Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2018 - C-384/17   

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EuGH, 04.10.2018 - C-384/17 (https://dejure.org/2018,31190)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-384/17 (https://dejure.org/2018,31190)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-384/17 (https://dejure.org/2018,31190)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Link Logistik N&N

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Oktober 2018. Dooel Uvoz-Izvoz Skopje Link Logistic N&N gegen Budapest Rend?'rf?'kapitánya. Vorabentscheidungsersuchen des Szombathelyi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság. Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung ...

  • ra.de

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Link Logistik N&N

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Link Logistik N&N

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Straßenverkehr - Steuerliche Vorschriften - Richtlinie 1999/62/EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Mautgebühr - Pflicht der Mitgliedstaaten, wirksame, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 22.03.2017 - C-497/15

    Euro-Team

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 vorgesehene Erfordernis der Angemessenheit in den - sachlich dem Ausgangsrechtsstreit ähnlichen - Rechtssachen Euro-Team und Spirál-Gép (Urteil vom 22. März 2017, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegt und festgestellt habe, dass die Höhe der von der ungarischen Regelung vorgeschriebenen Geldbußen diesem Erfordernis nicht entspreche.

    Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Falls das in dieser Bestimmung festgelegte Erfordernis der Angemessenheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), keine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist:.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    Danach bezeichnet das Vorabentscheidungsersuchen klar die Gründe, aus denen sich dem vorlegenden Gericht die Frage nach der Auslegung des Art. 9a der Richtlinie 1999/62, insbesondere des dort aufgestellten Erfordernisses der Angemessenheit in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), stellt.

    Die Fragen beziehen sich jedoch, so wie sie vom vorlegenden Gericht formuliert wurden, nicht auf die Auslegung des ungarischen Rechts, sondern auf die Auslegung des Unionsrechts, speziell des Erfordernisses der Angemessenheit nach Art. 9a der Richtlinie 1999/62, sowie auf die Folgen, die sich aus dem Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229), ergeben.

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie nicht näher regelt, wie die innerstaatlichen Sanktionen festzulegen sind, und insbesondere kein ausdrückliches Kriterium für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit solcher Sanktionen enthält (Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép, C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 38).

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 43, und vom 28. Juni 2018, Crespo Rey, C-2/17, EU:C:2018:511, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 44).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das nationale Gericht, wenn eine solche konforme Auslegung nicht möglich ist, verpflichtet, das Unionsrecht in vollem Umfang anzuwenden und die Rechte, die dieses dem Einzelnen einräumt, zu schützen, indem es notfalls jede Bestimmung unangewendet lässt, deren Anwendung im konkreten Fall zu einem unionsrechtswidrigen Ergebnis führen würde (Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.12.1974 - 41/74

    Van Duyn / Home Office

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    In diesem Zusammenhang sind die Rechtsnatur, die Systematik und der Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung zu prüfen (Urteil vom 4. Dezember 1974, Van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 12).

    Ein entsprechender Fall liegt u. a. vor, wenn die Bestimmung der fraglichen Richtlinie eine Verpflichtung enthält, die weder mit einem Vorbehalt noch mit einer Bedingung versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf und diesen bei der Durchführung keinen Ermessensspielraum lässt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1974, Van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 6 und 13, sowie vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 79).

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Ein entsprechender Fall liegt u. a. vor, wenn die Bestimmung der fraglichen Richtlinie eine Verpflichtung enthält, die weder mit einem Vorbehalt noch mit einer Bedingung versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahme der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf und diesen bei der Durchführung keinen Ermessensspielraum lässt (vgl. u. a. Urteile vom 4. Dezember 1974, Van Duyn, 41/74, EU:C:1974:133, Rn. 6 und 13, sowie vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 79).
  • EuGH, 15.02.2017 - C-592/15

    British Film Institute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, gegenüber einem Mitgliedstaat vor dessen Gerichten auf sie berufen, wenn dieser Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 15. Februar 2017, British Film Institute, C-592/15, EU:C:2017:117, Rn. 13).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu erlassen, die zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.03.2018 - C-537/16

    Garlsson Real Estate u.a.

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Somit muss die Schwere einer Sanktion der Schwere der betreffenden Straftat entsprechen, wobei sich eine solche Anforderung sowohl aus Art. 52 Abs. 1 der Charta als auch aus dem in Art. 49 Abs. 3 der Charta verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafen ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 2018, Garlsson Real Estate u. a., C-537/16, EU:C:2018:193, Rn. 56).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-190/17

    Zheng - Vorlage zur Vorabentscheidung - Überwachung von Barmitteln, die in die

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil vom 31. Mai 2018, Zheng, C-190/17, EU:C:2018:357, Rn. 21).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-28/14

    Panczyk

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, die den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten zugrunde liegen und die durch eine nationale Regelung zu beachten sind, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt oder dieses umsetzt (vgl. u. a. Beschluss vom 12. Juni 2014, Pa?"czyk, C-28/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2003, Rn. 26).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-210/16

    Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-384/17
    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteil vom 5. Juni 2018, Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, C-210/16, EU:C:2018:388, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.09.2016 - C-184/15

    Martínez Andrés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 24.01.2018 - C-616/16

    Pantuso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EGMR, 04.03.2014 - 18640/10

    GRANDE STEVENS AND OTHERS v. ITALY

  • EuGH, 28.06.2018 - C-2/17

    Crespo Rey

  • EGMR, 18.06.2013 - 17118/04

    S.C. COMPLEX HERTA IMPORT EXPORT S.R.L. LIPOVA c. ROUMANIE

  • EuGH, 17.03.2022 - C-232/20

    Daimler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2008/104/EG

    Eine gegenteilige Auslegung würde in der Praxis zu einem Verlust des Ermessens führen, das allein den nationalen Gesetzgebern verliehen wurde, denen in dem von Art. 10 der Richtlinie 2008/104 definierten Rahmen die Schaffung einer geeigneten Sanktionsregelung obliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 54).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-486/18

    Praxair MRC

    Im Übrigen ist in Bezug auf die Verpflichtung zu einer unionsrechtskonformen Auslegung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Behörden, unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem vom Unionsrecht verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BAG, 20.01.2021 - 7 AZR 193/20

    Befristung - Hochschule - Anrechnung auf die Höchstdauer - angemessene

    (aaa) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN, BAGE 168, 360) .
  • EuGH, 08.03.2022 - C-205/20

    Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass

    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung im Anschluss an diesen Beschluss nicht geändert habe, und stellt sich insbesondere angesichts der Erwägungen im Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810), sowie in Anbetracht des Bestehens von Divergenzen zwischen den österreichischen Gerichten in Bezug auf die Art und Weise, wie die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs anzuwenden sei, die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die fragliche Regelung unangewendet bleiben könne.

    Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das in Art. 20 der Richtlinie vorgesehene Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen im Gegensatz zu dem in Rn. 56 des Urteils vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810), Ausgeführten unbedingt und hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und von den nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden angewandt werden zu können.

  • BAG, 19.11.2019 - 7 ABR 3/18

    Wirtschaftsausschuss - Gemeinschaftsbetrieb - Tendenzunternehmen

    (1) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 8. Mai 2019 - C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 36; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, BAGE 162, 387; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, BAGE 158, 121) .

    Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (EuGH 8. Mai 2019- C-486/18 - [Praxair MRC] Rn. 37; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 58 mwN; BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 263/17 - Rn. 33, aaO; 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 29, aaO) .

  • BAG, 16.09.2020 - 7 AZR 491/19

    Arbeitsbefreiung für Personalratstätigkeit - Teilnahme an einer Sitzung des

    (a) Ein nationales Gericht hat die Auslegung des nationalen Rechts so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie auszurichten, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (EuGH 6. November 2018 - C-684/16 - [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] Rn. 58; 4. Oktober 2018 - C-384/17 - [Link Logistik N&N] Rn. 57 mwN; BAG 19. November 2019 - 7 ABR 3/18 - Rn. 38 mwN) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation

    44 Vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 11), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435, R. 25), vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 47), sowie vom 13. Februar 2019, Human Operator (C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    31 Vgl. Urteile vom 5. April 1979, Ratti (148/78, EU:C:1979:110, Rn. 23), und vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-452/20

    Agenzia delle dogane e dei monopoli und Ministero dell'Economia e delle Finanze -

    7 Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 40).

    18 Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 40).

    27 Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 45).

  • EuGH, 17.03.2021 - C-64/20

    Das Gericht eines Mitgliedstaats ist verpflichtet, die ihm nach nationalem Recht

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 57, sowie vom 13. Dezember 2018, Hein, C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 49).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-88/19

    Alianța pentru combaterea abuzurilor - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 19.10.2023 - C-655/21

    Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-396/17

    Leitner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2019 - C-280/18

    Flausch u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU -

  • EuGH, 10.11.2022 - C-385/21

    Zenith Media Communications - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-40/21

    Agenția Naționala de Integritate - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2018 - C-573/17

    Poplawski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-47/22

    Apotheke B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Pharmazeutische und kosmetische

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2018 - C-384/17 (https://dejure.org/2018,17234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Link Logistik N&N

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem Straßenweg - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Richtlinie 1999/62/EG - Art. 9a - Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen - Konforme Auslegung - ...

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    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem Straßenweg - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Richtlinie 1999/62/EG - Art. 9a - Erfordernis der Verhältnismäßigkeit von Sanktionen - Konforme Auslegung - ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (67)

  • EuGH, 22.03.2017 - C-497/15

    Euro-Team

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17
    Im Urteil Euro-Team und Spirál-Gép(2) hat der Gerichtshof bereits die Unvereinbarkeit der in den ungarischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionsregelung mit dem Erfordernis der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 9a der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge(3) festgestellt.

    Ist das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegte Erfordernis der Angemessenheit eine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung?.

    Falls das in Art. 9a der Richtlinie 1999/62 festgelegte und im Urteil des Gerichtshofs Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) ausgelegte Verhältnismäßigkeitserfordernis keine unmittelbar anwendbare Richtlinienbestimmung ist:.

    Ermöglicht und erfordert die Auslegung des mitgliedstaatlichen Rechts im Einklang mit dem Unionsrecht, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden die im vorliegenden Fall einschlägige innerstaatliche ungarische Regelung um die im Urteil des Gerichtshofs Euro-Team (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229) festgelegten inhaltlichen Kriterien der Angemessenheit ergänzen, ohne dass eine innerstaatliche Rechtsvorschrift erlassen worden ist?.

    2 Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    4 Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 9. Juni 2016 , Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    6 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    7 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 29 und 30).

    8 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 39 bis 43).

    9 Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 50 und 60).

    24 Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    27 Urteil vom 22. März 2017 (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    48 Vgl. auch Urteil vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229, Rn. 60).

  • EuGH, 09.02.2012 - C-210/10

    Urbán - Straßenverkehr - Verstöße gegen die Vorschriften über die Verwendung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17
    Insbesondere im Urteil Urbán hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Verhältnismäßigkeitserfordernis des Art. 19 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 561/2006 dahin auszulegen ist, dass es einer Sanktionsregelung entgegensteht, die bei allen Verstößen gegen die Vorschriften für die Benutzung der Schaublätter unabhängig von der Schwere des Verstoßes die Verhängung einer Geldbuße in pauschaler Höhe vorsieht(11).

    Erstens und wie oben dargelegt folgt die vorliegende Rechtssache auf das Urteil des Gerichtshofs Euro-Team(24) und in gewissem Ausmaß bereits auf das Urteil Urbán(25).

    4 Vgl. Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64), vom 9. Juni 2016 , Eurospeed (C-287/14, EU:C:2016:420), vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777), und vom 22. März 2017, Euro-Team und Spirál-Gép (C-497/15 und C-498/15, EU:C:2017:229).

    Vgl. auch ebenfalls im Zusammenhang mit der ungarischen Sanktionsregelung für Verkehrsdelikte Urteile vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 53 bis 54), und vom 19. Oktober 2016, EL-EM-2001 (C-501/14, EU:C:2016:777, Rn. 40 und 41).

    11 Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 44).

    25 Urteil vom 9. Februar 2012 (C-210/10, EU:C:2012:64).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17
    33 Vgl. z. B. Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 110), vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 100), und vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen (C-505/14, EU:C:2015:742, Rn. 32).

    38 Urteile vom 19. Januar 1982, Becker (C-8/81, EU:C:1982:7, Rn. 25), und vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 56 und 57).

    Vgl. auch Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld(C-72/95, EU:C:1996:404, Rn. 59), vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 64), und vom 21. März 2013, Salzburger Flughafen (C-244/12, EU:C:2013:203, Rn. 29 und 31).

    58 Insofern beschränkt der Gerichtshof typischerweise den Umfang der Verpflichtung der Gerichte auf den "Rahmen ihrer Zuständigkeit" (vgl. z. B. Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 99) und den Umfang der Verpflichtung der nationalen Behörden auf den "Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten" (vgl. z. B. Urteile vom 12. Juni 1990, Deutschland/Kommission , C-8/88, EU:C:1990:241, Rn. 13, und vom 12. Februar 2008, Kempter, C-2/06, EU:C:2008:78, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-205/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Effet direct) - Vorlage zur

    19 Schlussanträge in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494).

    27 Schlussanträge in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nrn. 63 bis 69) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Klohn (C-167/17, EU:C:2018:387, Nrn. 38 bis 46).

    89 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nrn. 84 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    33 Das heißt, eindeutig ohne einen "negativen Zuständigkeitskonflikt" zuzulassen, bei dem letztlich keine Stelle und kein Gericht die Verantwortung übernehmen wird - vgl. zu einem vergleichbaren Fall meine Schlussanträge in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nrn. 111 und 112).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-454/19

    Staatsanwaltschaft Heilbronn - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 18 AEUV - Art.

    Wie Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494) ausgeführt hat, weist die Verhältnismäßigkeit strafrechtlicher Sanktionen zwei Aspekte auf.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-556/17

    Torubarov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Folglich kann der Umstand, dass der Verwaltung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Entscheidungsfindung auf der nationalen Ebene ein Ermessen eingeräumt ist, den Gerichten nicht ihre Rolle als Hüter der Rechte des Einzelnen nehmen - vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen Klohn (C-167/17, EU:C:2018:387, Nrn. 127 bis 129) und Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nr. 112).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-374/22

    Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale) - Vorlage

    35 Nach dem von Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Banks (C-128/92, nicht veröffentlicht, EU:C:1993:860, Nr. 27) verwendeten Ausdruck, der sich mit anderen Worten auf die Justiziabilität der Norm bezieht (vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge von Generalanwalt Bobek in der Rechtssache Link Logistik N&N, C-384/17, EU:C:2018:494, Nrn. 69 und 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2019 - C-236/18

    GRDF

    37 Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nr. 106).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-130/19

    Rechnungshof/ Pinxten - Art. 286 Abs. 6 AEUV - Verstoß gegen die sich aus dem Amt

    Vgl. zu diesen Beispielen Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nr. 37 und die dort in Fußnoten angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Urbán (C-210/10, EU:C:2012:64, Rn. 23), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Link Logistik N&N (C-384/17, EU:C:2018:494, Nrn. 104 bis 112).
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