Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 22.06.2011 - C-399/09   

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EuGH, 22.06.2011 - C-399/09 (https://dejure.org/2011,7700)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2011 - C-399/09 (https://dejure.org/2011,7700)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2011 - C-399/09 (https://dejure.org/2011,7700)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat - Altersrente - Zulage, die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Landtová

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat - Altersrente - Zulage, die ...

  • EU-Kommission PDF

    Landtová

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat - Altersrente - Zulage, die ...

  • EU-Kommission

    Landtová

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat - Altersrente - Zulage, die ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Landtová

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger Mitgliedstaat - Altersrente - Zulage, die ...

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Sonstiges)

    Landtová

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyssí správní soud (Tschechische Republik), eingereicht am 16. Oktober 2009 - Marie Landtová/Ceská správa sociálního zabezpecení

  • usoud.cz (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 15.02.2012)

    Tschechisches Verfassungsgericht: EuGH hat "ultra vires" gehandelt (englisch)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyssí správní soud - Auslegung von Art. 12 EG, von Art. 3 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2 Buchst. c, Art. 10 und Art. 46 sowie von Anhang III Teil A Nr. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2011, 696 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 18.01.2007 - C-332/05

    Celozzi - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Berechnung der Höhe des Krankengelds

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 entsprechend Art. 39 EG zugunsten der Personen, für die die Verordnung gilt, die Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit dadurch sicherstellen soll, dass er alle Diskriminierungen beseitigt, die sich insoweit aus den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (Urteil vom 18. Januar 2007, Celozzi, C-332/05, Slg. 2007, I-563, Randnr. 22).

    Zur Voraussetzung des Wohnsitzes im Gebiet der Tschechischen Republik ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offenkundige Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit der nach den Systemen der sozialen Sicherheit leistungsberechtigten Personen, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung verbietet, die durch Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (Urteil Celozzi, Randnr. 23).

    Als mittelbar diskriminierend sind daher Voraussetzungen des nationalen Rechts anzusehen, die zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit gelten, aber im Wesentlichen oder ganz überwiegend Wanderarbeitnehmer betreffen, sowie unterschiedslos geltende Voraussetzungen, die von inländischen Arbeitnehmern leichter zu erfüllen sind als von Wanderarbeitnehmern, oder auch solche, bei denen die Gefahr besteht, dass sie sich besonders zum Nachteil von Wanderarbeitnehmern auswirken (vgl. Urteil Celozzi, Randnr. 24).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn das dem Gerichtshof vorgelegte Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn die Auslegung einer Unionsvorschrift oder die Prüfung ihrer Gültigkeit, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 40).
  • EuGH, 10.03.2009 - C-169/07

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ERRICHTUNG PRIVATER KRANKENANSTALTEN IST

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).
  • EuGH, 28.09.1994 - C-200/91

    Coloroll Pension Trustees / Russell u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Vorbehaltlich der Einhaltung der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Unionsrechts steht dieses Maßnahmen, durch die die Gleichbehandlung im Wege der Einschränkung der Vergünstigungen der bis dahin bevorzugten Personen wiederhergestellt wird, nicht entgegen (vgl. Urteil vom 28. September 1994, Coloroll Pension Trustees, C-200/91, Slg. 1994, I-4389, Randnr. 33).
  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Hinsichtlich der Folgen einer Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt worden ist und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen worden sind, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. Urteil vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, Slg. 1999, I-345, Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. u. a. Urteil vom 15. Juni 2006, Acereda Herrera, C-466/04, Slg. 2006, I-5341, Randnr. 47).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 22.06.2011 - C-399/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, Slg. 2009, I-1721, Randnr. 24).
  • BAG, 21.01.2021 - 8 AZR 488/19

    Entgeltgleichheitsklage - Auskunft über das Vergleichsentgelt - Vermutung der

    Wird eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt und sind bislang keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung getroffen worden, können die Gerichte die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur dadurch gewährleisten, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der privilegierten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (vgl. etwa EuGH 7. Oktober 2019 - C-171/18 - [Safeway] Rn. 17, 40 jeweils mwN; 28. Januar 2015 - C-417/13 - [Starjakob] Rn. 46; 19. Juni 2014 - C-501/12 bis C-506/12 - [Specht ua.] Rn. 95; 22. Juni 2011 - C-399/09 - [Landtová] Rn. 51 mwN; 21. Juni 2007 - C-231/06 bis C-233/06 - [Jonkman ua.] Rn. 39 mwN; 28. September 1994 - C-408/92 - [Avdel Systems] Rn. 15 f.; 7. Februar 1991 - C-184/89 - [Nimz] Rn. 18 ff. mwN; 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne II] Rn. 15; BAG 22. Oktober 2015 - 8 AZR 168/14 - Rn. 62 mwN) .
  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Die für die Angehörigen der bevorzugten Gruppe geltende Regelung bleibt, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57, vom 22. Juni 2011, Landtová, C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51, und vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 95).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Unter Bezugnahme auf die Urteile Terhoeve (C-18/95, EU:C:1999:22, Rn. 57) und Landtová (C-399/09, EU:C:2011:415, Rn. 51) wirft das vorlegende Gericht jedoch die Frage auf, ob die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn eine unionsrechtswidrige Diskriminierung festgestellt wurde und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

    Was zweitens die Urteile Terhoeve (EU:C:1999:22) und Landtová (EU:C:2011:415) betrifft, hat der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden, dass die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn das nationale Recht unter Verstoß gegen das Unionsrecht eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Personengruppen vorsieht und solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, nur dadurch gewährleistet werden kann, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, in deren Genuss die Angehörigen der privilegierten Gruppe kommen.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09   

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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Landtová

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr. 1408/71 - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Leistung bei Alter - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger ...

  • EU-Kommission PDF

    Landtová

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr. 1408/71 - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Leistung bei Alter - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger ...

  • EU-Kommission

    Landtová

  • rechtsportal.de

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit -Verordnung Nr. 1408/71 - Zwischen zwei Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Europäischen Union geschlossenes Abkommen über soziale Sicherheit - Leistung bei Alter - Für die Feststellung der Beitragszeiten zuständiger ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 07.02.1991 - C-184/89

    Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09
    Im Urteil Nimz wurde in einem Fall, der Art. 141 EG (jetzt Art. 157 AEUV) betraf, festgestellt, dass das Opfer einer Diskriminierung der begünstigten Partei statusmäßig gleichgestellt werden muss und dass das nationale Gericht, das die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, "gehalten [ist], für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste" (16).

    Auch Art. 141 EG und mit ihm das Urteil Nimz dienen einem in Art. 2 EG niedergelegten Ziel; danach ist es "Aufgabe der Gemeinschaft, ... die Gleichstellung von Männern und Frauen ... zu fördern", wenn auch im Rahmen "[eines hohen Maßes] an sozialem Schutz".

    Genau diese Abwägung wurde im Urteil Nimz bereits vorgenommen, denn wie in Nr. 64 dieser Schlussanträge ausgeführt, verlangt der Gerichtshof lediglich eine einzelfallbezogene Beseitigung der Diskriminierung durch das Gericht, während er die allgemeine Abhilfemaßnahme, gleich welcher Art, dem Gesetzgeber bzw. dem Verfassungsorgan des betroffenen Mitgliedstaats überlässt.

    Dadurch wird der an dem Rechtsstreit beteiligten Person, die die Antwort des Gerichts veranlasst hat, durch das Urteil Nimz ein gewisses Schutzniveau gewährleistet, aber die allgemeine und endgültige Abhilfemaßnahme an den jeweiligen Mitgliedstaat delegiert.

    Zusammenfassend bin ich der Auffassung, dass sich die Antwort auf die Vorlagefrage nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen, in denen der diskriminierende Charakter einer Zulage zu Leistungen der sozialen Sicherheit in Frage gestellt wird, am Urteil Nimz orientieren muss.

    16 - Urteil vom 7. Februar 1991, Nimz (C-184/89, Slg. 1991, I-297, Randnr. 19).

    18 - Zum Urteil Nimz vgl. Adinolfi, A., Common Market Law Review , Bd. 29, 1992, Burragato, G., "La discriminazione indiretta secondo la Corte di giustizia: oneri probatori e sanzioni", Rivista italiana di diritto pubblico comunitario , 1993, Vomakin, S., "Levelling Down Employee Benefits", The Cambridge Law Journal, Bd. 54, 1995, und More, G., "Seniority Pay for Part-time Workers", European Law Review 1991.

  • EuGH, 04.12.1986 - 71/85

    Niederlande State / Federatie Nederlandse Vakbeweging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09
    12 - Urteil vom 4. Dezember 1986, Federatie Nederlandse Vakbeweging, 71/85, Slg. 1986, 3855.
  • EuGH, 31.05.2001 - C-43/99

    Leclere und Deaconescu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2011 - C-399/09
    9 - Vgl. u. a. die Urteile vom 10. November 1992, Kommission/Belgien (C-326/90, Slg. 1992, I-5517), vom 31. Mai 2001, Leclere und Deaconescu (C-43/99, Slg. 2001, I-4265), vom 16 Oktober 2001, Stallone (C-212/00, Slg. 2001, I-7625), und vom 7. Februar 2002, Kauer (C-28/00, Slg. 2002, I-1343).
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