Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.1998 - C-39/97   

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https://dejure.org/1998,55
EuGH, 29.09.1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,55)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,55)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,55)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Canon

  • EU-Kommission PDF

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilung der Ähnlichkeit ...

  • EU-Kommission

    Canon Kabushiki Kaisha / Metro-Goldwyn-Mayer

  • aufrecht.de

    CANNON

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung der Anmeldung des Wortzeichens "CANNON" für "auf Videokassetten aufgezeichnete Filme (Videofilmkassetten); Produktion, Verleih und Vorführung von Filmen für Lichtspieltheater und Fernsehanstalten" wegen Gleichartigkeit mit "Canon"; Angleichung der ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 2 Abs. 1 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Eintragung einer neuen Marke - Existenz identischer oder ähnlicher Waren oder Dienstleistungen, die mit einer ähnlichen Marke versehen sind - Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke - Beurteilung der Ähnlichkeit ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. 12 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABlEG 1989 L 40 S. 1) Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; MarkenG § 9 Abs. 1
    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr i.S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs - Auslegung von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) - Begriff der Ähnlichkeit (der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 933
  • GRUR 1998, 922
  • GRUR Int. 1998, 875
  • EuZW 1998, 702
  • DB 1998, 2163
 
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Wird zitiert von ... (1953)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
    Zweitens ist festzustellen, daß eine Verwechslungsgefahr für das Publikum, wie sie Voraussetzung für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie ist, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (Urteil vom 11. November 1997 in der Rechtssache C-251/95, SABEL, Slg. 1997, I-6191, Randnr. 22).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil SABEL, Randnr. 24).

    Daher liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, daß die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (siehe in diesem Sinn das Urteil SABEL, Randnrn.

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

    Auszug aus EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
    Außerdem besteht nach ständiger Rechtsprechung die Hauptfunktion der Marke darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden; damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der Vertrag errichten will, erfüllen kann, muß sie die Gewähr bieten, daß alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (siehe u. a. Urteil vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/89, HAG II, Slg. 1990, I-3711, Randnrn.
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass der Verwendungszweck der beiderseitigen Waren bei der Beurteilung der Frage der Warenähnlichkeit von Bedeutung ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. September 1998 - C-39/97, Slg. 1998, I-5507 = GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon).

    Mit Recht hat es weiterhin angenommen, dass die funktionelle Ergänzung der Waren in diesem Zusammenhang eine maßgebliche Rolle spielen kann (vgl. EuGH, GRUR 1998, 922 Rn. 23 - Canon).

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2005, Medion, C-120/04, Slg. 2005, I-8551, Randnr. 23).
  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    23 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. u. a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-371/02, Björnekulla Fruktindustrier, Slg. 2004, I-5791, Randnr. 20).
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   Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-39/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,19868)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.04.1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,19868)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. April 1998 - C-39/97 (https://dejure.org/1998,19868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Canon

  • EU-Kommission PDF

    Canon Kabushiki Kaisha gegen Metro-Goldwyn-Mayer Inc., vormals Pathe Communications Corporation.

    Markenrecht - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1998 - C-63/97

    BMW

    (10) - Vgl. meine Schlussanträge vom 2. April 1998 in der Rechtssache C-39/97 (Canon).
  • EuG, 16.10.2014 - T-297/13

    Junited Autoglas Deutschland / OHMI - Belron Hungary (United Autoglas)

    Ainsi, un faible degré de similitude entre les produits ou les services désignés peut être compensé par un degré élevé de similitude entre les marques, et inversement [arrêt du 29 septembre 1998, Canon, C-39/97, Rec, EU:C:1998:159, point 17, et arrêt du 14 décembre 2006, Mast-Jägermeister/OHMI - Licorera Zacapaneca (VENADO avec cadre e.a.), T-81/03, T-82/03 et T-103/03, Rec, EU:T:2006:397, point 74].
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