Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 05.07.2018 - C-390/16   

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https://dejure.org/2018,18380
EuGH, 05.07.2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,18380)
EuGH, Entscheidung vom 05.07.2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,18380)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,18380)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lada

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Lada

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Lada

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/675/JI - Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen früheren Verurteilung in einem neuen Strafverfahren - Besonderes Verfahren zur Anerkennung einer in ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 15/20

    Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (konkrete

    b) Geht es um frühere Verurteilungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, ergibt sich dies nunmehr auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26; ebenso Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 26 ff.).

    Hiernach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland erfolgte frühere Verurteilungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28).

    a) Der Europäische Gerichtshof bezieht sich in seinem Urteil vom 21. September 2017 (Rn. 25 ff.; ebenso EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 27 ff.) auf den Rahmenbeschluss 2008/675 des Rates der Europäischen Union vom 24. Juli 2008 (Abl. EU 2008 Nr. L220, S. 32 ff.), in dem festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (Art. 1 Abs. 1 Rahmenbeschluss).

    Nach Art. 3 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses unter Berücksichtigung des Erwägungsgrundes fünf dieses Beschlusses haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass dabei frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche beziehungsweise verfahrens- oder materiellrechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28).

    Damit ergibt sich aus den Erwägungsgründen zwei und sieben dieses Rahmenbeschlusses, dass das innerstaatliche Gericht, auch, um die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können, die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen Verurteilungen heranziehen können muss und dass diese Verurteilungen in jeder dieser Phasen des Verfahrens gleichwertige Wirkungen entfalten sollten wie im Inland ergangene Entscheidungen (EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 27 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 29).

    Denn - wie der Europäische Gerichtshof ausgeführt hat - ist die ausländische Strafe grundsätzlich so zu berücksichtigen wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 36 ff., 44 ff. und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 38 ff., 45).

    Hintergrund ist, dass mit dem Rahmenbeschluss 2008/675, wie in seinem zweiten Erwägungsgrund ausgeführt wird, der in Art. 82 Abs. 1 AEUV vorgesehene Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen in Strafsachen umgesetzt werden soll (vgl. EuGH, Urteile vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 36 und vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 38; näher zum Anerkennungsprinzip: Kloska, Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung im Europäischen Strafrecht, S. 132 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19

    AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    20 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 30).

    23 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Beshkov (C-171/16, EU:C:2017:386, Nr. 54) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Lada (C-390/16, EU:C:2018:65, Nr. 77).

    24 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 36).

    26 Vgl. Urteile Beshkov (Rn. 37 und 44) sowie vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

    29 C-390/16, EU:C:2018:532.

    30 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 40).

    31 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45).

    33 Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    Vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, Lada (C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 37 und 38).
  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmenbeschluss 2008/675 nach seinem Art. 1 Abs. 1 festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen frühere Verurteilungen im Sinne von Art. 2 dieses Rahmenbeschlusses, die in einem Mitgliedstaat gegen eine Person ergangen sind, in einem neuen Strafverfahren gegen dieselbe Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen einer anderen Tat zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 25, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 27).

    Im Einklang mit diesem Ziel wird den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses im Licht seines fünften Erwägungsgrundes die Verpflichtung auferlegt, sicherzustellen, dass in einem neuen Strafverfahren gegen eine Person frühere, in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen wegen anderer Taten, zu denen im Rahmen geltender Rechtsinstrumente über die Rechtshilfe oder den Austausch von Informationen aus Strafregistern Auskünfte eingeholt wurden, zum einen in dem Maß berücksichtigt werden wie nach innerstaatlichem Recht im Inland ergangene frühere Verurteilungen und dass ihnen zum anderen gleichwertige tatsächliche bzw. verfahrens- oder materiell-rechtliche Wirkungen zuerkannt werden wie nach diesem Recht im Inland ergangenen früheren Verurteilungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 26, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 28).

    3 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675 stellt klar, dass eine solche Verpflichtung auf das Stadium vor dem Strafverfahren, im Strafverfahren selbst und bei der Strafvollstreckung insbesondere im Hinblick auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften einschließlich der Vorschriften über die rechtliche Einordnung des Tatbestands, Art und Umfang der Strafe sowie die Vollstreckungsvorschriften Anwendung findet (Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 27, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 29).

    In diesem Zusammenhang kann nach Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675 die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren nicht die Wirkung haben, dass diese früheren Verurteilungen oder Entscheidungen zu deren Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Strafverfahren geführt wird, abgeändert oder aufgehoben werden oder diese Verurteilungen, die so wie ergangen berücksichtigt werden müssen, überprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Beshkov, C-171/16, EU:C:2017:710, Rn. 44, und vom 5. Juli 2018, Lada, C-390/16, EU:C:2018:532, Rn. 39).

  • BGH, 26.01.2022 - 3 StR 461/21

    Härteausgleich wegen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten verhängter Strafen

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16, juris Rn. 26; ferner Urteile vom 15. April 2021 - C-221/19, NJW 2021, 3107 Rn. 50; vom 5. Juli 2018 - C-390/16, juris Rn. 28) haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass frühere in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen in gleichem Maße bei der Strafzumessung berücksichtigt werden wie inländische Vorverurteilungen nach innerstaatlichem Recht.
  • BGH, 29.06.2022 - 1 StR 130/22

    Vorlageverfahren zum EuGH; nachträgliche Berücksichtigung einer in einem anderen

    Dies soll nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verhindern, dass der Betroffene schlechter behandelt wird, als wenn die in Rede stehende frühere strafrechtliche Verurteilung eine innerstaatliche Verurteilung gewesen wäre (EuGH, Urteil vom 15. April 2021 - C-221/19 Rn. 49, 50, 57, 58, ECLI:EU:C:2021:278; in diesem Sinne auch EuGH, Urteil vom 21. September 2017 - C-171/16 Rn. 26, ECLI:EU:C:2017:710, und EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 Rn. 28, ECLI:EU:C:2018:532).
  • BGH, 09.03.2021 - 3 StR 37/21

    Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich; keine Einbeziehung einer im Ausland

    Der Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. L 220 S. 32 ff.), auf den das Gebot zu einer konkreten Bemessung des Härteausgleichs gestützt wird (s. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 18 ff.), geht nach seinem fünften und sechsten Erwägungsgrund davon aus, dass in anderen Mitgliedstaaten ergangene frühere Verurteilungen nur in dem Maße berücksichtigt werden müssen "wie im Inland nach innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen' und dass keine Verpflichtung zur Berücksichtigung besteht, "wenn die früher verhängte Sanktion dem innerstaatlichen Rechtssystem unbekannt ist' (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 42 f.).

    Da eine ausländische Strafe so zu berücksichtigen ist, wie sie von dem EU-Mitgliedstaat verhängt wurde, kommt eine - wie auch immer ausgestaltete - Transformation in das deutsche Recht nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5 Rn. 27; s. allerdings zur Möglichkeit, eine frühere Entscheidung mit gleichwertigen Rechtswirkungen zu versehen, EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-390/16 - Lada - juris Rn. 40 f., 44).

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   Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-390/16   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2018 - C-390/16 (https://dejure.org/2018,1805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lada

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Art. 82 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen Urteile und Entscheidungen in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2009/315/JI und Beschluss 2009/316/JI - Europäisches ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Art. 82 Abs. 1 AEUV - Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der gerichtlichen Urteile und Entscheidungen in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2009/315/JI und Beschluss 2009/316/JI - Europäisches ...

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