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   EuGH, 10.06.2010 - C-395/08, C-396/08   

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https://dejure.org/2010,1346
EuGH, 10.06.2010 - C-395/08, C-396/08 (https://dejure.org/2010,1346)
EuGH, Entscheidung vom 10.06.2010 - C-395/08, C-396/08 (https://dejure.org/2010,1346)
EuGH, Entscheidung vom 10. Juni 2010 - C-395/08, C-396/08 (https://dejure.org/2010,1346)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Bruno und Pettini

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung

  • Europäischer Gerichtshof

    Lotti und Matteucci

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung

  • EU-Kommission PDF

    Bruno und Pettini

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung

  • EU-Kommission

    Bruno und Pettini

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung“

  • Wolters Kluwer

    Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten; Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume; Istituto ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit; Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten bei der Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten; Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume; Istituto ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Bruno und Pettini

    Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung

Besprechungen u.ä. (2)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Corte d'appello di Roma (Italien), eingereicht am 12. September 2008 - Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) / Tiziana Bruno und Massimo Pettini

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 1, S. 9) - Teilzeitbeschäftigte, die jedes Jahr einige Monate arbeiten und in den anderen Monaten freihaben - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 2172 (Ls.)
  • NZA 2010, 753
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Daher müssen bei der Auslegung dieser Bestimmungen nach gefestigter Rechtsprechung der Zusammenhang der Regelung, zu der dieser Paragraf gehört, und die Ziele, die mit ihr verfolgt werden, berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 110).

    Im Übrigen verweist Art. 136 Abs. 1 EG, der die Ziele festlegt, zu deren Verwirklichung der Rat in den durch Art. 137 EG erfassten Bereichen die von den Sozialpartnern auf Unionsebene geschlossenen Vereinbarungen gemäß Art. 139 Abs. 2 EG durchführen kann, auf die am 18. Oktober 1961 in Turin unterzeichnete Europäische Sozialcharta; diese nennt in ihrem Teil I Nr. 4 unter den Zielen, zu deren Erreichung sich die Vertragsparteien laut Art. 20 in Teil III dieser Charta verpflichtet haben, das Recht aller Arbeitnehmer auf ein "gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichert" (Urteil Impact, Randnr. 113).

    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 38, und Impact, Randnr. 114).

    Zudem nähme eine solche Auslegung der Bezugnahme in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung auf den Pro-rata-temporis- Grundsatz, der definitionsgemäß nur bei teilbaren Leistungen anwendbar ist, wie sie sich aus finanziellen Beschäftigungsbedingungen z. B. im Zusammenhang mit der Vergütung und den Versorgungsbezügen ergeben, ihren Sinn (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 116).

    Da Abs. 5 des Art. 137 EG jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine Ausnahmebestimmung zu den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels darstellt, sind die in Abs. 5 vorbehaltenen Bereiche eng auszulegen, damit nicht die Tragweite der Abs. 1 bis 4 ungebührlich beeinträchtigt wird oder die mit Art. 136 EG verfolgten Ziele in Frage gestellt werden (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 39, und Impact, Randnr. 122).

    40 und 46, und Impact, Randnr. 123).

    Sie lässt sich jedoch nicht auf alle Fragen, die mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehen, erstrecken, ohne dass einige in Art. 137 Abs. 1 EG aufgeführte Bereiche großenteils ihrer Substanz beraubt würden (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 125).

    Die Festlegung der Höhe der verschiedenen Bestandteile des Arbeitsentgelts eines Arbeitnehmers ist zwar der Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers entzogen und unbestreitbar Sache der zuständigen Stellen in den einzelnen Mitgliedstaaten, doch sind diese Stellen gehalten, bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in Bereichen, in denen die Union nicht zuständig ist, das Unionsrecht zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil Impact, Randnr. 129), insbesondere Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung.

    Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind Versorgungsbezüge als unter den Begriff "Beschäftigungsbedingungen" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fallend anzusehen, wenn sie von einem Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abhängen, ausgenommen Versorgungsbezüge aus einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, die weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 132).

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    22 bis 28, und vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnrn.

    Solche Renten stellen keine Entgelte im Sinne von Art. 141 EG dar (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnrn.

    Allerdings können Erwägungen der Sozialpolitik, der Staatsorganisation und der Ethik oder gar den Haushalt betreffende Überlegungen, die bei der Festlegung eines Systems durch den nationalen Gesetzgeber tatsächlich oder möglicherweise eine Rolle gespielt haben, nicht ausschlaggebend sein, wenn die Versorgung nur für eine besondere Gruppe von Arbeitnehmern gilt, wenn sie unmittelbar von der abgeleisteten Dienstzeit abhängt und wenn ihre Höhe nach den letzten Bezügen berechnet wird (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ob sich die Aktien von Alitalia in öffentlicher oder privater Hand befinden, ist ebenfalls kein entscheidendes Kriterium, da die Rechtsprechung bereits entschieden hat, dass, wenn die drei in Randnr. 47 des vorliegenden Urteils genannten Bedingungen erfüllt sind, die von einem öffentlichen Dienstherrn einem Beamten gewährte Versorgung völlig einer Rente gleichsteht, die ein privater Arbeitgeber seinen ehemaligen Arbeitnehmern zahlen würde (vgl. Urteil Schönheit und Becker, Randnr. 58).

    Denn die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schönheit und Becker, Randnrn.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    In Anbetracht dieser Ziele muss Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung als Ausdruck eines Grundsatzes des Sozialrechts der Union verstanden werden, der nicht restriktiv ausgelegt werden darf (vgl. entsprechend Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 38, und Impact, Randnr. 114).

    Da Abs. 5 des Art. 137 EG jedoch, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, eine Ausnahmebestimmung zu den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels darstellt, sind die in Abs. 5 vorbehaltenen Bereiche eng auszulegen, damit nicht die Tragweite der Abs. 1 bis 4 ungebührlich beeinträchtigt wird oder die mit Art. 136 EG verfolgten Ziele in Frage gestellt werden (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 39, und Impact, Randnr. 122).

    Daher wurde in Anbetracht des gegenwärtigen Stands des Unionsrechts beschlossen, die Bestimmung des Lohn- und Gehaltsniveaus von einer Harmonisierung nach den Art. 136 ff. EG auszunehmen (vgl. Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn.

  • EuGH, 10.06.2010 - C-396/08

    Lotti und Matteucci

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    In den verbundenen Rechtssachen C-395/08 und C-396/08.

    Clara Matteucci (C-396/08).

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-395/08 und C-396/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Die Richtlinie 97/81 und die Rahmenvereinbarung sollen zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen (vgl. Urteil vom 24. April 2008, Michaeler u. a., C-55/07 und C-56/07, Slg. 2008, I-3135, Rand Nr. 21).

    Aus Paragraf 1 der Rahmenvereinbarung geht u. a. hervor, dass diese eine zweifache Zielsetzung verfolgt, nämlich zum einen die Förderung von Teilzeitarbeit durch die Verbesserung ihrer Qualität und zum anderen die Beseitigung der Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten (vgl. Urteil Michaeler u. a., Randnr. 22).

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Das in dieser Bestimmung aufgestellte Diskriminierungsverbot ist nur der spezifische Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehört (vgl. Urteil vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnrn.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die Rahmenvereinbarung, die von den in den Branchenverbänden vertretenen Sozialpartnern geschlossen wurde, weder Fragen der sozialen Sicherheit regeln noch den nationalen Sozialversicherungsträgern, die nicht Vertragsparteien sind, Verpflichtungen auferlegen soll (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C-537/07, Slg. 2009, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Der Gerichtshof kann jedoch in seiner Vorabentscheidung gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Dass das Versorgungssystem des Kabinenpersonals von Alitalia von einer öffentlichen Einrichtung wie dem INPS verwaltet wird, das im Übrigen aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen das italienische System der sozialen Sicherheit verwaltet, ist für die Bewertung, ob dieses Versorgungssystem dem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit oder aber den Entgeltbedingungen zuzurechnen ist, nicht entscheidend (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 2008, Maruko, C-267/06, Slg. 2008, I-1757, Randnr. 57).
  • EuGH, 18.04.2002 - C-290/00

    Duchon

    Auszug aus EuGH, 10.06.2010 - C-395/08
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. April 1970, Brock, 68/69, Slg. 1970, 171, Randnr. 7, vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Slg. 1986, 2305, Randnr. 31, vom 18. April 2002, Duchon, C-290/00, Slg. 2002, I-3567, Randnr. 21, vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C-334/07 P, Slg. 2008, I-9465, Randnr. 43, und vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, Slg. 2008, I-10945, Randnr. 61).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 18.12.2007 - C-357/06

    Frigerio Luigi & C. - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

  • EuGH, 25.05.1971 - 80/70

    Defrenne / Belgischer Staat

  • EuGH, 17.06.1998 - C-243/95

    Hill und Stapleton

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

    Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • EuGH, 22.12.2008 - C-443/07

    Centeno Mediavilla u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einrede der

  • EuGH, 10.07.1986 - 270/84

    Licata / ESC

  • EuGH, 14.04.1970 - 68/69

    Bundesknappschaft / Brock

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

    Das Entgelt von Teilzeitbeschäftigten muss - vorbehaltlich der Anwendung des in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung genannten Pro-rata-temporis -Grundsatzes - dem von Vollzeitbeschäftigten entsprechen (Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 64).
  • BAG, 11.11.2020 - 10 AZR 185/20

    Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei der Vergütung?

    Art. 153 Abs. 5 AEUV steht deswegen einem Verständnis von § 4 der Rahmenvereinbarung nicht entgegen, wonach dieser Paragraf die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung zugunsten Teilzeitbeschäftigter auch für das Arbeitsentgelt zu gewährleisten und dabei, wo dies angemessen ist, den Pro-rata-temporis-Grundsatz zu beachten (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 ua. - [Bruno ua.] Rn. 38) .
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Sie lässt sich jedoch nicht auf alle mit dem Arbeitsentgelt in irgendeinem Zusammenhang stehenden Fragen erstrecken, ohne dass einige in Art. 153 Abs. 1 AEUV aufgeführte Bereiche eines großen Teils ihrer Substanz beraubt würden (Urteile Impact, C-268/06, EU:C:2008:223, Rn. 124 und 125, und Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, EU:C:2010:329, Rn. 37).
  • EuGH, 19.09.2013 - C-297/12

    Filev und Osmani - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt indessen eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50, vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 53, und vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, Randnr. 25).

    Daher ist bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung der Wirkung derartiger Verbote insbesondere hinsichtlich der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 für Einreiseverbote vorgesehenen Höchstdauer von grundsätzlich fünf Jahren mit dieser Bestimmung vereinbar ist, auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem dieses Verbot in Kraft war, bevor die Richtlinie 2008/115 anwendbar war (vgl. entsprechend Urteile Kadzoev, Randnr. 36, sowie Bruno u. a., Randnr. 55).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27, sowie Bruno u. a., Randnr. 19).

  • VG Augsburg, 22.03.2018 - Au 2 K 18.90

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Die Auslegung des Wortlauts durch den Beklagten verstoße jedoch schon gegen das Urteil des EuGH vom 10. Juni 2010 (Az. C-395/08 und C-396/08) unter Bezugnahme auf die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997, wonach der pro-rata-temporis-Grundsatz nicht für die Bestimmung des Zeitpunkts gelte, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung bestehe.

    Erfasst werden hiervon auch die Bedingungen für den Zugang zum Altersversorgungssystem bzw. die Berechnung der hierfür erforderlichen Dienstzeit (vgl. hierzu EuGH, U.v. 1.3.2012 - O´Brien, C-393/10 - NZA 2012, 313; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119; OVG NW, U.v. 23.2.2011 - 3 A 750/10 - juris Rn. 59 ff.).

    Der EuGH hat Fragen der betrieblichen Altersversorgung, denen auch die Beamtenversorgung strukturell zuzurechnen ist, ausdrücklich dem sachlichen Geltungsbereich der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit zugeordnet (EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119).

    Die vorliegend in persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbare Richtlinie soll zum einen die Teilzeitarbeit fördern und zum anderen die Ungleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten beseitigen (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - Slg. 2010, I-5119).

    Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeit- und vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie einem echten Bedarf entspricht sowie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O.; U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.).

    Das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitgegenüber Vollzeitbeschäftigten erfordert daher, dass die Zeiten, die bei der Bestimmung des Zeitpunkts berücksichtigt werden, ab dem ein Anspruch auf Altersversorgung besteht, bei einem Teilzeitbeschäftigten so berechnet werden, als hätte dieser eine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt (vgl. EuGH, U.v. 10.6.2010 - Bruno und Pettini, C-395/08 und C-396/08 - a.a.O.; OVG NW, B.v. 8.6.2012 - 6 B 390/12 - DÖD 2012, 225).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 3 A 125/14

    Anteilige Anrechnung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung auf die

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 -, NZA 2010, 753 (759), Rdnr. 74, und BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 -, BVerwGE 136, 165 (166), Rdnr. 7.

    b) Das beklagte Land macht ferner ohne Erfolg geltend, das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 - betreffe (nur) die Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten im Zusammenhang mit einer Rahmenvereinbarung, die die Arbeitgeberverbände Europas, der Europäische Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft und der Europäische Gewerkschaftsbund auf Gebieten getroffen hätten, die der Tarifautonomie unterlägen, und beziehe sich (nur) auf ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

    Mit seinem Hinweis darauf, dass die Rahmenvereinbarung den nationalen Versicherungsträgern, die nicht Vertragsparteien seien, keine Verpflichtungen auferlegen soll, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 -, a.a.O., Rdnr. 44, begründet der Gerichtshof der Europäischen Union lediglich, warum Versorgungsbezüge keine Beschäftigungsbedingungen im Sinne des § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind, wenn sie weniger von einem Beschäftigungsverhältnis abhängen, sondern vielmehr durch sozialpolitische Erwägungen bestimmt werden.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 -, a.a.O., Rdnr. 42.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und C-396/08 -, a.a.O., Rdnr. 61.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und 396/08 -, a.a.O., Rdnr. 65 f.

    vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2010 - C-395/08 und 396/08 -, a.a.O., Rdnr. 74, m.w.N.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-393/10

    'O''Brien' - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

    5 - Urteil vom 10. Juni 2010, Bruno und Pettini (C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnrn.

    22 - Siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 21. Januar 2010, Bruno und Pettini (C-395/08 und C-396/08, Nrn. 70 bis 72).

    32 - Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 32) unter Verweis auf die Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, zitiert in Fn. 15, Randnr. 38, und vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 114).

    33 - Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 42 unter Verweis auf das Urteil Impact, zitiert in Fn. 32, Randnr. 132).

    34 - Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 47).

    35 - Urteil Bruno und Pettini (zitiert in Fn. 5, Randnr. 55).

  • VG Freiburg, 24.03.2021 - 5 K 652/19

    Anerkennung von Vordienstzeiten vor Zurruhesetzung; Ruhegehaltsfähigkeit von

    Das darin zum Ausdruck kommende Gebot der Entgeltgleichheit erstreckt sich grundsätzlich neben dem Entgelt für die Arbeitsleistung auch auf Leistungen der Altersversorgung und damit auch auf die Frage der Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 64, juris; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 - 2 C 72.08 -, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 12.08 -, Rn. 14, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 22, juris).

    Eine Schlechterbehandlung von Teilzeitbeschäftigten ist nicht rechtfertigbar, wenn sie nur deswegen erfolgt, weil Teilzeitbeschäftigung vorlag (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 25, juris; Bay. VGH, Urteil vom 22.06.2020 - 3 BV 18.1447 -, Rn. 26, juris).

    Erforderlich zur Rechtfertigung ist ein sachlicher Grund (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 25, juris; Grabitz/Hilf/Nettesheim/Langenfeld, 71. EL August 2020, AEUV, Art. 157, Rn. 43).

    Soweit der Europäische Gerichtshof bei der Frage der Höhe der Versorgungsbezüge begrifflich auf die tatsächlich geleistete Arbeit abstellt (z.B. EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 65, juris; EuGH, Urteil vom 23.10.2003 - C-4/02 und C-5/02 -, Rn. 92, juris), wird damit lediglich eine Abgrenzung zur Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten vorgenommen.

    Der Umfang der während eines Berufslebens geleisteten Arbeit stellt ein objektives Kriterium dar, welches eine proportionale Kürzung der Altersversorgung von Teilzeitbeschäftigten zulässt (EuGH, Urteil vom 10.06.2010 - C-395/08 und C-396/08 -, Rn. 65, juris).

  • BAG, 28.05.2013 - 3 AZR 266/11

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit und wegen

    Die Berücksichtigung des Umfangs der von einem Teilzeitbeschäftigten während seines Berufslebens tatsächlich geleisteten Arbeit im Vergleich zum Umfang der Arbeitsleistung eines Beschäftigten, der während seines gesamten Berufslebens in Vollzeit gearbeitet hat, stellt ein objektives Kriterium dar, das eine proportionale Kürzung der Altersversorgung des Teilzeitbeschäftigten zulässt (vgl. EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - [Bruno und Pettini] Rn. 65 mwN, Slg. 2010, I-5119) .

    Soweit Fragen der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung betroffen sind, sind diese durch die Entscheidungen in den Sachen "O"Brien" (EuGH 1. März 2012 - C-393/10 -) und "Bruno und Pettini" (EuGH 10. Juni 2010 - C-395/08 - und - C-396/08 - Slg. 2010, I-5119) hinreichend geklärt.

  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2018 - 4 S 2453/17

    Festsetzung von Altersgeld nach Entlassung eines teilzeitbeschäftigten Beamten

  • BAG, 19.04.2016 - 3 AZR 526/14

    Betriebliche Altersversorgung - Benachteiligung Teilzeitbeschäftigter -

  • EuGH, 01.03.2012 - C-393/10

    'O''Brien' - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2017 - C-98/15

    Espadas Recio - Richtlinie 79/7/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Gleichbehandlung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.02.2011 - 3 A 750/10

    Ein amtsunabhängiges Mindestruhegehalt i.S.d. § 14 Abs. 4 S. 2 BeamtVG ist trotz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2012 - 6 B 390/12

    Berücksichtigung von Zeiträumen der Teilzeitbeschäftigung eines Beamten auf die

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 23.09

    Feststellungsklage; Subsidiaritätsgrundsatz; Beihilfe; Lebenspartner; Ehe;

  • EuGH, 22.11.2012 - C-385/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften über die beitragsbezogene Altersrente von

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung - Verbot

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20

    Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 53.09

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 46.09

    Beihilfe; Lebenspartner; Ehe; krankheitsbedingte Aufwendungen; Krankheitsfälle;

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 27.09

    Teilzeitbeschäftigung; Lehrer; Mehrarbeit; Ungleichbehandlung; ausgleichsfreie

  • EuGH, 21.06.2018 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-518/15

    Matzak

  • EuGH, 26.04.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 73 und

  • EuGH, 09.11.2017 - C-98/15

    Das System, das in Spanien zur Bestimmung der Grundlage für die Berechnung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-507/13

    Generalanwalt Jääskinen ist der Auffassung, dass die Unionsvorschriften, die den

  • BVerwG, 20.10.2022 - 2 C 30.20

    Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei Teilzeitbeschäftigung

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2019 - C-274/18

    Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-621/10

    Balkan and Sea Properties - Mehrwertsteuer - Umsätze zwischen eng verbundenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • BVerwG, 23.09.2010 - 2 C 28.09

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Lehrers auf zeitanteilige Besoldung für

  • VG Stuttgart, 28.02.2020 - 1 K 7023/18

    Ausschluss des Anspruchs auf Mindestversorgung wegen Freistellungen verstößt

  • LAG Niedersachsen, 09.08.2018 - 4 Sa 982/17

    Berechnung einer Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme

  • EuGH, 19.03.2015 - C-672/13

    OTP Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfe - Art. 107 Abs. 1

  • EuGH, 15.10.2014 - C-221/13

    Mascellani - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG -

  • VG Düsseldorf, 11.11.2011 - 13 K 2098/10

    Anspruch eines Beamten auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge in Höhe des

  • EuGH, 03.03.2021 - C-841/19

    Fogasa

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

  • VG Freiburg, 07.05.2019 - 13 K 2060/18

    Gewährung einer Erschwerniszulage für Vollzugsbeamte des Bundes für Dienst zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2014 - C-533/13

    AKT - Leiharbeit - Richtlinie 2008/104/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbote oder

  • EuGH, 05.05.2022 - C-265/20

    Universiteit Antwerpen u.a.

  • EuGH, 05.11.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-378/10

    VALE Építési - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Verlegung des

  • EuGH, 07.11.2018 - C-432/17

    O'Brien

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-708/17

    EVN Bulgaria Toplofikatsia

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-221/13

    Mascellani - Sozialpolitik - Richtlinie 97/81/EG - Von UNICE, CEEP und EGB

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2012 - C-375/11

    Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Rechte zur

  • EuGH, 30.06.2011 - C-221/13
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2011 - 3 A 280/10

    Finanzieller Ausgleich gegenüber einer verbeamteten Lehrerin wegen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2014 - C-527/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Yves Bot steht eine spanische

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit -

  • VG Magdeburg, 07.02.2022 - 5 A 357/20

    Anwendbarkeit der Richtlinie EGRL 81/97 auf Beamte - Anspruch auf Vergütung des

  • VG München, 24.07.2017 - M 5 S 17.1703

    Zur Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung auf die versorgungsrechtliche

  • VG Minden, 17.01.2013 - 4 K 1687/10

    Begriffliche Zurechnung der sich in Altersteilzeit befindenden Lehrkräften zu den

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Rechtsprechung
   EuGH, 12.09.2008 - C-395/08   

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EuGH, 12.09.2008 - C-395/08 (https://dejure.org/2008,83837)
EuGH, Entscheidung vom 12.09.2008 - C-395/08 (https://dejure.org/2008,83837)
EuGH, Entscheidung vom 12. September 2008 - C-395/08 (https://dejure.org/2008,83837)
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Rechtsprechung
   EuGH, 03.12.2008 - C-395/08   

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EuGH, 03.12.2008 - C-395/08 (https://dejure.org/2008,38542)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.2008 - C-395/08 (https://dejure.org/2008,38542)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2008 - C-395/08 (https://dejure.org/2008,38542)
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   Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08, C-396/08   

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Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08, C-396/08 (https://dejure.org/2010,14889)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - C-395/08, C-396/08 (https://dejure.org/2010,14889)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - C-395/08, C-396/08 (https://dejure.org/2010,14889)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bruno und Pettini

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Teilzeitbeschäftigte, die einige Monate im Jahr arbeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume bei der Berechnung der Altersrente

  • Europäischer Gerichtshof

    Lotti und Matteucci

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Teilzeitbeschäftigte, die einige Monate im Jahr arbeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume bei der Berechnung der Altersrente

  • EU-Kommission PDF

    Bruno und Pettini

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Teilzeitbeschäftigte, die einige Monate im Jahr arbeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume bei der Berechnung der Altersrente

  • EU-Kommission

    Bruno und Pettini

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Teilzeitbeschäftigte, die einige Monate im Jahr arbeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume bei der Berechnung der Altersrente“

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02

    Schönheit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    41 - Urteil vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker (C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 58).

    51 - Urteile Schönheit und Becker, oben in Fn. 41 angeführt, Randnr. 90, und Gómez-Limón Sánchez-Camacho, oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 59.

    52 - Urteil Schönheit und Becker, oben in Fn. 41 angeführt, Randnr. 91, und Gómez-Limón Sánchez-Camacho, oben in Fn. 39 angeführt, Randnr. 59.

    57 - Urteil Schönheit und Becker, oben in Fn. 41 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    40 - Vgl. Urteil vom 1. April 2008, Maruko (C-267/06, Slg. 2008, I-1757, Randnrn.

    43 - Urteil Maruko, oben in Fn. 40 angeführt, Randnr. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    48 - Vgl. Urteil vom 3. Oktober 2006, Cadman (C-17/05, Slg. 2006, I-9583, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58 - Urteil Cadman, oben in Fn. 48 angeführt, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    Vgl. z. B. Urteil vom 30. März 2000, JämO (C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 31).

    28 - Vgl. z. B. Urteile JämO, oben in Fn. 27 angeführt, Randnr. 32, und vom 9. Dezember 2003, Gasser (C-116/02, Slg. 2003, I-14693, Randnr. 27).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-241/07

    JK Otsa Talu - EAGFL - Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 - Gemeinschaftsförderung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    59 - Urteil vom 4. Juni 2009, JK Otsa Talu (C-241/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60 - Vgl. das in etwas anderem Zusammenhang ergangene Urteil JK Otsa Talu, oben in Fn. 59 angeführt, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung.

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    13 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. April 2008, Impact (C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnrn.

    38 - Urteil Impact, oben in Fn. 13 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 21.04.1999 - C-28/98

    Charreire

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    30 - Beschluss vom 21. April 1999, Charreire und Hirtsmann (C-28/98 und C-29/98, Slg. 1999, I-1963).
  • EuGH, 22.02.1990 - 221/88

    ECSC / Busseni

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    29 - Urteil vom 22. Februar 1990, Busseni (C-221/88, Slg. 1990, I-495, Randnr. 13).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-210/06

    Cartesio - Ein Mitgliedstaat kann die Verlegung des Sitzes einer nach seinem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    33 - Urteile vom 12. Februar 2008, Kempter (C-2/06, Slg. 2008, I-411, Randnr. 42), und vom 16. Dezember 2008, Cartesio (C-210/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 91).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-235/95

    Dumon und Froment

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2010 - C-395/08
    31 - Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 1998, Dumon und Froment (C-235/95, Slg. 1998, I-4531, Randnrn.
  • EuGH, 31.05.2001 - C-122/99

    D / Rat

  • EuGH, 09.12.2003 - C-116/02

    Gasser

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 12.02.2008 - C-2/06

    Kempter - Ausfuhr von Rindern - Ausfuhrerstattungen - Bestandskräftige

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • EuGH, 16.07.2009 - C-208/07

    von Chamier-Glisczinski - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-254/08

    Futura Immobiliare u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2006/12/EG -

  • EuGH, 12.10.2004 - C-313/02

    Wippel - Richtlinie 97/81/EG - Richtlinie 76/207/EWG - Sozialpolitik -

  • EuGH, 08.05.2003 - C-111/01

    Gantner Electronic

  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 11.12.2008 - C-334/07

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    Duchon

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  • EuGH, 14.04.1970 - 68/69

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