Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2004 - C-387/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,754
EuGH, 29.04.2004 - C-387/99 (https://dejure.org/2004,754)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2004 - C-387/99 (https://dejure.org/2004,754)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2004 - C-387/99 (https://dejure.org/2004,754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzungsklage - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Richtlinie 65/65/EWG - Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet - Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Verwaltungspraxis, nach der bestimmte Vitaminpräparate bei Überschreiten der dreifachen empfohlenen Tagesdosis als Arzneimittel eingestuft werden - Rechtfertigung - Schutz der öffentlichen ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG-Vertrag wegen der Einstufung von Vitamin- und Mineralstoffpräparaten als Arzneimittel ; Einstufung von Vitamin- und Mineralstoffpräparaten, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig als ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; Richtlinie ... 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 Art. 5

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28, Art. 30; EG-Vertrag Art. 30, Art. 36
    Vertragsverletzungsklage - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Richtlinie 65/65/EWG - Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet - Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30 EG-Vertrag (jetzt Artikel 28 EG) - Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels, indem Vitamin- und Mineralstoffpräparate, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, als ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 375
  • DVBl 2004, 1188 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    15 Die Kommission meint, dass die von Deutschland angewandte Dreifach-Regel Artikel 30 EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere dem Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82 (Van Bennekom, Slg. 1983, 3883), zuwiderlaufe.

    26 Nach ständiger Rechtsprechung (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27) richte sich die Einstufung von Vitaminpräparaten als Lebensmittel oder als Arzneimittel grundsätzlich nach ihrer Dosierung.

    31 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, Delattre, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    32 Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    34 Die finnische Regierung macht unter Verweis auf das Urteil Van Bennekom geltend, dass die Mitgliedstaaten für Vitamine und Mineralstoffe Höchstwerte festsetzen könnten, bei deren Überschreitung Präparate als Arzneimittel eingestuft würden, sofern sie unter die Definition des Arzneimittels im Sinne der Richtlinie 65/65 fielen.

    In diesen Fällen stellen diese Vitaminpräparate unbestreitbar Arzneimittel dar (Urteil Van Bennekom, Randnrn. 26 und 27).

    57 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    66 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 30 ff. EG-Vertrag über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn. 15, 30, 31 und 38, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 42).

    68 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    72 Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.05.1985 - 21/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (in diesem Sinne Urteile vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355, Randnrn.

    68 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).

    69 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    70 Es läuft daher grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, dass ein Mitgliedstaat verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Zulassung in den Verkehr zu bringen, wenn ihnen Nährstoffe wie andere Vitamine als diejenigen, deren Zusatz durch die gemeinschaftliche Regelung für zulässig erklärt wird, zugesetzt worden sind (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 51).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    72 Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    32 Weiterhin ergebe sich aus dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnrn. 11 und 16 bis 18) und dem Urteil Van Bennekom (Randnrn. 36 bis 38 und 41), dass die Mitgliedstaaten angesichts der Gefahren, die eine übermäßige Aufnahme von Vitaminen für die menschliche Gesundheit berge, und der ihnen dort, wo nach dem Stand der Forschung noch Unsicherheiten bestünden, zuerkannten Entscheidungsbefugnis darüber, in welchem Umfang sie den Schutz des menschlichen Lebens gewährleisten wollten, den Verkauf oder das Bereithalten von aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Vitaminpräparaten mit hohem Konzentrationsgrad verbieten dürften, sofern sie Genehmigungen zum Vertrieb dann erteilten, wenn diese mit den Erfordernissen des Gesundheitsschutzes vereinbar seien.

    68 Soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, ist es hierbei mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile Sandoz, Randnr. 16, Van Bennekom, Randnr. 37, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 49).

    69 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, die jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, und sie müssen diejenigen Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels darstellen, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr am wenigsten beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, Van Bennekom, Randnr. 39, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    72 Da Artikel 36 EG-Vertrag zudem eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der inländischen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse ein reales Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, Van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

  • EuGH, 20.05.1992 - C-290/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    Da eine vollständige Harmonisierung fehle, könnten bei der Qualifizierung eines Erzeugnisses als Arzneimittel zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede fortbestehen (Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317, Randnrn.

    31 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, Delattre, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    51 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Richtlinie 65/65 zwar im Wesentlichen bezweckt, die Hindernisse für den Handel mit Arzneimitteln innerhalb der Gemeinschaft zu beseitigen, und hierfür in Artikel 1 eine Definition des Arzneimittels gibt, dass sie aber nur einen ersten Schritt zur Harmonisierung der nationalen Regelungen für die Herstellung und den Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen darstellt (u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 15).

    57 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

  • EuGH, 21.03.1991 - 369/88

    Strafverfahren gegen Delattre

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    Der Umstand, dass ein Erzeugnis in einem Mitgliedstaat kein Arzneimittel sei, verbiete es einem anderen Mitgliedstaat nicht, es wegen seiner pharmakologischen Eigenschaften als Arzneimittel einzustufen (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88, Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnr. 27).

    31 Die dänische Regierung macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile Van Bennekom, Randnr. 28, Delattre, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnrn.

    53 Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel qualifiziert wird, steht daher nicht dem entgegen, ihm im Einfuhrstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (u. a. Urteile Delattre, Randnr. 27, LTM, Randnr. 24, und Laboratoires Sarget, Randnr. 23).

  • EuGH, 12.03.1998 - C-270/96

    Laboratoires Sarget

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    52 Bei diesem Stand des Gemeinschaftsrechts lässt es sich kaum vermeiden, dass im Kontext der Richtlinie 65/65 Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Qualifizierung von Erzeugnissen bestehen bleiben, solange die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen nicht vollständiger ist (u. a. Urteile vom 6. November 1997 in der Rechtssache C-201/96, LTM, Slg. 1997, I-6147, Randnr. 24, und vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-270/96, Laboratoires Sarget, Slg. 1998, I-1121, Randnr. 23).

    53 Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel qualifiziert wird, steht daher nicht dem entgegen, ihm im Einfuhrstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (u. a. Urteile Delattre, Randnr. 27, LTM, Randnr. 24, und Laboratoires Sarget, Randnr. 23).

  • EuGH, 16.04.1991 - C-112/89

    Upjohn / Farzoo

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    57 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).

    Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel "nach der Funktion" müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17).

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    64 Das in Artikel 30 EG-Vertrag normierte Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Regelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, und vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 28.10.1992 - C-219/91

    Strafverfahren gegen Ter Voort

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    66 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 65/65 ist, im nationalen Recht eines Mitgliedstaats - vorbehaltlich der Artikel 30 ff. EG-Vertrag über die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnisse - der für Arzneimittel geltenden Regelung unterworfen werden kann (Urteile Van Bennekom, Randnrn. 15, 30, 31 und 38, vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 22, und vom 28. Oktober 1992 in der Rechtssache C-219/91, Ter Voort, Slg. 1992, I-5485, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.03.1991 - C-60/89

    Strafverfahren gegen Monteil und Samanni

    Auszug aus EuGH, 29.04.2004 - C-387/99
    57 Daher obliegt es nach ständiger Rechtsprechung - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u. a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

  • EuGH, 06.11.1997 - C-201/96

    LTM

  • EuGH, 23.09.2003 - C-192/01

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

  • EuGH, 12.03.1998 - C-187/96

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 10.12.1998 - C-328/97

    Glob-Sped

  • EuGH, 29.10.1998 - C-185/96

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 10.11.1994 - C-320/93

    Ortscheit / Eurim-Pharm

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Aus diesem Grund erweisen sich das Werbe- und das Vertriebsverbot unter Berücksichtigung der von den Produkten ausgehenden Gesundheitsrisiken auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. zu diesem Erfordernis: EuGH, Urt. v. 29.4.2004 - Rs. C-387/99, Slg. 2004, I-3751 = ZLR 2004, 464 Tz. 72 - Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland; BGH GRUR 2004, 793, 797 - Sportlernahrung II), sondern im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Arzneimittelbegriffs in den Mitgliedstaaten als sachgerecht.
  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Schließlich sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Mitgliedstaaten im nationalen Recht ein Erzeugnis, das kein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83 sei, der für Arzneimittel geltenden Regelung unterstellten, doch müssten die Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit verhältnismäßig sein (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Deutschland, C-387/99, Slg. 2004, I-3751, Randnr. 72).

    Auf die Herkunft der Stoffe könne es für die Definition eines Arzneimittels nicht ankommen, und der Gerichtshof habe entschieden, dass Vitamine in einer bestimmten hochdosierten Form als Arzneimittel eingestuft werden könnten (Urteile vom 30. November 1983, van Bennekom, 227/82, Slg. 1983, 3883, Randnr. 27, und Kommission/Deutschland, Randnr. 56).

    Das streitgegenständliche Präparat verfüge auch deshalb über pharmakologische Eigenschaften, weil es bei seiner Einnahme zu gesundheitlichen Risiken kommen könne (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 82).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    Dass ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel eingestuft ist, hindert somit nicht daran, ihm im Einfuhrmitgliedstaat dann die Eigenschaft eines Arzneimittels zuzuerkennen, wenn es die entsprechenden Merkmale aufweist (vgl. Urteile vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-387/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2004, I-3773, Randnrn.
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    aa) Der Gerichtshof hat allerdings angenommen, dass es keine durch Art. 30 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) untersagte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstellt, wenn eine nationale Regelung einen Importeur verpflichtet, für ein Arzneimittel im Sinne des Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten eine Verkehrsgenehmigung einzuholen, wie es Art. 3 dieser Richtlinie gebietet (EuGH 29. April 2004 - C-387/99 - [Kommission/Deutschland] Rn. 50) .
  • OVG Saarland, 03.02.2006 - 3 R 7/05

    Abgrenzung Lebensmittel/Arzneimittel; Weihrauchextrakt

    EuGH, Lactobact-Urteil Rz 56; ebenso EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 -, betreffend Vitaminpräparate, Rz 53.

    EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 -, betreffend Vitaminpräparate, Rz. 58.

    Der EuGH hat in einer neueren Entscheidung vom 29.4.2004 - C - 387/99 - betreffend Vitaminpräparate, Rz. 58, eine allgemein verständliche Definition des europäischen Funktionsarzneimittels gegeben:.

    EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 - betreffend Vitaminpräparate Rz. 62; Upjohn Urteil vom 16.4.1991 - C - 112/89 -, Rz. 23, 24; Delattre-Urteile vom 21.3.1991 - C - 369/88 -, Rz. 26.

    EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 -, betreffend Vitaminpräparate, Rz. 58.

    EuGH, Delattre-Urteil vom 21.3.1991 - C - 369/88 -, Rz. 27; EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 - Rz. 52 und 53, betreffend Vitaminpräparate; EuGH, Lactobact-Urteil vom 9.6.2005 - C - 211/03 -, Rz. 56.

    EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C - 387/99 -, Rz. 56.

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 21.06

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

    In zwei Urteilen vom 29. April 2004 (- Rs. C-150/00, Kommission/Österreich - Slg. I-3887, 3912 Rn. 65 und - Rs. C-387/99, Kommission/Deutschland - Slg. I-3773, 3791 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof gefordert, die Behörden müssten sich "vergewissern", dass das Produkt zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt sei und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben könne.
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Zur Einordnung als Arzneimittel nach der Funktion sind alle Merkmale eines Erzeugnisses zu berücksichtigen, also insbesondere auch die Zusammensetzung, die Modalitäten des Gebrauchs, der Umfang der Verbreitung, die Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die eine Verwendung mit sich bringen kann (stRspr, vgl zB EuGH, Urteil vom 21.3.1991 - C-369/88 - Delattre - EuGHE 1991, I-1487; EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-150/00 - Kommission/Österreich - EuGHE 2004, I-3887; EuGH, Urteil vom 29.4.2004 - C-387/99 - Kommission/Deutschland - EuGHE 2004, I-3751; EuGH, Urteil vom 15.11.2007 - C-319/05 -Kommission/Deutschland - RdNr 55 mwN).
  • FG Bremen, 07.10.2004 - 4 K 195/02

    Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Nahrungsergänzungsmitteln; Rechtmäßigkeit

    Falls der derzeit vor dem EuGH ausgetragene Rechtsstreit in der Sache C-387/99 zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland ausgehen sollte, sei nicht zu erwarten, dass dies eine rückwirkende Änderung des deutschen Arzneimittelrechts zur Folge haben werde.

    In der vor dem EuGH anhängigen Rechtssache C-387/99 habe der Generalanwalt unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 AMG 1976 die Auffassung vertreten, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhänge, ob diese Erzeugnisse als Lebensmittel oder als Arzneimittel einzustufen seien.

    Denn nach Artikel 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel (ABl. Nr. 22, S. 369) in der Fassung der Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. L 214, S. 22, im Folgenden: Richtlinie 65/65 - zitiert in EuGH -Urteil vom 29. April 2004 (C-387/99, Rdn. 61, EuZW 2004, 413 , JuS 2004, 905 ) gelten als Arzneimittel.

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. April 2004 (C-387/99, EuZW 2004, 413 , JuS 2004, 905 - Kommission / Deutschland) in diesem Zusammenhang daran erinnert, dass.

    Der EuGH (Urteil vom 29. April 2004, C-387/99,a.a.O.) hat dazu ausgeführt, Artikel 2 und 3 der Richtlinie 65/65 sei zu entnehmen, dass ein industriell hergestelltes Arzneimittel in einem Mitgliedstaat nicht in den Verkehr gebracht werden dürfe, wenn dafür keine Verkehrsgenehmigung erteilt worden sei (Rdn. 49).

    Dabei obliegt es nach der Rechtsprechung des EuGH - vorbehaltlich gerichtlicher Kontrolle - den nationalen Behörden, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitaminpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen - die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen ( EuGH -Urteil vom 29. April 2004, C-387/99, Rdn. 57, Urteil vom 30. November 1983, 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Rdn. 29, Urteil vom 21. März 1991, C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Rdn. 29, Urteil vom 16. April 1991, C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Rdn. 23, und Urteil vom 20. Mai 1992, C-290/90, Kommission/Deutschland, Rdn. 17).

    Anderes würde gelten, wenn die Einstufung der Präparate "Vitacor Plus TM" "ImmunoCell TM" "Vitacor Plus TM" und "ImmunoCell TM" als zulassungspflichtige Arzneimittel i. S. der §§ 21 und 2 Abs. 1 AMG 1976 durch den Beklagten ausschließlich auf die empfohlene Tagesdosis der darin enthaltenen Vitamine nach der sog. "Dreifach-Regel" (vgl. EuGH -Urteil vom 29. April 2004, C-387/99, Rdn. 61, EuZW 2004, 413 , JuS 2004, 905 ) gestützt worden wäre.

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 22.06

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

    In zwei Urteilen vom 29. April 2004 (- Rs. C-150/00, Kommission/Österreich - Slg. I-3887, 3912 Rn. 65 und - Rs. C-387/99, Kommission/Deutschland - Slg. I-3773, 3791 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof gefordert, die Behörden müssten sich "vergewissern", dass das Produkt zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt sei und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben könne.
  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 23.06

    Arzneimittel; Lebensmittel; Nahrungsergänzungsmittel; Beeinflussung der

    In zwei Urteilen vom 29. April 2004 (- Rs. C-150/00, Kommission/Österreich - Slg. I-3887, 3912 Rn. 65 und - Rs. C-387/99, Kommission/Deutschland - Slg. I-3773, 3791 Rn. 58) hat der Europäische Gerichtshof gefordert, die Behörden müssten sich "vergewissern", dass das Produkt zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt sei und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben könne.
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • BVerwG, 14.12.2006 - 3 C 38.06

    Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die Abgrenzung der

  • BSG, 16.12.2008 - B 1 KN 3/07 KR R

    Krankenversicherung - keine Leistungspflicht für Lorenzos Öl wegen

  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 112/05

    "HMB-Kapseln"; Begriff des Arzneimittels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2006 - 13 A 2098/02

    Einstufung von Vitaminpräparaten als Arzneimittel; Vitamin E-Kapseln als

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-416/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • BVerfG, 12.07.2007 - 1 BvR 99/03

    Untersagung der Werbung für Vitaminpräparate und einer auf dieser Basis

  • EuGH, 27.04.2006 - C-441/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8a

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2006 - 11 LC 180/05

    Abgrenzung zwischen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln;

  • VG Köln, 02.04.2012 - 7 K 3169/11

    E-Zigarette ist kein Arzneimittel

  • BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 42.06

    Auslegung des Begriffs des Arzneimittels in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie

  • VG Stade, 28.04.2005 - 6 A 1090/03

    Produkt "Red Rice 330 mg GPH Kapseln zur Nahrungsergänzung" als Arzneimittel oder

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

  • VG Karlsruhe, 02.02.2007 - 11 K 1924/06

    Untersagung des Inverkehrbringens der Produkte Vitamin K 1 2 % Lotion und Vitamin

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-109/12

    Laboratoires Lyocentre - Arzneimittel - Medizinprodukt - CE-Kennzeichnung -

  • OVG Niedersachsen, 08.07.2004 - 11 ME 12/04

    Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.2005 - 13 A 463/03

    Geltung des aus EG-Normen resultierenden Vorrangs arzneimittelrechtlicher

  • OVG Niedersachsen, 29.09.2004 - 11 ME 303/03

    Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung bezüglich der Nichtzulassung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09

    MSD Sharp & Dohme - Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2010 - 4 S 1816/07

    Zur Einstufung eines Präparats als Arzneimittel iSd Beihilfeverordnung - erhöhter

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19

    Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die

  • VG Köln, 08.11.2022 - 7 K 7271/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG -

  • VGH Baden-Württemberg, 23.02.2010 - 13 S 2696/09

    Andickungsmittel (hier: "Thick & Easy") nicht beihilfefähig

  • EuGH, 12.05.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

  • KG, 30.11.2004 - 5 U 55/04

    Wettbewerbs- und Arzneimittelwerberecht: Handeln im geschäftlichen Verkehr zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • VG Köln, 22.05.2018 - 7 K 6802/16
  • VG München, 17.08.2015 - M 17 K 15.1706

    Beihilfe; fehlende Apothekenpflicht; Nahrungsergänzungsmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2013 - C-530/11

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie

  • KG, 18.12.2007 - 5 U 119/04

    Arzneimittelwerbung: Pharmakologische Wirkung von als Nahrungsergänzungsmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 09.06.2005 - C-317/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Freier Verkehr landwirtschaftlicher

  • EuGH, 05.09.2019 - C-443/18

    Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-334/04

    Kommission / Griechenland - Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - Besondere

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2005 - C-287/03

    Kommission / Belgien

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einzelstaatliche Maßnahmen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-398/03

    Gavrielides

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

  • EuGH, 15.05.2005 - C-495/05

    Vorlagepflicht der nationalen Gerichte nach Art. 234 EG; Ausnahmen von der

  • VG Hannover, 01.10.2008 - 11 A 4513/06

    Abgrenzung von Futtermitteln und Tierarzneimitteln; Futtermittel; Arzneimittel;

  • FG München, 18.05.2006 - 14 K 4600/05

    Einfuhr von zulassungspflichtigen Arzneimitteln

  • LG Hamburg, 14.05.2007 - 315 O 213/07

    Einleitung mehrere Verfügungsverfahrens wegen wettbewerbswidriger Kennzeichnung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,16059
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99 (https://dejure.org/2002,16059)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2002 - C-387/99 (https://dejure.org/2002,16059)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2002 - C-387/99 (https://dejure.org/2002,16059)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzungsklage - Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) - Richtlinie 65/65/EWG - Lebensmittelzubereitungen, deren Vitamingehalt die dreifache empfohlene Tagesdosis überschreitet - Präparate, die im Ausfuhrmitgliedstaat rechtmäßig als ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99
    In der Rechtssache C-150/00 klagt die Kommission beim Gerichtshof auf Feststellung, dass die Republik Österreich dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen hat, dass sie Vitamin- und Mineralstoffpräparate bei Überschreiten der einfachen Tagesdosis bzw. generell, wenn sie das Vitamin A, D und K oder Mineralstoffe der Gruppe der Chromate enthalten, als Arzneimittel einstuft, ohne darzulegen, dass aufgrund der erhöhten Vitaminzufuhr oder aufgrund des Gehalts an Vitaminen oder Mineralstoffen ein ernstes Gesundheitsrisiko besteht.

    Rechtssache C-150/00.

    Rechtssache C-150/00.

    Rechtssache C-150/00.

    in der Rechtssache C-150/00.

  • EuGH, 09.05.1985 - 21/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99
    Im Übrigen stelle, wie der Gerichtshof im Urteil Kommission/Frankreich (12) entschieden habe, eine Verwaltungspraxis, die einen gewissen Grad der Allgemeinheit aufweise und sich hinreichend verfestigt habe, eine nach Artikel 28 EG verbotene Maßnahme dar.

    12 - Urteil vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Slg. 1985, 1355).

    21 - Urteil des Gerichtshofes vom 9. Mai 1985 in der Rechtssache 21/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 1355).

    22 - Sie z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 25. Mai 1982 in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, Slg. 1982, 1791), vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815) und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-55/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-11499).

  • EuGH, 20.05.1992 - C-290/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2002 - C-387/99
    8 - Siehe u. a. Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-290/90 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-3317).

    13 - Die Kommission verweist auf das Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227).

    23 - Ständige Rechtsprechung, siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75 (De Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn. 16 und 17), vom 14. Juli 1983 (Sandoz, angeführt in Fußnote 5, Randnr. 18), vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3887, Randnr. 23), vom 6. Mai 1986 in der Rechtssache 304/84 (Claude Muller, Slg. 1986, 1511, Randnr. 23), vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1987, 1227, Randnrn.

  • VG Stade, 28.08.2003 - 6 B 1091/03

    Sofortige Untersagung des Inverkehrbringens von Red Rice Kapseln

    Insoweit liegt es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beim gegenwärtigen Stand der Harmonisierung grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten, in den Grenzen des EG-Vertrages zu bestimmen, in welchem Umfang sie diesen Schutz gewähren wollen; dabei steht ihnen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu (EuGH, Urt. v. 30.11.1983 - Rs. 227/82, Slg. 1983, 3883, 3905 Tz. 37 - van Bennekom; EuGH Slg. 1991, I-1487, 1534 Tz. 29, 35, 43 - Delattre; Slg. 1991, I-1547, 1568 Tz. 28 - Monteil und Samanni; Slg. 1991, I-1703, 1742 Tz. 23 - Upjohn; vgl. auch Schlussantrag des Generalanwalts vom 16. Mai 2002 im Verfahren C - 387/99 ).
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