Weitere Entscheidungen unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 | EuGH, 03.05.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,780
EuGH, 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2005,780)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2005,780)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - C-387/02, C-391/02, C-403/02 (https://dejure.org/2005,780)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dell''Utri u.a.'

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adelchi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • EU-Kommission PDF

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

  • EU-Kommission

    Berlusconi

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zum Schutz Dritter beim Vertragsschluss mit Kapitalgesellschaften; Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Wirksamkeit der im Namen einer Gesellschaft (einschließlich von in Gründung befindlichen Gesellschaften) eingegangenen Verpflichtungen; Umfang ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; EWG-Vertrag Art. 54 Abs. 3 Buchst. g; ; Erste Richtlinie 68/151/EWG; ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG; ; Siebente Richtlinie 83/349/EWG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Berlusconi u.a. Zum Lex-mitior-Grundsatz im Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - IN EINEM STRAFVERFAHREN WEGEN BILANZFÄLSCHUNG KÖNNEN SICH DIE BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GEGENÜBER EINEM ANGEKLAGTEN NICHT AUF EINE RICHTLINIE ALS SOLCHE BERUFEN

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • nomos.de PDF, S. 107 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Kleinen "Hängt" man, die Großen lässt man laufen? Berlusconi und Niselli (Bernhard W. Wegener, Tobias Lock; EuR 2005, 802)

  • uni-hannover.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Grundrechte vs. "effet utile" - Vom Umgang des EuGH mit seiner Doppelrolle als Fach- und Verfassungsgericht (Leslie Manthey, Christopher Unseld; ZEuS 2011, 323)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Tribunale Mailand ( Erste Strafkammer vom 26. Oktober 2002 in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen Silvio Berlusconi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Mailand - Auslegung des Artikels 6 der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2213 (Ls.)
  • EuZW 2005, 369
  • DVBl 2005, 840
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 22.10.1998 - C-10/97

    'IN.CO.GE. ''90'

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    21 und 24, vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-13/91 und C-113/91, Debus, Slg. 1992, I-3617, Randnr. 32, und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-10/97 bis C-22/97, IN.

    GE.'90 u. a., Slg. 1998, I-6307, Randnr. 20).

  • EuGH, 21.09.1989 - 68/88

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    36 In Anbetracht dieser Erwägungen sind die vorlegenden Gerichte mit der Staatsanwaltschaft der Auffassung, dass die vorliegenden Verfahren Fragen nach der Geeignetheit der in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen Sanktionen im Hinblick auf die Auslegung von Artikel 6 der Ersten Richtlinie durch den Gerichtshof u. a. im Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-97/96 (Daihatsu Deutschland, Slg. 1997, I-6843) oder im Hinblick auf Artikel 5 des Vertrages aufwürfen, aus dem sich seit dem Urteil vom 21. September 1989 in der Rechtssache 68/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1989, 2965, Randnrn. 23 und 24) nach ständiger Rechtsprechung ergebe, dass Sanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssten.

    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    74 In dem besonderen Kontext einer Situation, in der sich die Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber einem Einzelnen im Rahmen von Strafverfahren auf eine Richtlinie berufen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02, X, Slg. 2004, I-651, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.01.2004 - C-230/01

    Penycoed

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    72 Gewiss wären die vorlegenden Gerichte in dem Fall, dass sie aufgrund der ihnen vom Gerichtshof erteilten Antworten zu dem Ergebnis gelangen sollten, dass die Artikel 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile wegen einiger in ihnen enthaltener Bestimmungen nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Erfordernis der Geeignetheit der Sanktionen entsprechen, nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofes gehalten, die genannten neuen Fassungen der Artikel aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, ohne dass sie die vorherige Beseitigung dieser Bestimmungen auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müssten (vgl. u. a. Urteile vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77, Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.1990 - 326/88

    Strafverfahren gegen Hansen

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    65 Nach dieser Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten, denen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, namentlich darauf achten, dass Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach ähnlichen sachlichen und verfahrensrechtlichen Regeln geahndet werden wie nach Art und Schwere gleiche Verstöße gegen nationales Recht, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, Randnrn. 23 und 24, vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-326/88, Hansen, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01, Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, und vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C-230/01, Penycoed, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-60/02

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER NACHGEAHMTE PRODUKTE IST AUF IM TRANSIT DURCH EINEN

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    74 In dem besonderen Kontext einer Situation, in der sich die Behörden eines Mitgliedstaats gegenüber einem Einzelnen im Rahmen von Strafverfahren auf eine Richtlinie berufen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Richtlinie für sich allein und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. u. a. Urteile vom 8. Oktober 1987 in der Rechtssache 80/86, Kolpinghuis Nijmegen, Slg. 1987, 3969, Randnr. 13, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-60/02, X, Slg. 2004, I-651, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    73 Der Gerichtshof hat jedoch in ständiger Rechtsprechung auch entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 2004 in den Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 108 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    Dabei lässt sich der Gerichtshof von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluss die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind (vgl. insbesondere Urteile vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71 und die dort zitierte Rechtsprechung, und vom 10. Juni 2003 in den Rechtssachen C-20/00 und C-64/00, Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Randnr. 65 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.01.2003 - C-306/99

    BIAO

    Auszug aus EuGH, 03.05.2005 - C-387/02
    54 Hierbei ist festzustellen, dass Sanktionen bei Straftaten der Bilanzfälschung wie die in den Artikeln 2621 n. F. und 2622 n. F. des Codice civile vorgesehenen bezwecken, schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen das grundlegende Prinzip zu ahnden, dessen Beachtung das Hauptziel der Vierten Richtlinie ist und das sich aus der vierten Begründungserwägung und Artikel 2 Absätze 3 und 5 dieser Richtlinie ergibt, wonach der Jahresabschluss der Gesellschaften, auf die sich diese Richtlinie bezieht, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache C-306/99, BIAO, Slg. 2003, I-1, Randnr. 72 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

  • EuGH, 22.10.1998 - C-22/97

    IN.CO.GE. 90 - Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Licht dieser Kriterien zu beurteilen, ob die nach nationalem Recht vorgesehene Kumulierung von steuerlichen und strafrechtlichen Sanktionen anhand der nationalen Schutzstandards im Sinne von Randnr. 29 des vorliegenden Urteils zu prüfen ist, was das Gericht unter Umständen zu dem Ergebnis führen kann, dass diese Kumulierung gegen diese Standards verstößt, sofern die verbleibenden Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 24, vom 10. Juli 1990, Hansen, C-326/88, Slg. 1990, I-2911, Randnr. 17, vom 30. September 2003, 1nspire Art, C-167/01, Slg. 2003, I-10155, Randnr. 62, vom 15. Januar 2004, Penycoed, C-230/01, Slg. 2004, I-937, Randnr. 36, und vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565 Randnr. 65).
  • BVerwG, 25.09.2019 - 6 C 12.18

    EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit

    Ist die Regelung in § 113a Abs. 1 Satz 1, § 113b TKG mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, darf sie - da eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt - wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden (ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, vgl. EuGH, Urteile vom 9. März 1978 - Rs. 106/77 [ECLI:EU:C:1978:49], Simmenthal - Rn. 24, vom 3. Mai 2005 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 [ECLI:EU:C:2005:270], Berlusconi u.a. - Rn. 72, vom 22. Juni 2010 - C-188/10 und C-189/10 [ECLI:EU:C:2010:363], Melki und Abdeli - Rn. 43, sowie vom 18. September 2014 - C-487/12 [ECLI:EU:C:2014:2232], Vueling Airlines - Rn. 48).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Zweitens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten ist, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. u. a. Urteile Simmenthal, Randnrn. 21 und 24, vom 20. März 2003, Kutz-Bauer, C-187/00, Slg. 2003, I-2741, Randnr. 73, vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a., C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 72, sowie vom 19. November 2009, Filipiak, C-314/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 81).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02, C-391/02, C-403/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,4408
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adelchi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    'Dell''Utri u.a.'

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • EU-Kommission PDF

    Berlusconi

    Gesellschaftsrecht - Erste, Vierte und Siebte Richtlinie - Jahresabschlüsse und konsolidierte Abschlüsse - Grundsatz der öffentlichen und wahrheitsgetreuen Information - Angemessene Sanktionen für falsche Angaben - Grenzen der Anwendung von Richtlinien im Strafverfahren ...

  • EU-Kommission

    Berlusconi

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freier Dienstleistungsverkehr - NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES mILDERES STRAFGESETZ UNANGEWENDET BLEIBEN, SOWEIT ES DEM GEMEINSCHAFTSRECHT WIDERSPRICHT

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (93)

  • EGMR, 30.03.2006 - 61/02

    LALE AND OTHERS v. TURKEY

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
    Die hier interessierenden Bestimmungen des italienischen Rechts wurden durch das Decreto legislativo(8) Nr. 61 des Präsidenten der Republik vom 11. April 2002, in Kraft getreten am 16. April 2002 (im Folgenden: Decreto legislativo 61/02)(9), wesentlich geändert.

    Mit dem Decreto legislativo 61/02 wurde u. a. Artikel 2621 a.F. des Codice Civile durch die beiden folgenden Vorschriften ersetzt:.

    Hinsichtlich des neu eingeführten Strafantragserfordernisses in Artikel 2622 n.F., Absatz 1, des Codice Civile sieht Artikel 5 des Decreto legislativo 61/02 eine Übergangsregelung vor.

    Danach beginnt die Frist zur Stellung von Strafanträgen für Taten, die vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden, mit dessen Inkrafttreten zu laufen.

    Artikel 2630 des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02 (im Folgenden: Artikel 2630 n.F. des Codice Civile) droht Geldbußen von 206 Euro bis 2 065 Euro für die nicht fristgemäße Vorlage gesetzlich vorgeschriebener Gesellschaftsmitteilungen an.

    Darüber hinaus ist auf eine neue Bußgeldvorschrift für Gesellschaften hinzuweisen, welche ebenfalls durch das Decreto legislativo 61/02 geschaffen wurde.

    Den Angeklagten der drei Ausgangsverfahren werden jeweils falsche Gesellschaftsmitteilungen zur Last gelegt, wobei alle Taten vor dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 begangen und diesbezüglich Strafverfahren eingeleitet wurden, also zu einem Zeitpunkt, als in Italien noch Artikel 2621 a.F. des Codice Civile Geltung hatte.

    Jeweils während der Strafverfahren trat das Decreto legislativo 61/02 in Kraft.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr lediglich Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Nach Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 wäre nunmehr allenfalls Artikel 2621 n.F. des Codice Civile anwendbar.

    Seit dem Inkrafttreten des Decreto legislativo 61/02 fallen sie in den Anwendungsbereich von Artikel 2622 n.F. des Codice Civile.

    Wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Strafen ( nullum crimen, nulla poena sine lege ) und des Prinzips der rückwirkenden Anwendung milderer Strafgesetze stehe von vornherein fest, dass die Anklagevorwürfe auf jeden Fall nach neuer Rechtslage, d. h. nach den Artikeln 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in der Fassung des Decreto legislativo 61/02, beurteilt werden müssten.

    Der Fortgang dieser Strafverfahren hängt entscheidend davon ab, ob nationale Rechtsvorschriften wie die vom italienischen Gesetzgeber mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten gegen die gesellschaftsrechtlichen Richtlinien verstoßen oder aber mit ihnen vereinbar sind.

    Einerseits fragen sie ganz allgemein nach den Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit von Sanktionen(52); andererseits und im Besonderen geht es vor allem um Vorschriften wie die des italienischen Decreto legislativo 61/02, welche ein abgestuftes Sanktionssystem einführen(53), sich auf die Verjährung von Straftaten auswirken(54), das Erfordernis eines Strafantrags einführen(55) und Toleranzgrenzen vorsehen, unterhalb deren eine Bestrafung wegen falscher Gesellschaftsmitteilungen ausgeschlossen sein soll(56).

    Die Angeklagten sowie die italienische Regierung gehen davon aus, dass Vorschriften wie die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen.

    Deshalb widmen sich die folgenden Ausführungen allein den Kriterien der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung ; sie bilden im vorliegenden Fall den Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob Bestimmungen wie die durch das Decreto legislativo 61/02 eingeführten mit Artikel 6 der Ersten Richtlinie vereinbar sind.

    Was die Verjährung betrifft, so hat das Decreto legislativo 61/02 zu einer wesentlichen Verkürzung der anwendbaren Fristen geführt.

    In mindestens zwei Ausgangsverfahren haben die zuständigen Staatsanwaltschaften vor den jeweiligen nationalen Gerichten gerügt, dass die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Gesetzesänderungen verfassungswidrig seien(106).

    Alle drei vorlegenden Gerichte erwägen, das Decreto legislativo 61/02 zur Prüfung seiner Verfassungsmäßigkeit dem italienischen Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

    Die vorlegenden Gerichte sind somit kraft Gemeinschaftsrechts, insbesondere gemäß den Artikeln 10 EG und 249 Absatz 3 EG, verpflichtet, den Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren Geltung zu verschaffen, ohne dass es hierzu einer vorherigen Entscheidung des italienischen Verfassungsgerichtshofes über die mögliche Verfassungswidrigkeit des Decreto legislativo 61/02 bedürfte.

    All dies schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein nationaler Gesetzgebungsakt wie das Decreto legislativo 61/02 gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen zusätzlich auch einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung unterzogen wird, mit der allgemein über seine Verfassungsmäßigkeit und gegebenenfalls über seine Gültigkeit befunden wird.

    Unabhängig von der Durchführung einer solchen verfassungsgerichtlichen Überprüfung und unabhängig von der Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit des Decreto legislativo 61/02 mit der italienischen Verfassung haben aber die vorlegenden Gerichte im konkreten Fall, d. h. in den bei ihnen anhängigen Strafverfahren, diese gesetzesvertretende Verordnung bereits jetztunangewendet zu lassen , und zwar soweit die darin vorgesehenen Neuerungen dem Gemeinschaftsrecht widersprechen.

    Die Beachtung von Artikel 10 EG sowie der Vorgaben der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien bewirkt nämlich lediglich, dass die nach der Tat ergangenen strafmildernden und eine Strafverfolgung erschwerenden oder gar ausschließenden Gesetzesänderungen, eingeführt durch das Decreto legislativo 61/02, gegebenenfalls unangewendet bleiben müssen.

    Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der bisherige, in Artikel 2621 a.F. des Codice Civile enthaltene Straftatbestand infolge seiner Aufhebung durch das Decreto legislativo 61/02 "unwiederbringlich erloschen" sei und nicht "wieder aufleben" könne.

    Verstößt also ein Aufhebungsakt wie der im Decreto legislativo 61/02 enthaltene gegen die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so muss auch und gerade dieser Aufhebungsakt in den Ausgangsverfahren unangewendet bleiben .

    Wie bereits erwähnt, käme es nämlich für die Begründung der Strafbarkeit - bei Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 - insbesondere auf Artikel 2621 a.F. des Codice Civile an, der nach Angaben der vorlegenden Gerichte schon zum Tatzeitpunkt falsche Gesellschaftsmitteilungen, wie sie hier zur Anklage kamen, unzweifelhaft unter Strafe stellte.

    Anders könnte der Fall allenfalls dann zu beurteilen sein, wenn sich die angeklagten Sachverhalte nach Erlass des Decreto legislativo 61/02 ereignet hätten.

    Ließe man das Decreto legislativo 61/02 für nach seinem Erlass begangene Taten außer Anwendung, so könnte man eher davon sprechen, dass die Anwendung einer Richtlinie oder des Artikels 10 EG unmittelbar Pflichten begründe.

    Im vorliegenden Fall braucht dieser Gesichtspunkt jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil, wie bereits dargestellt, alle den Angeklagten zur Last gelegten Taten ausnahmslos vor Erlass des Decreto legislativo 61/02 begangen wurden.

    Aus all diesen Gründen steht im vorliegenden Fall der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Strafe einer Nichtanwendung des Decreto legislativo 61/02 keineswegs entgegen.

    Nach Auffassung der Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri sowie der italienischen Regierung sind jedoch in den Ausgangsverfahren die mit dem Decreto legislativo 61/02 eingeführten Artikel 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile in jedem Fall als mildere Strafgesetze rückwirkend anzuwenden.

    15 - Dass es sich um Sanktionen für Gesellschaften handelt, ergibt sich aus der Überschrift von Artikel 3 des Decreto legislativo 61/02 sowie aus dem Gesamtzusammenhang des Decreto legislativo 231/01, welches sich mit der administrativen Verantwortlichkeit der juristischen Personen, der Gesellschaften und der Vereine, auch ohne Rechtspersönlichkeit, beschäftigt ("responsabilità amministrativa delle persone giuridiche, delle società e delle associazioni anche prive di personalità giuridica").

    29 - Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens könnte nach Angaben der vorlegenden Gerichte u. a. die Frage sein, ob das Decreto legislativo 61/02 verfassungswidrig ist, weil der Gesetzgeber gegen die gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Italiens verstoßen hat.

    90 - In diesem Zusammenhang wird von verschiedener Seite auf den neuen Artikel 25ter des Decreto legislativo 231/01 verwiesen (eingefügt durch das Decreto legislativo 61/02).

    99 - In der Fassung des Decreto legislativo 61/02.

    125 - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle , ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle)'abolitio criminis'bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber'Regelungskontinuität'zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.

  • EuGH, 03.05.2005 - C-403/02

    'Dell''Utri u.a.' - Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
    Zu Artikel 2621 n.F. des Codice Civile führt beispielsweise das Tribunale di Milano im Verfahren C-403/02 aus, dass "strafrechtliche Vergehen mit in quantitativer Hinsicht lächerlichen Strafen geahndet" werden und die angedrohten Strafen "fast immer unter zwei Jahren Freiheitsentzug liegen, so dass sie zur Bewährung ausgesetzt werden können".

    D - Rechtssache C-403/02, Marcello Dell'Utri u. a.

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Der Angeklagte Dell'Utri ist zunächst der Auffassung, das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-403/02 enthalte keinerlei Darstellung des tatsächlichen Rahmens zum Ausgangsverfahren und sei deshalb unzulässig.

    Die Angeklagten Berlusconi und Dell'Utri meinen außerdem, dass in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-387/02 bzw. C-403/02 der nationale rechtliche Rahmen verkürzt wiedergegeben sei, weil sich dort praktisch nur Ausführungen zu den Artikeln 2621 a.F., 2621 n.F. und 2622 n.F. des Codice Civile fänden, nicht aber ein Gesamtbild der auf falsche Gesellschaftsmitteilungen anwendbaren und der zur Umsetzung der gesellschaftsrechtlichen Richtlinien ergangenen italienischen Rechtsvorschriften.

    Sie hat jedoch am selben Tag in einem anderen Normenkontrollverfahren die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte , welche insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 117 Absatz 1 der italienischen Verfassung(34) eine Rolle spielen können, ausdrücklich aufgeschoben, bis eine Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ergeht; dabei hat sie sogar unmittelbar auf die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Bezug genommen(35).

    13 - So ausdrücklich das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-403/02.

    38 - So ausdrücklich die jeweils erste Vorlagefrage zu den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02.

    52 - Vgl. insbesondere die jeweils zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    54 - Vgl. dazu die Begründung zur jeweils zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    55 - Vgl. dazu die fünfte und sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02.

    57 - Darauf zielt etwa der erste Teil der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02 ab.

    125 - Für die Frage der Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit den Rechtssachen Tombesi und Niselli spielt es übrigens keine Rolle , ob das Decreto legislativo 61/02 eine (partielle) " abolitio criminis " bewirkt, wie der Angeklagte Dell'Utri meint, oder aber " Regelungskontinuität " zwischen den alten und neuen Straftatbeständen besteht, wie das Tribunale di Milano in seinem Vorlagebeschluss zur Rechtssache C-403/02 und die italienische Regierung in ihrem Schriftsatz erklären.

  • EuGH, 03.05.2005 - C-391/02

    Adelchi - Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02
    C - Rechtssache C-391/02, Sergio Adelchi.

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Sie hat jedoch am selben Tag in einem anderen Normenkontrollverfahren die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte , welche insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 117 Absatz 1 der italienischen Verfassung(34) eine Rolle spielen können, ausdrücklich aufgeschoben, bis eine Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ergeht; dabei hat sie sogar unmittelbar auf die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Bezug genommen(35).

    11 - Siehe Randnr. 42 des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02.

    19 und 20 ihres Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02, unter Berufung auf das Urteil Nr. 6889 der italienischen Corte Suprema di Cassazione, 5. Kammer, vom 20. Februar 2001.

    Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-391/02 setzt in seiner Randnr. 35 bereits voraus, dass geeignete Maßregeln auch für den Fall der Offenlegung inhaltlich falscher Jahresabschlüsse angedroht werden müssen.

    52 - Vgl. insbesondere die jeweils zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    53 - Vgl. dazu insbesondere die sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    54 - Vgl. dazu die Begründung zur jeweils zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    55 - Vgl. dazu die fünfte und sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02.

    56 - Vgl. dazu die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-387/02 sowie die zweite, dritte und vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    75 - Zum Vergleich: Für Artikel 2621 a.F. des Codice Civile galt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren; im Falle der Unterbrechung dieser Frist trat Verjährung insgesamt spätestens nach 15 Jahren ein (siehe z. B. Randnr. 42 des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    48 - So schon meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 91).

    49 - Siehe dazu wiederum meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 107).

    50 - Siehe meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 108).

    54 - Im selben Sinne meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 110).

    73 - Zur Verankerung dieses Grundsatzes in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts vgl. außerdem Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 68 und 69) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 155 bis 157).

    74 - Vgl. das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 18 bis 22) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 31).

  • LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
    Dabei dürfen einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist zur Gewährleistung der Effektivität zu fragen, ob die nationalen Regelungen betreffend die Möglichkeiten der gemeinsamen Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüche "in ihrer Gesamtheit" die Ausübung der unionsrechtlich verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (EuGH, Urteil vom 28. März 2019, Rs. C-637/17, ECLI:EU:C:2019:263 Rn. 45 - Cogeco; GAin Kokott, Schlussanträge vom 17. Januar 2019, Rs. C637/17, ECLI:EU:C:2019:32 Rn. 81 - Cogeco; GAin Kokott, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004, Rs. C-387/02, ECLI:EU:C:2004:624 Rn. 109 - Berlusconi u.a.; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2021, Az.: 6 U 56/20 Kart, juris Rn. 210 - Die Freien Brauer; Hauser/Otto, WRP 2020, 812, 814 Rn. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-115/17

    Administration des douanes und droits indirects und FranceAgriMer -

    25 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 159) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60).

    26 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 160) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60).

    27 Siehe dazu meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 161) und in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 60); vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 2016, Paoletti u. a. (C-218/15, EU:C:2016:748, Rn. 27).

  • BVerwG, 09.05.2018 - 3 C 2.16

    Grundsatz der rückwirkenden Anwendung der milderen Sanktionsnorm;

    2 Abs. 2 Satz 2 VO (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 übernimmt für die Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes, der zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört und auch in Art. 49 Abs. 1 Satz 3 der Grundrechtecharta niedergelegt ist (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - C-17/10 [ECLI:EU:C:2012:72], Toshiba Corporation u.a. - Rn. 64; vgl. auch EuGH, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02 und C-403/02 [ECLI:EU:C:2004:624], Berlusconi u.a. - Rn. 156).

    Liegen dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes letztlich Billigkeitsüberlegungen zugrunde (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 - C-387/02, C-391/02 und C 403/02, Berlusconi u.a. - Rn. 160 f.), so ist nicht zu übersehen, dass der Gesetzgeber mit einer milderen Verjährungsregelung eine Neubewertung vornimmt, für deren Geltung eine zeitliche Differenzierung nicht nahe liegt und die wenig kohärent erscheint.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-45/08

    Spector Photo Group und Van Raemdonck - Insiderhandel - Nutzung privilegierter

    13 - Siehe hierzu meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565, Randnr. 161), und vom 10. Juni 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Randnr. 69).

    15 - Urteil vom 3. Mai 2005, Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2005, I-3565), siehe hierzu auch meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (zitiert in Fn. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.11.2004 - C-105/03

    Pupino

    Siehe dazu auch im Einzelnen meine Schlussanträge vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C-457/02 (Niselli, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 53 ff.) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 140 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2007 - C-308/06

    Intertanko u.a. - Richtlinie 2005/35/EG - Meeresverschmutzung durch Schiffe -

    Siehe dazu auch im Einzelnen meine Schlussanträge vom 10. Juni 2004, Niselli (C-457/02, Slg. 2004, I-10853, Nrn. 53 ff.), und vom 14. Oktober 2004, Berlusconi (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, Slg. 2004, I-3565, Nrn. 140 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-637/17

    Cogeco Communications - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Private

    Vgl. auch schon meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Nr. 109).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-540/03

    Parlament / Rat - Familienzusammenführung - Zulässigkeit der Teilanfechtung -

    74 - In diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, Nr. 28), des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-0000, Nr. 51) sowie meine Schlussanträge vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83) und vom 27. Januar 2005 in der Rechtssache C-186/04 (Housieaux, Slg. 2005, I-0000, Fußnote 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-113/04

    Technische Unie / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerbsrecht - Artikel 81

    Vgl. dazu bereits meine Schlussanträge vom 8. September 2005 in der Rechtssache C-540/03 (Parlament/Rat, Slg. 2005, I-0000, Nr. 108) und vom 14. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 (Berlusconi u. a., Slg. 2005, I-0000, Fußnote 83); im selben Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 29. Juni 2004 in der Rechtssache C-181/03 P (Nardone, Slg. 2005, I-199, Nr. 51), des Generalanwalts Mischo vom 20. September 2001 in den verbundenen Rechtssachen C-20/00 und C-64/00 (Booker Aquaculture und Hydro Seafood, Slg. 2003, I-7411, Nr. 126), des Generalanwalts Tizzano vom 8. Februar 2001 in der Rechtssache C-173/99 (BECTU, Slg. 2001, I-4881, I-4883, Nr. 28) sowie des Generalanwalts Léger vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-353/99 P (Hautala, Slg. 2001, I-9565, Nrn. 82 und 83); zurückhaltender Generalanwalt Alber in seinen Schlussanträgen vom 24. Oktober 2002 in der Rechtssache C-63/01 (Evans, Slg. 2003, I-14447, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/04

    Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-107/23

    Lin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-10/05

    Mattern und Cikotic - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Abgeleitete Rechte von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-186/04

    Housieaux

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Rechtsprechung
   EuGH, 03.05.2005 - C-391/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,44710
EuGH, 03.05.2005 - C-391/02 (https://dejure.org/2005,44710)
EuGH, Entscheidung vom 03.05.2005 - C-391/02 (https://dejure.org/2005,44710)
EuGH, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - C-391/02 (https://dejure.org/2005,44710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zum Schutz Dritter beim Vertragsschluss mit Kapitalgesellschaften; Harmonisierung der nationalen Vorschriften über die Wirksamkeit der im Namen einer Gesellschaft (einschließlich von in Gründung befindlichen Gesellschaften) eingegangenen Verpflichtungen; Umfang ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 5; ; Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 Art. 6; ; Vertrag über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193, S. 1) Art. 54 Abs. 3 Buchst. g; ; EG... Art. 44 Abs. 2 Buchst. g; ; EG-Vertrag Art. 54 Abs. 3 Buchst. g; ; EWG-Vertrag Art. 58 Abs. 2; ; Codice civile Art. 2621 n.F.; ; Codice civile Art. 2622 n.F.

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Adelchi

    Gesellschaftsrecht - Artikel 5 EWG-Vertrag (später Artikel 5 EG-Vertrag, jetzt Artikel 10 EG) und 54 Absatz 3 Buchstabe g EWG-Vertrag (später Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g EG) - Erste Richtlinie 68/151/EWG, ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss der Corte di Appello Lecce, Sezione Penale (Strafkammer) vom 7. Oktober 2002 in dem Strafverfahren gegen Sergio Adelchi

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 369
  • DVBl 2005, 840
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

    3 - Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270).

    28 - Vgl. insbesondere die Urteile Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270) und Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105).

    29 - Vgl. in diesem Sinne das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270) und den Beschluss Mulliez u. a. (C-23/03, C-52/03, C-133/03, C-337/03 und C-473/03, EU:C:2006:285), in denen der Gerichtshof kein Wort zu den von verschiedenen Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Zulässigkeitsrügen verlor, sondern sogleich inhaltlich auf die Vorlagefragen antwortete.

    40 - Urteile Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339, Rn. 24), Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 65), Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 94) und Fiamingo u. a. (C-362/13, C-363/13 und C-407/13, EU:C:2014:2044, Rn. 62 und 64).

    41 - Urteile Kommission/Griechenland (68/88, EU:C:1989:339, Rn. 23 und 24) und Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 64 und 65); im selben Sinne Urteil SGS Belgium u. a. (C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 41).

    48 - So schon meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 91).

    49 - Siehe dazu wiederum meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 107).

    50 - Siehe meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 108).

    54 - Im selben Sinne meine Schlussanträge Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2004:624, Rn. 110).

    70 - Urteile X (14/86, EU:C:1987:275, Rn. 20), Kolpinghuis Nijmegen (80/86, EU:C:1987:431, Rn. 13), X (C-74/95 und C-129/95, EU:C:1996:491, Rn. 24), Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 74) sowie Grøngaard und Bang (C-384/02, EU:C:2005:708, Rn. 30).

    73 - Zur Verankerung dieses Grundsatzes in den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts vgl. außerdem Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 68 und 69) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 155 bis 157).

    74 - Vgl. das Urteil Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 18 bis 22) sowie meine Schlussanträge in jenem Fall (EU:C:2004:624, Rn. 31).

    78 - Urteile Arcaro (C-168/95, EU:C:1996:363, Rn. 36), X (C-74/95 und C-129/95, EU:C:1996:491, Rn. 23) und Berlusconi u. a. (C-387/02, C-391/02 und C-403/02, EU:C:2005:270, Rn. 73).

  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    I-937, punt 36, en 3 mei 2005, Berlusconi e.a., C-387/02, C-391/02 en C-403/02, Jurispr.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-387/02

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT MUSS EIN NACH DER tAT ERGANGENES

    C - Rechtssache C-391/02, Sergio Adelchi.

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2003 hat der Präsident des Gerichtshofes die drei Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 zu gemeinsamem schriftlichem und mündlichem Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

    Sie hat jedoch am selben Tag in einem anderen Normenkontrollverfahren die Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen Aspekte , welche insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 117 Absatz 1 der italienischen Verfassung(34) eine Rolle spielen können, ausdrücklich aufgeschoben, bis eine Entscheidung des Gerichtshofes im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren ergeht; dabei hat sie sogar unmittelbar auf die beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-387/02, C-391/02 und C-403/02 Bezug genommen(35).

    11 - Siehe Randnr. 42 des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02.

    19 und 20 ihres Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02, unter Berufung auf das Urteil Nr. 6889 der italienischen Corte Suprema di Cassazione, 5. Kammer, vom 20. Februar 2001.

    Der Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-391/02 setzt in seiner Randnr. 35 bereits voraus, dass geeignete Maßregeln auch für den Fall der Offenlegung inhaltlich falscher Jahresabschlüsse angedroht werden müssen.

    52 - Vgl. insbesondere die jeweils zweite Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    53 - Vgl. dazu insbesondere die sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    54 - Vgl. dazu die Begründung zur jeweils zweiten Vorlagefrage in den Rechtssachen C-387/02 und C-403/02 sowie zur ersten Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    55 - Vgl. dazu die fünfte und sechste Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02 sowie die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-403/02.

    56 - Vgl. dazu die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-387/02 sowie die zweite, dritte und vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-391/02.

    75 - Zum Vergleich: Für Artikel 2621 a.F. des Codice Civile galt eine Verjährungsfrist von zehn Jahren; im Falle der Unterbrechung dieser Frist trat Verjährung insgesamt spätestens nach 15 Jahren ein (siehe z. B. Randnr. 42 des Vorlagebeschlusses in der Rechtssache C-391/02).

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