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   EuGH, 01.02.2017 - C-392/15   

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EuGH, 01.02.2017 - C-392/15 (https://dejure.org/2017,1397)
EuGH, Entscheidung vom 01.02.2017 - C-392/15 (https://dejure.org/2017,1397)
EuGH, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - C-392/15 (https://dejure.org/2017,1397)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 51 AEUV - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Kommission / Ungarn

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 51 AEUV - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Ungarn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Notare - Staatsangehörigkeitsvoraussetzung - Art. 51 AEUV - Teilhabe an der Ausübung öffentlicher Gewalt

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-157/09

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Bei der Auslegung des Begriffs "Ausübung öffentlicher Gewalt" im Sinne der letztgenannten Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass durch diese Bestimmung den anerkannten Ausnahmen vom Grundsatz der Niederlassungsfreiheit dem Unionsrecht eigene Grenzen gesetzt werden, um zu verhindern, dass der Vertrag durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten seiner praktischen Wirksamkeit in diesem Bereich beraubt wird (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande , C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als solche ist er so auszulegen, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, deren Schutz diese Bestimmung den Mitgliedstaaten erlaubt, unbedingt erforderlich ist (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben, dass die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme auf Tätigkeiten beschränkt werden muss, die als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Maßnahmen haben im Verhältnis zur Hauptaufgabe des Notars - der Übertragung des Nachlasses - nur akzessorischen Charakter (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 83).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Umstand, dass eine bestimmte Tätigkeit die Erstellung von Urkunden umfasst, die mit Wirkungen wie der Beweiskraft oder der Vollstreckbarkeit versehen sind, nicht für die Annahme ausreichen kann, dass diese Tätigkeit im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die einer bestimmten Urkunde durch Gesetz verliehene Beweiskraft hat daher keine unmittelbare Auswirkung auf die Frage, ob die in ihrer Erstellung bestehende Tätigkeit als solche unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist, wie es die Rechtsprechung verlangt (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht ist im Übrigen in § 206 der Zivilprozessordnung verankert (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich genügt zum speziellen Status der Notare in der ungarischen Rechtsordnung der Hinweis, dass anhand der Art der in Rede stehenden Tätigkeiten für sich genommen und nicht anhand dieses Status als solchem zu prüfen ist, ob die Tätigkeiten unter die in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehene Ausnahme fallen (Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794, Rn. 84).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das von dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Beurkundungstätigkeit der Notare als solche nicht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AEUV mit einer unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 92).

    Zwar verleiht die Anbringung der Vollstreckungsklausel durch den Notar der öffentlichen Urkunde die Vollstreckbarkeit, doch beruht diese auf dem Willen der Parteien, eine Urkunde zu schaffen oder einen Vertrag zu schließen, nachdem der Notar ihre Vereinbarkeit mit der Rechtsordnung geprüft hat, und ihnen Vollstreckbarkeit zu verleihen (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 103).

    Zu dem die Verordnungen Nr. 44/2001 und Nr. 805/2004 betreffenden Argument Ungarns hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Rechtsakte die Anerkennung und Vollstreckung öffentlicher Urkunden betreffen, die in einem Mitgliedstaat aufgenommen wurden und vollstreckbar sind, und sich folglich nicht auf die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AEUV auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Belgien, C-47/08, EU:C:2011:334, Rn. 120).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-151/14

    Kommission / Lettland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 49 AEUV verankerte Niederlassungsfreiheit auf den Notarberuf anwendbar ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 AEUV die Vergünstigung der Inländerbehandlung jedem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats garantieren soll, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt, um dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit untersagt, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften als Beschränkung der Niederlassungsfreiheit ergibt (Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist festzustellen, dass die Zuständigkeit des Notars im Bereich der Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die ausschließlich auf dem Willen der Parteien beruht und die Vorrechte des Richters im Fall ihrer Uneinigkeit unberührt lässt, nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2015, Kommission/Lettland, C-151/14, EU:C:2015:577, Rn. 68 bis 70).

  • EuGH, 17.06.1999 - C-260/97

    Unibank

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Das Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank (C-260/97, EU:C:1999:312), bestätige, dass nur Urkunden für vollstreckbar erklärt werden könnten, die unter die Ausübung öffentlicher Gewalt fielen.

    Zu dem von Ungarn auf das Urteil vom 17. Juni 1999, Unibank (C-260/97, EU:C:1999:312), gestützte Argument ist festzustellen, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, nicht die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AEUV betraf, sondern die Auslegung von Art. 50 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das von dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.

    Zur Aufnahme von Informationen in das Register der Lebenspartnerschaftserklärungen sowie das nationale Register der Eheverträge und das nationale Register der Lebenspartnerschaftsverträge hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen in Bezug auf die Publizität der Urkunden stehen, für den Notar mit keiner unmittelbaren und spezifischen Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Luxemburg, C-51/08, EU:C:2011:336, Rn. 113).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-268/99

    Jany u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine entgeltliche Dienstleistung nämlich als wirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, wenn es sich um tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeiten handelt (Urteil vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Am 24. Mai 2011 entschied der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Belgien (C-47/08, EU:C:2011:334), Kommission/Frankreich (C-50/08, EU:C:2011:335), Kommission/Luxemburg (C-51/08, EU:C:2011:336), Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338), Kommission/Deutschland (C-54/08, EU:C:2011:339) und Kommission/Griechenland (C-61/08, EU:C:2011:340), dass das von dem Königreich Belgien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik für den Zugang zum Notarberuf aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis eine nach Art. 49 AEUV verbotene Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt.
  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme bestimmte Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 22, vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 38, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 47, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36), sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig und organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, EU:C:2007:722, Rn. 36 und 42, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38 und 44, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44) umfassen.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-47/02

    Anker u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme bestimmte Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 22, vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 38, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 47, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36), sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig und organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, EU:C:2007:722, Rn. 36 und 42, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38 und 44, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44) umfassen.
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus EuGH, 01.02.2017 - C-392/15
    Dabei hat der Gerichtshof ausgeführt, dass von der in Art. 51 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Ausnahme bestimmte Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten für die Ausübung öffentlicher Gewalt ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 22, vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 38, vom 30. März 2006, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, C-451/03, EU:C:2006:208, Rn. 47, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38, und vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36), sowie bestimmte Tätigkeiten, deren Ausübung - auch wenn sie Kontakte, die regelmäßig und organisch in das Verfahren eingebettet sein können, mit Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder sogar einen, möglicherweise obligatorischen, Beitrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben umfasst - die Beurteilungs- und Entscheidungsbefugnisse dieser Behörden oder Gerichte unberührt lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 51 und 53), oder auch bestimmte Tätigkeiten, die nicht die Ausübung von Entscheidungsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Thijssen, C-42/92, EU:C:1993:304, Rn. 21 und 22, vom 29. November 2007, Kommission/Österreich, C-393/05, EU:C:2007:722, Rn. 36 und 42, vom 29. November 2007, Kommission/Deutschland, C-404/05, EU:C:2007:723, Rn. 38 und 44, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 36 und 41) oder Zwangsbefugnissen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 29. Oktober 1998, Kommission/Spanien, C-114/97, EU:C:1998:519, Rn. 37) oder den Einsatz von Zwangsmitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 2003, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 61, sowie vom 22. Oktober 2009, Kommission/Portugal, C-438/08, EU:C:2009:651, Rn. 44) umfassen.
  • EuGH, 29.11.2007 - C-404/05

    Kommission / Deutschland - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 13.07.1993 - C-42/92

    Thijssen / Controledienst voor de verzekeringen

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

  • EuGH, 29.11.2007 - C-393/05

    Kommission / Österreich - Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - Landwirtschaftliche

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • EuGH, 22.10.2009 - C-438/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 24.05.2011 - C-50/08

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

    Überdies hat der Gerichtshof in Bezug auf die Tätigkeiten der Notare stets darauf hingewiesen, dass zwischen der Rechtsprechungstätigkeit und der Tätigkeit eines Notars grundlegende Unterschiede bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich, C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103, vom 1. Oktober 2015, ERSTE Bank Hungary, C-32/14, EU:C:2015:637, Rn. 47, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 111).
  • EuGH, 18.01.2024 - C-128/21

    Lietuvos notarų rumai u.a.

    In Bezug auf Notare hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie insofern, als sie eine freiberufliche Tätigkeit ausüben, deren Schwerpunkt die Erbringung verschiedener entgeltlicher Dienstleistungen bildet, grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Niederlande, 235/85, EU:C:1987:161, Rn. 9, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 98 bis 101).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits im Wesentlichen entschieden, dass die notarielle Beurkundung von Rechtsgeschäften, die von den Parteien aus freien Stücken eingegangene einseitige Verpflichtungen oder Verträge zum Gegenstand haben, nicht unmittelbar und spezifisch mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 119 und 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt auch für die Bestellung von Hypotheken (Urteil vom 24. Mai 2011, Kommission/Frankreich, C-50/08, EU:C:2011:335, Rn. 97), die bloße Anbringung der Vollstreckungsklausel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 125 bis 127) sowie die Ausarbeitung von Rechtsgeschäften, die Beratung und die Erbringung technischer Dienstleistungen durch die Notare (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande, C-157/09, EU:C:2011:794, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.12.2023 - L 4 AS 844/20

    Leistungsausschluss - Unionsbürger - unverheiratete Kindesmutter -

    Der Kindesvater hatte in den Zeiten seiner Beschäftigung vom 17. März 2014 bis zum 30. Mai 2014 sowie ab dem 10. Juli 2014 ein Aufenthaltsrecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU a. F. als Arbeitnehmer.Dieses Aufenthaltsrecht setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit voraus, die nur vorliegt, wenn es sich um eine tatsächliche und echte, also nicht völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 1. Februar 2017, C-392/15, Rn. 100; Urteil vom 20. November 2001, C-268/99, Rn. 33), was hier nach einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (tatsächliche Entlohnung, Zeitumfang, Urlaubsanspruch, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) der Fall war (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2022, B 4 AS 2/21 R, Rn. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-658/17

    WB

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 85), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 24. Mai 2011, Kommission/Österreich (C-53/08, EU:C:2011:338, Rn. 103), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 116).

    59 Insbesondere Urteile vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 118 und 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. März 2018, Kommission/Tschechische Republik (C-575/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:186, Rn. 124 und 126).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18

    TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49

    84 Urteile vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73).

    93 Urteile vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-109/23

    Jemerak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    14 Urteil vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 126).

    42 Urteil vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 118).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-646/15

    Trustees of the P Panayi Accumulation & Maintenance Settlements - Vorlage zur

    So geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass erstens die Abweichungen von dieser Freiheit eng auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 1974, Reyners, 2/74, EU:C:1974:68, Rn. 43 bis 55, und vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn, C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung), zweitens die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit zwar die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, sie es aber auch verbieten, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteile vom 27. September 1988, Daily Mail and General Trust, 81/87, EU:C:1988:456, Rn. 16, und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und drittens der Begriff der Niederlassung im Sinne des Vertrags sehr weitreichend ist und die Möglichkeit für einen Unionsangehörigen impliziert, in stabiler und kontinuierlicher Weise am Wirtschaftsleben eines anderen Mitgliedstaats als seines Herkunftsstaats teilzunehmen und daraus Nutzen zu ziehen, wodurch die wirtschaftliche und soziale Verflechtung innerhalb der Union gefördert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    38 Urteil vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73, Rn. 100).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-583/21

    NC (Transfert d'une étude notariale espagnole) - Vorabentscheidungsersuchen -

    Die späteren Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Niederlande (C-157/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:794), vom 10. September 2015, Kommission/Lettland (C-151/14, EU:C:2015:577), vom 1. Februar 2017, Kommission/Ungarn (C-392/15, EU:C:2017:73), und vom 15. März 2018, Kommission/Tschechische Republik (C-575/16, EU:C:2018:186), betreffen das Königreich der Niederlande, die Republik Lettland, Ungarn und die Tschechische Republik.
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