Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 02.09.2015 - C-386/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23083
EuGH, 02.09.2015 - C-386/14 (https://dejure.org/2015,23083)
EuGH, Entscheidung vom 02.09.2015 - C-386/14 (https://dejure.org/2015,23083)
EuGH, Entscheidung vom 02. September 2015 - C-386/14 (https://dejure.org/2015,23083)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Steria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Körperschaftsteuer - Konzernbesteuerung (französische "intégration fiscale") - Steuerbefreiung für von den ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Steria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit -Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Körperschaftsteuer - Konzernbesteuerung (französische "intégration fiscale") - Steuerbefreiung für von den ...

  • IWW

    Art. 49 AEUV, Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG, Richtlinie 2003/123/EG, Art. 9 der Richtlinie 2011/96/EU, Richtlinie 90/435, Art. 43 EG, 54 AEUV, Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Steuerrecht; Niederlassungsfreiheit; Richtlinie 90/435/EWG; Art. 4 Abs. 2; Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen; Körperschaftsteuer; Konzernbesteuerung (französische intégration fiscale); Steuerbefreiung für von den ...

  • Betriebs-Berater

    Unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines Konzerns nach Maßgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verstößt gegen EU-Recht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 267
    Konzernbesteuerung bei grenzüberschreitender Dividendenausschüttung; unionsrechtswidrige Neutralisierung der pauschalen Hinzurechnung eines am Nettobetrag der Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften ausgerichteten Anteils für Ausgaben und Aufwendungen; ...

  • datenbank.nwb.de

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Maßgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verstößt gegen Unionsrecht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EU-Rechtswidrigkeit der unterschiedlichen Besteuerung von Dividendeneinkünften der Mutter eines steuerlichen Konzerns nach dem Ort der Niederlassung der Töchter ("Groupe Steria")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns nach Maßgabe des Ortes der Niederlassung der Tochtergesellschaften verstößt gegen das Unionsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur unterschiedlichen Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der Muttergesellschaften eines steuerlichen Konzerns

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Groupe Steria

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, AEUV Art 49
    Niederlassungsfreiheit, Muttergesellschaft, Dividende, Integrationsregelung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 2 - Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Körperschaftsteuer - Konzernbesteuerung (französische "intégration fiscale") - Steuerbefreiung für von den ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2422
  • WM 2016, 48
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89) entschieden habe, dass die Art. 49 AEUV und 54 AEUV nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstünden, die es einer Muttergesellschaft ermöglichten, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zuließen, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterlägen.

    Diese Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).

    Dem Umstand, dass die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden, die in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommen, von Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns stammen, dem auch die betreffende Muttergesellschaft angehört, entspricht aber kein objektiver Unterschied in der Situation von Muttergesellschaften, der die festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 23 bis 30, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 21 bis 24, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 29 bis 31).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18 und 43), nachdem er darauf hingewiesen hatte, dass eine Regelung zur Konzernbesteuerung es insbesondere ermöglicht, die Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft zu konsolidieren und innerhalb der Gruppe getätigte Transaktionen steuerlich neutral zu halten, entschieden hat, dass die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit der Regelung eines Mitgliedstaats, die es einer Muttergesellschaft ermöglicht, mit ihrer gebietsansässigen Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit zu bilden, die Bildung einer solchen steuerlichen Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft aber nicht zulässt, weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegen, nicht entgegenstehen.

    Da die Muttergesellschaft nach Belieben entscheiden kann, eine steuerliche Einheit mit ihrer Tochtergesellschaft zu bilden, und es ihr ebenso freisteht, diese Einheit von einem Jahr zum anderen aufzulösen, liefe die Möglichkeit, eine gebietsfremde Tochtergesellschaft in die steuerliche Einheit einzubeziehen, darauf hinaus, dass die Muttergesellschaft die freie Wahl hätte, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaft anwendbar ist und wo die Verluste berücksichtigt werden (Urteil X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 31 bis 33).

    Aus dem Urteil X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89) lässt sich allerdings nicht ableiten, dass jede unterschiedliche Behandlung von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns und von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, mit Art. 49 AEUV vereinbar ist.

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Dem Umstand, dass die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden, die in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommen, von Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns stammen, dem auch die betreffende Muttergesellschaft angehört, entspricht aber kein objektiver Unterschied in der Situation von Muttergesellschaften, der die festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 23 bis 30, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 21 bis 24, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 29 bis 31).

    Sie betrifft nämlich nur eingehende Dividenden, die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen werden, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 39 und 40).

    Der Gerichtshof hat im Urteil Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 50) anerkannt, dass bei der Regelung zur Konzernbesteuerung ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem den Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns gewährten Steuervorteil und einem steuerlichen Nachteil bestehen könne, der sich aus einer solchen Neutralisierung von Transaktionen innerhalb des Konzerns ergibt.

    In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, wurde die unmittelbare Berücksichtigung von Verlusten der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft dadurch ausgeglichen, dass im Rahmen eines steuerlichen Konzerns das Bestehen einer Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft außer Ansatz blieb, was es der Muttergesellschaft unmöglich machte, Rückstellungen für den Wertverlust ihrer Beteiligung an der Verluste erleidenden Tochtergesellschaft zu bilden (vgl. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 48, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 34 und 35).

    Anders als in dem Fall, der der Rechtssache, in der das Urteil Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659) ergangen ist, zugrunde lag, hat jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne der in Rn. 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung festgestellt werden können zwischen dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Steuervorteil und einem steuerlichen Nachteil, der sich aus der Neutralisierung der konzerninternen Transaktionen ergibt.

  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Dem Umstand, dass die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden, die in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommen, von Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns stammen, dem auch die betreffende Muttergesellschaft angehört, entspricht aber kein objektiver Unterschied in der Situation von Muttergesellschaften, der die festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 23 bis 30, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 21 bis 24, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 29 bis 31).

    In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, wurde die unmittelbare Berücksichtigung von Verlusten der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft dadurch ausgeglichen, dass im Rahmen eines steuerlichen Konzerns das Bestehen einer Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft außer Ansatz blieb, was es der Muttergesellschaft unmöglich machte, Rückstellungen für den Wertverlust ihrer Beteiligung an der Verluste erleidenden Tochtergesellschaft zu bilden (vgl. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 48, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-41/13

    MSA International Holdings und MSA Nederland

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Dem Umstand, dass die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden, die in den Genuss der vollständigen Steuerbefreiung kommen, von Tochtergesellschaften eines steuerlichen Konzerns stammen, dem auch die betreffende Muttergesellschaft angehört, entspricht aber kein objektiver Unterschied in der Situation von Muttergesellschaften, der die festgestellte unterschiedliche Behandlung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 23 bis 30, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 21 bis 24, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 29 bis 31).

    In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, wurde die unmittelbare Berücksichtigung von Verlusten der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft dadurch ausgeglichen, dass im Rahmen eines steuerlichen Konzerns das Bestehen einer Beteiligung der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft außer Ansatz blieb, was es der Muttergesellschaft unmöglich machte, Rückstellungen für den Wertverlust ihrer Beteiligung an der Verluste erleidenden Tochtergesellschaft zu bilden (vgl. Urteile Papillon, C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 48, und SCA Group Holding u. a., C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich von der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 eingeräumten Möglichkeit nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags, im vorliegenden Fall des Art. 49 AEUV, Gebrauch gemacht werden (vgl. Urteile Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 26, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 45, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 46).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich von der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 eingeräumten Möglichkeit nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags, im vorliegenden Fall des Art. 49 AEUV, Gebrauch gemacht werden (vgl. Urteile Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 26, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 45, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 46).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Nach ständiger Rechtsprechung darf nämlich von der den Mitgliedstaaten durch Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 eingeräumten Möglichkeit nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags, im vorliegenden Fall des Art. 49 AEUV, Gebrauch gemacht werden (vgl. Urteile Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 26, Keller Holding, C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 45, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 46).
  • EuGH, 13.03.2014 - C-375/12

    Bouanich - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil Bouanich, C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Denn hinsichtlich einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die bezogenen Dividenden durch Neutralisierung der Hinzurechnung des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen zum Gewinn der Muttergesellschaft vollständig von der Steuer befreit werden, ist die Situation der Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns mit der Situation von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, insofern vergleichbar, als in beiden Fällen zum einen die Muttergesellschaft mit ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft verbundene Ausgaben und Aufwendungen trägt und zum anderen die von der Tochtergesellschaft erzielten Gewinne, aus denen die ausgeschütteten Dividenden stammen, grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113, und Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 42).
  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 02.09.2015 - C-386/14
    Denn hinsichtlich einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die bezogenen Dividenden durch Neutralisierung der Hinzurechnung des Anteils für Ausgaben und Aufwendungen zum Gewinn der Muttergesellschaft vollständig von der Steuer befreit werden, ist die Situation der Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns mit der Situation von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, insofern vergleichbar, als in beiden Fällen zum einen die Muttergesellschaft mit ihrer Beteiligung an der Tochtergesellschaft verbundene Ausgaben und Aufwendungen trägt und zum anderen die von der Tochtergesellschaft erzielten Gewinne, aus denen die ausgeschütteten Dividenden stammen, grundsätzlich von einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung oder einer Kettenbesteuerung betroffen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 113, und Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 42).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Münster, 13.10.2017 - 13 K 951/16

    GewSt-Hinzurechnung/Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung

    Die Begründetheit der Einsprüche ergebe sich nun aus dem EuGH-Urteil vom 2.9.2015 C 386/14 "Groupe Steria" (ABl EU 2015, Nr. C 354, 10).

    Vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria" (ABl EU 2015, Nr. C 354, 10) könne diese BFH-Rechtsprechung keinen Bestand mehr haben und sei "überholt".

    Für jeden Aspekt sei gesondert zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat den im Rahmen einer Organschaft zu gewährenden steuerlichen Vorteil in grenzüberschreitenden Situationen verweigern könne (vgl. Rz. 28 des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14).

    Gerade diese Annahme sei aber vom EuGH nun ausdrücklich verworfen worden in Rz. 27 des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14.

    bb)              Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Rz. 27 des EuGH-Urteils vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria" (ABl EU 2015, Nr. C 354, 10) nichts Gegenteiliges.

    Aus dem EuGH-Urteil vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria" ergibt sich nämlich lediglich, dass in Bezug auf "andere Steuervorteile als die Übertragung von Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns" "gesondert zu prüfen" sei, ob ein Mitgliedstaat diese Vorteile in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen könne.

    Darüber hinaus lag der Rechtssache C-386/14 des EuGH ein Sachverhalt zugrunde, in dem nur eingehende Dividenden, die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen wurden, von dem Steuervorteil nicht umfasst waren, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen war (EuGH-Urteil vom 2.9.2015 C-386/14 "Groupe Steria", ABl EU 2015, Nr. C 354, 10, Rz. 29).

  • BFH, 24.07.2018 - I R 75/16

    Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit bei gesetzlicher

    Wie der EuGH ferner bereits entschieden hat, dürfen die Mitgliedstaaten von den --durch Art. 4 Abs. 2 der Mutter/Tochter-Richtlinie gegebenen-- Möglichkeiten, die ihnen die Richtlinie einräumt, nur unter Beachtung der grundlegenden Bestimmungen des Vertrags Gebrauch machen und sind insbesondere an die Grundfreiheiten gebunden (EuGH-Urteile Eqiom und Enka, EU:C:2017:641, HFR 2018, 175, Rz 17 f.; Euro Park Service, EU:C:2017:177, IStR 2017, 409, Rz 22 ff.; Groupe Steria vom 2. September 2015 C-386/14, EU:C:2015:524, BFH/NV 2015, 1661, Rz 39; Gaz de France - Berliner Investissement vom 1. Oktober 2009 C-247/08, EU:C:2009:600, BFH/NV 2009, 1949, Rz 53; Test Claimants in the FII Group Litigation vom 12. Dezember 2006 C-446/04, EU:C:2006:774, BFH/NV 2007, 173, Rz 46; Keller Holding vom 23. Februar 2006 C-471/04, EU:C:2006:143, BStBl II 2008, 834, Rz 45; Bosal vom 18. September 2003 C-168/01, EU:C:2003:479, BFH/NV 2004, 13, Rz 26).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben - die nach Art. 54 AEUV für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichstehen -, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32, und vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14).

    In Bezug auf andere Steuervorteile als die Übertragung von Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns ist demnach gesondert zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat diese Vorteile den Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns vorbehalten und sie daher in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 27 und 28).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, allerdings nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Unabhängig davon, welcher Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Besteuerung oder wirtschaftlichen Doppelbelastung eingesetzt wird (Befreiungsmethode oder Anrechnungsverfahren), verstößt es gegen die im Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten, wenn ein Mitgliedstaat Dividenden ausländischen Ursprungs ungünstiger behandelt als Dividenden inländischen Ursprungs, es sei denn, diese Ungleichbehandlung betrifft Situationen, die objektiv nicht vergleichbar sind, oder ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (EuGH-Urteil Kronos, Rz. 69; vgl. auch EuGH-Urteile vom 13.3.2014 C-375/12, Bouanich, ECLI:EU:C:2014:138, DStRE 2014, 1115; vom 2.9.2015 C-386/14, Groupe Steria, ECLI:EU:C:2015:524, DStR 2015, 2125, Rz. 29).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32; vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 18).

    Gesondert zu prüfen ist jedoch, ob ein Mitgliedstaat andere Steuervorteile als die Übertragung von Gewinnen oder Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns den Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns vorbehalten und sie daher in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 27 und 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

    46 Urteile Marks & Spencer, Rn. 22 und 24, vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 18 und 19), vom 2. September 2015, Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 18 und 19), und vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 27 und 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    67 Urteile vom 2. September 2015, Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 39), vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 50), und vom 18. September 2003, Bosal (C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 25 und 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

    5 - Vgl. u. a. Urteile X und Y (C-200/98, EU:C:1999:566, Rn. 27 und 28), Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659, Rn. 31 und 32), SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 23 bis 27), Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19) und Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 15).

    32 - Vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6) das Urteil Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

    21 Vgl. Urteile vom 18. September 2003, Bosal (C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 26), vom 23. Februar 2006, Keller Holding (C-471/04, EU:C:2006:143, Rn. 45), vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 46), vom 1. Oktober 2009, Gaz de France - Berliner Investissement (C-247/08, EU:C:2009:600, Rn. 53), und vom 2. September 2015, Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    - Die gleiche Begründung findet sich im Urteil Groupe Steria (C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 29) wieder, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass "[diese unterschiedliche Behandlung] nur eingehende Dividenden [betrifft], die von gebietsansässigen Muttergesellschaften bezogen werden, so dass die Steuerhoheit ein und desselben Mitgliedstaats betroffen ist" (Hervorhebung nur hier).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-28/17

    NN - Vorabentscheidungsverfahren - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • EuGH, 11.05.2023 - C-407/22

    Manitou BF - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuer - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-292/16

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Unternehmensbesteuerung -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,12929
Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14 (https://dejure.org/2015,12929)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.06.2015 - C-386/14 (https://dejure.org/2015,12929)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juni 2015 - C-386/14 (https://dejure.org/2015,12929)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Groupe Steria

    Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG - Grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen - Nationale Körperschaftsteuer - Konzernbesteuerung (französische "intégration fiscale") - Steuerbefreiung für Erträge aus Beteiligungen - Nicht ...

  • IWW

    Art. 43 Abs. 1 EG, Art. 48 EG, Art. 43 EG, Art. 49 AEUV, Art. 54 AEUV, Richtlinie 90/435/EWG, Richtlinie 2003/123/EG, Art. 267 AEUV, Richtlinie 2011/96/EU

  • Betriebs-Berater

    Nichtabziehbarkeit von grenzüberschreitenden Beteiligungskosten EU-rechtswidrig

  • rechtsportal.de

    Konzernbesteuerung bei Zufluss von Erträgen aus Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten der Union unter Neutralisierung der pauschalen Hinzurechnung eines am Nettobetrag der Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften ausgerichteten ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Pauschales Abzugsverbot von 5% der Auslandsdividenden ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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