Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995

Rechtsprechung
   EuGH, 26.03.1996 - C-392/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,459
EuGH, 26.03.1996 - C-392/93 (https://dejure.org/1996,459)
EuGH, Entscheidung vom 26.03.1996 - C-392/93 (https://dejure.org/1996,459)
EuGH, Entscheidung vom 26. März 1996 - C-392/93 (https://dejure.org/1996,459)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,459) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen H. M. Treasury, ex parte British Telecommunications plc.

    Richtlinie 90/531 des Rates, Artikel 8 Absatz 1
    1. Rechtsangleichung; Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor; Richtlinie 90/531; Bestimmung der vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Telekommunikationsdienste; ...

  • EU-Kommission

    The Queen / H.M. Treasury, ex parte British Telecommunications

  • Wolters Kluwer

    Haftung der Mitgliedstaaten gegenüber den Bürgern für nicht umgesetzte Richtlinien; Kausalzusammenhang zwischen Verstoß gegen die Umsetzungspflicht und dem eingetretenen Schaden; Beeinträchtigung der Einheitlichkeit des Gemeinschaftsrechts; Auftragsvergabe durch ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Staatshaftung bei Verletzung von Gemeinschaftsrecht

  • Judicialis

    Richtlinie Nr. 90/531 Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; ; Richtlinie Nr. 90/531 Art. 2 Abs. 2 Buchst. d; ; Richtlinie Nr. 90/531 Art. 2 Abs. 3 Buchst. a; ; Richtlinie Nr. 90/531 Art. 2 Abs.... 6; ; Richtlinie Nr. 90/531 Art. 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 90/531/EWG Art. 8 Abs. 1
    1. Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor - Richtlinie 90/531 - Bestimmung der vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Telekommunikationsdienste - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Lockerung des EG-Vergaberechts für Telekomunternehmen im Wettbewerb? (IBR 1996, 225)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung der Richtlinie 90/531/EWG - Telekommunikation - Umsetzung in innerstaatliches Recht - Entschädigungspflicht bei fehlerhafter Umsetzung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1996, 677 (Ls.)
  • NVwZ 1996, 677 L
  • BB 1996, 441
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (71)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 25.05.1978 - 83/76

    HNL / Rat und Kommission

    Auszug aus EuGH, 26.03.1996 - C-392/93
    Enge Voraussetzungen für die Haftung des Mitgliedstaats sind in diesem Fall aus den Gründen gerechtfertigt, die der Gerichtshof bereits zur Rechtfertigung einer engen Konzeption der ausservertraglichen Haftung der Organe oder der Mitgliedstaaten wegen der Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungstätigkeit in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen und in denen sie über ein weites Ermessen verfügen, entwickelt hat; hierzu gehört die Erwägung, daß die Wahrnehmung dieser Rechtsetzungstätigkeit nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse den Erlaß von Maßnahmen, die die Interessen des einzelnen beeinträchtigen können, durch diese Organe oder Mitgliedstaaten gebietet (vgl. insbesondere Urteil vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnrn.

    42 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist ein Verstoß als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat (Urteil HNL u. a./Rat und Kommission, a. a. O., Randnr. 6, sowie das Urteil Brasserie du Pêcheur und Factortame, Randnr. 55).

  • EuG, 06.12.1990 - T-6/90

    Alessandro Petrilli gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 26.03.1996 - C-392/93
    38 Der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, folgt aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen T-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, und vom 5. März 1996 in den Rechtssachen 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 26.03.1996 - C-392/93
    38 Der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, folgt aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung (Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen T-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 35, und vom 5. März 1996 in den Rechtssachen 46/93 und 48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 31).
  • BGH, 24.10.1996 - III ZR 127/91

    Amtshaftung der Bundesrepublik Deutschland für legislatives Unterlassen

    - und daß zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (Rn. 51; vgl. in diesem Sinn auch die späteren Urteile des EuGH vom 26. März 1996 - Rs. C-392/93 "British-Telecommunications" = EuZW 1996, 274, und vom 8. Oktober 1996 - Rs. C-178/94 u.a. "Pauschalreisen").
  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

    Im Ausgangsverfahren verfügt der Gerichtshof jedoch über alle Informationen, die für die Beurteilung der Frage erforderlich sind, ob der hier gegebene Sachverhalt einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht erkennen lässt (vgl. entsprechend Urteile vom 26. März 1996, British Telecommunications, C-392/93, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 41, und vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a., C-283/94, C-291/94 und C-292/94, Slg. 1996, I-5063, Randnr. 49).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    20 Der Gerichtshof hat festgestellt, daß der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstösse gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen der mit dem Vertrag geschaffenen Rechtsordnung folgt (Urteil Francovich u. a., Randnr. 35; Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 31; Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-392/93, British Telecommunications, Slg. 1996, I-1631, Randnr. 38; Urteil vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 24).

    50 und 51, British Telecommunications, Randnrn.

    25 Zum einen ist ein Verstoß hinreichend qualifiziert, wenn ein Organ oder ein Mitgliedstaat bei der Rechtsetzung die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (vgl. Urteile vom 25. Mai 1978 in den Rechtssachen 83/76, 94/76, 4/77, 15/77 und 40/77, HNL u. a./Rat und Kommission, Slg. 1978, 1209, Randnr. 6, Brasserie du pêcheur und Factortame, Randnr. 55, und British Telecommunications, Randnr. 42); zum anderen kann die blosse Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen, wenn der betreffende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt dieser Rechtsverletzung nicht zwischen verschiedenen gesetzgeberischen Möglichkeiten zu wählen hatte und über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügte (vgl. Urteil Hedley Lomas, Randnr. 28).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,21718
Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93 (https://dejure.org/1995,21718)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.1995 - C-392/93 (https://dejure.org/1995,21718)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 1995 - C-392/93 (https://dejure.org/1995,21718)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,21718) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    The Queen gegen H. M. Treasury, ex parte British Telecommunications plc.

    Vorabentscheidungsverfahren - Auslegung der Richtlinie 90/531/EWG - Telekommunikation - Umsetzung in innerstaatliches Recht - Entschädigungspflicht bei fehlerhafter Umsetzung

  • EU-Kommission

    The Queen gegen H. M. Treasury, ex parte British Telecommunications plc.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    Da ich einige der soeben aufgeworfenen Fragen ausführlich in meinen Schlußanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 (Brasserie du Pêcheur) und C-48/93 (Factortame III) behandelt habe, halte ich es für zweckmäßig, wegen der Einzelheiten soweit erforderlich auf diese Schlußanträge zu verweisen.

    Er scheint mir übrigens nicht im Einklang mit der Auffassung zu stehen, die die Kommission in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 vertreten hat.

    ( 2 ) Hinsichtlich dieses letzten Aspekts steht das vorliegende Verfahren mit den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) und mit den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-18S/94, C-189/94 und C-190/94 (Dillenkofer u.a.), in denen ich meine Schlußanträge ebenfalls heute vortrage, in Zusammenhang.

    ( 15 ) Anders als in der Rechtssache C-48/93 (Factortame III), auf die ich bereits hingewiesen habe und in der die Verletzung des Gemeinschaftsrechts dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, sind im vorliegenden Fall die Durcnführungsvorschriften zu der Richtlinie ein Akt der Exekutive.

    ( 17 ) Zu diesen Aspekten vgl. die Nrn. 23 bis 34 meiner Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 (Brasserie du Pêcheur) und C-48/93 (Factortame III).

    ( 18 ) Hinsichtlich der besonderen Aspekte der Rechtssache Francovich sowie der Begründung und des Umfangs des Grundsatzes der Haftung und des Schadensersatzes durch den den Vertrag verletzenden Mitgliedstaat, wie sie sich aus diesem Urteil ergeben, verweise ich auf meine Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 (Brasserie du Pêcheur) und C-48/93 (Factortame), namentlich Nrn. 15 bis 22.

  • EuGH, 16.12.1993 - C-334/92

    Wagner Miret / Fondo de garantía salarial

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    Vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C-334/92 (Wagner Miret, Slg. 1993, I-6911, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    ( 21 ) Die fraglichen drei Voraussetzungen, die der Gerichtshof im Urteil Francovich (Randnr. 40) aufgestellt hat, werden hier in der Form zitiert, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, 3325, Randnr. 27) bestätigt und zusammengefaßt hat.
  • EuGH, 09.04.1987 - 363/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    ( 6 ) Vgl. z. B. Urteil vom 9. April 1987 in der Rechtssache 363/85 (Kommission/Italien, Slg. 1987, 1733).
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    ( 4 ) Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson, Slg. 1984, 1891, Randnr. 15).
  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    ( 14 ) Urteil vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u.a., Slg. 1991, I-5357).
  • EuGH, 08.10.1996 - C-178/94

    Dillenkofer u.a. / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.1995 - C-392/93
    ( 2 ) Hinsichtlich dieses letzten Aspekts steht das vorliegende Verfahren mit den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du Pêcheur und Factortame) und mit den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-18S/94, C-189/94 und C-190/94 (Dillenkofer u.a.), in denen ich meine Schlußanträge ebenfalls heute vortrage, in Zusammenhang.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht