zur Auslegung der Unterposition 8528 7113 festgestellt, dass die Erläuterungen, soweit sie für die Fähigkeit, den Zugang zum Internet herzustellen, die Verwendung bestimmter Techniken vorschreiben, der KN zuwiderliefen und damit nicht zu berücksichtigen seien.

    Die Rechtsauffassung der Klägerin wird auch nicht durch das EuGH-Urteil vom 22. November 2012 C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 (ZfZ 2013, 22 ) gestützt.

    Des Weiteren ist hinsichtlich der von der Klägerin zu ihren Gunsten angeführten Entscheidung des EuGH vom 22. November 2012 in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 (ZfZ 2013, 22 ) ergänzend zur Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts auszuführen, dass der EuGH zwar die HS-Erläuterungen zur Auslegung des Begriffs "Modem" im Sinne der Codenummer 8528 7113 der Kombinierten Nomenklatur für nicht anwendbar erklärt, gleichwohl für die Einreihung eines Geräts unter diese Codenummer verlangt hat, dass das Gerät allein und ohne Einsatz eines anderen Geräts oder Mechanismus Zugang zum Internet herstellen und Interaktivität sowie einen bidirektionalen Informationsaustausch sicherstellen können müsse.

    Denn der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. November 2012 in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 den Inhalt des ITA bereits berücksichtigt und gleichwohl die unter 3. bereits näher dargestellte Funktionsweise verlangt.

  • EuGH, 20.09.2018 - C-555/17

    2M-Locatel

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. insbesondere Urteile vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 60, sowie vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 27).

    Außerdem tragen die zur KN von der Kommission ausgearbeiteten Erläuterungen erheblich zur Auslegung der einzelnen Tarifpositionen bei, ohne jedoch rechtsverbindlich zu sein (vgl. insbesondere Urteile vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 63, sowie vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 33).

    Hier ist klarzustellen, dass die Ausdrücke "Empfang von Videosignalen" und "Empfang von Fernsehsignalen" in ihrer Bedeutung übereinstimmen (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bedeutung und die Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem üblichen Sinne im gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (Urteil vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 38).

    Zwar gebietet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den genannten Verträgen auszulegen (Urteile vom 14. April 2011, British Sky Broadcasting Group und Pace, C-288/09 und C-289/09, EU:C:2011:248, Rn. 83, sowie vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 39).

  • EuGH, 18.03.2014 - C-363/12

    Z - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2006/54/EG -

    Der Vorrang der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge vor den Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gebietet es, diese Bestimmungen nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit diesen Verträgen auszulegen (Urteile vom 22. November 2012, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, Rn. 39, und HK Danmark, Rn. 29).
  • EuGH, 05.03.2015 - C-178/14

    Vario Tek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, und Beschluss Mineralquelle Zurzach, C-139/14, EU:C:2014:2313, Rn. 28).

    Zweitens hat der Gerichtshof entschieden, dass die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen sind (Urteil Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.04.2014 - C-74/13

    GSV - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung -

    Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. in diesem Sinne Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, und Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. u. a. Urteile Proxxon, EU:C:2006:111, Rn. 21, Rakvere Lihakombinaat, C-140/08, EU:C:2009:667, Rn. 42, und Digitalnet u. a., EU:C:2012:745, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.10.2014 - C-139/14

    Mineralquelle Zurzach - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif -

    Das nationale Gericht ist hierzu jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, sowie Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61).

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Proxxon, EU:C:2006:111, Rn. 21; Rakvere Lihakombinaat, C-140/08, EU:C:2009:667, Rn. 42, sowie Digitalnet u. a., EU:C:2012:745, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.09.2015 - C-344/14

    Kyowa Hakko Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zolltarif- und

    Das nationale Gericht ist zu der fraglichen Einreihung jedenfalls besser in der Lage (vgl. Urteile Proxxon, C-500/04, EU:C:2006:111, Rn. 23, Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61, sowie Vario Tek, C-178/14, EU:C:2015:152, Rn. 18).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsamer Zolltarif -

    Somit ist das nationale Gericht hierzu jedenfalls offensichtlich besser in der Lage (Urteile Lohmann und Medi Bayreuth, C-260/00 bis C-263/00, EU:C:2002:637, Rn. 26, Lecson Elektromobile, C-12/10, EU:C:2010:823, Rn. 15, sowie Digitalnet u. a., C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, EU:C:2012:745, Rn. 61).
  • EuGH, 10.12.2015 - C-427/14

    Veloserviss - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften -

  • EuGH, 12.07.2018 - C-397/17

    Profit Europe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-363/12

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl lässt sich für Eltern eines im Rahmen

  • BFH, 13.01.2015 - VII R 25/13

    Zolltarif: Einreihung steriler Pinzetten aus Kunststoff - Bestimmung des

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

  • EuGH, 17.07.2014 - C-472/12

    Panasonic Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2020 - C-97/19

    Pfeifer & Langen - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-568/11

    Agroferm - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. 1265/2001 -

  • EuGH, 30.04.2020 - C-810/18

    DHL Logistics (Slovakia) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr.

  • EuGH, 26.05.2016 - C-262/15

    GD European Land Systems - Steyr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer

  • EuGH, 23.01.2014 - C-380/12

    X - 'Tarifpositionen - Bleicherde - Kapitel 25 der Kombinierten Nomenklatur -

  • EuGH, 05.10.2016 - C-330/13

    Lukoyl Neftohim Burgas

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-80/15

    Robert Fuchs - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Begriff der, gewerblichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Zollunion - Zollkodex - Art. 70, 78 und

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Rechtsprechung
   EuGH - C-382/11   

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Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen Sad Varna (Bulgarien), eingereicht am 18. Juli 2011 - M SAT CABLE AD/Nachalnik na Mitnicheski punkt - Varna Zapad pri Mitnitsa Varna

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    KN Pos 8521 UPos 9000, KN Pos 8528 UPos 7113
    Internet, Modem, Kombinierte Nomenklatur, Set-Top-Box

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 22.11.2012 - C-320/11

    Digitalnet - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Zum

    In den verbundenen Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11.

    M SAT CABLE AD (C-382/11).

    Die in der Rechtssache C-382/11 anwendbare Fassung der KN ist diejenige, die sich aus der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1214/2007 ergibt.

    Digitalnet (Rechtssachen C-320/11 und C-383/11), Tsifrova (Rechtssache C-330/11) und M SAT CABLE (Rechtssache C-382/11) sind Gesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Bereitstellung eines Zugangs zum digitalen Fernsehen und zum Internet besteht.

    In den Rechtssachen C-382/11 und C-383/11 hätten die Klägerinnen der Ausgangsverfahren geltend gemacht, die Zollbehörden hätten die Einreihung der Set-Top-Boxen vorgenommen, ohne die betreffende Ware physisch zu untersuchen.

    Was ist unter dem Begriff "Internet" im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (erste Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?.

    Was ist unter dem Begriff "Modem" im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (zweite Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?.

    Was ist unter den Begriffen "Modulation" und "Demodulation" im Sinne der Erläuterungen zur KN zu verstehen, wenn es um die Einreihung einer Ware in den Code 8528 71 13 geht (dritte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11)?.

    Welche ist die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box, nach der die zolltarifliche Einreihung zu erfolgen hat: der Empfang von Fernsehsignalen oder die Verwendung eines Modems, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten (vierte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zweite Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Falls die maßgebliche Funktion (Hauptfunktion) des Geräts Set-Top-Box die Verwendung eines Modems ist, das einen interaktiven Informationsaustausch ermöglicht, um Zugang zum Internet zu erhalten, ist dann die Art der Modulation und Demodulation, die das Modem bewirkt, bzw. die Art des verwendeten Modems für die zolltarifliche Einreihung relevant oder genügt es, dass durch das Modem der Zugang zum Internet hergestellt wird (fünfte Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und dritte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    In welche Unterposition und welchen Code ist ein Gerät einzureihen, das der Beschreibung der Set-Top-Box entspricht (sechste Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, siebte Frage in der Rechtssache C-382/11 und fünfte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Ist es zulässig, dass die Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung einer bestimmten Ware ändern, ohne die eingeführte Ware physisch zu untersuchen, und dass das Sachverständigengutachten ausschließlich auf der Grundlage schriftlicher Beweise, und zwar des Benutzerhandbuchs, der technischen Merkmale und der Untersuchung eines Geräts desselben Herstellers mit derselben Nummer aus einer anderen Einfuhr, erstellt wird (sechste Frage in der Rechtssache C-382/11 und vierte Frage in der Rechtssache C-383/11)?.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. September 2011 sind die Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11, C-382/11 und C-383/11, zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11, zur fünften Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 sowie zur dritten Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-320/11, C-330/11 und C-382/11 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur sechsten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11, zur siebten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur fünften Frage in der Rechtssache C-383/11.

    Zur siebten Frage in den Rechtssachen C-320/11 und C-330/11 und zur achten Frage in der Rechtssache C-382/11.

    Zur sechsten Frage in der Rechtssache C-382/11 und zur vierten Frage in der Rechtssache C-383/11.

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