Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2014 - C-390/12   

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https://dejure.org/2014,8458
EuGH, 30.04.2014 - C-390/12 (https://dejure.org/2014,8458)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2014 - C-390/12 (https://dejure.org/2014,8458)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2014 - C-390/12 (https://dejure.org/2014,8458)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 bis 17, 47 und 50 - Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfleger u.a.

    Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 15 bis 17, 47 und 50 - Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit, Eigentumsrecht, Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer Erlaubnispflicht für Glücksspielautomaten zur Vorbeugung gegen Spielsucht und Straftaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56; AEUV Art. 267
    Erlaubnispflicht für Glücksspielautomaten zur Vorbeugung gegen Spielsucht und Straftaten; Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (3)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ein weiterer Schritt zum unitarischen Grundrechtsschutz? Das Pfleger-Urteil des EuGH

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendbarkeit der europäischen Grundrechtecharta und Anforderungen an nationale Regelungen des Glücksspielwesens

  • btp.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unionsrechtskonforme Regulierung: ein Glücksspiel?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Pfleger u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - Auslegung der Art. 56 AEUV sowie 15 bis 17, 47 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Glücksspiele - Regelung eines Mitgliedstaats, die ein strafbewehrtes Verbot ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 3012
  • NVwZ 2014, 1003
  • EuZW 2014, 597
  • DÖV 2014, 629
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts haben die österreichischen Behörden nicht im Sinne des Urteils Dickinger und Ömer (C-347/09, EU:C:2011:582) nachgewiesen, dass die Kriminalität und/oder die Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erhebliches Problem darstellten.

    Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 51).

    Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).

    Insbesondere muss es sich - vor allem im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung - vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50 und 56).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gericht scheint ferner anzunehmen, dass das wahre Ziel der fraglichen restriktiven Regelung nicht in der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz liegt, sondern in einer bloßen Maximierung der Staatseinnahmen, obwohl der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 55).

    Im Kontext der Ausgangsverfahren ist jedoch festzustellen, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., EU:C:2007:133, Rn. 63 und 69, sowie Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 43).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (Urteil Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17).

    Diese Bestimmung der Charta bestätigt also die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage, inwieweit das Handeln der Mitgliedstaaten den Anforderungen genügen muss, die sich aus den in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechten ergeben (Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 18).

    Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 19).

    Die Anwendbarkeit des Unionsrechts umfasst die Anwendbarkeit der durch die Charta garantierten Grundrechte (Urteil Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 21).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Die konkret untersuchte gesetzliche Regelung erscheine daher in ihrer Zusammenschau nicht geeignet, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderte Kohärenz zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 69 und 71), und sei dementsprechend nicht mit der durch Art. 56 AEUV garantierten Dienstleistungsfreiheit vereinbar.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie den Verbraucherschutz, die Betrugsvorbeugung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 76, sowie Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 46).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, stellt eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 42).

    Im Kontext der Ausgangsverfahren ist jedoch festzustellen, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Placanica u. a., EU:C:2007:133, Rn. 63 und 69, sowie Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 43).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Soweit die von der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen im Übrigen beachtet werden, ist es Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Tätigkeiten in Bezug auf Spiele und Wetten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteile Stoß u. a., C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, EU:C:2010:504, Rn. 76, sowie Carmen Media Group, EU:C:2010:505, Rn. 46).

    Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stoß u. a., EU:C:2010:504, Rn. 72).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Außerdem steht fest, dass im Gegensatz zur Einführung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs auf einem traditionellen Markt die Betreibung eines derartigen Wettbewerbs auf dem sehr spezifischen Markt für Glücksspiele, d. h. zwischen mehreren Veranstaltern, die die gleichen Glücksspiele betreiben dürfen, insofern nachteilige Folgen haben könnte, als diese Veranstalter versucht wären, einander an Einfallsreichtum zu übertreffen, um ihr Angebot attraktiver als das ihrer Wettbewerber zu machen, so dass für die Verbraucher die mit dem Spiel verbundenen Ausgaben und die Gefahr der Spielsucht erhöht würden (Urteil Stanleybet International u. a., C-186/11 und C-209/11, EU:C:2013:33, Rn. 45).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Allerdings ist zu prüfen, ob eine solche Beschränkung im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 AEUV und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil Garkalns, C-470/11, EU:C:2012:505, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 59 bis 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Diese sind allein im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und auf das von ihnen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen (Urteil HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 30.04.2014 - C-390/12
    Im vorliegenden Fall gehören die angeführten Ziele der in den Ausgangsverfahren fraglichen österreichischen Regelung, d. h. die Spieler zu schützen, indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden, zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Costa und Cifone, C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

  • EuGH, 18.04.2013 - C-548/11

    Mulders - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r -

  • EuGH, 10.05.2012 - C-357/10

    Das Unionsrecht über die Niederlassungsfreiheit und den freien

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der Union (EuGH 30. April 2014 - C-390/12 - [Pfleger ua.] Rn. 36; zur Kritik hieran vgl. EUArbR/Schubert Art. 51 GRC Rn. 15, 25 f.) .
  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Nimmt ein Mitgliedstaat im Unionsrecht vorgesehene Ausnahmen in Anspruch, um eine Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen, gilt dies als Durchführung des Rechts der Union (EuGH 30. April 2014 - C-390/12 - [Pfleger ua.] Rn. 36; zur Kritik hieran vgl. EUArbR/Schubert Art. 51 GRC Rn. 15, 25 f.) .
  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass das nationale Gericht, das mit der Rechtssache befasst gewesen sei, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ergangen sei, im Anschluss an jenes Urteil mit Erkenntnis vom 9. Mai 2014 festgestellt habe, dass das Glücksspielmonopol des Bundes mit Art. 56 AEUV unvereinbar sei.

    Aus dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), gehe hervor, dass die zuständigen Behörden nachzuweisen hätten, dass die nationalen Maßnahmen zur Einräumung eines Glücksspielmonopols an den Staat durch das Anliegen gerechtfertigt seien, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die Kriminalität zu bekämpfen, und dem Tatrichter hierzu Beweise vorzulegen hätten, aus denen hervorgehe, dass die Kriminalität oder die Spielsucht im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein erhebliches Problem dargestellt habe, so dass jegliche Pflicht des Verwaltungsrichters, insoweit spezielle Ermittlungen anzustellen, in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung stünde.

    Ist Art. 56 AEUV bzw. sind die Art. 49 ff. AEUV im Licht des Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen mit Rücksicht auf die im Licht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insbesondere im Hinblick auf dessen Urteil vom 18. Mai 2010, 0zerov/Russland, CE:ECHR:2010:0518JUD006496201, Rn. 54) geforderte Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Gerichts einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Rechtfertigung der strafrechtlich geschützten Quasi-Monopolregelung des nationalen Glücksspielmarkts zu erbringenden Nachweise im Licht der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (insbesondere im Hinblick auf dessen Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281) nicht von der Strafbehörde (oder einem anderen staatlichen Verfolgungsorgan) in deren (bzw. dessen) Funktion als Vertreter(in) der Anklage, sondern vielmehr initiativ und unabhängig vom Verhalten der Verfahrensparteien von dem zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen strafrechtlichen Maßnahme berufenen Gericht (in ein und derselben Person/Funktion) zunächst sowohl völlig eigenständig zu deklarieren und abzugrenzen als auch in der Folge autonom-investigativ zu ermitteln und zu beurteilen sind?.

    Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung entgegenstehen, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der Europäischen Union wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat.

    Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), die Vorlagefragen nur im Hinblick auf die in Art. 56 AEUV vorgesehene Dienstleistungsfreiheit geprüft hat, ohne sie unter dem Blickwinkel der in Art. 49 AEUV genannten Niederlassungsfreiheit zu prüfen.

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), hervorgeht, dass Art. 56 AEUV einer nationalen Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, entgegensteht, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 56).

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem nationalen Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen genügt, damit sie als gerechtfertigt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss es sich im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 47 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen muss, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 52).

    Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten nach dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte nach dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben, um das Vorliegen von Zielen, mit denen sich eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen lässt, und deren Verhältnismäßigkeit darzutun.

    Diese Gerichte können nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie - wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat - nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben.

    Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der Europäischen Union wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.

    Die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, sind im Licht des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsstrafverfahren das Gericht, das darüber zu entscheiden hat, ob eine die Ausübung einer Grundfreiheit der Europäischen Union wie der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union beschränkende Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, bei der Prüfung des Vorliegens von Verwaltungsübertretungen die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist.

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   Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-390/12 (https://dejure.org/2013,31871)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pfleger u.a.

    Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Regelung, wonach die Bereitstellung von Glücksspielautomaten ohne Konzession verboten ist - Begrenzte Zahl von Konzessionen - Strafrechtliche Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Charta der Grundrechte

  • EU-Kommission

    Pfleger u.a.

    Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Glücksspiele - Regelung, wonach die Bereitstellung von Glücksspielautomaten ohne Konzession verboten ist - Begrenzte Zahl von Konzessionen - Strafrechtliche Sanktionen - Verhältnismäßigkeit - Charta der Grundrechte“

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Beschränkung der Konzessionsvergabe für Glückspielautomaten

  • rechtsportal.de

    Beschränkung der Konzessionsvergabe für Glückspielautomaten; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    Im Urteil Dickinger und Ömer(28) hat der Gerichtshof klargestellt, dass das vorlegende Gericht zu untersuchen hat, ob im entscheidungserheblichen Zeitraum die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten und die Spielsucht in Österreich ein Problem waren und eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Dickinger und Ömer festgestellt hat: "Ein Mitgliedstaat kann sich ... nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen ..."(32).

    17 - Die Bestimmungen des GSpG waren auch Gegenstand der im Wege des Vorlageverfahrens erlassenen Urteile vom 9. September 2010, Engelmann (C-64/08, Slg. 2010, I-8219), betreffend das Erfordernis, dass Inhaber von Spielbankkonzessionen ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben, vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C-347/09, Slg. 2011, I-8185), betreffend ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele zugunsten eines einzigen Betreibers, und vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX (C-176/11), betreffend die Werbung für Spielbanken.

    30 - Urteil Dickinger und Ömer (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 58).

    31 - Urteil Dickinger und Ömer (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 68).

    37 - Urteil Dickinger und Ömer (oben in Fn. 17 angeführt, Randnrn. 32 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2013 - C-186/11

    Das Unionsrecht setzt dem ausschließlichen Recht der OPAP-AG, in Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    Die jüngste Entscheidung in diesem Bereich, das Urteil vom 24. Januar 2013, Stanleybet International u. a. (C-186/11 und C 209/11), betreffend das vom Staat einer einzigen börsennotierten Aktiengesellschaft übertragene ausschließliche Recht für die Verwaltung, die Organisation und das Funktionieren von Glücksspielen erging nach dem Vorabentscheidungsersuchen in der vorliegenden Rechtssache.

    18 - Urteil Stanleybet International u. a. (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 21).

    23 - Urteil Stanleybet International u. a. (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 - Urteil Stanleybet International u. a. (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 29).

    29 - Urteile Stanleybet International u. a. (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 27), und vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International (C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnrn.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-470/11

    Garkalns - Art. 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    5 - Urteile vom 19. Juli 2012, Garkalns (C-470/11, Randnr. 17), und vom 10. März 2009, Hartlauer (C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).

    6 - Urteil Garkalns (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Randnr. 22); vgl. auch Urteil Garkalns (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    Im Urteil Engelmann(25) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen für den Betrieb von Spielbanken "ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken ... Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssen, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärkt eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen.".

    17 - Die Bestimmungen des GSpG waren auch Gegenstand der im Wege des Vorlageverfahrens erlassenen Urteile vom 9. September 2010, Engelmann (C-64/08, Slg. 2010, I-8219), betreffend das Erfordernis, dass Inhaber von Spielbankkonzessionen ihren Sitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats haben, vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer (C-347/09, Slg. 2011, I-8185), betreffend ein Betriebsmonopol für Internet-Kasinospiele zugunsten eines einzigen Betreibers, und vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX (C-176/11), betreffend die Werbung für Spielbanken.

    25 - Urteil Engelmann (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 45).

  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    Von besonderer Bedeutung für die vorliegende Rechtssache ist das Urteil ERT.

    Dem Urteil ERT lässt sich somit entnehmen, dass eine Maßnahme, die ein Mitgliedstaat als Ausnahme von einer durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheit erlässt, in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt.

    10 - Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609), vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925), vom 18. Dezember 1997, Annibaldi (C-309/96, Slg. 1997, I-7493), und vom 13. April 2000, Karlsson u. a. (C-292/97, Slg. 2000, I-2737).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-316/07

    Stoß - Art. 43 EG und 49 EG - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    20 - Urteil vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07, Slg. 2010, I-8069, Randnrn.

    27 - Vgl. Urteil Stoß u. a. (oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 71).

  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    In den Urteilen Wachauf und Karlsson u. a. ging es jeweils um nationale Vorschriften, durch die die Anwendung von Verordnungen der Union über die Erhebung einer Zusatzabgabe auf Milch leicht abgewandelt wurde.

    10 - Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf (5/88, Slg. 1989, 2609), vom 18. Juni 1991, ERT (C-260/89, Slg. 1991, I-2925), vom 18. Dezember 1997, Annibaldi (C-309/96, Slg. 1997, I-7493), und vom 13. April 2000, Karlsson u. a. (C-292/97, Slg. 2000, I-2737).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-212/08

    Ein Monopol für Pferdewetten außerhalb von Rennplätzen kann gerechtfertigt sein,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    22 - Urteile vom 30. Juni 2011, Zeturf (C-212/08, Slg. 2011, I-5633, Randnr. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Dickinger und Ömer (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 55).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    9 - Vgl. Urteile vom 22. Januar 2013, Sky Österreich (C-283/11, Randnr. 42), und vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849, Randnr. 32).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2013 - C-390/12
    11 - Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, Randnr. 21 - Hervorhebung nur hier), und vom 26. September 2013, TEXDATA Software (C-418/11, Randnr. 73 - Hervorhebung nur hier).
  • EuGH, 21.06.2012 - C-5/11

    Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

  • EuGH, 11.09.2003 - C-6/01

    DIE PORTUGIESISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DURCH DIE GLÜCKS- ODER GELDSPIELE AUF

  • EuGH, 26.09.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Elfte Richtlinie

  • EuGH, 18.12.1997 - C-309/96

    Annibaldi

  • EuGH, 15.01.2013 - C-416/10

    Die Öffentlichkeit muss Zugang zu einer städtebaulichen Entscheidung über den

  • EuGH, 13.04.2000 - C-292/97

    Karlsson u.a.

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

  • EuGH, 05.09.2012 - C-42/11

    Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines

  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Art. 49 und 56 AEUV - Glücksspiele - Glücksspielmonopol in

    Bei der Entscheidung über die ihm unterbreiteten Rechtsfragen geht das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Glücksspielgesetz in dem Urteil Pfleger u. a.(5) ein, insbesondere auf die Aussage in Rn. 50 dieses Urteils zu den Pflichten eines Mitgliedstaats, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt(6).

    Ist Art. 56 AEUV bzw. sind die Art. 49 ff. AEUV im Licht des Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 47 EGRC dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen mit Rücksicht auf die im Licht der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (insbesondere im Hinblick auf dessen Urteil Ozerov/Russland, Rn. 54(9)) geforderte Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Gerichts einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Rechtfertigung der strafrechtlich geschützten Quasi-Monopolregelung des nationalen Glücksspielmarkts zu erbringenden Nachweise im Licht der Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union (insbesondere im Hinblick auf dessen Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a (C-390/12, EU:C:2014:281) nicht von der Strafbehörde (oder einem anderen staatlichen Verfolgungsorgan) in deren (bzw. dessen) Funktion als Vertreter(in) der Anklage, sondern vielmehr initiativ und unabhängig vom Verhalten der Verfahrensparteien von dem zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen strafrechtlichen Maßnahme berufenen Gericht (in ein und derselben Person/Funktion) zunächst sowohl völlig eigenständig zu deklarieren und abzugrenzen als auch in der Folge autonom-investigativ zu ermitteln und zu beurteilen sind?.

    Da die hier streitigen nationalen Rechtsvorschriften jedoch dieselben sind wie diejenigen, um die es in dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ging, und da der vorliegende Fall Verfahrensfragen betrifft, die sich aus der Auslegung dieser Rechtsvorschriften durch die nationalen Verwaltungsgerichte ergeben, halte ich es nicht für notwendig, diesen Punkt weiter zu vertiefen.

    5 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    7 Wegen einer Prüfung der durch dieses Gesetz bewirkten Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit verweise ich auf die Nrn. 49 ff. meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-390/12, EU:C:2013:747).

    13 C-390/12, EU:C:2013:747.

    14 Vgl. insoweit auch Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 36).

    17 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    20 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    24 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    33 Ich möchte darauf hinweisen, dass ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2013:747) - anders als von dem Vertreter von Online Games in der Sitzung behauptet - nicht die Ansicht geäußert habe, das inquisitorische Verfahren stehe im Widerspruch zur Menschenrechtskonvention oder zum Unionsrecht.

    35 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    38 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    48 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

    49 Vgl. Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 56 und Tenor).

    61 Urteil vom 30. April 2014 (C-390/12, EU:C:2014:281).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

    80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 30 bis 37), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2013:747, Nrn. 44 bis 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

    61 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2013:747, Nr. 45), Tridimas, T., The General Principles of EC Law , Oxford University Press, 1999, S. 230, Craig, P., "The ECJ and ultra vires action: a conceptual analysis", Common Market Law Review , 2011, Nr. 48, S. 395 bis 437, insbesondere S. 431, Eriksen, C. C., Stubberud, J. A., "Legitimacy and the Charter of Fundamental Rights Post-Lisbon", Andenas, M., Bekkedal, T., Pantaleo, L., The Reach of Free Movement , Springler, 2017, S. 229 bis 252, insbesondere S. 240.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-497/12

    Gullotta und Farmacia di Gullotta Davide & C. - Vorabentscheidungsersuchen -

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in derselben Rechtssache (EU:C:2013:747, Nrn. 36 bis 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

    80 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 30 bis 37), sowie meine Schlussanträge in jener Rechtssache (EU:C:2013:747, Nrn. 44 bis 46).
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