Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 10.05.2001 - C-389/99   

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https://dejure.org/2001,2656
EuGH, 10.05.2001 - C-389/99 (https://dejure.org/2001,2656)
EuGH, Entscheidung vom 10.05.2001 - C-389/99 (https://dejure.org/2001,2656)
EuGH, Entscheidung vom 10. Mai 2001 - C-389/99 (https://dejure.org/2001,2656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Versicherungsbeiträge von Rentnern, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, bevor in diesem Staat die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1612/68 in Kraft getreten sind - Recht des Wohnsitzstaats, Beiträge für Leistungen bei Alter und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rundgren

  • EU-Kommission PDF

    Rundgren

    Verordnungen Nrn. 1612/68 und 1408/71 des Rates
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat bezieht - Geltung von Rechtsvorschriften, die unter die ...

  • EU-Kommission

    Rundgren

  • Wolters Kluwer

    Versicherungsbeiträge von Rentnern; Niederlassung in einem Mitgliedstaat; Recht des Wohnsitzstaats; Erhebung von Beiträgen für Leistungen bei Alter und Erwerbsunfähigkeit; Zahlung von einem anderen Mitgliedstaat; Auswirkung eines Abkommens der nordischen Länder; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 6 a.F.; ; EGV Art. 39; ; Verordnung Nr. 2001/83/EWG; ; Verordnung Nr. 1612/68/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der eine Pension von einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnstaat bezieht - Geltung von Rechtsvorschriften, die unter die ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • europa-mobil.de (Kurzinformation)

    Erhebung von Pflichtversicherungsbeiträgen aufgrund des Wohnsitzes - Rundgren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Lapin Lääninoikeus - Auslegung (Anwendungsbereich) des EG-Vertrags und der Verordnungen Nrn. 1408/71 des Rates und 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (Rentner, der vor dem Inkrafttreten des ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2001, 1123
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verbietet Artikel 33 Absatz 2 einem Wohnsitzmitgliedstaat, der ein System der Einheitsversicherungen besitzt und nach dessen Rechtsvorschriften keine Rente geschuldet wird, vom Rentenberechtigten aufgrund seines Wohnsitzes in diesem Mitgliedstaat die Entrichtung von Beiträgen zur Deckung von Leistungen zu verlangen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnr. 12).

    Nach dieser Rechtsprechung stellen die in Artikel 33 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Vorschriften über Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft den Anwendungsfall eines allgemeineren Grundsatzes dar, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil Noij, Randnr. 14).

  • EuGH, 30.07.1996 - C-84/95

    Bosphorus / Minister for Transport, Energy und Communications u.a.

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Da die Verordnung Nr. 1408/71 keine Definition des Ausdrucks "Rente geschuldet wird" enthält, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 11, vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98, Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 19).
  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Wie der Gerichtshof dazu ausgeführt hat, ist aus den gleichen Gründen, aus denen er im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4) unter dem Begriff "Arbeitnehmer" auch Arbeitnehmer im Ruhestand verstanden hat, der Begriff "Beamte" in einer allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, so zu verstehen, dass er Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insoweit erfasst, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.10.1999 - C-223/98

    Adidas

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Da die Verordnung Nr. 1408/71 keine Definition des Ausdrucks "Rente geschuldet wird" enthält, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 11, vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98, Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 19).
  • EuGH, 27.11.1997 - C-57/96

    Meints

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verliert der Betroffene grundsätzlich die Arbeitnehmereigenschaft, wobei jedoch zum einen diese Eigenschaft nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Folgewirkungen haben kann (Urteil vom 27. November 1997 in der Rechtssache C-57/96, Slg. 1997, I-6689, Randnr. 40) und zum anderen derjenige, der tatsächlich eine Arbeit sucht, ebenfalls als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist.
  • EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

    Pharos / Kommission

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Da die Verordnung Nr. 1408/71 keine Definition des Ausdrucks "Rente geschuldet wird" enthält, sind nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 30. Juli 1996 in der Rechtssache C-84/95, Bosphorus, Slg. 1996, I-3953, Randnr. 11, vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-223/98, Adidas, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, und vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1999, I-8157, Randnr. 19).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-194/96

    Kulzer

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Wie der Gerichtshof dazu ausgeführt hat, ist aus den gleichen Gründen, aus denen er im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4) unter dem Begriff "Arbeitnehmer" auch Arbeitnehmer im Ruhestand verstanden hat, der Begriff "Beamte" in einer allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, so zu verstehen, dass er Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insoweit erfasst, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist (Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 26).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Was die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1612/68 auf einen Fall wie den von Herrn Rundgren betrifft, so ist nach den Feststellungen des Gerichtshofes u. a. im Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 32) im Rahmen des Artikels 48 EG-Vertrag und der Verordnung Nr. 1612/68 als Arbeitnehmer anzusehen, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 10.05.2001 - C-389/99
    Nach Artikel 94 Absatz 2 dieser Verordnung werden für die Feststellung des Anspruchs auf Leistungen nach der Verordnung sämtliche Versicherungszeiten sowie gegebenenfalls auch alle Beschäftigungs- und Wohnzeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vor Anwendung der Verordnung im Gebiet dieses Mitgliedstaats zurückgelegt worden sind (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I-3419, Randnrn.
  • EuGH, 10.10.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

    Diese Auslegung ergebe sich aus dem Urteil vom 10. Mai 2001, Rundgren (C-389/99, Slg. 2001, I-3731, Randnrn.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 28 der Verordnung Nr. 1408/71 eine "Kollisionsnorm" enthält, anhand deren insbesondere für Rentner, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug einer Rente berechtigt sind und die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie keinen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft haben, bestimmt werden kann, welcher Träger diese Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters, 69/79, Slg. 1980, 75, Randnr. 12, Rundgren, Randnrn.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts sowohl der Wortlaut als auch der Kontext und die Ziele dieser Vorschrift zu berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil Rundgren, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 28a der genannten Verordnung regelt einen dem Fall des Art. 28 vergleichbaren Fall, aber mit dem Unterschied, dass im Wohnsitzstaat ein Anspruch auf Sachleistungen besteht (Urteil Rundgren, Randnr. 43).

    In diesem System der Art. 27, 28 und 28a werden die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft stets von einem Träger eines für Renten zuständigen Mitgliedstaats übernommen, soweit der Rentner nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats Anspruch auf diese Leistungen hätte, wenn er im Gebiet dieses Staates wohnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, Randnr. 46).

    Durch diese Bestimmung soll somit eine Benachteiligung der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Sachleistungen allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten einräumen, vermieden werden, indem der Träger, zu dessen Lasten die Kosten der in diesen Staaten gewährten Sachleistungen gehen, nach den gleichen Regeln bestimmt wird, wie sie nach Art. 28 der Verordnung im Fall von Mitgliedstaaten gelten, die einen solchen Anspruch nicht gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, Randnr. 45).

    Nach diesen Regeln gewährt der Träger des Wohnorts, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, den Rentnern die Sachleistungen für Rechnung und zulasten des Trägers eines der für Renten zuständigen Mitgliedstaaten (vgl. Urteile Rundgren, Randnr. 45, sowie van Delft u. a., Randnr. 39).

    Daraus ergibt sich, dass durch das System der Art. 27, 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 eine Verknüpfung hergestellt wird zwischen der Zuständigkeit für die Gewährung der Renten und der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten der Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, wobei diese Verpflichtung von der tatsächlichen Zuständigkeit für Renten abhängig ist (vgl. Urteil Rundgren, Randnr. 47).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit - Deckung von Leistungen bei Krankheit und

    Dieser Ansicht ist auch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die ausführt, aufgrund des allgemeinen Prinzips, das mit dem Urteil vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-389/99 (Rundgren, Slg. 2001, I-3731) aufgestellt worden sei, dürfe der zuständige Mitgliedstaat Beiträge nur von der Rente einbehalten, die von einem seiner Träger geschuldet würden, nicht aber von Renten, die von einem Träger eines anderen Mitgliedstaats gezahlt würden.

    Die Sachleistungen könnten nicht zu Lasten des Trägers eines Mitgliedstaats gehen, der nur eventuell für Renten zuständig sei (Urteil Rundgren, Randnr. 47).

    26 Entgegen der Auffassung der Kommission und einiger Mitgliedstaaten, wonach der Standpunkt des Gerichtshofes im Urteil Rundgren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich verwehre, Sozialversicherungsbeiträge auf Renten zu erheben, die von einem anderen Mitgliedstaat gewährt würden, ist das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof in dem betreffenden Urteil gelangt ist, nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar.

    29 Zum anderen durfte die Republik Finnland gemäß dem Grundsatz, wonach von einem Rentenberechtigten nicht aufgrund der Tatsache, dass er in einem Mitgliedstaat wohnt, Pflichtversichertenbeiträge zur Deckung von Leistungen verlangt werden dürfen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaats gehen (Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88, Noij, Slg. 1991, I-387, Randnr. 14), von Herrn Rundgren nicht die Zahlung von Beiträgen wie den nach den finnischen Rechtsvorschriften vorgesehenen verlangen, da der Betroffene Leistungen vergleichbarer Art erhielt, die zu Lasten eines Trägers des Königreichs Schweden, des für Renten zuständigen Mitgliedstaats, gingen (Urteil Rundgren, Randnr. 56).

    32 Unabhängig von der gewählten Berechnungsmethode dürfen die Beiträge jedoch nicht die Renten übersteigen, die von Trägern des Wohnmitgliedstaats gewährt werden, da, wie in Randnummer 28 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 die Krankenversicherungsbeiträge nur von der vom Wohnstaat gewährten Rente abgezogen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, Randnr. 49).

  • LSG Baden-Württemberg, 19.06.2015 - L 4 KR 2901/12

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht einer ausländischen Rente -

    In diesem Sinne habe der EuGH mit Urteil vom 10. Mai 2001 (C-389/99, in juris) Art. 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ausgelegt.

    Deswegen geht die Klägerin auch mit ihrem Hinweis auf die Auslegung, die Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2011 (C-389/99 - in juris) gefunden hat, fehl.

    Anders als in dem Urteil des EuGH vom 10. Mai 2001 (C-389/99 - in juris, Rn. 52 f.) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

    Unter Berufung auf das Urteil Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264) tragen die Beteiligten im Wesentlichen vor, der Umstand, dass die Rente rückwirkend gewährt werde, habe auf die Wirksamkeit des Rentenanspruchs keinen Einfluss.

    Aufgrund einer systematischen Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Gerichtshof im Urteil Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264) festgestellt, dass bezüglich insbesondere Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 die Abhängigkeit der Übernahme der Kosten der Sachleistungen von der tatsächlichen Zuständigkeit für Renten, auf die ich bereits hingewiesen habe, bedeutete, dass diese Kostenübernahme nicht zulasten des Trägers eines Mitgliedstaats gehen könne, der nur eventuell für Renten zuständig sei.

    Anders gesagt, das Urteil Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264) ist ein guter Ausgangspunkt für die weiteren Überlegungen, die für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage des vorlegenden Gerichts anzustellen sind, doch reicht es nicht aus, um eine abschließende Antwort zu geben.

    Das Urteil Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264) hat im Wesentlichen klargestellt, dass eine Person "zum Bezug [einer Rente nur] berechtigt" ist, wenn sie zunächst vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, gegebenenfalls aufgrund eines entsprechenden Antrags, bewilligt wurde und sodann von diesem Träger tatsächlich gewährt wurde.

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264, Rn. 46 und 47) und van der Helder und Farrington (C-321/12, EU:C:2013:648, Rn. 44 und 47).

    9 - Urteil Rundgren (C-389/99, EU:C:2001:264, Rn. 47).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

    Der Umstand, dass sich Herr Wachter, nachdem er Rumänien verlassen hatte, 1970 in Österreich niederließ, ohne anschließend in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt oder gearbeitet zu haben, ändert nichts an diesem Ergebnis, insbesondere deshalb, weil sich der Betroffene auf Altersrente zu seinen Gunsten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen seines Wohnsitzes beruft (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. Mai 2001, Rundgren,C-389/99, Slg. 2001, I-3731, Randnr. 35).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Titel III

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 eine "Kollisionsnorm" enthalten, anhand deren für Rentner, die in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, bestimmt werden kann, welcher Träger die darin angegebenen Leistungen zu erbringen hat und welche Rechtsvorschriften anwendbar sind (vgl. Urteile vom 10. Januar 1980, Jordens-Vosters, 69/79, Slg. 1980, 75, Randnr. 12, vom 10. Mai 2001, Rundgren, C-389/99, Slg. 2001, I-3731, Randnrn.

    28a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht eine im Wesentlichen vergleichbare Regelung vor, wenn ein Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnmitgliedstaat besteht und dieser den Anspruch nicht von Versicherungs- oder Beschäftigungsbedingungen abhängig macht, um eine Benachteiligung der Mitgliedstaaten zu vermeiden, deren Rechtsvorschriften einen Anspruch auf Sachleistungen allein aufgrund des Wohnsitzes im Gebiet dieser Mitgliedstaaten einräumen (vgl. Urteil Rundgren, Randnrn.

  • LSG Baden-Württemberg, 10.12.2014 - L 5 KR 2498/13

    Krankenversicherung - Beitragsbemessung - Bezug von Rente des spanischen

    Etwas anderes könne nach Auffassung des EuGH nur dann gelten, wenn die Leistungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht von dem Versicherungsträger des Wohnsitzmitgliedstaates, sondern von dem ausländischen Versicherungsträger zu erbringen seien (EuGH, Urteil vom 10.05.2001 - C 389/99).

    Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des Art. 33 der VO (EG) 1408/71 und der Nachfolgeregelung des Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2000 als auch aus dem Urteil des EuGH vom 10.05.2001 (C - 389/99) (Rundgren).Darin habe der EuGH entschieden, dass Art. 33 Abs. 1 der VO (EG) 1408/71 in dem von ihm genannten Fall dem betreffenden Träger eines Mitgliedstaats lediglich erlaube, zur Deckung u.a. der Leistungen bei Krankheit Beiträge von der von ihm geschuldeten, d.h. tatsächlich von ihm zu zahlenden Rente einzubehalten.

    Anders als im vom EuGH entschiedenen Fall R. (Urteil vom 10.05.2001 C-389/99, in Juris RdNr. 52f) handelt es sich nicht um Beiträge für Leistungen, die zu Lasten eines Trägers eines anderen Mitgliedstaates gehen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2007 - C-396/05

    Habelt - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Anwendungsbereich - Altersrenten -

    47 - Im Urteil vom 10. Mai 2001, Rundgren (C-389/99, Slg. 2001, I-3731, Randnr. 35), stellte der Gerichtshof fest, dass eine Person in den Schutzbereich der Verordnung Nr. 1408/71 einbezogen ist, die in einem Mitgliedstaat wohnte, ohne dort eine Erwerbstätigkeit ausgeübt zu haben, sondern statt dessen eine Pension als Ruhestandsbeamter aus einem anderen Mitgliedstaat bezog.

    69 - Urteil Rundgren, in Fn. 47 angeführt, Randnr. 35. Diese Rechtssache betraf einen schwedischen Beamten im Ruhestand, der eine Beamtenpension aus Schweden bezog und sich in Finnland niederließ, noch bevor die Verordnung Nr. 1408/71 in diesem Staat in Kraft trat.

  • EuGH, 04.06.2015 - C-543/13

    Fischer-Lintjens

    Zweck dieses Artikels in Verbindung mit Art. 28 dieser Verordnung ist es, zum einen den Träger, der dem Rentner Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft gewährt, und zum anderen den Träger, zu dessen Lasten dies geschieht, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, C-389/99, EU:C:2001:264, Rn. 43 und 44).

    Folglich ist mit der Bezugnahme auf einen Rentenanspruch in Art. 27 der Verordnung Nr. 1408/71 wie auch in deren Art. 28 eine dem Betroffenen tatsächlich gewährte Rente gemeint (vgl. in diesem Sinne Urteil Rundgren, C-389/99, EU:C:2001:264, Rn. 47).

  • LSG Bayern, 27.11.2008 - L 7 AS 241/08

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Grenzgänger - gewöhnlicher Aufenthalt in

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt als Arbeitnehmer, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil Rundgren, Slg. 2001, I-3731 RdNr. 32; stRspr).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-345/09

    van Delft u.a. - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2001 - C-28/00

    Kauer

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-401/13

    Balazs - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Leistungen bei Alter -

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2013 - C-321/12

    van der Helder und Farrington - 'Soziale Sicherheit - Krankenversicherung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2014 - C-103/13

    Somova - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Unterbrechung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2006 - C-50/05

    Nikula - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen bei Krankheit und

  • LSG Bayern, 08.05.2007 - L 5 KR 364/06

    Ermäßigung eines Beitrags in der Krankenversicherung und Pflegeversicherung;

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-435/17

    Argo Kalda Mardi talu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rundgren

  • EU-Kommission PDF

    Soziale Sicherheit - Versicherungsbeiträge von Rentnern, die sich in einem Mitgliedstaat niedergelassen haben, bevor in diesem Staat die Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 1612/68 in Kraft getreten sind - Recht des Wohnsitzstaats, Beiträge für Leistungen bei Alter und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 15.02.2000 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99
    Auch insofern ist auf die Urteile in den Rechtssachen C-34/98(47) und C-169/98(48) zu verweisen.

    43: - Vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, I-1049).

    46: - Vgl. Urteil C-34/98 (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 19 und 20) sowie Urteil C-169/98 (zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 18 und 19).

    50: - Urteile in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 (zitiert in Fußnote 42).

  • EuGH, 16.01.1992 - C-57/90

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99
    18: - Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977) und vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, Slg. 1992, I-75).

    20: - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-57/90 (Kommission/Frankreich, zitiert in Fußnote 17, Randnr. 11).

    43: - Vgl. Urteile vom 15. Februar 2000 in den Rechtssachen C-34/98 und C-169/98 (Kommission/Frankreich, Slg. 2000, I-995, I-1049).

  • EuGH, 21.02.1991 - 140/88

    Noij / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-389/99
    11: - Vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C-140/88 (Noij, Slg. 1991, I-387).

    38: - Vgl. in diesem Sinne Urteil Noij (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 13).

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