Rechtsprechung
EuGH, 15.09.2020 - C-807/18, C-39/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
Telenor Magyarország
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Zugang zum offenen Internet - Art. 3 Abs. 1 - Rechte der Endnutzer - Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen - Recht, Anwendungen und Dienste ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikation; Verordnung (EU) 2015/2120; Art. 3; Zugang zum offenen Internet; Art. 3 Abs. 1; Rechte der Endnutzer; Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen; Recht, Anwendungen und Dienste bereitzustellen; ...
- kanzlei.biz
Handytarife mit Online-Diensten zum "Nulltarif" verstoßen gegen EU-Recht
- doev.de
Telenor Magyarország Zrt. - Zugang zum offenen Internet; Grundsatz der Netzneutralität
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Informationsrecht: Telenor Magyarország/Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Der Gerichtshof legt erstmals die Unionsverordnung aus, mit der die "Neutralität des Internets" festgeschrieben wird
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Verstoß gegen Grundsatz der Netzneutralität wenn für bestimmte Dienste kein Datenvolumen verbraucht wird und andere nach Ausschöpfen des Volumens blockiert oder verlangsamt werden
- ra-plutte.de (Kurzinformation)
Netzneutralität verbietet Bevorzugung / Benachteiligung
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Netzneutralität
- lto.de (Kurzinformation)
Ausnahmen bei Tarifen mit begrenztem Datenvolumen
- archive.ph (Pressebericht, 16.09.2020)
Netzneutralität: Keine App darf bevorzugt werden
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Internetzugangsdienste: Nulltarifpakete verstoßen gegen Netzneutralität
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Grundlagen-Entscheidung zur Netz-Neutralität
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Telenor Magyarország
Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Rechte der Endnutzer - Zugang zum offenen Internet - Neutralität - Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten, die die Ausübung dieser Rechte einschränken - Nulltarif - ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Telenor Magyarország
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Telenor Magyarország
- EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-807/18
- EuGH, 15.09.2020 - C-807/18, C-39/19
Papierfundstellen
- NJW 2021, 219
- EuZW 2021, 36
- MMR 2020, 829
- K&R 2020, 746
- ZUM 2020, 843
Wird zitiert von ... (6)
- EuG, 10.11.2021 - T-612/17
Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …
Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf Anbieter von Internetzugängen, wenn auch zu einem anderen Sachverhalt als dem der vorliegenden Rechtssache, entschieden hat, dass der Unionsgesetzgeber diesen Wirtschaftsteilnehmern durch die Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (…ABl. 2015, L 310, S. 1) eine allgemeine Verpflichtung zur Gleichbehandlung ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Beeinträchtigung des Verkehrs auferlegen wollte, von der in keiner Weise durch Geschäftspraktiken abgewichen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47). - EuGH, 02.09.2021 - C-854/19
"Nulltarif-Optionen" verstoßen gegen die Verordnung über den Zugang zum offenen …
Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 19); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).
- BGH, 04.05.2023 - III ZR 88/22
Zur Endgerätewahlfreiheit bei einem Mobilfunkvertrag mit Internetnutzung
a) Die gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in allen ihren Teilen verbindliche und in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende Verordnung (EU) 2015/2120 bestimmt in ihrem Art. 3 Abs. 1, dass Endnutzer eines Internetzugangsdienstes das Recht haben, den Internetzugang mit Endgeräten ihrer Wahl zu nutzen (siehe zum Begriff des Endnutzers: EuGH, ZUM 2020, 843 Rn. 36 ff).
- EuGH, 02.09.2021 - C-34/20
Telekom Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation …
Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 21); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).
- EuGH, 02.09.2021 - C-5/20
Vodafone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation - …
Diese verschiedenen Bestimmungen dienen, wie sich aus Art. 1 der Verordnung 2015/2120 ergibt, zur Wahrung der gleichberechtigten und nicht diskriminierenden Behandlung des Verkehrs bei der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten und der damit verbundenen Rechte der Endnutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 23 bis 27).Zum einen hat der Gerichtshof klargestellt, dass im Fall der Unvereinbarkeit des Verhaltens eines Anbieters von Internetzugangsdiensten mit Art. 3 Abs. 3 der Verordnung 2015/2120 von der Prüfung abgesehen werden kann, ob dieses Verhalten mit den Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 der Verordnung im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 28).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung 2015/2120 im Licht ihres achten Erwägungsgrundes den Anbietern von Internetzugangsdiensten eine allgemeine Pflicht auferlegt, den gesamten Verkehr gleich zu behandeln, ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung (…siehe oben, Rn. 18); davon darf in keinem Fall durch die Geschäftspraxis der Anbieter oder in ihren mit Endnutzern geschlossenen Vereinbarungen abgewichen werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 47).
Auf solchen "kommerziellen Erwägungen" beruht insbesondere jede Maßnahme eines Anbieters von Internetzugangsdiensten gegenüber einem Endnutzer, die, ohne auf derartige objektiv unterschiedliche Anforderungen gestützt zu sein, darauf hinausläuft, dass die von den verschiedenen Anbietern von Inhalten, Anwendungen oder Diensten angebotenen Inhalte, Anwendungen oder Dienste nicht gleich und ohne Diskriminierung behandelt werden (Urteil vom 15. September 2020, Telenor Magyarország, C-807/18 und C-39/19, EU:C:2020:708, Rn. 48).
- OLG München, 17.02.2022 - 29 U 747/21
Unzulässigkeit einer Klausel zur Beschränkung der Nutzung von mobilen Daten auf …
Die Beklagte hält daher eine einzelfallbezogene Abwägung für erforderlich und beruft sich dafür auf die Entscheidung eine EuGH, abgedruckt in NJW 2021, 219 - Telenor.Schließlich nimmt der EuGH in der von der Beklagten zitierten Passage (NJW 2021, 219, Rz. 39, vgl. Berufungsbegründung vom 28.05.2021, Seite 6, Blatt 117 d. A.) ausdrücklich Erwägungsgrund 7 der TSM-VO in den Blick, der sich mit diesen Rechten befasst.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-807/18, C-39/19 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Telenor Magyarország
Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verordnung (EU) 2015/2120 - Art. 3 - Rechte der Endnutzer - Zugang zum offenen Internet - Neutralität - Vereinbarungen oder Geschäftsgepflogenheiten, die die Ausübung dieser Rechte einschränken - Nulltarif - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-807/18, C-39/19
- EuGH, 15.09.2020 - C-807/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 26.11.2020 - C-807/19
DSK Bank und FrontEx International
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2020 - C-807/18
Die Behörde erließ in Bezug auf diese Pakete einen Bescheid mit ähnlichem Inhalt wie im Fall des MyChat-Angebots (Rechtssache C-807/19).