Rechtsprechung
EuGH, 28.11.2002 - C-392/01 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Artikel 226 EG
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
- Wolters Kluwer
Verstoß des Königreichs Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung; Nichtumsetzung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist; Zeitpunkt der Beurteilung des Vorliegens einer ...
- Judicialis
EGV Art. 226; ; Richtlinie 97/55/EG; ; Richtlinie 84/450/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
1. Vertragsverletzungsverfahren - Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof - Maßgebliche Sachlage - Sachlage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist; [Artikel 226 EG] 2. Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Spanien
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-392/01
- EuGH, 28.11.2002 - C-392/01
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 08.03.2001 - C-276/98
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 28.11.2002 - C-392/01
Außerdem kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die fehlende Umsetzung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20). - EuGH, 06.12.2001 - C-148/00
Kommission / Italien
Auszug aus EuGH, 28.11.2002 - C-392/01
Hierzu ist zu sagen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7).
- EuGH, 20.03.2003 - C-143/02
Kommission / Italien
Hierzu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteil vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache C-148/00, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9823, Randnr. 7), und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die fehlende Durchführung einer Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne die Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 28. November 2002 in der Rechtssache C-392/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-...., Randnr. 9). - EuGH, 15.05.2003 - C-419/01
Kommission / Spanien
Insoweit genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (Urteil vom 28. November 2002 in der Rechtssache C-392/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-11111, Randnr. 9). - FG Hamburg, 02.09.2004 - IV 284/02
Ausfuhrerstattung: Rückforderung wegen Überschreitung der Fahrtdauer eines …
Auch der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns (vgl.EuGH, Urteil v. 19.2.2004, C-392/01, juris) steht einem Verständnis der Richtlinie in dem Sinne, dass jede auch noch so geringfügige Zeitüberschreitung zur Versagung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führt, entgegen.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-392/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 97/55/EG - Vergleichende Werbung - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-392/01
- EuGH, 28.11.2002 - C-392/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 30.11.2000 - C-384/99
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-392/01
L 290, S. 18.3: - Urteil vom 30. November 2000 in der Rechtssache C-384/99 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-10633, Randnr. 16). - EuGH, 12.02.1998 - C-139/97
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2002 - C-392/01
4: - Urteil vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-139/97 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-605, Randnr. 11).