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   EuGH, 21.06.2016 - C-393/15   

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https://dejure.org/2016,16895
EuGH, 21.06.2016 - C-393/15 (https://dejure.org/2016,16895)
EuGH, Entscheidung vom 21.06.2016 - C-393/15 (https://dejure.org/2016,16895)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juni 2016 - C-393/15 (https://dejure.org/2016,16895)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    ESET

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 168, EGRL 112/2006 Art 169 Buchst a
    Polen, Mehrwertsteuer, Mitgliedstaat, Muttereinheit, Umsatz

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 - Art. 169 Buchst. a - Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in dem sie besteuerte Umsätze ausführt ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der mit dem Rechtsmittel gegen dieses Urteil befasste Conseil d'État (Staatsrat) verweist als Erstes auf den Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), zur Berechtigung zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Ausgaben einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen Zweigniederlassung, die zum Teil für die Zwecke der besteuerten Umsätze der in einem anderen Mitgliedstaat eingetragenen Hauptniederlassung bestimmt sind.

    Insoweit beschränkt sich, wie ich in Nr. 7 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, das vorlegende Gericht in der Begründung seiner Vorlageentscheidung nämlich auf einen Verweis auf den Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), dem meines Erachtens klar die Zurückweisung der von der Cour administrative d'appel de Versailles (Verwaltungsgerichtshof Versailles) vertretenen Auslegung zu entnehmen ist, wonach interne Umsätze zwischen einer Zweigniederlassung und ihrer Hauptniederlassung als solche dem Abzug der Vorsteuer auf die von der Zweigniederlassung für ihre Hauptniederlassung getätigten Ausgaben entgegenstünden.

    Gewiss unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der mit dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), entschiedenen, da in jener Rechtssache alle von der Hauptniederlassung bewirkten Ausgangsumsätze ganz offenbar besteuert worden waren, während hier die Fokussierung des vorlegenden Gerichts auf den Pro-rata- Satz des Vorsteuerabzugs definitionsgemäß bedeutet, dass es sowohl nachgelagerte wirtschaftliche Tätigkeiten gibt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch solche, für die das nicht der Fall ist(14).

    An dieser Stelle meiner Untersuchung weise ich jedoch darauf hin, dass der Conseil d'État (Staatsrat) nicht ausdrücklich um weiteren Aufschluss hinsichtlich der Irrelevanz (oder Neutralität) der internen Geldflüsse zwischen einer Zweigniederlassung und ihrer Hauptniederlassung für den Umfang des Rechts auf Abzug der als Vorsteuer auf die Ausgaben der Zweigniederlassung für die Hauptniederlassung gezahlten Mehrwertsteuer ersucht hat, so dass er davon auszugehen scheint, dass der Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), eine hinreichende Grundlage dafür bietet, die von der Cour administrative d'appel de Versailles (Verwaltungsgerichtshof Versailles) vertretene Auslegung zu verwerfen.

    Das vorlegende Gericht bittet demnach offenbar implizit um eine Bestätigung der Auslegung dieser Bestimmungen, die der Gerichtshof im Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), vorgenommen hat.

    In diesem Sinne hat der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, im Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), entschieden, dass einer polnischen Zweigniederlassung einer slowakischen Gesellschaft, die hauptsächlich interne, nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Umsätze für diese Gesellschaft, gelegentlich aber auch in Polen besteuerte Umsätze bewirkte, das sich aus den Art. 168 und 169 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ergebende Recht auf Abzug der als Vorsteuer entrichteten Mehrwertsteuer zusteht, die auf Gegenstände und Dienstleistungen entfällt, die für die in der Slowakei bewirkten besteuerten Umsätze der betreffenden Gesellschaft verwendet werden.

    Wie die Kommission in ihren Erklärungen zu Recht hervorgehoben hat und wie sich aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 40 und 41), ergibt, ist Ziel dieser Bestimmungen der Sechsten Richtlinie und der Richtlinie 2006/112, das einem Steuerpflichtigen in einem Mitgliedstaat zustehende Recht auf Vorsteuerabzug nicht auf rein innerstaatliche Sachverhalte zu beschränken, sondern die Inanspruchnahme dieses Rechts auf die Fälle zu erstrecken, in denen der Steuerpflichtige seine Tätigkeiten im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübt.

    Diese Zahlungen sind neutral oder - nach dem Sprachgebrauch der französischen Regierung - "transparent", und einer solchen Verweigerung stünde, wie das vorlegende Gericht erkannt hat, der Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481), entgegen.

    Die Logik dieses Ansatzes, die sich bereits implizit dem Urteil vom 13. Juli 2000, Monte Dei Paschi Di Siena (C-136/99, EU:C:2000:408, Rn. 24 bis 28), entnehmen ließ, ergibt sich nicht nur aus den Rn. 34 und 37 des Urteils Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541), sondern auch aus dem Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481).

    8 Der Gerichtshof weist regelmäßig darauf hin, dass der rechtliche Rahmen, der mit Art. 17 Abs. 3 und 4 der Sechsten Richtlinie (dem im Wesentlichen Art. 170 und Art. 171 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 entsprechen) und insbesondere mit der Achten Richtlinie 79/1072 geschaffen wurde, nur nach dem Ort der Niederlassung des Steuerpflichtigen unterscheidet und unterstellt, dass es hinsichtlich der Art der Erstattung der Mehrwertsteuer nur zwei Kategorien von Steuerpflichtigen gibt, von denen die eine, nämlich die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, während die andere, nämlich die nicht im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, ein Recht auf Erstattung dieser Steuer haben: Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Kommission/Italien (C-244/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:478, Rn. 36), und vom 25. Oktober 2012, Daimler und Widex (C-318/11 und C-319/11, EU:C:2012:666, Rn. 40), sowie Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 30).

    22 Vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 21. Juni 2016, ESET (C-393/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:481, Rn. 42).

  • LG Hamburg, 11.12.2020 - 324 O 30/20

    Auch juristische Personen können Löschungsansprüche aus der DSGVO herleiten

    Die von der Beklagten genannte Entscheidung des EuGH vom 09.03.2017 (C-393/15) sei vorliegend nicht anwendbar.
  • LG Hamburg, 03.09.2021 - 324 O 86/20

    Promi-Kunden - Datenschutzrecht: Auskunftsanspruch eines Betroffenen gegen eine

    Der Kläger meint weiter, dass die von der Beklagten genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.03.2017 (C-393/15) nicht anwendbar sei.
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