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   EuGH, 22.11.2012 - C-385/11   

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https://dejure.org/2012,36170
EuGH, 22.11.2012 - C-385/11 (https://dejure.org/2012,36170)
EuGH, Entscheidung vom 22.11.2012 - C-385/11 (https://dejure.org/2012,36170)
EuGH, Entscheidung vom 22. November 2012 - C-385/11 (https://dejure.org/2012,36170)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Art. 157 AEUV - Richtlinie 79/7/EWG - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Richtlinie 2006/54/EG - Beitragsbezogene Altersrente - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • Europäischer Gerichtshof

    Elbal Moreno

    Art. 157 AEUV - Richtlinie 79/7/EWG - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Richtlinie 2006/54/EG - Beitragsbezogene Altersrente - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

  • EU-Kommission

    Elbal Moreno

    Art. 157 AEUV - Richtlinie 79/7/EWG - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Richtlinie 2006/54/EG - Beitragsbezogene Altersrente - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Frauen bei der beitragsbezogenen Altersrente; Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Juzgado de lo Social de Barcelona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von Teilzeitbeschäftigten sind diskriminierend

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Längere Rentenbeitragszeiten für Teilzeitbeschäftigte verstoßen gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von Teilzeitbeschäftigten sind diskriminierend

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Spaniens Rechtsvorschriften zur beitragsbezogenen Altersrente von Teilzeitbeschäftigten vor allem für Frauen diskriminierend - Proportional längere Beitragszeiten schaffen Ungleichbehandlung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social de Barcelona (Spanien), eingereicht am 19. Juli 2011 - Isabel Elbal Moreno/Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) und Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Juzgado de lo Social de Barcelona - Auslegung von Paragraph 4 Nr. 1 der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit im Anhang zur Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998, L 14, S. 9), ...

Papierfundstellen

  • NZA 2012, 1425
  • DÖV 2013, 158
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-385/11
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 2 AEUV Versorgungsbezüge fallen, die von dem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System, zu deren Finanzierung Arbeitnehmer, Arbeitgeber und eventuell die öffentliche Hand in einem Maße beitragen, das weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängt, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt wird (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem fallen unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung Versorgungsbezüge, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden (Urteil Bruno u. a., Randnr. 42).

    Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, können zwar nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteil Bruno u. a., Randnr. 47).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-123/10

    Brachner - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-385/11
    Eine derartige Rente kann jedoch unter die Richtlinie 79/7 fallen, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich das Alter, gewährt wird und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen dieses Risiko zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 79/7 vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (vgl. u. a. Urteil Brachner, Randnr. 56).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Brachner, Randnr. 70).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-385/11
    Daher können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, wie z. B. Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden (vgl. Urteil vom 29. November 2001, Griesmar, C-366/99, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 22.11.2012 - C-385/11
    Was den Hinweis der spanischen Regierung auf das Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C-537/07, Slg. 2009, I-6525), angeht, genügt die Feststellung, dass entsprechend dem Vorbringen der Kommission dieses Urteil, wie sich aus seiner Randnr. 60 ergibt, in Bezug auf die Richtlinie 79/7 im Wesentlichen die Auslegung ihres Art. 7 Abs. 1 Buchst. b betrifft, wonach die Mitgliedstaaten befugt sind, den Erwerb von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit aufgrund gesetzlicher Regelungen im Anschluss an Zeiträume der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie auszuschließen.
  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    bb) Anders als von der Beklagten angenommen sind zwar auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Entgelt der Arbeitnehmer (vgl. etwa EuGH 22. November 2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno] Rn. 20 mwN; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 44 mwN) ; zudem sind die Leistungen, die dem Kläger nach Maßgabe der GBV 2008 bei Eintritt eines Versorgungsfalls zustehen, geringer als die Leistungen, die ihm bei einer Fortgeltung der BV 1992 bei der Beklagten zu gewähren wären.
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 17.14

    Amtsunabhängige Mindestversorgung; Mindestruhegehalt; Alimentationspflicht;

    Hierunter fallen auch Leistungen der Altersvorsorge und Pensionen, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2012 - C-385/11 [ECLI:EU:C:2012:746], Elbal Moreno - NZA 2012, 1425 Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteile vom 28. September 1994 - C-7/93 [ECLI:EU:C:1994:350], Beune - Slg. 1994, I-4471 = juris Rn. 19 ff., 42, vom 29. November 2001 - C-366/99 [ECLI:EU:C:2001:648], Griesmar - NVwZ 2002, 455 Rn. 25 ff. und vom 21. Januar 2015 - C-529/13 - Rn. 21).

    Im Übrigen verstoßen mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteile vom 30. März 2000 - C-236/98 [ECLI:EU:C:2000:173], Jämställdhetsombudsmannen - Slg. 2000, I-2189 = juris Rn. 50, vom 10. März 2005 - C-196/02 [ECLI:EU:C:2005:141], Nikoloudi - NZA 2005, 807 Rn. 38, vom 6. Dezember 2007- C-300/06 [ECLI:EU:C:2007:757], Voß - NZA 2008, 31 Rn. 25 und vom 22. November 2012 - C-385/11 - Rn. 32).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 9. Februar 1999 - C-167/97 [ECLI:EU:C:1990:60], Seymour-Smith und Perez - Slg. 1999, I-623 = juris Rn. 69 und vom 22. November 2012 - C-385/11- Rn. 32).

  • EuGH, 12.12.2019 - C-450/18

    Die Rentenzulage, die Spanien Müttern gewährt, die eine Invaliditätsrente

    Daher können unmittelbar durch Gesetz geregelte, keinerlei vertragliche Vereinbarungen innerhalb des Unternehmens oder in dem betroffenen Gewerbezweig zulassende Sozialversicherungssysteme oder -leistungen, wie z. B. Altersrenten, die zwingend für allgemein umschriebene Gruppen von Arbeitnehmern gelten, nicht in den Entgeltbegriff einbezogen werden (Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, können zwar dann nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (Urteile vom 28. September 1994, Beune, C-7/93, EU:C:1994:350, Rn. 45, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 23).

    Daher fällt eine solche beitragsbezogene Rente wegen dauernder Invalidität weder unter den Begriff "Entgelt" im Sinne von Art. 157 Abs. 1 und 2 AEUV noch unter die Richtlinie 2006/54 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, EU:C:1996:46, Rn. 14, vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 25, und vom 14. Juli 2016, Ornano, C-335/15, EU:C:2016:564, Rn. 38).

    Die streitige Rentenzulage fällt jedoch unter die Richtlinie 79/7, da sie im Rahmen eines gesetzlichen Systems des Schutzes gegen eines der in Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich der Invalidität, gewährt wird und unmittelbar und in effektiver Weise mit dem Schutz gegen dieses Risiko zusammenhängt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Dezember 1999, Taylor, C-382/98, EU:C:1999:623, Rn. 14, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 26).

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    Betriebliche Altersversorgung ist daher auch Entgelt des Arbeitnehmers (vgl. EuGH 22. November 2012 - C-385/11 - [Elbal Moreno] Rn. 20; 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 44, Slg. 2008, I-1757; 23. Oktober 2003 - C-4/02 und C-5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 56 ff., Slg. 2003, I-12575; BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33 mwN, BVerfGK 20, 9; vgl. zudem etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, BAGE 152, 164) .
  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 79/7 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 Buchst. a nur auf gesetzliche Systeme Anwendung findet, die Schutz u. a. gegen das Risiko "Alter" bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.11.2017 - C-98/15

    Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der

    Zum anderen hat er festgestellt, dass Versorgungsbezüge unter den Begriff der "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne der Rahmenvereinbarung fallen, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden (Urteile vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 21, und vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C-527/13, EU:C:2015:215, Rn. 37).

    Was die Frage betrifft, ob eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine mittelbare Diskriminierung von Frauen enthält, wie das vorlegende Gericht nahelegt, so liegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn eine nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Frauen als Männer benachteiligt (Urteile vom 20. Oktober 2011, Brachner, C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 29).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2015 - 5 LB 84/15

    Amtsabhängige Mindestversorgung; amtsbezogene Mindestversorgung; amtsunabhängige

    Hierunter fallen auch Leistungen der Altersvorsorge, die nach Grund und Höhe an ein Beschäftigungsverhältnis anknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.11.2012 - C-385/11- [Elbal Moreno], juris Rn. 20), wozu auch die Versorgung des öffentlichen Dienstes gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 28.9.1994 - C-7/93 - [Breune], juris Rn. 19ff., 42; Urteil vom 29.11.2001 - C-366/99 - [Griesmar], juris Rn. 25ff.).

    Mittelbare Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts verstoßen dann nicht gegen Art. 157 AEUV, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nicht mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH, Urteil vom 30.3.2000 - C-236/98 - [Jämo], juris Rn. 50; Urteil vom 10.3.2005 - C-196/02 - [Nikoloudi], juris Rn. 38; Urteil vom 6.12.2007 - C-300/06 [Voß], juris Rn. 25; Urteil vom 22.11.2012, a. a. O., Rn. 32).

    Dies ist der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel dienen und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (EuGH, Urteil vom 9.2.1999 - C-167/97 - [Seymour-Smith und Perez], juris Rn. 69; Urteil vom 22.11.2012, a. a. O., Rn. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2014 - C-527/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot steht eine spanische

    Vgl. auch Urteil Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 21).

    8 - Vgl. Urteil Elbal Moreno (EU:C:2012:746, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 - Vgl. Urteil Elbal Moreno (EU:C:2012:746, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 - Vgl. u. a. Urteile Elbal Moreno (EU:C:2012:746, Rn. 32) und Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70 bis 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorabentscheidungsersuchen -

    12 Nämlich insbesondere auf die gesetzliche Rentenversicherung, vgl. Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 26).

    40 Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C-127/92, EU:C:1993:859, Rn. 14), vom 8. Februar 1996, Laperre (C-8/94, EU:C:1996:36, Rn. 14), vom 20. Oktober 2011, Brachner (C-123/10, EU:C:2011:675, Rn. 70), und vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32).

    43 Vgl. Urteile vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 47), und vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 33).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-161/18

    Villar Láiz

    In diesem Urteil habe das Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht) unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 22. November 2012, Elbal Moreno (C-385/11, EU:C:2012:746), das vorherige System für verfassungswidrig erklärt, das für den Zugang zur Altersrente Beschäftigungszeiträume in Teilzeit proportional zur Arbeitszeit in Vollzeit berücksichtigt habe, dabei jedoch einen Multiplikator von 1, 5 angewendet habe.

    Dies wäre der Fall, wenn die gewählten Mittel einem legitimen Ziel der Sozialpolitik des Mitgliedstaats dienen, um dessen Rechtsvorschriften es geht, und zur Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2012, Elbal Moreno, C-385/11, EU:C:2012:746, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-625/20

    INSS (Cumul de pensions d'invalidité professionnelle totale) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • VG Freiburg, 20.02.2018 - 5 K 4853/16

    Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die beamtenrechtlichen

  • EuGH, 22.02.2024 - C-649/22

    Randstad Empleo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15

    Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von

  • VG Sigmaringen, 27.09.2016 - 3 K 5436/15

    Erfahrungszeiten; Festsetzung Erfahrungsstufen; Kinderbetreuungszeiten

  • EuGH, 14.04.2015 - C-527/13

    Das spanische Gesetz über die Berechnung von Berufsunfähigkeitsrenten ist mit dem

  • VG Stuttgart, 28.02.2020 - 1 K 7023/18

    Ausschluss des Anspruchs auf Mindestversorgung wegen Freistellungen verstößt

  • LSG Baden-Württemberg, 03.02.2021 - L 5 R 2151/20

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2018 - C-312/17

    Bedi - Ersuchen um Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2014 - C-173/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen werden männliche Arbeitnehmer bei der

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