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   EuGH, 11.09.2014 - C-394/13   

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https://dejure.org/2014,24634
EuGH, 11.09.2014 - C-394/13 (https://dejure.org/2014,24634)
EuGH, Entscheidung vom 11.09.2014 - C-394/13 (https://dejure.org/2014,24634)
EuGH, Entscheidung vom 11. September 2014 - C-394/13 (https://dejure.org/2014,24634)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    B.

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 - Anwendbare nationale Rechtsvorschriften - Bestimmung des für die Gewährung einer Familienleistung zuständigen Mitgliedstaats - Situation, in ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung einer Familienleistung bei bloßer Registrierung im Heimatstaat und ständigem Aufenthalt in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen - Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EG) Nr. 883/2004 - Anwendbare nationale Rechtsvorschriften - Bestimmung des für die Gewährung einer Familienleistung zuständigen Mitgliedstaats - Situation, in ...

  • rechtsportal.de

    Gewährung einer Familienleistung bei bloßer Registrierung im Heimatstaat und ständigem Aufenthalt in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    B.

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 76, EGV 883/2004 Art 87, EGV 987/2009 Art 22, EGV 987/2009 Art 22 ff
    Arbeitnehmer, Elterngeld, Kindergeld, Familienleistungen, Interessenmittelpunkt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí správní soud - Auslegung von Art. 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb ...

Papierfundstellen

  • NZS 2014, 821
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung zum Ausdruck (vgl. u. a. Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass ein nicht zuständiger Mitgliedstaat die Möglichkeit behält, Familienleistungen zu gewähren, wenn eine eindeutige und besonders enge Verknüpfung zwischen dem Staatsgebiet dieses Staates und der in Rede stehenden Situation besteht, sofern die Vorhersehbarkeit und die Effektivität der Koordinierungsregeln der Verordnung Nr. 1408/71 nicht übermäßig beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Hudzinski und Wawrzyniak, EU:C:2012:339, Rn. 65 bis 67).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Auf eine Person, die nicht mehr im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist und die folglich die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung nicht mehr erfüllt und die auch nach keiner anderen Bestimmung dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, sind nämlich nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. f die Rechtsvorschriften des Staates anwendbar, in dem sie früher abhängig beschäftigt war, falls sie dort weiterhin wohnt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kuusijärvi, C-275/96, EU:C:1998:279, Rn. 29 und 34).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-90/97

    Swaddling

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 der Ausdruck "Wohnort" im Sinne dieser Verordnung den gewöhnlichen Aufenthalt bedeutet, d. h. den Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und daher einen autonomen, dem Unionsrecht eigenen Begriff darstellt (vgl. Urteil Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28 und 29).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-361/11

    Hewlett-Packard Europe - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur -

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23, sowie Hewlett-Packard Europe, C-361/11, EU:C:2013:18, Rn. 35).
  • EuGH, 16.05.2013 - C-589/10

    Wencel - Art. 45 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 10 - Leistungen bei

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Dieser Artikel kodifiziert auch die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wencel, C-589/10, EU:C:2013:303, Rn. 50).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-300/13

    Iberdrola Distribución Eléctrica

    Auszug aus EuGH, 11.09.2014 - C-394/13
    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteil Iberdrola Distribución Eléctrica, C-300/13, EU:C:2014:188, Rn. 16).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-354/13

    Adipositas kann eine "Behinderung" im Sinne der Richtlinie über die

    Die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen kann nur ausnahmsweise widerlegt werden, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile Åkerberg Fransson, EU:C:2013:105, Rn. 39 und 40, sowie B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 19).
  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 11. September 2014, B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas

    Darüber hinaus ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung auch, dass es Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben (Urteil vom 11. September 2014, B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 25.10.2017 - 1 StR 426/17

    Gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern (Doppelverwertungsverbot); Aufenthalt

    In unionsrechtlichen Rechtsquellen ist unter dem gewöhnlichen Aufenthalt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Kern der Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person zu verstehen, der aufgrund einer Gesamtabwägung der tatsächlichen Umstände (wie Dauer des Aufenthalts, soziale und familiäre Bindungen, Beweggründe) zu bestimmen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 15. September 1994 - C-452/93, Slg. 1994, I-4295 Rn. 22; vom 25. Februar 1999 - C-90/97, Slg. 1999, I-1075 Rn. 28 f.; vom 11. November 2004 - C-372/02, Slg. 2004, I-10761 Rn. 37; vom 17. Juli 2008 - C-66/08, Slg. 2008, I-6041 Rn. 48; vom 5. Juni 2014 - C-255/13 Rn. 44 f. und vom 11. September 2014 - C-394/13 Rn. 34).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2018 - L 11 KR 591/16

    Kostenerstattung für Zahnersatz

    "Wohnort" ist nach Art. 1 j) der Verordnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, d. h. der Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet (EuGH, Urteil vom 11.09.2014 - C-394/13 -).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2015 - C-308/14

    Generalanwalt Cruz Villalón schlägt vor, die Klage der Kommission gegen das

    38 - Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass der Ausdruck "Wohnort" in diesem Sinne den "gewöhnlichen Aufenthalt" bedeutet, d. h. den Ort, an dem die Betroffenen gewöhnlich wohnen und wo sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt ihrer Interessen befindet, und dass dieser Ausdruck daher einen autonomen, dem Unionsrecht eigenen Begriff darstellt (Urteile B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 26, und Swaddling, C-90/97, EU:C:1999:96, Rn. 28 und 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    9 Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2014, B. (C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. April 2017, Farkas (C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 38).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2017 - L 22 R 788/14

    Gesetzliche Rentenversicherung: Feststellung des Versicherungsverlaufs und

    Artikel 11 Abs. 1 EG-Verordnung 987/2009 kodifiziert dabei auch die in der Rechtsprechung des EuGH zur Regelung über den Wohnort ausgearbeiteten Gesichtspunkte, die für die Bestimmung dieses Mittelpunkts der Interessen berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiären Verhältnisse und die familiären Bindungen (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 11. September 2014, C-394/13, Rdnrn. 34, 26, zitiert nach juris).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-477/17

    Balandin u.a. - Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EU) Nr.

    23 Vgl. Urteile vom 11. September 2014, B. (C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 5. Juni 2014, I (C-255/13, EU:C:2014:1291, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2016 - C-430/15

    Tolley - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen

    39 Jeder Mitgliedstaat verfügt jedoch über die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen Leistungen der sozialen Sicherheit Arbeitnehmern zu gewähren, die dem System der sozialen Sicherheit eines anderen Mitgliedstaats angehören (vgl. insbesondere Urteile vom 20. Mai 2008, Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 31, vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 68, sowie vom 11. September 2014, B., C-394/13, EU:C:2014:2199, Rn. 28).
  • FG Nürnberg, 09.03.2016 - 5 K 1566/13

    Anrechnung der einkommensabhängigen französischen Familienleistung für Kinder

  • FG Bremen, 15.06.2022 - 2 K 157/20

    Kindergeldberechtigung durch Begründen des gewöhnlichen Aufenthalts eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-531/15

    Otero Ramos

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