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Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2018 - C-398/16, C-399/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,3134
EuGH, 22.02.2018 - C-398/16, C-399/16 (https://dejure.org/2018,3134)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-398/16, C-399/16 (https://dejure.org/2018,3134)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-398/16, C-399/16 (https://dejure.org/2018,3134)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuergesetzgebung - Körperschaftsteuer - Mit der Bildung einer steuerlichen Einheit verbundene Vorteile - Ausschluss grenzüberschreitender Konzerne

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49 ; AEUV Art. 54
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuergesetzgebung - Körperschaftsteuer - Mit der Bildung einer steuerlichen Einheit verbundene Vorteile - Ausschluss grenzüberschreitender Konzerne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuergesetzgebung - Körperschaftsteuer - Mit der Bildung einer steuerlichen Einheit verbundene Vorteile - Ausschluss grenzüberschreitender Konzerne

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf in Niederlanden ansässige Konzerne teilweise europarechtswidrig

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    X

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48, AEUV Art 49, AEUV Art 54
    Niederlande, Mitgliedstaat, Kapitaleinlage, Darlehen

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48,
    Kapitaleinlage; Muttergesellschaft; Niederlande; Steuerliche Einheit; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 339
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    In den verbundenen Rechtssachen C-398/16 und C-399/16.

    X NV (C-399/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. August 2016 sind die Rechtssachen C-398/16 und C-399/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts am 25. Oktober 2017 hat die X NV mit am 16. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C-399/16 beantragt.

    Vorliegend hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um eine Entscheidung zu treffen, und erachtet in den Rechtssachen C-398/16 und C-399/16 kein Vorbringen für entscheidungserheblich, das nicht erörtert worden wäre.

    Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-399/16 zu antworten, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertverluste ihrer Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft nicht von ihren Gewinnen abziehen darf, wenn nach dieser Regelung durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertsteigerungen entsprechend auch nicht besteuert werden.

    Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-399/16 nicht zu beantworten.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).

    Im Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89), hat sich der Gerichtshof bereits dazu geäußert, ob mitgliedstaatliche Steuerregelungen wie die niederländische, nach denen es ansässigen Muttergesellschaften und ihren ansässigen Tochtergesellschaften vorbehalten ist, eine Regelung der steuerlichen Integration in Anspruch zu nehmen, also so besteuert zu werden, als bildeten sie eine steuerliche Einheit, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    Aus dem Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89), lässt sich allerdings nicht ableiten, dass jede Ungleichbehandlung von Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns und von Gesellschaften, die einem solchen Konzern nicht angehören, mit Art. 49 AEUV vereinbar ist.

    Der Gerichtshof hat zur niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit bereits entschieden, dass die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die eine steuerliche Einheit mit einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft bilden will, und die Situation einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die eine steuerliche Einheit mit einer gebietsfremden Tochtergesellschaft bilden will, im Hinblick auf das Ziel dieser Steuerregelung objektiv vergleichbar sind (Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 24).

    Wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof im Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89), entschieden, dass die Konsolidierung der Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft einen Vorteil darstellt, bei dem es durch das Erfordernis, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt ist, ihn ansässigen Gesellschaften vorzubehalten.

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben - die nach Art. 54 AEUV für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichstehen -, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32, und vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14).

    In Bezug auf andere Steuervorteile als die Übertragung von Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns ist demnach gesondert zu prüfen, ob ein Mitgliedstaat diese Vorteile den Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns vorbehalten und sie daher in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 27 und 28).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass dies ein zwingender Grund des Allgemeininteresses ist, allerdings nur dann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen wird, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung zu beurteilen ist (Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 26 des Urteils vom 16. Juli 1998, ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), und Rn. 51 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergibt sich, dass dieses Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses im Bereich des Steuerrechts sein kann.

    Allerdings lässt sich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann mit der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken rechtfertigen, wenn diese Beschränkung auch spezifisch deren Verhinderung zum Ziel hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55).

  • EuGH, 10.06.2015 - C-686/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Schließlich hat der Gerichtshof jedenfalls entschieden, dass aus den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nicht abgeleitet werden kann, dass ein Mitgliedstaat seine steuerliche Zuständigkeit asymmetrisch auszuüben hätte, um die Abzugsfähigkeit von Verlusten aus Umsätzen zuzulassen, deren Ergebnisse, wären sie positiv, jedenfalls nicht besteuert würden (Urteil vom 10. Juni 2015, X, C-686/13, EU:C:2015:375, Rn. 40 und 41).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-87/13

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Ob die grenzübergreifende und die interne Situation vergleichbar sind, ist unter Berücksichtigung des Zwecks und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, X, C-87/13, EU:C:2014:2459, Rn. 27).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 26 des Urteils vom 16. Juli 1998, ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), und Rn. 51 des Urteils vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544), ergibt sich, dass dieses Ziel ein zwingender Grund des Allgemeininteresses im Bereich des Steuerrechts sein kann.
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben - die nach Art. 54 AEUV für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichstehen -, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32, und vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14).
  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG -

    Auszug aus EuGH, 22.02.2018 - C-398/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Nordzucker, C-148/14, EU:C:2015:287, Rn. 24).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).
  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 39 bis 42), zu den niederländischen Vorschriften über den Zinsabzug ergangen sei, habe der Gerichtshof jedoch entschieden, dass zu einer Gruppe gehörende Gesellschaften mit Sitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats nicht von Steuervorteilen ausgeschlossen werden dürften, die nicht speziell an solche Konzernbeitragsregelungen geknüpft seien, und dass die sich aus diesen Vorschriften ergebende unterschiedliche Behandlung eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle.

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32; vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 18).

    Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167; vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 20).

    Ob die grenzübergreifende und die interne Situation vergleichbar sind, ist unter Berücksichtigung des Zwecks und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften zu ermitteln (Urteil vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit lässt sich nur mit diesen Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn.46).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 40 und 41), auf das das vorlegende Gericht im Übrigen verweist, entschieden, dass die niederländischen Vorschriften über den Zinsabzug nicht damit gerechtfertigt werden konnten, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gewahrt werden muss.

    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, liegt der Unterschied zwischen den im Rahmen des Urteils vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110), geprüften und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften darin, dass sich die Voraussetzungen des Abzugs nach den Vorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, danach unterschieden, ob die erworbene Gesellschaft derselben steuerlichen Einheit angehörte wie die erwerbende Gesellschaft.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    11 Voir, par analogie, arrêt du 22 février 2018, X et X (C-398/16 et C-399/16, ci-après l'« arrêt X et X ", EU:C:2018:110, point 32).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

    Eine solche Ungleichbehandlung von Unternehmen aufgrund ihres Sitzes ist nur dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind - wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist -, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 32).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16, C-399/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,40329
Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16, C-399/16 (https://dejure.org/2017,40329)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-398/16, C-399/16 (https://dejure.org/2017,40329)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-398/16, C-399/16 (https://dejure.org/2017,40329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    X

    Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug der Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb von Anteilen an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft Abzug des Wertverlusts der Anteile an einem gebietsfremden ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit - Abzug der Zinsen für ein Darlehen zum Erwerb von Anteilen an einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch eine Muttergesellschaft - Abzug des Wertverlusts der Anteile an einem gebietsfremden ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2018, 196
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16
    Das vorlegende Gericht führt insoweit zutreffend die Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen Deutsche Shell(35) und X(36) an.

    13 Hierfür verweist sie auf die Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann (C-204/90, EU:C:1992:35, Rn. 31 ff.), und vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 39).

    35 Urteil vom 28. Februar 2008 (C-293/06, EU:C:2008:129).

    39 Urteil X, Rn. 40 und 41. Zuvor hat der Gerichtshof in den Rn. 36 bis 39 dargelegt, weshalb die Antwort, die im Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129), gegeben wurde, nicht auf die Rechtssache X übertragbar war.

    42 Auf dieser Linie vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16
    2 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), vom 18. November 1999, X und Y (C-200/98, EU:C:1999:566), vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), vom 18. September 2003, Bosal (C-168/01, EU:C:2003:479), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff (C-105/07, EU:C:2008:24), vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659), vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532), vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661), und vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379).

    20 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 32 und 33).

    22 Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16
    2 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1998, ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), vom 18. November 1999, X und Y (C-200/98, EU:C:1999:566), vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134), vom 18. September 2003, Bosal (C-168/01, EU:C:2003:479), vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff (C-105/07, EU:C:2008:24), vom 27. November 2008, Papillon (C-418/07, EU:C:2008:659), vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532), vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661), und vom 17. Mai 2017, X (C-68/15, EU:C:2017:379).

    18 Urteil vom 6. Oktober 2015 (C-66/14, EU:C:2015:661).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    In den verbundenen Rechtssachen C-398/16 und C-399/16.

    X NV (C-399/16).

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 9. August 2016 sind die Rechtssachen C-398/16 und C-399/16 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Nach der Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts am 25. Oktober 2017 hat die X NV mit am 16. November 2017 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens in der Rechtssache C-399/16 beantragt.

    Vorliegend hält sich der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts für ausreichend unterrichtet, um eine Entscheidung zu treffen, und erachtet in den Rechtssachen C-398/16 und C-399/16 kein Vorbringen für entscheidungserheblich, das nicht erörtert worden wäre.

    Daher ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-399/16 zu antworten, dass die Art. 49 und 54 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach eine in einem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertverluste ihrer Beteiligung an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft nicht von ihren Gewinnen abziehen darf, wenn nach dieser Regelung durch Wechselkursschwankungen bedingte Wertsteigerungen entsprechend auch nicht besteuert werden.

    Angesichts der Antwort auf die erste Frage sind die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-399/16 nicht zu beantworten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-28/17

    NN - Vorabentscheidungsverfahren - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    5 Beim Gerichtshof anhängige verbundene Rechtssachen C-398/16 und C-399/16, in denen ich meine Schlussanträge am 25. Oktober 2017 vorgetragen habe (EU:C:2017:807).
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Rechtsprechung
   EuGH, 22.02.2018 - C-399/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,45174
EuGH, 22.02.2018 - C-399/16 (https://dejure.org/2018,45174)
EuGH, Entscheidung vom 22.02.2018 - C-399/16 (https://dejure.org/2018,45174)
EuGH, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - C-399/16 (https://dejure.org/2018,45174)
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Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 48,
    Kapitaleinlage; Muttergesellschaft; Niederlande; Steuerliche Einheit; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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