Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.1994 - C-382/92   

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https://dejure.org/1994,1752
EuGH, 08.06.1994 - C-382/92 (https://dejure.org/1994,1752)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.1994 - C-382/92 (https://dejure.org/1994,1752)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 1994 - C-382/92 (https://dejure.org/1994,1752)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Richtlinie 77/187 des Rates, Artikel 6
    1. Sozialpolitik; Rechtsangleichung; Übergang von Unternehmen; Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer; Richtlinie 77/187; Verpflichtung des Veräusserers und des Erwerbers zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter; Nationale Regelung, die kein Verfahren ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des vereinigten Königreichs wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 77/187/EWG ; Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen; Bestellung von Arbeitnehmervertretern; Zustimmung ...

  • Judicialis

    BGB § 613a; ; RL 77/187; ; EWGVtr Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613a; RL 77/187; EWGVtr Art. 5
    1. Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Richtlinie 77/187 - Verpflichtung des Veräusserers und des Erwerbers zur Information und Konsultation der Arbeitnehmervertreter - Nationale Regelung, die kein ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 06.07.1982 - 61/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    20 Wie der Gerichtshof insbesondere mit Urteil vom 6. Juli 1982 in der Rechtssache 61/81 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1982, 2601) bereits entschieden hat, verstossen nationale Rechtsvorschriften, durch die der den Arbeitnehmern von einer Richtlinie uneingeschränkt gewährte Schutz verhindert werden kann, gegen das Gemeinschaftsrecht.

    30 Somit stellen die britischen Rechtsvorschriften, die einem Arbeitgeber die Möglichkeit lassen, den zugunsten der Arbeitnehmer in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie vorgesehenen Schutz zu umgehen, einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 6 der Richtlinie dar (siehe entsprechend das vorstehend genannte Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich).

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    28 Die Richtlinie nimmt zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor (u. a. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, "Mikkelsen"/Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 26, und vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy' s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 16).

    Die Kommission verweist dazu auf das Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465) und auf das genannte Urteil Daddy' s Dance Hall.

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    Die Kommission verweist dazu auf das Urteil vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache C-29/91 (Redmond Stichting, Slg. 1992, I-3189).

    44 Der Gerichtshof hat nämlich bereits in wettbewerbsrechtlichen Fällen (Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979) und sozialrechtlichen Fällen (das vorgenannte Urteil Redmond Stichting gerade zur Anwendung der Richtlinie) zumindest implizit festgestellt, daß eine Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als ein "Unternehmen" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesehen werden kann, selbst wenn sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    36 Darüber hinaus ist die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. Urteil vom 16. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Katsikas u. a., Slg. 1992, I-6577, Randnr. 39).
  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    Die Kommission verweist dazu auf das Urteil vom 17. Dezember 1987 in der Rechtssache 287/86 (Ny Mölle Kro, Slg. 1987, 5465) und auf das genannte Urteil Daddy' s Dance Hall.
  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    28 Die Richtlinie nimmt zwar nur eine teilweise Harmonisierung der Vorschriften über den Schutz der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers vor (u. a. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 105/84, "Mikkelsen"/Danmols Inventar, Slg. 1985, 2639, Randnr. 26, und vom 10. Februar 1988 in der Rechtssache 324/86, Daddy' s Dance Hall, Slg. 1988, 739, Randnr. 16).
  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    Dabei müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktionen verbleibt, darauf achten, daß die Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für nach Art und Schwere gleichartige Verstösse gegen nationales Recht gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismässig und abschreckend sein muß (vgl. für Gemeinschaftsverordnungen Urteile vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn.
  • EuGH, 02.10.1991 - C-7/90

    Strafverfahren gegen Vandevenne u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    23 und 24, und vom 2. Oktober 1991 in der Rechtssache C-7/90, Vandevenne u. a., Slg. 1991, I-4371, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 08.06.1994 - C-382/92
    44 Der Gerichtshof hat nämlich bereits in wettbewerbsrechtlichen Fällen (Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979) und sozialrechtlichen Fällen (das vorgenannte Urteil Redmond Stichting gerade zur Anwendung der Richtlinie) zumindest implizit festgestellt, daß eine Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und als ein "Unternehmen" im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angesehen werden kann, selbst wenn sie nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
  • EuGH, 27.03.2014 - C-565/12

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Bedingungen die Anwendung der

    Sollte die Sanktion der Verwirkung des Zinsanspruchs nämlich dadurch, dass die Anwendung von Zinsen zum erhöhten gesetzlichen Zinssatz ihre Wirkungen ausgleichen kann, abgeschwächt oder sogar ganz zunichtegemacht werden, hieße dies zwangsläufig, dass diese Sanktion nicht wirklich abschreckend ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-382/92, Slg. 1994, I-2435, Rn. 56 bis 58).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-382/92, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36, und vom 29. Mai 1997, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-300/95, Slg. 1997, I-2649, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.09.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

    Zum einen ist die Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung auf jeden Übergang einer Einheit, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, unabhängig davon anwendbar, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist (siehe u. a. Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

    Vgl. auch die Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnrn.

    56 bis 58) und in der Rechtssache C-383/92 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2479, Randnrn.

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2009 - C-456/08

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    26 - Die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen; vgl. Urteile vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-382/92, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36), vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, Slg. 2003, I-14637, Randnr. 30), und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnr. 49).

    60 - Vgl., statt vieler, Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, zitiert in Fn. 40, Randnr. 49), Kommission/Spanien (C-417/99, zitiert in Fn. 28, Randnr. 34), Kommission/Luxemburg (C-32/05, zitiert in Fn. 40, Randnr. 22) und Kommission/Irland (C-427/07, zitiert in Fn. 28, Randnrn.

  • ArbG Berlin, 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

    Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 - jeweils Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445).
  • ArbG Berlin, 22.06.2005 - 9 Ca 2728/05
    Zu diesem Zweck wird der Pflicht des Arbeitgebers zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter, um zu einer Einigung zu gelangen, gegenüber der Anzeigepflicht bei der Arbeitsbehörde eine überragende und vorrangige Bedeutung beigemessen (siehe dazu die Ausführungen des Generalanwalts van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C-382/92 und C-383/92 -Kommission / Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2438, 2445; vgl. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).

    Zweck der Konsultationspflicht ist es, den betroffenen Arbeitnehmern durch das vorgesehene Informations- und Beratungsverfahren die Sicherheit zu geben, dass ihre Vertreter in der für die Arbeitnehmer kritischen Situation einer bevorstehenden Massenentlassung ein Mitspracherecht haben und dem Arbeitgeber konstruktive Vorschläge unterbreiten können, um die beabsichtigte Massenentlassung möglichst zu vermeiden (vgl. Generalanwalt van Gerven in der Begründung der Schlussanträge in den Verfahren C -382/92 und C-383/92 - Kommission / Vereinigtes Königreich, a.a.O.; s. dazu ArbG Berlin, Vorlagebeschluss v. 17.12.2003, 36 Ca 15593/03, veröffentlicht in: juris).

  • EuGH, 29.05.1997 - C-300/95

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    37 Viertens ist daran zu erinnern, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bedeutung der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (vgl. insbesondere Urteil vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-382/92, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1994, I-2435, Randnr. 36).
  • EuGH, 28.06.2022 - C-278/20

    Institutionelles Recht

    Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zwar die Tragweite der nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter Berücksichtigung ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu beurteilen ist (Urteile vom 8. Juni 1994, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-382/92, EU:C:1994:233, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass eine Rechtsprechung, selbst die eines obersten Gerichts, jedoch unter Berücksichtigung des fundamentalen Charakters des Grundsatzes der Haftung des Staates für ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 59) und unter Berücksichtigung der Erwägungen in Rn. 76 des vorliegenden Urteils nicht ausreichen kann, um mit der geforderten Klarheit und Präzision zu gewährleisten, dass Art. 32 Abs. 3 Unterabs. 1 des Gesetzes 40/2015 einen Rechtsbehelf eröffnet, der es ermöglicht, die von der Kommission mit ihrer ersten Rüge vorgetragenen Beanstandungen von vornherein zurückzuweisen.
  • ArbG Berlin, 14.01.2004 - 36 Ca 15593/03

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung;

  • EuGH, 15.03.2018 - C-431/16

    Die Zulage zur Rente, die in Spanien den dauerhaft vollständig berufsunfähigen

  • EuGH, 26.10.1995 - C-36/94

    Siesse / Director da Alfândega de Alcântara

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14

    Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer -

  • VG Potsdam, 11.09.2013 - 2 K 1956/12

    Besoldung und Versorgung

  • EuGH, 12.09.1996 - C-58/95

    Strafverfahren gegen Gallotti u.a.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-372/99

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2000 - C-175/99

    Mayeur

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-164/00

    Beckmann

  • EuGH, 16.10.2003 - C-32/02

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2000 - C-343/98

    Collino und Chiappero

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2003 - C-91/02

    Hannl + Hofstetter

  • EuGH, 26.09.1996 - C-341/94

    Strafverfahren gegen Allain

  • EuGH, 27.06.1996 - C-240/95

    Strafverfahren gegen Schmit

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.1998 - C-250/97

    Dansk Metalarbejderforbund, handelnd für John Lauge u. a., gegen Lønmodtagernes

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-385/05

    Confédération générale du travail u.a. - Sozialpolitik -Richtlinien 98/59/EG und

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-217/97

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2003 - C-240/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.1996 - C-177/95

    Ebony Maritime SA und Loten Navigation Co. Ltd gegen Prefetto della Provincia di

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.1997 - C-300/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22077
Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92 (https://dejure.org/1994,22077)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.03.1994 - C-382/92 (https://dejure.org/1994,22077)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. März 1994 - C-382/92 (https://dejure.org/1994,22077)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland.

    Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    In der zweiten Rechtssache C-383/92 geht es um die unvollständige Durchführung der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen(2).

    In beiden Rechtssachen ist jedoch die erste Rüge gleich und betrifft die Bestellung von Arbeitnehmervertretern; daneben sind in der Rechtssache C-382/92 vier weitere und in der Rechtssache C-383/92 drei weitere Rügen erhoben worden.

    Im folgenden werde ich zunächst die eine Rüge, die in beiden Rechtssachen vorkommt, behandeln, danach die übrigen Rügen in der Rechtssache C-382/92 und schließlich die Rügen in der Rechtssache C-383/92.

    Diese Rüge bezieht sich auf Artikel 6 der Richtlinie 77/187 (in der Rechtssache C-382/92) und auf die Artikel 2 und 3 der Richtlinie 75/129 (in der Rechtssache C-383/92).

    Kommt der Gerichtshof zu demselben Ergebnis wie ich, dann ist der ersten Rüge der Kommission sowohl in der Rechtssache C-382/92 als auch in der Rechtssache C-383/92 stattzugeben.

    Die übrigen Rügen in der Rechtssache C-383/92.

    In der Rechtssache C-383/92 schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, daß das Vereinigte Königreich gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 EWG-Vertrag und aus der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen verstossen hat, indem es.

  • EuGH, 10.07.1986 - 235/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    (7) ° Rechtssache 235/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 2291).

    (11) ° Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 2133, Randnr. 11).

    (18) ° Urteil in der Rechtssache 235/84, zitiert in Fußnote 7, Randnr. 20, mit Verweisung auf Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 143/83 (Kommission/Dänemark, Slg. 1985, 427, Randnr. 8), das sich auf die in Fußnote 14 genannte Richtlinie 75/117 bezog.

    (25) ° In dem bereits mehrfach genannten Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 235/84 (zitiert in Fußnote 7) stellte der Gerichtshof in Randnummer 14 zwar fest, daß für die Frage einer ordnungsgemässen Umsetzung einer Richtlinie entscheidend ist, wie die nationalen Bestimmungen, die nach dem betreffenden Mitgliedstaat die Richtlinie in nationales Recht umsetzen, in der Praxis, insbesondere durch die zuständigen Gerichte angewendet werden.

  • EuGH, 05.10.1988 - 196/87

    Steymann / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    Vor allem aus dem Urteil Steymann ergibt sich ausserdem, daß das Entgelt im Sinne einer wirtschaftlichen Gegenleistung nicht unbedingt eine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.

    Das Zitat stammt aus dem Urteil vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 196/87 (Steymann, Slg. 1988, 6159, Randnr. 10), wo ausdrücklich auf das erstgenannte Urteil verwiesen wird.

    (34) ° Urteil Steymann, zitiert in Fußnote 30, Randnr. 12.

  • EuGH, 06.07.1982 - 61/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    (6) ° Rechtssache 61/81 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1982, 2601).

    (15) ° Urteil in der Rechtssache 61/81, zitiert in Fußnote 6, Randnr. 9.

    (16) ° Urteil in der Rechtssache 61/81, Randnr. 13.

  • EuGH, 27.09.1988 - 263/86

    Belgischer Staat / Humbel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    In seiner Rechtsprechung zum Dienstleistungsverkehr hat der Gerichtshof den Begriff des "Entgelts" näher erläutert.(32) Im Urteil Humbel stellte er zu diesem Begriff fest:.

    (33) ° Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 263/86 (Humbel, Slg. 1988, 5365, Randnr. 17); zuletzt bestätigt im Urteil vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-109/92 (Wirth, Slg. 1993, I-6447, Randnr. 15).

    (41) ° Eine ähnliche Begrenzung des Begriffs wirtschaftliche Tätigkeit nahm der Gerichtshof übrigens in dem in Fußnote 33 genannten Urteil Humbel vor.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    Der Gerichtshof bestätigte im Urteil Poucet und Pistre vielmehr ausdrücklich die weite Definition des Begriffs "Unternehmen", die im Urteil Höfner und Elser entwickelt wurde, nämlich "jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung"(39).

    (39) ° Urteil vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90 (Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21) (Hervorhebung von mir); wiederholt im Urteil Poucet und Pistre, Randnr. 17.

  • EuGH, 27.11.1990 - 200/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    (29) ° Siehe u. a. Urteile vom 27. November 1990 in der Rechtssache C-200/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4299, Randnr. 13) und vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 40).

    (42) ° Urteil in der Rechtssache C-200/88, zitiert in Fußnote 29, Randnr. 9.

  • EuGH, 14.07.1976 - 13/76

    Dona / Mantero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Donà entschieden hat,.

    (30) ° Vgl. Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12).

  • EuGH, 08.06.1982 - 91/81

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    Obwohl das in dieser Rechtssache einem Mitgliedstaat (Italien) zur Last gelegte Versäumnis sich von dem hier beanstandeten unterscheidet(19), beruht der vom Gerichtshof herangezogene Grundsatz auf derselben Regel wie das bereits genannte Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81: Ein Mitgliedstaat ist zwar in der Wahl der Form und der Mittel zur Durchführung einer Richtlinie frei ° und kann diese deshalb in erster Linie den Sozialpartnern überlassen °, doch muß er stets sicherstellen, daß das Ziel auch erreicht wird.

    (11) ° Urteil vom 8. Juni 1982 in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italien, Slg. 1982, 2133, Randnr. 11).

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.03.1994 - C-382/92
    Daß dabei der Bereich, in dem die Tätigkeit ausgeuebt wird, und sogar die für die Tätigkeit maßgebliche rechtliche Regelung nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist, ergibt sich aus dem Urteil Lawrie-Blum.

    (31) ° Urteil vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85 (Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnr. 20) (Hervorhebung von mir).

  • EuGH, 02.10.1991 - C-7/90

    Strafverfahren gegen Vandevenne u.a.

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

  • EuGH, 07.12.1993 - C-109/92

    Wirth / Landeshauptstadt Hannover

  • EuGH, 12.11.1992 - C-209/91

    Rask und Christensen / ISS Kantineservice

  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

  • EuGH, 11.05.1989 - 76/86

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 25.05.1982 - 96/81

    Kommission / Niederlande

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

  • EuGH, 30.01.1985 - 143/83

    Kommission / Denmark

  • EuGH, 12.02.1985 - 284/83

    Dansk Metalarbejderforbund / Nielsen & Søn

  • EuGH, 11.07.1985 - 105/84

    Foreningen af Arbejdsledere i Danmark / Danmols Inventar

  • EuGH, 17.12.1987 - 287/86

    Landsorganisationen i Danmark for Tjenerforbundet i Danmark / Ny Mølle Kro

  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 12.12.1974 - 36/74

    Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.

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