Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 27.11.2008 - C-396/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3984
EuGH, 27.11.2008 - C-396/07 (https://dejure.org/2008,3984)
EuGH, Entscheidung vom 27.11.2008 - C-396/07 (https://dejure.org/2008,3984)
EuGH, Entscheidung vom 27. November 2008 - C-396/07 (https://dejure.org/2008,3984)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betriebsübergang - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Juuri

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betriebsübergang - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - ...

  • EU-Kommission PDF

    Juuri

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betriebsübergang - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - ...

  • EU-Kommission

    Juuri

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betriebsübergang - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Betriebsübergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - ...

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhaltung der in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen bei Übergang eines Arbeitsverhältnisses i.R. eines Betriebsübergangs; Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen unter Berücksichtigung von europarechtlichen ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2001/23/EG Art. 4 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Juuri

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Übergang von Unternehmen - Art. 4 Abs. 2 - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen bei einem Übergang - Kollektivvertrag - Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer - ...

Besprechungen u.ä.

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 3, 4 RL 2001/23/EG; § 613a BGB
    Arbeitnehmerschutzrichtlinie bei Betriebsübergang verpflichtet nicht zur Schaffung einer Abfindungsregelung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland) eingereicht am 27. August 2007 - Mirja Juuri / Fazer Amica Oy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Korkein oikeus - Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 45
  • EuZW 2009, 47
  • NZA 2008, 1405
  • NZG 2009, 229 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-396/07
    Jedoch ist daran zu erinnern, dass die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt lässt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 15, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).

    Die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, obliegen allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, und zwar im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (Urteile von Colson und Kamann, Randnr. 26, und Impact, Randnr. 41).

  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-396/07
    Jedoch ist daran zu erinnern, dass die Freiheit bei der Wahl der Mittel und Wege zur Durchführung einer Richtlinie die Verpflichtung der einzelnen Mitgliedstaaten unberührt lässt, im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann, 14/83, Slg. 1984, 1891, Randnr. 15, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 10.02.1988 - 324/86

    Tellerup / Daddy's Dance Hall

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-396/07
    Die Richtlinie 2001/23 soll die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Tellerup ["Daddy's Dance Hall"], 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 25).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-4/01

    Martin u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-396/07
    Die Richtlinie 2001/23 kann daher nur in Anspruch genommen werden, um sicherzustellen, dass der betroffene Arbeitnehmer in seinen Rechtsbeziehungen zum Erwerber in gleicher Weise geschützt ist, wie er es nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats in seinen Beziehungen zum Veräußerer war (Urteil vom 6. November 2003, Martin u. a., C-4/01, Slg. 2003, I-12859, Randnr. 41).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

    Auszug aus EuGH, 27.11.2008 - C-396/07
    Die Richtlinie 2001/23 soll die Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Inhabers des Unternehmens dadurch gewährleisten, dass sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu eben den Bedingungen fortzusetzen, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (vgl. u. a. Urteile vom 10. Februar 1988, Tellerup ["Daddy's Dance Hall"], 324/86, Slg. 1988, 739, Randnr. 9, und vom 9. März 2006, Werhof, C-499/04, Slg. 2006, I-2397, Randnr. 25).
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Die Bestimmung soll damit gewährleisten, dass trotz des Betriebsübergangs die kollektivrechtlich geregelten Arbeitsbedingungen so fortwirken, "wie sie von den Parteien des Kollektivvertrags gewollt waren" (EuGH 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 33, Slg. 2008, I-8883) .

    Die Arbeitnehmer sollen ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber zu den Bedingungen fortsetzen können, die mit dem Veräußerer vereinbart waren (zB EuGH 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 49; 29. Juli 2010 - C-151/09 - [UGT-FSP] Rn. 40, Slg. 2010, I-7591; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 28 mwN, Sgl. 2008, I-8883; 2. Dezember 1999 - C-234/98 - [Allen ua.] Rn. 20, Slg. 1999, I-8643) .

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Ansprüche auf Abfindungen oder Schadenersatz richten sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten (EuGH 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 22 bis 24, Slg. 2008, I-8883) .

    bb) Diese Rechtslage ist aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 27. November 2008 (- C-396/07 - [Juuri] Rn. 22 bis 24, Slg. 2008, I-8883) geklärt.

  • BAG, 12.06.2019 - 1 AZR 154/17

    Anwendung transformierter Normen bei mehreren Betriebsübergängen

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es zulässig, dass die beim Veräußerer kollektivvertraglich festgelegten Arbeitsbedingungen unmittelbar ab dem Zeitpunkt des Übergangs nicht mehr gelten, sofern - wie vorliegend - einer der im Unterabs. 1 der in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie genannten Fälle, zu denen ua. das Inkrafttreten oder die Anwendung eines anderen Kollektivvertrags gehören, eintritt (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon], Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri], Rn. 34; für Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof], Rn. 30) .

    Der Erwerber darf die nach dem bei ihm geltenden Kollektivvertrag vorgesehenen Arbeitsbedingungen ab dem Zeitpunkt des Übergangs anwenden (vgl. EuGH 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 73; 27. November 2008 - C-396/07 - [Juuri] Rn. 34; in Bezug auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 77/187 9. März 2006 - C-499/04 - [Werhof] Rn. 30) .

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   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07   

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https://dejure.org/2008,13712
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07 (https://dejure.org/2008,13712)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2008 - C-396/07 (https://dejure.org/2008,13712)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2008 - C-396/07 (https://dejure.org/2008,13712)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Juuri

    Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 3 - Art. 4 Abs. 2 - Anwendung eines neuen Kollektivvertrags - Gesetzesumgehung - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen - Beendigung des Arbeitsvertrags - ...

  • EU-Kommission PDF

    Juuri

    Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 3 - Art. 4 Abs. 2 - Anwendung eines neuen Kollektivvertrags - Gesetzesumgehung - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen - Beendigung des Arbeitsvertrags - ...

  • EU-Kommission

    Juuri

    Betriebsübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 3 Abs. 3 - Art. 4 Abs. 2 - Anwendung eines neuen Kollektivvertrags - Gesetzesumgehung - Wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen - Beendigung des Arbeitsvertrags - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (42)

  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07
    Im Urteil Merckx und Neuhuys wurde, wenngleich es sich in Randnr. 38 nicht auf andere relevante Faktoren bezog, klargestellt, dass der Status der Kläger nicht nur auf der Gehaltsebene beeinträchtigt wurde, da der Betriebsübergang auch zu einer Verlegung der Arbeitsorts geführt hatte(29).

    20 bis 21), vom 7. März 1996, Merckx und Neuhuys (C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253, Randnr. 28), vom 28. November 2000, Roquette Frères (C-88/99, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18), vom 20. Mai 2003, Ravil (C-469/00, Slg. 2003, I-5053, Randnr. 27), vom 4. Mai 2006, Haug (C-286/05, Slg. 2006, I-4121, Randnr. 17), und vom 4. Oktober 2007, Rampion und Godard (C-429/05, Slg. 2007, I-8017, Randnr. 27).

    24 - Urteil vom 7. März 1996 (C-171/94 und C-172/94, Slg. 1996, I-1253).

  • EuGH, 05.05.1988 - 144/87

    Berg / Besselsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07
    14 - Die Bestimmung der Rechtswirkung der Nichterfüllung ist Sache der nationalen Rechtsordnung, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 5. Mai 1988, Berg (144/87 und 145/87, Slg. 1988, 2559), vom 11. Juli 1985, Danmols Inventar (105/84, Slg. 1985, 2639, Randnrn. 26 bis 28), vom 16. Dezember 1992, Katsikas u. a. (C-132/91, C-138/91 und C-139/91, Slg. 1992, I-6577, Randnr. 21), und vom 12. November 1998, Europièces (C-399/96, Slg. 1998, I-6965, Randnr. 37), betont hat.

    41 - Urteile vom 17. Dezember 1987, Ny Mølle Kro (287/86, Slg. 1987, 5465, Randnr. 12), Daddy's Dance Hall, in Fn. 9 angeführt, Randnr. 9, und vom 5. Mai 1988, Berg und Busschers (144/87 und 145/87, Slg. 1988, 2559, Randnr. 13).

  • EuGH, 17.09.1997 - C-83/96

    Dega

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-396/07
    31 - Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol (C-310/98 und C-406/98, Slg. 2000, I-1797, Randnr. 32), festgestellt: "Unabhängig von den Gründen ... steht es dem Gerichtshof nicht zu, an die Stelle des Gemeinschaftsgesetzgebers zu treten und eine Vorschrift entgegen ihrem ausdrücklichen Inhalt auszulegen." Manchmal ist ein einziges Komma ausschlaggebend, wie in dem Urteil vom 17. September 1997, Dega (C-83/96, Slg. 1997, I-5001, Randnrn.
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