Rechtsprechung
   EuGH, 20.09.2022 - C-339/20 und C-397/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24878
EuGH, 20.09.2022 - C-339/20 und C-397/20 (https://dejure.org/2022,24878)
EuGH, Entscheidung vom 20.09.2022 - C-339/20 und C-397/20 (https://dejure.org/2022,24878)
EuGH, Entscheidung vom 20. September 2022 - C-339/20 und C-397/20 (https://dejure.org/2022,24878)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    VD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen - Marktmissbrauch - Insidergeschäfte - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h - Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der ...

  • JurPC

    Allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrsdaten

  • Betriebs-Berater

    Präventive Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs unzulässig

  • doev.de PDF

    VD u. SR - Präventive Vorratsdatenspeicherung zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen - Marktmissbrauch - Insidergeschäfte - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h - Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse der ...

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation die Verkehrsdaten ab dem Zeitpunkt der Speicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv ein Jahr lang ...

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung: Anlasslose Speicherung unzulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Französische Regelung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs und Insidergeschäften unionsrechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsdatenspeicherung für ein Jahr?

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    EuGH-Urteile zur Vorratsdatenspeicherung betreffend die Regelung in Frankreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich unzulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine präventive Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung von Insidergeschäften - Anlasslose Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich unzulässig

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2022, 743
  • NZG 2023, 15
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Die Daten ermöglichen insbesondere die Erstellung eines Profils der Betroffenen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich insbesondere aus den Rn. 140 bis 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), und aus den Rn. 59 bis 101 des Urteils vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), ergibt, kann eine solche Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten durch solche Ziele aber nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gerechtfertigt werden.

    Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und nationale Rechtsvorschriften nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, verpflichtet, für die volle Wirksamkeit der Bestimmungen des Unionsrechts Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede - auch spätere - entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts würden beeinträchtigt, wenn nationale Gerichte befugt wären, nationalen Bestimmungen, sei es auch nur vorübergehend, Vorrang vor dem Unionsrecht einzuräumen, gegen das sie verstoßen (Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Anders als das Versäumnis, einer Verfahrenspflicht wie der in dem speziellen Bereich des Umweltschutzes geltenden Pflicht zur vorherigen Prüfung der Auswirkungen eines Projekts nachzukommen, kann ein Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta jedoch nicht durch ein Verfahren wie das in der vorstehenden Randnummer dargestellte geheilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Würden die Wirkungen nationaler Rechtsvorschriften wie derjenigen, um die es in den Ausgangsverfahren geht, aufrechterhalten, würde dies nämlich bedeuten, dass durch die betreffenden Rechtsvorschriften den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation weiterhin Verpflichtungen auferlegt würden, die gegen das Unionsrecht verstoßen und mit schwerwiegenden Eingriffen in die Grundrechte der Personen verbunden sind, deren Daten gespeichert wurden (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das vorlegende Gericht darf die Feststellung der Ungültigkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die es nach nationalem Recht zu treffen hat, daher nicht in ihren zeitlichen Wirkungen beschränken (vgl. entsprechend Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Der Conseil d'État (Staatsrat) habe damit dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), Rechnung getragen.

    Unter Verweis auf Rn. 164 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), habe er aber angenommen, dass die umgehende Sicherung der Daten unionsrechtlich zulässig sei, und zwar auch dann, wenn sie Daten betreffe, die ursprünglich zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit gespeichert worden seien.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der französischen Regierung, nachdem er darauf hingewiesen hat, welche Änderungen Art. 34-1 CPCE nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), erfahren hat (siehe oben, Rn. 21), im Wesentlichen geltend gemacht, dass das vorlegende Gericht in den Ausgangsverfahren bei seinen Entscheidungen nach dem in den Art. 7 und 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verankerten Grundsatz der zeitlichen Anwendung des Gesetzes die nationalen Vorschriften in der Fassung zugrunde zu legen habe, die zum Zeitpunkt der Begehung der Taten, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, gegolten habe.

    Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Tätigkeiten der Anbieter solcher Dienste, u. a. der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich insbesondere aus den Rn. 140 bis 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), und aus den Rn. 59 bis 101 des Urteils vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), ergibt, kann eine solche Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten durch solche Ziele aber nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gerechtfertigt werden.

    In den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), wurden die Wirkungen der vorgenommenen Auslegung nicht zeitlich begrenzt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Der Conseil d'État (Staatsrat) habe damit dem Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), Rechnung getragen.

    Unter Verweis auf Rn. 164 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), habe er aber angenommen, dass die umgehende Sicherung der Daten unionsrechtlich zulässig sei, und zwar auch dann, wenn sie Daten betreffe, die ursprünglich zum Zweck des Schutzes der nationalen Sicherheit gespeichert worden seien.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der französischen Regierung, nachdem er darauf hingewiesen hat, welche Änderungen Art. 34-1 CPCE nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), erfahren hat (siehe oben, Rn. 21), im Wesentlichen geltend gemacht, dass das vorlegende Gericht in den Ausgangsverfahren bei seinen Entscheidungen nach dem in den Art. 7 und 8 der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 verankerten Grundsatz der zeitlichen Anwendung des Gesetzes die nationalen Vorschriften in der Fassung zugrunde zu legen habe, die zum Zeitpunkt der Begehung der Taten, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, gegolten habe.

    Folglich ist davon auszugehen, dass sie die Tätigkeiten der Anbieter solcher Dienste, u. a. der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, regelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a., C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie sich insbesondere aus den Rn. 140 bis 168 des Urteils vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), und aus den Rn. 59 bis 101 des Urteils vom 5. April 2022, Commissioner of An Garda Síochána u. a. (C-140/20, EU:C:2022:258), ergibt, kann eine solche Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten durch solche Ziele aber nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 gerechtfertigt werden.

    In den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), wurden die Wirkungen der vorgenommenen Auslegung nicht zeitlich begrenzt.

  • EuGH - C-397/20 (anhängig)

    SR

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    In den verbundenen Rechtssachen C-339/20 und C-397/20.

    SR (C-397/20),.

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2020 sind die Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.

    Nach alledem ist in den Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 auf Frage 1 jeweils zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer gesetzlichen Regelung, die zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Speicherung vorsieht, entgegenstehen.

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Sie beriefen sich insbesondere auf die durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), begründete Rechtsprechung.

    Das vorlegende Gericht weist auf Rn. 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), hin und führt aus, dass sich die Nichtigkeit von Art. L. 621-10 Abs. 1 Satz 2 CMF, der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, anwendbar gewesen sei, nicht aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ergeben könne, da die Wirkungen der Aufhebung der Vorschrift aufgeschoben worden seien.

    Unter Verweis auf Rn. 112 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), wonach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle Mittel der elektronischen Kommunikation vorsieht, führt das vorlegende Gericht weiter aus, dass die AMF in den Ausgangsverfahren wegen des Verdachts von Insidergeschäften und Marktmissbrauch, die mehrere schwere Straftatbestände erfüllen könnten, Zugang zu den von den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation auf Vorrat gespeicherten Daten gehabt habe.

    In den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), wurden die Wirkungen der vorgenommenen Auslegung nicht zeitlich begrenzt.

  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Sie beriefen sich insbesondere auf die durch das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), begründete Rechtsprechung.

    Das vorlegende Gericht weist auf Rn. 125 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), hin und führt aus, dass sich die Nichtigkeit von Art. L. 621-10 Abs. 1 Satz 2 CMF, der zum Zeitpunkt der Begehung der Taten, die Gegenstand der Ausgangsverfahren seien, anwendbar gewesen sei, nicht aus der Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift ergeben könne, da die Wirkungen der Aufhebung der Vorschrift aufgeschoben worden seien.

    Unter Verweis auf Rn. 112 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), wonach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für Zwecke der Bekämpfung von Straftaten eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten aller Teilnehmer und registrierten Nutzer in Bezug auf alle Mittel der elektronischen Kommunikation vorsieht, führt das vorlegende Gericht weiter aus, dass die AMF in den Ausgangsverfahren wegen des Verdachts von Insidergeschäften und Marktmissbrauch, die mehrere schwere Straftatbestände erfüllen könnten, Zugang zu den von den Anbietern von Diensten der elektronischen Kommunikation auf Vorrat gespeicherten Daten gehabt habe.

    In den Urteilen vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970), und vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), wurden die Wirkungen der vorgenommenen Auslegung nicht zeitlich begrenzt.

  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Insoweit genügt ein Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf die Grundsätze, die in den Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 2. März 2021, Prokuratuur (Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation) (C-746/18, EU:C:2021:152), dargestellt werden.

    Der Effektivitätsgrundsatz verpflichtet ein nationales Strafgericht dazu, im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten begangen zu haben, Informationen und Beweise, die durch eine mit dem Unionsrecht unvereinbare allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten oder durch einen unionsrechtswidrigen Zugang der zuständigen Behörde zu den fraglichen Daten erlangt wurden, auszuschließen, sofern diese Personen nicht in der Lage sind, sachgerecht zu den Informationen und Beweisen Stellung zu nehmen, die einem Bereich entstammen, in dem das Gericht nicht über Sachkenntnis verfügt, und geeignet sind, die Würdigung der Tatsachen maßgeblich zu beeinflussen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, Prokuratuur [Voraussetzungen für den Zugang zu Daten über die elektronische Kommunikation], C-746/18, EU:C:2021:152, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-411/17

    Inter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Die Aufrechterhaltung der Wirkungen darf aber nur für den Zeitraum gelten, der absolut notwendig ist, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen, C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 175, 176, 179 und 181).
  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Solange diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

    Auszug aus EuGH, 20.09.2022 - C-339/20
    Als Erstes ist festzustellen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nach ständiger Rechtsprechung neben dem Wortlaut auch der Kontext der Vorschrift und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der die Vorschrift gehört, insbesondere auch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

  • EuGH, 25.01.2022 - C-181/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie 2012/19 über Elektro- und

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

  • EuGH, 19.11.2009 - C-314/08

    Filipiak - Einkommensteuerrecht - Recht auf Abzug der Sozialversicherungsbeiträge

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

  • EuGH, 15.03.2022 - C-302/20

    Pressefreiheit: Die Offenlegung einer Insiderinformation über die bevorstehende

  • EuGH, 14.05.2020 - C-15/19

    Azienda Municipale Ambiente - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Abfälle -

  • EuGH, 15.01.2019 - C-258/17

    E.B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • LG Berlin, 19.10.2022 - 525 KLs 8/22

    EncroChat; Vorabentscheidungsverfahren; Telekommunikationsüberwachung

    Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Effektivitätsgrundsatz im Einzelfall das nationale Gericht verpflichten, rechtswidrig erlangte Beweise vom Verfahren auszuschließen (Gerichtshof, Urteile vom 20. September 2022 - C-339/20 u.a. -, juris Rn. 106, vom 2. März 2021, aaO. Rn. 44 und vom 6. Oktober 2020, aaO. Rn. 226 f.; grundlegend Urteil vom 10. April 2003, Steffensen - C-276/01 -, juris Rn. 77 ff. im Anschluss an EGMR, Urteil vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich Tz. 36).
  • EuGH, 08.06.2023 - C-50/21

    Die Begrenzung der Anzahl von Lizenzen für die Dienstleistung der

    Solange diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2023 - C-180/22

    Mensing II

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2006, Europäische Gemeinschaft, C-199/05, EU:C:2006:678, Rn. 42, und vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.06.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

    Solange diese Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 56).

    Die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts kann nur dann abgelehnt werden, wenn die Auslegung des Unionsrechts, um die der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 57).

  • EuGH, 19.10.2023 - C-186/22

    Sad Trasporto Locale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG)

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von diesem Wortlaut abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2023 - C-47/22

    Apotheke B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneimittel und kosmetische Mittel

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-756/21

    International Protection Appeals Tribunal u.a. (Attentat au Pakistan)

    9 Vgl. unlängst Urteil vom 20. September 2022, VD und SR (C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 57).
  • EuGH, 23.11.2023 - C-682/22

    Ministarstvo financija

    Somit kann der Gerichtshof, wenn sich der Sinn einer Bestimmung des Unionsrechts eindeutig aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht von dieser Auslegung abweichen (Urteil vom 20. September 2022, VD und SR, C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-234/21

    Défense Active des Amateurs d'Armes u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    18 Urteil vom 20. September 2022, VD und SR (C-339/20 und C-397/20, EU:C:2022:703, Rn. 71), mit Verweis auf das Urteil vom 25. Januar 2022, VYSOCINA WIND (C-181/20, EU:C:2022:51, Rn. 39).
  • EuG, 18.10.2023 - T-532/21

    MAZ-upravljajusaja kompanija holdinga Belavtomaz/ Rat

    Par conséquent, la signification et la portée des termes en cause doivent être établies conformément au sens habituel en langage courant de ceux-ci, tout en tenant compte du contexte dans lequel ils sont utilisés et des objectifs poursuivis par la réglementation dont ils font partie (voir, en ce sens, arrêts du 10 mars 2005, EasyCar, C-336/03, EU:C:2005:150, point 21 et jurisprudence citée, et du 7 mai 2019, Allemagne/Commission, T-239/17, EU:T:2019:289, point 40 et jurisprudence citée), étant précisé que l'interprétation d'une disposition du droit de l'Union ne saurait avoir pour résultat de retirer tout effet utile au libellé clair et précis de cette disposition (voir arrêt du 20 septembre 2022, VD et SR, C-339/20 et C-397/20, EU:C:2022:703, point 71 et jurisprudence citée).
  • EuG, 18.10.2023 - T-533/21

    Belaz-upravljajusaja kompanija holdinga Belaz Holding/ Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-169/22

    Groenland Poultry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19, C-794/19   

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https://dejure.org/2021,46648
Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19, C-794/19 (https://dejure.org/2021,46648)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - C-793/19, C-794/19 (https://dejure.org/2021,46648)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - C-793/19, C-794/19 (https://dejure.org/2021,46648)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SpaceNet

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens im Bereich der elektronischen Kommunikation - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Art. 4 Abs. 2 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten im Bereich der elektronischen Kommunikation nur bei einer ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit ...

  • lto.de (Pressebericht, 18.11.2021)

    Generalanwalt sieht Verstoß gegen Unionsrecht: Was von der deutschen Vorratsdatenspeicherung übrig bleibt

  • datenschutzrecht-praxis.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung weiterhin rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19
    Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen - zu denen das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-140/20(2) hinzukommt - zeigen erneut die Besorgnis, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vorratsspeicherung und zum Zugang zu personenbezogenen Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation bei einigen Mitgliedstaaten hervorgerufen hat.

    Bis zum 6. Oktober 2020 gingen jedoch drei weitere Vorabentscheidungsersuchen (die zwei im vorliegenden Verfahren verbundenen Vorabentscheidungsersuchen und das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-140/20) beim Gerichtshof ein, mit denen die ständige Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erneut in Frage gestellt wird.

    Die mündliche Verhandlung hat am 13. September 2021 gemeinsam mit der Verhandlung in der zusammenhängenden Rechtssache C-140/20 stattgefunden.

    2 Rechtssache C-140/20, Commissioner of the Garda Síochána u. a., zu der ich am heutigen Tag ebenfalls meine Schlussanträge vortrage.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19
    In meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen C-511/18 und C-512/18, La Quadrature du Net u. a.(3), und C-520/18, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a.(4), habe ich die folgenden Urteile als die wichtigsten bisherigen Beispiele dieser Rechtsprechung angeführt:.

    4 Im Folgenden: Schlussanträge Ordre des barreaux francophones et germanophone (EU:C:2020:7).

    11 Rechtssachen C-511/18, C-512/18 und C-520/18 (EU:C:2020:791, im Folgenden: Urteil La Quadrature du Net).

  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19
    29 CE:ECHR:2015:1204JUD004714306.
  • EuGH, 05.04.2022 - C-140/20

    Der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht einer allgemeinen und

    Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in Nr. 50 seiner Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SpaceNet und Telekom Deutschland (C-793/19 und C-794/19, EU:C:2021:939) ausgeführt hat, kann jedenfalls das etwaige Bestehen von Schwierigkeiten bei der genauen Bestimmung der Fälle und Bedingungen, in bzw. unter denen eine gezielte Vorratsspeicherung durchgeführt werden kann, nicht rechtfertigen, dass Mitgliedstaaten, indem sie die Ausnahme zur Regel machen, eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

    180 Vgl. Urteil La Quadrature du Net (Rn. 115 und 116); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in den verbundenen Rechtssachen SpaceNet und Telekom Deutschland (C-793/19 und C-794/19, EU:C:2021:939, Nrn. 74 und 75).

    190 Anstrengungen in diese Richtung hat der deutsche Gesetzgeber in der Regelung unternommen, die Gegenstand der verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C-794/19, SpaceNet und Telekom Deutschland, ist, in denen Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona seine Schlussanträge vorgelegt hat (EU:C:2021:939, Nrn. 60 und 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-140/20

    Commissioner of the Garda Síochána u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen - zu dem die verbundenen Rechtssachen C-793/19, SpaceNet, und C-794/19, Telekom Deutschland, hinzukommen, für die ich ebenfalls am heutigen Tag meine Schlussanträge(2) vortragen werde - zeigt erneut die Besorgnis, die die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Vorratsspeicherung und zum Zugang zu personenbezogenen Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation bei einigen Mitgliedstaaten hervorgerufen hat.

    Bis zum 6. Oktober 2020 gingen jedoch drei weitere Vorabentscheidungsersuchen (das der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegende sowie die den verbundenen Rechtssachen C-793/19 und C-794/19 zugrunde liegenden) beim Gerichtshof ein, mit denen die ständige Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erneut in Frage gestellt wurde.

    Die mündliche Verhandlung hat gemeinsam mit den verbundenen Rechtssachen C-793/19, SpaceNet, und C-794/19, Telekom Deutschland, am 13. September 2021 stattgefunden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20

    VD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation

    Die in diesem Verfahren verbundenen Vorabentscheidungsersuchen stehen in engem Zusammenhang mit den Rechtssachen C-793/19, SpaceNet, C-794/19, Telekom Deutschland, und C-140/20, Commissioner of the Garda Síochána u. a., zu denen ich heute ebenfalls meine Schlussanträge vortrage(2).
  • EuGH, 02.03.2023 - C-31/21

    Eurocostruzioni

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Ausnahme von einer allgemeinen Regel jedoch eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2022, Commissioner of the Garda Síochána u. a., C-140/20, EU:C:2022:258, Rn. 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20, C-397/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20, C-397/20 (https://dejure.org/2021,46668)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - C-339/20, C-397/20 (https://dejure.org/2021,46668)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - C-339/20, C-397/20 (https://dejure.org/2021,46668)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    VD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Kontroll- und ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Insidergeschäfte und Finanzmarktmanipulation - Richtlinie 2003/6/EG - Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d - Verordnung (EU) Nr. 596/2014 - Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h - Richtlinie 2002/58/EG - Art. 15 Abs. 1 - Kontroll- und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-520/18

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    4 Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), im Folgenden: Urteil La Quadrature du Net.
  • EGMR, 04.12.2015 - 47143/06

    EGMR verurteilt Russland wegen geheimer Telefonüberwachung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    Dies wird in Art. 52 Abs. 3 a. E. der Charta anerkannt und gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Urteile des EGMR vom 25. Mai 2021, Big Brother Watch u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2021:0525JUD005817013) und Centrum för Rättvisa/Schweden (CE:ECHR:2021:0525JUD003525208), sowie vom 4. Dezember 2015, Zakharov/Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306), Fälle betreffen, die, wie ich in Nr. 40 jener Schlussanträge erläutere, nicht mit den in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen in Rede stehenden vergleichbar sind.
  • EuGH, 02.03.2021 - C-746/18

    Grenzen für Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    42 Rechtssache C-746/18, EU:C:2021:152.
  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    Dies wird in Art. 52 Abs. 3 a. E. der Charta anerkannt und gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Urteile des EGMR vom 25. Mai 2021, Big Brother Watch u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2021:0525JUD005817013) und Centrum för Rättvisa/Schweden (CE:ECHR:2021:0525JUD003525208), sowie vom 4. Dezember 2015, Zakharov/Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306), Fälle betreffen, die, wie ich in Nr. 40 jener Schlussanträge erläutere, nicht mit den in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen in Rede stehenden vergleichbar sind.
  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    4 Urteil vom 6. Oktober 2020, La Quadrature du Net u. a. (C-511/18, C-512/18 und C-520/18, EU:C:2020:791), im Folgenden: Urteil La Quadrature du Net.
  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    39 C-293/12 und C-594/12 (EU:C:2014:238).
  • EuGH, 01.02.2016 - C-698/15

    Davis u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    Die Rechtsprechung, auf die sich das Urteil bezieht, geht zurück auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120).
  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    Die Rechtsprechung, auf die sich das Urteil bezieht, geht zurück auf das Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 120).
  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    Dies wird in Art. 52 Abs. 3 a. E. der Charta anerkannt und gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Urteile des EGMR vom 25. Mai 2021, Big Brother Watch u. a./Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2021:0525JUD005817013) und Centrum för Rättvisa/Schweden (CE:ECHR:2021:0525JUD003525208), sowie vom 4. Dezember 2015, Zakharov/Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306), Fälle betreffen, die, wie ich in Nr. 40 jener Schlussanträge erläutere, nicht mit den in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen in Rede stehenden vergleichbar sind.
  • EuGH, 07.11.2013 - C-473/12

    IPI - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 10 und 11

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-339/20
    Zu beachten ist, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache La Quadrature du Net, Rn. 210, festgestellt hat, dass "... ebenso wie bei Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, die den Mitgliedstaaten durch Art. 23 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 verliehene Befugnis nur unter Wahrung des Erfordernisses der Verhältnismäßigkeit ausgeübt werden [darf], wonach Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Beschränkungen nicht über das absolut Notwendige hinausgehen dürfen (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 95/46, Urteil vom 7. November 2013, IPI, C-473/12, EU:C:2013:715, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung)".
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2021 - C-793/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona wiederholt, dass die allgemeine und

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Rechtsprechung
   EuGH - C-397/20   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,125585
EuGH - C-397/20 (https://dejure.org/9999,125585)
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Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 20.09.2022 - C-339/20

    Es ist nicht zulässig, dass die Anbieter von Diensten der elektronischen

    In den verbundenen Rechtssachen C-339/20 und C-397/20.

    SR (C-397/20),.

    Die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) hat deshalb beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. September 2020 sind die Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Endurteil verbunden worden.

    Nach alledem ist in den Rechtssachen C-339/20 und C-397/20 auf Frage 1 jeweils zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung Nr. 596/2014 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 im Licht der Art. 7, 8, 11 und Art. 52 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer gesetzlichen Regelung, die zur Bekämpfung von Straftaten des Marktmissbrauchs, u. a. von Insidergeschäften, präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrsdaten für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Speicherung vorsieht, entgegenstehen.

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