Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2013 - C-4/11   

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https://dejure.org/2013,31830
EuGH, 14.11.2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,31830)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,31830)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,31830)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Asyl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Puid

    Asyl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ...

  • EU-Kommission

    Puid

    Asyl - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Art. 3 Abs. 1 und 2 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist - ...

  • Wolters Kluwer

    Selbsteintritt zur Prüfung von Asylanträgen bei Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2, GR-Charta Art. 4
    Asylantrag, Selbsteintritt, Selbsteintrittsrecht, Dublin II-VO, Dublinverfahren, systemische Mängel, Aufnahmebedingungen, unmenschliche Behandlung, erniedrigende Behandlung, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Griechenland

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Selbsteintritt zur Prüfung von Asylanträgen bei Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im unionsrechtlich zuständigen Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    VISA - Kann ein Mitgliedstaat einen Asylbewerber nicht an den für die Prüfung von dessen Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat überstellen, weil dort die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte des Asylbewerbers besteht, ist er verpflichtet, einen anderen für diese ...

  • faz.net (Pressebericht, 14.11.2013)

    Asylrecht: Europäische Richter stärken illegale Flüchtlinge

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylanträgen - Die Suche nach der Zuständigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Überstellung eines Asylbewerbers an einen Mitgliedstaat

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss nicht den Asylantrag eines über anderen Mitgliedstaat eingereisten Ausländers prüfen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Deutschland muss nicht den Asylantrag eines über anderen Mitgliedstaat eingereisten Ausländers prüfen

  • taz.de (Pressebericht, 14.11.2013)

    Asylbewerber: Poröse Drittstaatenregelung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Sofortprüfung von Asylanträgen in Deutschland

Besprechungen u.ä.

  • juwiss.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Anspruch auf Selbsteintritt? // Der Europäische Gerichtshof gewährleistet weiterhin kein gerechtes Asylverfahren

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 5. Januar 2011 - Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hessischer Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 129
  • DÖV 2014, 88
 
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Wird zitiert von ... (1064)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-4/11
    Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905), übersandt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es im Licht dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.

    Mit Beschluss vom 1. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Juni 2012, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof seine ersten drei Fragen zurückgenommen, da diese seiner Ansicht nach mit dem Urteil N. S. u. a. hinreichend beantwortet sind.

    Vielmehr hat der Gerichtshof entschieden, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, einen Asylbewerber nicht an den nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil N. S. u. a., Randnrn.

    Zu der Frage, ob der Mitgliedstaat, der die Überstellung des Asylbewerbers an den ursprünglich nach der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht durchführen kann, den Antrag selbst prüfen muss, ist darauf hinzuweisen, dass Kapitel III der Verordnung eine Reihe von Kriterien aufstellt und diese Kriterien nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung finden (Urteil N. S. u. a., Randnr. 95).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat folglich dann, wenn die Überstellung eines Antragstellers an den ursprünglich nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht möglich ist, der Mitgliedstaat, der die Überstellung vornehmen müsste, vorbehaltlich der Befugnis, den Antrag im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst zu prüfen, die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, um festzustellen, ob anhand eines dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann (Urteil N. S. u. a., Randnrn.

    Ist dies nicht der Fall, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, nach Art. 13 der Verordnung für dessen Prüfung zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil N. S. u. a., Randnr. 97).

    Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung selbst prüfen (Urteil N. S. u. a., Randnrn.

  • VGH Hessen, 04.11.2016 - 3 A 1292/16

    Flüchtlingsschutz für bereits anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien im Bundesgebiet

    Der Europäische Gerichtshof hat in mehreren Entscheidungen erkannt, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und - vorbehaltlich der Wahrnehmung der Befugnis, den Antrag selbst zu prüfen - die Prüfung der Kriterien des genannten Kapitels fortzuführen, wenn der Asylbewerber in dem ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte (Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12.12.2007, ABl. Nr. C 303 S.1, Grundrechtecharta - GR- Charta) ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 14.11.2013 - C-4/11 - juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

    39 Verfahrensrechtlich führt die Annahme eines solchen Verstoßes gegen Art. 4 GRCh, d.h. ein diesbezüglicher (gegebenenfalls nur vorübergehender, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 - 1 C 15.18 -, Juris Rn. 49) Stopp der Rücküberstellung, nach Auffassung des Senats nicht zwingend unmittelbar zum - grundsätzlich nicht einklagbaren (vgl. EuGH, Urteile vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 - Puid Rn. 37 und vom 16.02.2018, Rs. C-578/16 - C.K. u.a. Rn. 88) - Selbsteintritt Deutschlands gemäß Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.
  • BVerwG, 27.10.2015 - 1 C 32.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Anfechtungsklage; Asylantrag; Aufnahme;

    Vielmehr fordert das Dublin-Regelungswerk, dass im Fall einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung eines anderen Staats die für das Dublin-Verfahren zuständige Behörde - hier das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - die Möglichkeit erhält, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - Rn. 96 und vom 14. November 2013 - C-4/11 [ECLI:EU:C:2013:740], Puid - Rn. 33).

    Unter welchen Voraussetzungen im Fall einer überlangen Verfahrensdauer eine Pflicht zum Selbsteintritt des ersuchenden Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO besteht (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. - Rn. 108 und vom 14. November 2013 - C-4/11 - Rn. 35), braucht nicht entschieden werden.

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.04.2013 - C-4/11 (https://dejure.org/2013,6982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Puid

    Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verfahren zu seiner gerichtlichen Durchsetzung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 3 Abs. 2 ...

  • EU-Kommission

    Puid

    Gemeinsames Europäisches Asylsystem - Verfahren zu seiner gerichtlichen Durchsetzung - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags zuständig ist - Art. 3 Abs. 2 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    Die vorliegende Rechtssache knüpft an das Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, Slg. 2011, I-13905), an.

    Im Urteil N. S. u. a. hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass es Art. 4 der Grundrechtecharta den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte - trotz ihrer grundsätzlich bestehenden diesbezüglichen Berechtigung - verwehrt, einen Asylbewerber in den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen " nicht unbekannt sein kann , dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (6) (Hervorhebung nur hier).

    Im vorliegenden Fall fragt der Hessische Verwaltungsgerichtshof, ob dem Asylbewerber gegen einen Mitgliedstaat ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Prüfung seines Antrags zusteht, weil dieser Mitgliedstaat in einer Situation, die mit der im Urteil N. S. u. a. beschriebenen vergleichbar ist, zur Ausübung des Selbsteintritts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 343/2003 verpflichtet ist.

    Ich halte es für zweckmäßig, vor Eintritt in die Prüfung der verbliebenen Vorlagefrage zunächst kurz die Problemkreise zusammenzufassen, mit denen sich der Gerichtshof im Urteil N. S. u. a. auseinandergesetzt hat.

    Meines Erachtens betrifft die verbliebene Vorlagefrage im Kern die Rechtsstellung, die ein Asylbewerber in dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, innehat, wenn in dem nach den Regeln der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat Zustände herrschen, wie sie im Urteil N. S. u. a. beschrieben sind.

    Dies ermöglicht dann eine Auslegung der Verordnung bei Vorliegen einer Situation, wie sie im Urteil N. S. u. a. beschrieben ist, d. h., wenn die grundsätzliche Vermutung, dass der prima facie für die Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedstaat zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem in der Lage ist, nicht mehr besteht.

    Hier komme ich zu dem Ergebnis, dass es in solchen Fällen letztlich Sache der nationalen Gerichte ist, die vom Gerichtshof im Urteil N. S. u. a. aufgestellten Grundsätze zu wahren, und dies umso mehr wegen der feststehenden positiven Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Einhaltung des Verbots einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu sichern.

    Nachstehend verstehe ich unter außergewöhnlichen Situationen solche, bei denen sowohl die materiell-rechtlichen als auch die beweisrechtlichen Mindestbedingungen gegeben sind, die der Gerichtshof im Urteil N. S. u. a. aufgeführt hat.

    Auch wenn Art. 3 Abs. 2 als eine im Ermessen stehende Maßnahme dem Einzelnen keine Rechte verleiht, schwächt dies in keiner Weise die positive Verpflichtung der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Gerichte ab, Maßnahmen, die Asylbewerber einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aussetzen würden, zu unterlassen, wie im Urteil N. S. u. a. vorgeschrieben.

    Im Urteil N. S. u. a. selbst ist nämlich festgestellt worden, dass die Charta im Kontext der Ermessensausübung anwendbar ist.

    In Bezug auf das Asylrecht der Union entstehen die im Urteil N. S. u. a. genannten Verpflichtungen, sobald die betreffende mitgliedstaatliche Behörde unabhängig davon, ob es sich bei ihr um ein Gericht handelt, festgestellt hat, dass die oben beschriebenen Mindestbedingungen im Sinne des Urteils N. S. u. a. in dem sonst "zuständigen" Mitgliedstaat vorliegen.

    Bezüglich der Rechtsstellung des Mitgliedstaats, der sich in der vorstehend beschriebenen außergewöhnlichen Situation befindet, ergibt sich aus dem Urteil N. S. u. a. eindeutig, dass er den Asylbewerber nicht an den prima facie nach der Verordnung Nr. 343/2003 zuständigen Mitgliedstaat überstellen darf.

    Im Urteil N. S. u. a. hat der Gerichtshof sogar entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III fortzuführen hat, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

    Die Verordnung ist dahin auszulegen, dass bei Feststellung der im Urteil N. S. u. a. beschriebenen Verhältnisse der Mitgliedstaat, in dem diese Verhältnisse herrschen, schlichtweg nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ist.

    Was die Rechte der Asylbewerber und die Rechtsbehelfe in der im Urteil N. S. u. a. definierten außergewöhnlichen Situation angeht, ist zwischen zwei verschiedenen Arten von Entscheidung zu unterscheiden.

    Da die im Urteil N. S. u. a. dargestellte außergewöhnliche Situation nicht den individuellen Fall eines einzelnen Asylbewerbers beschreibt, müssen die Mitgliedstaaten das Vorliegen außergewöhnlicher Situationen auf allgemeiner Ebene berücksichtigen und nicht nur als beweisrelevante Tatsache im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags im Einzelfall.

  • EuGH, 06.11.2012 - C-245/11

    K - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    16 - Urteil vom 6. November 2012, K (C-245/11, Randnr. 48), in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "die zuständigen nationalen Behörden verpflichtet sind, sich zu vergewissern, dass die Verordnung Nr. 343/2003 in einer Weise durchgeführt wird, die einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft gewährleistet und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht gefährdet".

    27 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache K (C-245/11, Nrn. 27 bis 31) und KOM(2001) 447 endgültig, Ziff. 2, S. 11.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    9 - Randnr. 75 mit Verweis auf die Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53), und vom 17. Juni 2010, Bolbol (C-31/09, Slg. 2010, I-5539, Randnr. 38).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    Vgl. aus jüngerer Zeit Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, Randnr. 37).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-279/09

    DEB - Effektiver gerichtlicher Schutz der Rechte aus dem Unionsrecht - Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    35 - Vgl. allgemein Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB (C-279/09, Slg. 2010, I-13849).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-367/09

    SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    21 - Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a. (C-367/09, Slg. 2010, I-10761, Randnrn.
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    15 - Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a. (C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.1963 - 26/62

    Van Gend & Loos - Direkte Anwendbarkeit von Primärrecht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    22 - Die Kommission stützt sich hierbei auf die klassische Rechtsprechung des Gerichtshofs, nämlich die Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend en Loos (26/62, Slg. 1963, 3), vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, Slg. 1964, 1253), und vom 16. Juni 1966, Lütticke (57/65, Slg. 1966, 258).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    19 - An dieser Stelle möchte ich die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 29. Januar 2013, Radu (C-396/11, Randnr. 34), entsprechend heranziehen, wonach "[d]er Rahmenbeschluss 2002/584 ... daher darauf gerichtet [ist], durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ... ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus[setzt]".
  • EuGH, 05.10.2010 - C-400/10

    Das Verbringen eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat durch einen Elternteil

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-4/11
    33 - Im Urteil vom 5. Oktober 2010, McB (C-400/10 PPU, Slg. 2010, I-8965, Randnrn.
  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände,

  • EuGH, 16.06.1966 - 57/65

    Lütticke / Hauptzollamt Saarlouis

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • VG Düsseldorf, 19.10.2015 - 22 K 1894/15

    Frist zur Überstellung in Dublin-Staat gilt trotz Klage gegen Abschiebung

    Dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend: Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 58.

    Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen, EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12 (Abdullahi), Rdn. 53, juris; vgl. auch Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 57 .

  • VG Düsseldorf, 05.02.2015 - 22 K 2262/14

    Abschiebungsanordnung; Überstellungsfrist; Dublin-III-VO; Dublinverordnung;

    Dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend: Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 58.

    Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen, EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12 (Abdullahi), Rdn. 53, juris; vgl. auch Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 57 .

  • VG Düsseldorf, 05.05.2015 - 22 K 2179/15

    Verletzung eines Asylbewerbers in seinen Rechten wegen Rechtswidrigkeit des

    Dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend: Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 58.

    Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen, EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12 (Abdullahi), Rdn. 53, juris; vgl. auch Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 57 .

  • VG Düsseldorf, 23.03.2015 - 22 K 4141/14

    Übergang der Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung eines Asylverfahrens

    Dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend: Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 58.

    Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen, EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12 (Abdullahi), Rdn. 53, juris; vgl. auch Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn. 57 .

  • VG Düsseldorf, 19.03.2013 - 6 K 2643/12

    Italien, Asyl, Überstellung, Wiederaufnahme,systemische Mängel, Behandlung,

    vgl. dazu Nds.OVG, Beschluss vom 2. August 2012 - 4 MC 133/12 -, juris, m.w.N.; Vorlagebeschluss des Hessischen VGH vom 22. Dezember 2010 - 6 A 2717/09.A - an den Europäischen Gerichtshof, juris -, Rechtssache C-4/11 des EUGH.
  • VG Schwerin, 13.02.2015 - 5 B 700/14
    Dies ergebe sich aus zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die Überstellungen nach Italien untersagt hätten, der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu Ita­ lien vom 18.04.2013 (Aktenzeichen C 4/11), der Presseerklärung von Pro Asyl vom 27.02.2014, sowie dem Bericht von "bordermonitoring" zur Situation der Flüchtlinge in Ita­ lien.

    Gegenteiliges ergibt sich nicht aus den der Antragsschrift beigefügten Erkenntnisquellen, insbesondere nicht aus den Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C 4/11 und C 79/13.

  • VG Magdeburg, 31.08.2015 - 5 A 324/14
    Die genannte Bestimmung berechtigt die Mitgliedstaaten zwar zur eigenen Prüfung von Asylanträ gen, sie zwingt sie aber nicht dazu (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.2013, Rs. C - 4/11, Nr. 70 und EuGH, Urteil vom 14.11.2013, Rs. C-4/11, juris) und vermittelt insoweit grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition (VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn.13; VG Berlin, Be­ schuss vom 07.10.2013 - 33 L 403.13 A - juris Rn. 11).

    Ein nationales Gericht, dem die beschriebenen systemischen Mängel nicht unbekannt sein können, ist verpflichtet, die Überstellung von Asylbewerbern an diesen Mitgliedstaat auszusetzen (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.2013, Rs. C - 4/11, Nr. 79).

  • VG Berlin, 09.07.2013 - 33 L 248.13
    Die Verordnung ist nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ordnen, auch wenn sie einige Elemente enthält, die für die Rechte der Asylbewerber nicht ohne Bedeutung sind (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18. April 2013, Rs. C-4/11, Rn. 58).

    Die genannte Bestimmung berechtigt die Mitgliedstaaten zwar zur eigenen Prüfung von Asylanträgen, sie zwingt sie aber nicht dazu (EuGH, Schluss­ anträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18. April 2013, Rs. C-4/11, Rn. 70) und vermittelt insoweit grundsätzlich keine subjektive Rechtsposition.

  • VG Düsseldorf, 17.07.2015 - 22 K 1091/15

    Zuständigkeit, Überstellungsfrist, Fristablauf, subjektives Recht, Dublin

    Der Dublin-III-VO kann auch nicht entnommen werden, dass in Bezug auf die dort geregelten Zuständigkeitsbestimmungen ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, insbesondere ein Asylbewerber, der für die Prüfung seines Asylantrages an einen anderen Mitgliedstaat verwiesen wird, einen hierin liegenden objektiven Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung nicht oder nur unter bestimmten Umständen rügen kann (dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend Schlussanträge des GA Jaaskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -, Rdn 58).

    Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem "forum shopping" zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen (EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C-394/12 (Abdullah), Rdn. 53, juris, vgl. auch Schlussanträge des GA Jaaskinen vom 18. April 2013 - C-4/11 -.

  • VG Düsseldorf, 23.04.2013 - 17 K 4548/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien; besonders

    Zumindest in diesem Umfang dient Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II VO auch dem Schutz des betroffenen Asylantragstellers, so dass die Kläger sich hier auf die Einhaltung dieser Vorschrift berufen können, vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Juni 2011 - 7 K 327/11.WI.A - juris Rn. 15 m.w.N.; siehe auch Vorlagebeschluss des Hessischen VGH vom 22. Dezember 2010 - 6 A 2717/09.A - an den Europäischen Gerichtshof, juris -, Rechtssache C-4/11 EuGH.
  • VG Düsseldorf, 05.02.2015 - 13 L 3079/14

    Dublin-Verfahren; Abschiebungsanordnung; Zustellungsfiktion; Malta; systemische

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 K 1775/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien; besonders

  • VG Düsseldorf, 23.04.2013 - 17 K 1506/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien;

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 K 1776/12

    Dublin II VO Art 3; AsylVfG § 34a; AsylVfG § 27a

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 K 1777/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien; besonders

  • VG Düsseldorf, 11.07.2013 - 17 K 1242/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für die Durchführung eines Asylverfahrens bei

  • VG Aachen, 05.02.2015 - 7 K 1469/14
  • VG Düsseldorf, 19.03.2014 - 13 L 526/14

    Familienzusammenführung; Eheschließung; Ferntrauung

  • VG Magdeburg, 17.06.2015 - 5 A 353/14
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