Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.2001 - C-390/98   

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https://dejure.org/2001,1087
EuGH, 20.09.2001 - C-390/98 (https://dejure.org/2001,1087)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2001 - C-390/98 (https://dejure.org/2001,1087)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2001 - C-390/98 (https://dejure.org/2001,1087)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    EGKS-Vertrag - Lizenzen für den Abbau von Rohkohle - Diskriminierungen zwischen Erzeugern - Sonderlasten - Staatliche Beihilfen - Artikel 4 Buchstaben b und c des Vertrages - Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS - Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau - Unmittelbare Wirkung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Banks

  • EU-Kommission PDF

    Banks

    EGKS-Vertrag, Artikel 4 Buchstaben b und c; Allgemeine Entscheidung Nr. 3632/93
    1. EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Bestimmungen über diskriminierende Unterscheidungen zwischen Erzeugern - Beihilfen und Sonderlasten - Unterscheidung

  • EU-Kommission

    Banks

  • Wolters Kluwer

    Lizenzen für den Abbau von Rohkohle; Diskriminierungen zwischen Erzeugern; Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus ; Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS; Beihilfekodex für den Steinkohlenbergbau; Jeweilige Zuständigkeiten der Kommission ...

  • Judicialis

    EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. b; ; EGKS-Vertrag Art. 4 Buchst. c

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. EGKS - Beihilfen für den Steinkohlenbergbau - Bestimmungen über diskriminierende Unterscheidungen zwischen Erzeugern - Beihilfen und Sonderlasten - Unterscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung des Artikels 4 Buchstaben b und c EGKS-Vertrag und der Entscheidung 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus - Pflicht der Inhaber von Kohleförderlizenzen zur ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 13.04.1994 - C-128/92

    Banks / British Coal

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind die Bestimmungen des Artikels 4 EGKS-Vertrag nur dann selbständig anwendbar, wenn es an spezielleren Normen fehlt; haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des EGKS-Vertrags Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Regelungen, die sich auf eine und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden (Urteil Groupement des industries sidérurgiquesluxembourgeoises/Hohe Behörde, S. 90, Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 11, und Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 16).

    Eine Bestimmung des EGKS-Vertrags kann zudem nur dann unmittelbare Wirkung haben und unmittelbar in der Person des Einzelnen Rechte entstehen lassen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, wenn sie klar und unbedingt ist (Urteil Banks, Randnr. 15).

    Ist eine Bestimmung von Artikel 4 EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar, so kann sie keine unmittelbare Wirkung haben (vgl. Urteile Banks, Randnr. 16, und Hopkins u. a., Randnr. 26).

    Daraus folgt, dass ein Einzelner mangels einer Entscheidung der Kommission die Vereinbarkeit einer Beihilfe vor den nationalen Gerichten nicht in Frage stellen kann (vgl. analog dazu hinsichtlich der Artikel 65 und 66 § 7 EGKS-Vertrag Urteil Banks, Randnrn.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-18/94

    Hopkins u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Wie der Gerichtshof mehrfach entschieden hat, sind die Bestimmungen des Artikels 4 EGKS-Vertrag nur dann selbständig anwendbar, wenn es an spezielleren Normen fehlt; haben diese Bestimmungen in andere Vorschriften des EGKS-Vertrags Eingang gefunden oder werden sie dort näher geregelt, so sind die Regelungen, die sich auf eine und dieselbe Bestimmung beziehen, in ihrer Gesamtheit zu würdigen und gleichzeitig anzuwenden (Urteil Groupement des industries sidérurgiquesluxembourgeoises/Hohe Behörde, S. 90, Urteil vom 13. April 1994 in der Rechtssache C-128/92, Banks, Slg. 1994, I-1209, Randnr. 11, und Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-18/94, Hopkins u. a., Slg. 1996, I-2281, Randnr. 16).

    Ist eine Bestimmung von Artikel 4 EGKS-Vertrag nicht selbständig anwendbar, so kann sie keine unmittelbare Wirkung haben (vgl. Urteile Banks, Randnr. 16, und Hopkins u. a., Randnr. 26).

    17 und 18, und hinsichtlich Artikel 63 § 1 EGKS-Vertrag Urteil Hopkins u. a., Randnr. 27).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. März 1994 in der Rechtssache C-188/92 (TWD Textilwerke Deggendorf, Slg. 1994, I-833) im Kontext des EG-Vertrags entschieden hat, kann sich der Empfänger einer Beihilfe nicht auf die Ungültigkeit einer Entscheidung der Kommission berufen, mit der einem Mitgliedstaat aufgegeben wird, die ihm gezahlte Beihilfe zurückzufordern, wenn der Empfänger der Beihilfe es versäumt hat, die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) zu verlangen, und dies ohne jeden Zweifel hätte tun können.

    Um die im Urteil TWD Textilwerke Deggendorf gewählte Lösung auf das Ausgangsverfahren übertragen zu können, müsste die Klage der Firma Banks vor den nationalen Gerichten jedoch zumindest darauf abzielen, die Gültigkeit der früheren Entscheidungen der Kommission, die sie hätte anfechten können, in Frage zu stellen.

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Daraus folgt, dass eine Beihilfe im Sinne von Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3632/93 in einer Verringerung der Belastungen besteht, die normalerweise den Etat der Unternehmen in Anbetracht der Natur oder des Aufbaus der fraglichen Lastenregelung treffen (so auch zum Begriff der Beihilfe im Rahmen des EG-Vertrags Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnr. 33), während eine Sonderlast eine zusätzliche, über diese normalen Belastungen hinausgehende Last ist.

    Unter diesen Umständen können die Zuschlagsempfänger nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (so auch Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 40).

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Wie der Gerichtshof ferner entschieden hat, ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 66, Urteil Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Randnr. 12, Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 68).
  • EuGH, 06.07.1971 - 59/70

    Niederlande / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Unter diesen Voraussetzungen hat der von der Kommission in ihren Erklärungen angesprochene Grundsatz, dass ihre Anrufung gemäß Artikel 35 EGKS-Vertrag insbesondere dann, wenn deutlich geworden ist, dass sie untätig bleiben will, nicht unbegrenzt verzögert werden darf (vgl. Urteil vom 6. Juli 1971 in der Rechtssache 59/70, Niederlande/Kommission, Slg. 1971, 639, Randnrn.
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Diese Bestimmung des EG-Vertrags hat, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, unmittelbare Wirkung und lässt in der Person des Einzelnen Rechte entstehen, die die nationalen Gerichte zu schützen haben (vgl. u. a. Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 8).
  • EuGH, 20.03.1957 - 2/56

    Die in der "Geitling" Ruhrkohlen-Verkaufsgesellschaft mbH zusammengeschlossenen

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    In seinem Urteil vom 20. März 1957 in der Rechtssache 2/56 (Geitling/Hohe Behörde, Slg. 1957, 11, 44) hat der Gerichtshof jedoch die These zurückgewiesen, dass die Bestimmungen von Artikel 65 als Lex specialis die grundsätzlichen Bestimmungen von Artikel 4 Buchstabe b ausschlössen.
  • EuGH, 21.11.1991 - C-354/90

    Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires u.a. /

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Die nationalen Gerichte müssen dem Einzelnen, der sich auf eine solche Verletzung berufen kann, die Gewähr dafür bieten, dass daraus entsprechend ihrem nationalen Recht sämtliche Folgerungen sowohl bezüglich der Gültigkeit der Rechtsakte zur Durchführung der Beihilfemaßnahmen als auch bezüglich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen gezogen werden (Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 12).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.09.2001 - C-390/98
    Im Bereich der staatlichen Beihilfen sind, soweit das im nationalen Recht vorgesehene Verfahren auf die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anwendbar ist, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden, dass die gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht wird (vgl. im Rahmen des EG-Vertrags u. a. Urteile vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 12, und vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 12), und ein Mitgliedstaat ist nicht berechtigt, sich auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung zu berufen, um sich der Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen zu entziehen (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland vom 20. September 1990, Randnr. 18).
  • EuGH, 02.02.1989 - 94/87

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 30.01.1997 - C-178/95

    Wiljo / Belgischer Staat

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

  • EuGH, 10.06.1993 - C-183/91

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

  • EuGH, 15.01.1985 - 250/83

    Finsider / Kommission

  • EuGH, 13.07.1962 - 17/61

    Klöckner-Werke AG und Hoesch AG gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft

  • EuGH, 23.04.1956 - 7/54

    Groupement des Industries Sidérurgiques Luxembourgeoises gegen Hohe Behörde der

  • EuGH, 23.02.1961 - 30/59

    De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg gegen Hohe Behörde der Europäischen

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    Drittens gibt die Rechtssache dem Gerichtshof Gelegenheit, die Grenze zwischen seinen Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) zu verdeutlichen.

    Dunamenti Er?'m?± stützt sich auf Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), wo der Gerichtshof Folgendes festgestellt hat: "Wenn ein Unternehmen, das eine Beihilfe erhalten hat, zum Marktpreis verkauft wurde, spiegelt der Kaufpreis ... grundsätzlich die Auswirkungen der zuvor gewährten Beihilfe wider, und der Verkäufer dieses Unternehmens bleibt Nutznießer der Beihilfe.

    Die Kommission wertet Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) als obiter dictum und stützt sich stattdessen auf Rn. 81 des Urteils Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238), wo der Gerichtshof zunächst feststellte: "Im vorliegenden Fall behält das Unternehmen, dem rechtswidrige staatliche Beihilfen gewährt wurden, seine Rechtspersönlichkeit und übt weiterhin für eigene Rechnung die mit den staatlichen Beihilfen subventionierten Tätigkeiten aus." Danach fuhr er fort: "Normalerweise verbleibt der mit den fraglichen Beihilfen verbundene Wettbewerbsvorteil bei diesem Unternehmen, so dass ihm die Verpflichtung obliegt, einen Betrag in Höhe dieser Beihilfen zurückzuzahlen.

    Nach Auffassung der Kommission hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) deutlich von dem Urteil Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) abgegrenzt.

    Vorab ist festzustellen, dass die Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) beide die Frage betreffen, von wem die Beihilfe zurückzufordern ist, nicht aber die Frage, ob eine Beihilfe vorliegt.

    Die Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) vertreten offenbar entgegengesetzte Auffassungen.

    Obgleich das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) nach dem Urteil Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) erging, wurde es von einer Kammer mit fünf Richtern, nämlich der Sechsten Kammer, verkündet, während das Urteil Banks von einer mit elf Richtern besetzten Kammer (der damaligen "Großen Kammer") verkündet und seither mehrfach zitiert wurde(42).

    In Rn. 58 seines Urteils Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619) stellte er zunächst fest: "[Wenn der Begünstigte seine Tätigkeit eingestellt und seine Vermögenswerte veräußert hat und dabei] das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen [wurde, kann] der Käufer nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden ... (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 80)." In Rn. 83 des Urteils Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) erklärte er dann, dass der Verkauf des Empfängers der Beihilfe zu Marktbedingungen "- seine Vornahme unterstellt - für sich genommen nicht die Pflicht zur Rückforderung berührt, da der betreffende Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet bleibt, die Beihilfe, je nach Lage des Falles , von dem verkauften Unternehmen (Urteil Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81) oder vom Verkäufer (Urteile Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 78, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180) zurückzufordern"(43), womit er erneut die Möglichkeit offenließ, die Beihilfe entweder vom Verkäufer oder von dem verkauften Unternehmen zurückzufordern, ohne das Unterscheidungskriterium zu nennen, das der Ausdruck "je nach Lage des Falles" impliziert.

    Demgemäß versuchte Generalanwältin Sharpston in Nr. 57 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:343) die Unterschiede zwischen den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) dadurch zu erklären, dass "[es im Fall Banks] um die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen [ging].

    In der vorliegenden Rechtssache macht die Kommission geltend(47), dass das Urteil Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) den in Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) angeführten Grundsatz insoweit geändert habe, als die Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden müsse, selbst wenn dieser zu Marktbedingungen verkauft worden sei und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen worden sei.

    Die vorliegende Rechtssache sollte meines Erachtens dazu genutzt werden, die für die Rückforderung einer Beihilfe geltenden Grundsätze eindeutig festzulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) und Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führten, das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen hat, zu den Marktbedingungen verkauft wurde und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen wurde.

    Erstens beweisen die Umstände der vorliegenden Rechtssache, d. h. die Privatisierung eines Unternehmens unmittelbar nach Gewährung einer Beihilfe, dass der in Rn. 78 des Urteils Banks (C-390/98, EU:C:2001:456) angeführte Grundsatz, wonach die Beihilfe von dem Verkäufer zurückgefordert werden kann, den Weg für einen straflosen Missbrauch des Rechts der staatlichen Beihilfen ebnet, soweit er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, den staatlichen Unternehmen Beihilfen zu gewähren in dem Wissen, dass die Unternehmen, selbst wenn die Beihilfe eventuell für die Zukunft abgeschafft werden sollte, den historischen Vorteil, den sie bis zum Zeitpunkt seiner Abschaffung erhalten haben, dank der Privatisierung behalten können.

    41 - Vgl. Urteile Banks (C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 77) und Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 80).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

    Auch um feststellen zu können, ob eine staatliche Maßnahme, die ohne Beachtung des in Art. 6 des Dritten Beihilfekodex geregelten Vorprüfungsverfahrens getroffen wurde, dieses Verfahren durchlaufen musste, kann sich ein nationales Gericht zur Auslegung des Beihilfebegriffs in Art. 4 Buchst. c EGKS-Vertrag und Art. 1 des Dritten Beihilfekodex veranlasst sehen (vgl. entsprechend Urteil vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 71).
  • EuGH, 24.10.2013 - C-214/12

    Land Burgenland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Marktpreis der höchste Preis, den ein privater Investor unter normalen Wettbewerbsbedingungen für eine Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befindet, zu zahlen bereit ist (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Banks, C-390/98, Slg. 2001, I-6117, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, C-277/00, Slg. 2004, I-3925, Randnr. 80).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wurde nämlich ein Unternehmen, wenn es zum höchsten Preis erworben wird, den ein privater Kapitalgeber unter normalen Wettbewerbsbedingungen für diese Gesellschaft in der Situation, in der sie sich befand, zu zahlen bereit war, in jeder Hinsicht zum Marktpreis bewertet, und der Käufer kann nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Banks, Randnr. 77, und vom 29. April 2004, Deutschland/Kommission, Randnr. 80).

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   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98   

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https://dejure.org/2000,15090
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuG, 24.09.1996 - T-57/91

    National Association of Licensed Opencast Operators gegen Kommission der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98
    16: - Vgl. Nr. 83 der Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1991, die in der Rechtssache T-57/91 (NALOO/Kommission, Urteil vom 24. September 1996, Slg. 1996, II-1019) angefochten wurde.
  • EuG, 25.03.1999 - T-37/97

    Forges de Clabecq / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98
    32: - S. 47.33: - A. a. O., S. 48 bis 51. Zu einem neueren Anwendungsfall dieser Ausführungen vgl. Urteil des Gerichts vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-37/97 (Forges de Clabecq/Kommission, Slg. 1999, II-859, Randnr. 141).
  • EuGH, 17.12.1959 - 14/59

    Société des fonderies de Pont-à-Mousson gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2000 - C-390/98
    13: - Urteil vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache 14/59 (Slg. 1959, 467, 498).
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