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   EuGH, 14.04.2016 - C-397/14   

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https://dejure.org/2016,6837
EuGH, 14.04.2016 - C-397/14 (https://dejure.org/2016,6837)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2016 - C-397/14 (https://dejure.org/2016,6837)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2016 - C-397/14 (https://dejure.org/2016,6837)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Polkomtel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Polkomtel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Polkomtel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Geografisch nicht gebundene Nummern - Zugang der Endnutzer mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Betreibers zu Diensten, die geografisch nicht gebundene Nummern ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • MMR 2016, 556
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • EuGH, 22.09.2016 - C-113/15

    Breitsamer und Ulrich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG -

    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38).
  • EuGH, 01.10.2020 - C-649/18

    Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht

    Diese Vermutung kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens eine bestimmte Tatsache bestreitet, die nicht der Gerichtshof, sondern das vorlegende Gericht festzustellen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 26, und vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 38).
  • EuGH, 31.01.2017 - C-573/14

    Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37, vom 6. September 2016, Petruhhin, C-182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20, und vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • EuGH, 13.09.2018 - C-54/17

    Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und

    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die NRB bei der Ausübung ihrer Aufgaben zwar nach Art. 8 Abs. 4 Buchst. b der Rahmenrichtlinie verpflichtet sind, die Interessen der Bürger der Union zu fördern, indem sie einen weitgehenden Verbraucherschutz gewährleisten, dass die Rahmenrichtlinie und die Universaldienstrichtlinie aber keine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2018 - C-79/17

    Gmalieva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Hinsichtlich des zweiten Unzulässigkeitsgrundes stellt die Frage, ob die Prämissen, auf die sich das vorlegende Gericht bei seiner ersten Frage stützt, unrichtig sind oder nicht, eine Frage des sachlichen Rahmens dar, dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-468/20

    Fastweb u.a. (Périodicités de facturation)

    Insoweit ergibt sich aus einer gefestigten Rechtsprechung, dass weder die Rahmenrichtlinie noch die Universaldienstrichtlinie eine vollständige Harmonisierung der Aspekte des Verbraucherschutzes vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-277/16

    Polkomtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

    Im Übrigen sieht Art. 8 Abs. 4 der Zugangsrichtlinie vor, dass die von der NRB auferlegten Verpflichtungen, einschließlich der in Art. 13 der Zugangsrichtlinie vorgesehenen, der Art des aufgetretenen Problems entsprechen und im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Rahmenrichtlinie angemessen und gerechtfertigt sein müssen und nur nach der Anhörung gemäß den Art. 6 und 7 der Rahmenrichtlinie auferlegt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 56).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-112/16

    Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikation -

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Oktober 2016, Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel, C-231/15, EU:C:2016:769, Rn. 16).
  • EuGH, 24.10.2019 - C-35/19

    Belgischer Staat (Indemnité pour personnes handicapées)

    Diese Vermutung kann nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2016, Polkomtel, C-397/14, EU:C:2016:256, Rn. 37 und 38).
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