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   EuGH, 16.10.2019 - C-4/18, C-5/18   

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EuGH, 16.10.2019 - C-4/18, C-5/18 (https://dejure.org/2019,33788)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2019 - C-4/18, C-5/18 (https://dejure.org/2019,33788)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2019 - C-4/18, C-5/18 (https://dejure.org/2019,33788)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Winterhoff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (hier: öffentliche Posteinrichtungen)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (hier: öffentliche Posteinrichtungen)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
  • pwc.de (Kurzinformation)

    Steuerbefreiung von Postuniversalleistungen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 11b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, PostG § 33, EGRL 67/97 Art 2 Nr 13, EGRL 67/97 Art 3 Abs 4
    Zustellung, Post-Universaldienstleistung, Post-Richtlinie, Mehrwertsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 11b, UStG § 4 Nr 11b, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst a, EGRL 67/97 Art 2 Nr 13
    Zustellung, Universaldienstleistungen, Schriftstücke, Mehrwertsteuer

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Eisenbeis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Insbesondere aus der Natur dieses Zwecks ergibt sich, dass die Befreiung nicht für spezifische, von den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse trennbare Dienstleistungen gilt, zu denen Dienstleistungen gehören, die besonderen Bedürfnissen von Wirtschaftsteilnehmern entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schon aufgrund ihrer Natur entsprechen solche Leistungen besonderen Bedürfnissen der betreffenden Nutzer (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 47).

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts stimmt ein solcher Zweck im Kern mit dem von der Richtlinie 97/67 verfolgten Zweck, einen Universalpostdienst anzubieten, überein (Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 33 und 34).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass als "öffentliche Posteinrichtungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 öffentliche oder private Betreiber zu betrachten sind, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67 beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 36, und vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 28).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden zwar nach Art. 131 der Richtlinie 2006/112 die Steuerbefreiungen ihrer Kapitel 2 bis 9 namentlich unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen, doch können sich die Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 26, und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 24).

    Die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nämlich eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf der Ebene der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 22, und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 47).

    Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 25, und vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, EU:C:2007:344, Rn. 25).

  • EuGH, 05.03.2019 - C-349/17

    Eesti Pagar

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegten Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.04.2015 - C-114/14

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass als "öffentliche Posteinrichtungen" im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 öffentliche oder private Betreiber zu betrachten sind, die sich verpflichten, postalische Dienstleistungen zu erbringen, die den grundlegenden Bedürfnissen der Bevölkerung entsprechen, und damit in der Praxis den gesamten Universalpostdienst in einem Mitgliedstaat, wie er in Art. 3 der Richtlinie 97/67 beschrieben ist, oder einen Teil davon zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, EU:C:2009:248, Rn. 36, und vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 28).

    Der Unterschied zwischen "öffentlichen Posteinrichtungen" und anderen Anbietern beruht nämlich nicht auf der Art der erbrachten Leistungen, sondern darauf, dass für sie eine solche rechtliche Grundlage gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. April 2015, Kommission/Schweden, C-114/14, EU:C:2015:249, Rn. 33).

  • EuGH, 21.09.2017 - C-605/15

    Aviva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Die Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der in Art. 132 aufgeführten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30, und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 20).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-76/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, werden zwar nach Art. 131 der Richtlinie 2006/112 die Steuerbefreiungen ihrer Kapitel 2 bis 9 namentlich unter den Bedingungen angewandt, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung dieser Befreiungen und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch festlegen, doch können sich die Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2001, Kommission/Frankreich, C-76/99, EU:C:2001:12, Rn. 26, und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 24).
  • EuGH, 26.10.2017 - C-90/16

    Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Die Regel einer engen Auslegung bedeutet somit nicht, dass die zur Definition der in Art. 132 aufgeführten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2017, Aviva, C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30, und vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 20).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-445/05

    Haderer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 25, und vom 14. Juni 2007, Haderer, C-445/05, EU:C:2007:344, Rn. 25).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Hätten die Mitgliedstaaten diese Möglichkeit, bestünde nämlich die Gefahr eines Verstoßes nicht nur gegen die in den Rn. 42 bis 44 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung, sondern auch gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es nicht zulässt, dass Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. dazu Urteil vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, EU:C:2007:391, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-335/14

    Les Jardins de Jouvence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2019 - C-4/18
    Die in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen stellen nämlich eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf der Ebene der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 22, und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 47).
  • FG Köln, 25.07.2023 - 8 K 2452/21

    Ist das Produkt "förmliche Zustellung" umsatzsteuerbefreit?

    Dem BMF-Schreiben vom 28.09.2021 waren das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. sowie die BFH-Urteile vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19, juris, vorausgegangen.

    Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem EuGH-Urteil vom 16.10.2019 (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a., juris).

    Die Frage stelle sich insbesondere bereits deswegen nicht, weil Nutzer von Postdiensten nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL nicht nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen seien, die einen Dienst als Absender in Anspruch nähmen, sondern auch die Empfänger dieser Dienste (EuGH vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 60).

    Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 und dem folgend der BFH in seinen Urteilen vom 06.02.2020 - V R 36/19 und V R 37/19 entschieden, dass die Ausführung von PZAs eine steuerfreie Post-Universaldienstleistung darstellt.

    MwStSystRL für postalische Dienstleistungen in seinen Urteilen vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd. (EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 33, 34, 35) und vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49) mit dem in der PostDRL geregelten Begriff des Universaldienstes.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 51) werden die Eckpunkte des Begriffs "Leistungen des Universaldiensts" in Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG definiert.

    Bezüglich der Nutzer des steuerbefreiten Post-Universaldienstes hat der EuGH (Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 60) klargestellt, dass nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL 97/67/EG Nutzer alle natürlichen und juristischen Personen sind, die den Universaldienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nehmen.

    Neben Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG zieht der EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51 ff.) explizit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG zur Bestimmung der Merkmale einer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerbefreiten Universaldienstleistung heran.

    nach Auffassung des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a., juris, Rn. 53), dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die dort genannten Leistungen gewährleistet sind (Mindestangebot).

    Die Einordnung von förmlichen Zustellungen (PZA-Leistungen) als steuerbefreite Universaldienstleistungen durch das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a, juris, Rn. 53, 62) führt vor Augen, wie, in diesem Fall durch die Rechtsprechung des EuGH, das aus der Verknüpfung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL mit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG in nationalen Gesetzen umgesetzte Mindestangebot an Universaldienstleistungen richtlinienkonform um die von der Klägerin erbrachten PZA-Leistungen erweitert worden ist.

    Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn es sich, wie bei den PZA-Leistungen, um dem Gemeinwohl dienende Leistungen handelt, die ein Grundbedürfnis der Bevölkerung als Nutzerin der Leistungen bedienen (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, Rn. 46, 49, 53, 63, juris) und dennoch nicht explizit in den nationalen Vorschriften als Post-Universaldienstleistung aufgeführt sind (siehe §§ 4 Nr. 1 und 2, 11 Abs. 1, 33 PostG).

    Dabei ist von entscheidender Bedeutung, dass die PZA-Leistungen flächendeckend zu tragbaren Preisen bzw. ermäßigten Kosten erbracht werden (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49, 64).

    Die Rahmenverträge PZA bzw. ePZA sind kein besonderes Rechtsgeschäft im Sinne einer Sondervereinbarung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG, sondern Teil der jeweiligen PZA-Auftragsverhältnisse, die in ihrer Gesamtheit nicht wie eine Sondervereinbarung gemäß § 4 Nr. 11b Satz 3 Buchst. a UStG den besonderen Bedürfnissen eines einzelnen Wirtschaftsteilnehmers entspricht, sondern den Grundbedürfnissen der Bevölkerung dient (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff u.a. juris, Rn. 49, 64; siehe zu Rahmenverträgen Grüneberg/Grüneberg, BGB, § 305 BGB Rn. 24 ff., 44 ff.; BGH, Urteil vom 09.04.2014 - VIII ZR 404/12, juris, Rn. 46).

  • FG Köln, 02.02.2021 - 8 K 1248/18

    Steuerfreiheit bestimmter Leistungen der Klägerin im Bereich der von ihr

    Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, weist die Klägerin darauf hin, dass mit diesem vor kurzem ergangenen Urteil die grundlegenden Feststellungen zum Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL bekräftigt worden seien; insbesondere sei der Zusammenhang zwischen der Befreiungsvorschrift und der PostDRL, deren Zweck es sei, den Universalpostdienst sicherzustellen, festgeschrieben worden.

    Aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 PostDRL ("mindestens") gehe laut EuGH Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, Rn. 53, hervor, dass die Mitgliedstaaten die dort genannten Postdienstleistungen gewährleisten müssten.

    Die Grundsätze der EuGH-Entscheidung vom 16.10.2019 - C-4/18, - C-5/18, Winterhoff, beträfen den Sonderfall der förmlichen Zustellung durch Gerichte und Verwaltungsbehörden und könnten nicht auf die vorliegend im Streit stehenden Postprodukte angewandt werden.

    Der EuGH verknüpft die Umsatzsteuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL für postalische Dienstleistungen in seinen Urteilen vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd. (EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, TNT, Post UK Ltd, juris, Rn. 33, 34, 35) und vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019, - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 49) mit dem in der PostDRL geregelten Begriff des Universaldienstes.

    Entsprechend den Ausführungen des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51) werden die Eckpunkte des Begriffs "Leistungen des Universaldiensts" in Art. 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG definiert.

    Bezüglich der Nutzer des steuerbefreiten Post-Universaldienstes hat der EuGH (Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 60) klargestellt, dass nach Art. 2 Nr. 17 PostDRL 97/67/EG Nutzer alle natürlichen und juristischen Personen sind, die den Universaldienst als Absender oder Empfänger in Anspruch nehmen.

    Neben Artikel 3 Abs. 1 PostDRL 97/67/EG zieht der EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und 5/18, Winterhoff, juris, Rn. 51ff) explizit Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG zur Bestimmung der Merkmale einer gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL steuerbefreiten Universaldienstleistung heran.

    Der in Art. 3 Abs. 4 PostDRL 97/67/EG enthaltene Begriff "mindestens" verdeutlicht nach Auffassung des EuGH (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 53), dass ein Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die dort genannten Leistungen gewährleistet sind (Mindestangebot).

    Die Einordnung von förmlichen Zustellungen (PZU) als Universaldienstleistungen durch das EuGH-Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff (EuGH, Urteil vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5 -5/18, Winterhoff, juris) zeigt zudem, wie ggf. durch die Rechtsprechung das aus der Verknüpfung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL mit der PostDRL in nationalen Gesetzen umgesetzte Mindestangebot an Universaldienstleistungen richtlinienkonform zu gewährleisten ist.

    Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 16.10.2019 (EuGH, Urteil vom 16.10.2 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris) Briefzustelldienstleistungen (PZU), die ebenfalls nicht in der PUDLV aufgeführt werden, als Universaldienstleistungen und damit als steuerbefreite Leistungen gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwstSystRL eingeordnet.

    Der Senat bewertet diese Entscheidung allerdings wegen der besonderen Merkmale bei dem Briefzustelldienst und des Kontextes, in dem er erbracht wird (EuGH, Urteil vom 16.10.2 - C-4/18 und C-5/18, Winterhoff, juris, Rn. 54, 57 und 58), als Einzelfallentscheidung.

  • BFH, 06.02.2020 - V R 36/19

    Zur Steuerfreiheit von Post-Universaldienstleistungen

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Winterhoff u.a. vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 (EU:C:2019:860) wie folgt geantwortet:.

    Nach dem Urteil des EuGH Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860) ist B "Universaldiensteanbieter" i.S. der Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.02.2008 geänderten Fassung mit der Folge, dass die von B ausgeführten förmlichen Zustellungen als von "öffentlichen Posteinrichtungen" erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

  • BFH, 06.02.2020 - V R 37/19

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.02.2020 V R 36/19 (V R 30/15) - Zum

    Hierauf hat der EuGH mit Urteil Winterhoff u.a. vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18 (EU:C:2019:860) wie folgt geantwortet:.

    Nach dem EuGH-Urteil Winterhoff u.a. (EU:C:2019:860), dem sich der erkennende Senat anschließt (s. das BFH-Urteil vom 06.02.2020 in der Sache V R 36/19), hat sich A verpflichtet, mit der Ausführung von Postzustellungen derartige Universaldienstleistungen zu erbringen.

    Im Übrigen wäre die Versagung der Steuerbefreiung für Universaldienstleistungen aufgrund von Besonderheiten des nationalen Rechts ein Verstoß gegen das Unionsrecht (EuGH-Urteil Winterhoff u.a., EU:C:2019:860, Rz 66).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-215/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Service d'hébergement en centre de données)

    Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher entspricht es nicht dem Sinn der Regel einer engen Auslegung, wenn die zur Umschreibung der in dieser Bestimmung genannten Befreiungen verwendeten Begriffe so ausgelegt werden, dass sie den Befreiungen ihre Wirkung nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 4/19

    Zur kurzzeitigen Überlassung von möblierten Wohnungen zum Zwecke der Ausübung der

    Steuerbefreiungen wie die in Art. 135 Abs. 1 MwStSystRL stellen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine einheitliche Definition auf Unionsebene (vgl. z.B. EuGH-Urteile Winterhoff vom 16.10.2019 - C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rz 43; Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö vom 02.07.2020 - C-215/19, EU:C:2020:518, Rz 37).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    15 Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Oktober 2019, Winterhoff und Eisenbeis, C-4/18 und C-5/18, EU:C:2019:860, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • AG Hamburg-St. Georg, 22.10.2021 - 980b C 26/18

    Wann darf keine Entlastung des Verwalters erfolgen?

    Auf deren Grundlage seien dann am 21.12.2017 die Grundlagenbeschlüsse zu TOP 4b und 5b gefasst worden, die allerdings vom Kläger gerichtlich angefochten worden seien (Verfahren: Az. 980a C 5/18 WEG).
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